3
Wirtschaftsstrafrecht (Subject) / 8. Bußgeldhaftung in und von Unternehmen (Lesson)
- Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung § 130 OWiG - § 130 OWiG ist ein Bußgeldtatbestand. Danach wird eine Aufsichtspflichverletzung der Unternehmensleitung mit Geldbuße bedroht. - Betriebsinhaber müssen somit für rechtswidrige Taten ihrer Angestellten haften, wenn sie ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sind. - Der Betriebsinhaber muss werder fahrlässig noch vorsätzlich hinsichtlich der von seinen Angestellten begangenen Taten gehandelt haben. - Er muss nur fahrlässig oder vorsätzlich hinsichtlich der Aufsichtspflichtverletzung gehandelt haben. Grund: Somit sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass der verantwortliche Betriebsinhaber oftmals nicht selbst handelt, sondern die Erfüllung der Pflichten auf Dritte delegiert. --> § 130 OWiG hat somit eine Zurechnungsfunktion.
- Unternehmensstrafrecht - allgemein Wirtschaftskriminalität wird häufig im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit verwirklicht („corporate crime“). Das Unternehmen kann dabei sowohl Geschädigter von Straftaten sein, als auch selbst illegal handeln. Hierbei kommen als Adressaten einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitsnormzwei Rechtssubjekte in Betracht: - Die juristische Person- Die natürlichen Personen im Unternehmen Das deutsche Strafrecht kennt jedoch (noch) keine Unternehmensstrafbarkeit. Nach geltendem Recht sind nur natürliche, nicht aber juristische Personen strafbar. Im Wirtschaftsstrafrecht muss daher geklärt werden, welche von dem im Unternehmen handelnden natürlichen Personen zu bestrafen ist
- Verantwortung von Unternehmen Das deutsche Strafrecht kennt keine Strafbarkeit von juristischen Personen. Nach geltendem Recht sind nur die dahinterstehenden natürlichen Personen strafbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen nicht sanktioniert werden können. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht eine Verbandsgeldbuße vor: Nach § 30 OWiG kann eine Geldbuße bis zu 10 Mio. € gegen juristische Personen oder ihnen gleichgestellte Personenvereinigungen verhängt werden, wenn eine ihrer Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die entweder Pflichten der juristischen Person oder Personenvereinigung verletzt worden sind oder die zu deren Bereicherung geführt haben oder führen sollten. (Vgl. auch Änderungen durch Referentenentwurf VerSanG)