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Wirtschaftsstrafrecht (Subject) / 5. Allgemeiner Teil (Lesson)
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- 3. Schuld - Grundsatz - Schuldprinzip - Strafbarkeit erfordert im deutschen Strafrecht auch das Vorliegen der Schuld - Schuldhaft iSd Strafrechts handelt derjenige, der im Zeitpunkt der Tat die geistige und psychische Kapazität hat, das Unrecht seiner Tat zu begreifen und nach dieser Einsicht auch zu handeln.
- 3. Schuld - Grundsatz - Schuldakzessorietät - Nach § 29 StGB ist auch im Rahmen der Teilnahme auf die Schuld des einzelnen Beteiligten abzustellen. - Bestraft werden darf der Täter nur nach seiner persönlichen Schuld.
- Schuldausschließungsgründe (1) § 19 StGB - Schuldunfähigkeit von Kindern Wer im Zeitpunkt der Tatbegehung das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, ist nicht schuldfähig. Es fehlt an der Strafmündigkeit. (2) § 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung Wer im Zeitpunkt der Tatbegehung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer anderen tiefgreifenden Bewusstseinsstörng oder Schwachsinn oder einer anderen schweren seelischen Abwartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln, handellt ohne Schuld. Er ist schuldunfähig. (3) § 21 StGB - Geminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln erheblich gemindert auch nicht völlig aufgehoben, so stellt dies ein Grund dar auch die Strafe enstprechend zu mindern.
- Schemata zum unechten Unterlassungsdelikt 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Erfolgseintritt (2) Nichtvornahme der obj. zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung Abgrenzung Tun- Unterlassen Die h.M. fragt danach, ob der Schwerpunkt des Verhaltens im Tun bzw. Unterlassen liegt (3) Physisch-reale Möglichkeit zur Erfolgsabwendung (4) Kausalität (hypotethisch) Ein Unterlassen ist für einen Erfolg kausal, wenn die objektiv gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne das der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. (5) Objektiver Zurechenbarkeit Der Erfolgseintritt ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn dieser gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens beruht. (6) Rechtliche Verpflichtung zur Erfolgsabwendung (Garantenpflicht) Beschützergarant = ist verpflichtet, Gefahren von bestimmten Rechtsgütern abzuwehren. Überwachungsgarant = soll Gefahren, die von einer bestimmten Rechtsquelle ausgehen, abschirmen. (7) Entsprechungsklausel Nach § 13 StGB muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen. b) Subjektiver Tatbestand (1) Vorsatz (= Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Merkmale) (2) Bes. subj. Merkmale Zueignungsabsicht § 242 StGB Bereicherungsabsicht § 263 StGB 2. Rechtswidrigkeit Eine Handlung die einen Tatbestand erfüllt ist rechtswidrig, wenn sie nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Bei Unterlassungsdelikten kommt neben den sonstigen Rechtfertigungsgründen noch der Gedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision in Betracht. 3. Schuld Strafmündigkeit und Schuldfähigkeit gem. §§ 19,20 StGB
- Unterlassungsdelikte Grundsatz: Straflosigkeit von Nichthandeln Unterlassen ist strafbar (aus dem Gesetz) § 13 StGB Grundsatz: wenn das Strafrecht von der Prämisse ausgeht, dass ein Mensch nur für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, so folgt daraus die Straflosigkeit von Nichthandeln. Unterlassen ist strafbar (aus dem Gesetz) - § 323c StGB: Untelassene Hilfeleistung - § 138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten --> Bei diesen Strafvorschriften steht unmittelbar im Gesetz, dass bestraft wird, wer eine Handlung unterlässt. Allerdings kann nach § 13 StGB auch bestraft werden, "wer es unterlässt einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört, wenn er rechtlich dafür einzugesetehn hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht".
- Beschützergarant Der Beschützergarant ist verpflichtet Gefahren von bestimmten Rechtsgütern abzuwehren. (1) Enge natürliche Verbundenheit: z.B. Eltern, Ehegatten, Geschwister (2) Enge Lebens- oder Gefahrengemeinschaft z.B. Bergsteigerkameraden, Weltumsegler, eheähnliche Lebensgemeinschaft, Wohngemeinschaft (3) Freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten z.B. Bademeister, Arzt, Babysitter, Bergführer, Taxifahrer (4) Aus Gesetz
- Garantenstellung - Überwachungsgarant Der Überwachungsgarant ist verpflichtet eine bestimmte Gefahrenquelle abzuschirmen. 1. Beherrschbarkeit von Räumen z.B. Wohnungsinhaber 2. Verkehrssicherungspflicht z.B. Gefahr durch Tiere, Anlagen, Einrichtungen 3. Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter kraft Autoritätsstellung, z.B. Vorgesetzter, Lehrer 4. Ingerenz (vorvergangenes pflichtwidriges Tun)
- Garantenstellung - Überwachungsgarant - Ingerenz Ingerenz (= vorvergangenes pflichtwidriges Tun) --> Wer durch sein Verhalten einen Schaden heraufbeschwört, muss auch den Schadenseintritt verhindern. Nach h.M. ist dies aber nur der Fall, wenn die Vortat eine Pflichtverletzung darstellt. Derjenige, der sich rechtmäßig verhalten hat, kann aufgrund dieses Verhaltens nicht stärker in Anspruch genommen werden.
- Unterlassungsdelikt - Rechtfertigungsgründe Alle Rechtfertigungsgründe sind auch im Rahmen von Unterlassungsdelikten denkbar. Zusätzlich kommt noch der bes. Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision in Betracht. Rechtfertigende Pflichtenkollision: Diese liegt vor, wenn der Täter zwei Pflichten zu erfüllen hat, aber nur eine von beiden erfüllen kann. Er muss also zwangsläufig eine Pflicht verletzen.
- Restriktiver Täterbegriff Gem. Art 103 Abs. 2 GG - die Strafbarkeit der Beteiligung muss im Gesetz ausdrücklich normiert sein.
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- Beteiligungssystem - dualistischer Täterbegriff Das deutsche Strafrecht geht im Rahmen der vorsätzlichen Delikte vom dualistischen Täterbegriff aus, der bei der Begehung von Straftaten Täterschaft und Teilnahme unterscheidet. §§ 25 ff. StGB
- Beteiligungssystem - Einheitstäterprinzip Im Fahrlässigkeitsbereich und bei den Ordnungswidrigkeiten (§ 14 OWiG) gilt das Einheitstäterprinzip: Jeder ist Täter, der kausal zu einem strafrechtlich relevanten Erfolg beigetragen hat.
- Täter § 25 StGB Jeder, der eine mit Strafe bedrohte Handlung selbst ausführt und in eigener Person sämltiche Merkmale des objektiven und subjektiven gesetzlichen Tatbestandes erfüllt ist ohne weiteres Täter.
- Formen der Beteiligung (vgl. § 28 StGB) a) Täterschaft, § 25 StGB - wer die Tat selbst begeht, § 25 I Alt. 1 StGB (Unmittelbarer Täter) - wer die Tat durch einen anderen begeht, § 25 I Alt. 2 StGB (Mittelbarer Täter) - wer die Tat mit anderen gemeinschaftlich begeht, § 25 II StGB (Mittäter) b) Teilnahme, §§ 26,27 StGB - Wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlicher Tat bestimmt, § 26 StGB (Anstifter) --> Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses - Wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlicher Tat Hilfe leistet, § 27 StGB (Beihilfe) --> Hilfe leisten = Förderung der Haupttat
- Mittelbare Täterschaft im Wirtschaftsstrafrecht § 25 I Alt. 2 StGB a) Voraussetzungen: Unterlegene Stellung des Werkzeugs (Strafbarkeitsmangel, z.B.fehlender Vorsatz, fehlende Schuld) und überlegene Stellung des Hintermanns (Wissens- und Willensherrschaft) b) Anwendung bei Wirtschaftsunternehmen: Durch die Form der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft lässt sich auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen lösen.
- Innerbetriebliche Anweisung zu Straftaten - mittelbare Täterschaft 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand - Kausaler Tatbeitrag - Unterlegene Stellung des Werkzeugs (Strafbeikeitsmangel, z.B. fehlender Vorsatz, fehlende Schuld) und überlegene Stellung (Wissens- und Wollensherrschaft) des Hintermannes. - nicht uneingeschränkt veranwortlich handelnde Person b) Subjektiver Tatbestand - Vorsatz (besonders auch Bewusstsein der Tatherrschaft)
- Allgemeindelikte Allgemeindelikte, wie Betrug § 263 StGB, können von jedermann begangen werden. Hier ist daher eine Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nötig.
- Sonderdelikte Bei den Sonderdelikten, wie der Untreue (§ 266 StGB), können nur besimmte Personen Täter sein. Wer diese Täterqualifikation nicht aufweist, kann nur Teilnehmer der Tat sein.
- Besonderheit: Fahrlässigkeitsdelikte Die können nur täterschaftlich begangen werden, da Voraussetzung für eine strafbare Teilnahme das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat ist. (Vgl. §§ 26,27 StGB) Ähnlich ist die Situation im Ordnungswidrigkeitenrecht: Nach § 14 I S.1 OWiG handelt jeder ordnungswidrig, der sich vorsätzlich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt. Er ist somit Täter.