Jus (Subject) / Normen, öffentl. Recht (Lesson)

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  • Welche Merkmale unterscheiden Normen des Rechts von anderen Normen? Rechtsnormen = von staatlicher Autorität gesetzt & mit Hilfe staatlicher Zwangsmaßnahmen durchsetzbar (folgen SOLL) -  z.B.: bei Verletzung von einer Norm der Sitte: gesellschaftliche Sanktionen à Missachtung, Tadel ABER:-  Bei Verletzung von Rechtsnormen drohen demgegenüber staatlich angeordnete & durchsetzbare Sanktionenoder Rechtsfolgen
  • Was versteht man unter dem Begriff „positives Recht“? = das „vom Mensch gesetzte Recht“ - Das Recht, das vom Menschen erschaffen wird, während z.B.: Naturrecht bloß entdeckt wird
  • Wie grenzt man Geltung und Effektivität von Normen ab? Geltung = rechtliche Existenz von Normen, Bestandteil der Rechtsordnung (Sollen)Effektivität = Wirksamkeit à Effektiv ist eine Norm dann, wenn sie tatsächlich befolgt wird (Sein)  Untersucht man, ob eine Norm Geltung hat à Sollen wird betrachtetUntersucht man, ob eine Norm effektiv ist à Sein wird betrachtet
  • 1. Welchem Normensystem ist folgende Durchsage in den Öffis zuzuordnen? „Bitte seien Sie achtsam. Andere brauchen Ihren Sitzplatz vielleicht notwendiger.“ Norm der Sitte (keine Rechtsnorm, weils nicht vom Staat angeordnet wurde -> Wiener Linien)
  • Ordnen die 10 Gebote der Bibel und die österreichische Rechtsordnung dasselbe Verhalten an, liegt ein Fall von ________________ vor. Normenkongruenz
  • Welche Arten gibt es, um einen Normenkonflikt zu lösen? - Lex specialis Regel (speziellere geht der generellen vor) - Lex posterior Regel (aktuellere geht der älteren Regelung vor) - durch klare Aufteilung der Zuständigkeiten  
  • Welche Abgrenzungstheorien zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht kennen Sie? -       Interessentheorie à Öffentl. Recht: zum Schutz öffentl. Interessen, Privatrecht: zum Schutz privater Interessen -       Subjektionstheorie à Öffentl. Recht: jurist. Herrschaftsverhältnisse (Über- und Unterordnung), Privatrecht: Gleichordnung-       Subjektstheorie à Hoheitsgewalt -       Kombinationstheorie à Form des Rechtsakts maßgeblich (falls keine Einigung)