Wirtschaftsstrafrecht (Subject) / 4. Allgemeiner Teil (Lesson)
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4.
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- Subjektiver Tatbestand (Strafe) Für alle Taten, für die das Gesetz nicht ausdrücklich auf die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt, ist vorsätzliches Handeln nötig. § 15 StGB "strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht"
- Subjektiver Tatbestand - Vorsatz (Definition und zwei Elemente) Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. Vorsatz besteht nach dieser Definition aus zwei Elementen: 1. dem kognitiven (Wissen) 2. dem voluntativen (Wollen) Der Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen.
- Subjektiver Tatbestand - Vorsatzarten (Überblick) - Die Absicht (dolus directus 1. Grades) - Der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) - Der Eventualvorsatz (dolus eventualis)
- Subjektiver Tatbestand - Die Absicht (dolus directus 1. Grades) Der Täter handelt zielgerichtet, es kommt ihm gerade auf den Erfolg an (Wollen). Dabei hält er die Tatbestandsverwirklichung zumindest für möglich (Wissen).
- Subjektiver Tatbestand - Der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) Der Täter geht davon aus, dass die Hanldung den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen wird (Wissen). Er handelt, obwohl es ihm nicht auf den Erfolg ankommt. Der Erfolg ist meist eine nicht gewollte, vielleicht sogar unerwünschte Nebenfolge (Wollen).
- Subjektiver Tatbestand - Der Eventualvorsatz (dolus eventualis) Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung zumindest für möglich (Wissen), und nimmt den Erfolgseintritt billigend in Kauf (Wollen)
- Abgrenzung dolus eventualis - bewusste Fahrlässigkeit Eventualvorsatz (dolus eventualis) a) Ernstnahmetheorie: Die Möglichkeit des Erfolgseintritts muss erkannt und ernst genommen werden; dennoch findet der Täter sich mit dem Erfolgseintritt ab, weil er sein Handlungsziel erreichen will. b) Billigungstheorie: Der Täter nimmt den Erfolg billigend in Kauf oder findet sich um estrebes Zieles willen wenigstens mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit Bewusste Fahrlässigkeit lieht vor, wenn die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber ernsthaft darauf vertraut, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintreten wird.
- Subjektiver Tatbestand - Bes. subj. Merkmale - Bereicherungsabsicht § 263 StGB = Streben nach einem Vermögensvorteil. Dem Täter muss es auf die Bereicherung - neben anderen Zwecken zumindest auch - ankommen.
- Rechtswidrigkeit "Ein tatbestandsmäßiges Verhalten ist rechtswidrig, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund die Rechtswidrigkeit ausschließt"
- Wichtige Rechtfertigungsgründe im Wirtschaftsstrafrecht 1. Rechtfertigender Notstand gem. §34 StGB, §16 OWiG 2. Behördliche Genehmigung
- Rechtswidrigkeit - Rechtfertigungsgründe - rechtfertigender Notstand - Prüfungsschema (Objektive und Subjektive Voraussetzungen + gegenwärtige Gefahr) 2. Rechtswidrigkeit Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie einen Tatbestand erfüllt, ohne dabei von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt zu sein. a) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB, § 16 OWiG) (1) Objektive Voraussetzungen 1. Notstandslage: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut 2. Notstandshandlung: Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter durch erfoderliche Handlung zur Gefahrenabwehr. 3. Abwägung: Wesentliches Überwiegen des Schutzgutes gegenüber dem Beeinträchtigungsgut 4. Angemessenheit, § 34 S. 2 StGB: Wertvorstellungen der Allgemeinheit (sozialethische Gesamtwertung) (2) Subjektive Voraussetzung Wille die Gefahr unter Abwägung der Folgen des Mittels gegen die drohende Gefahr abzuwehren. (3) gegenwärtige Gefahr, § 34 StGB, § 16 OWiG 1. Gefahr: Durch eine beliebige Ursache eingetretene Situation in der nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut wahrscheinlich ist. Eine sog. Dauergefahr liegt vor, wenn jederzeit ein Schaden eintreten kann, auch wenn der Schadenseintritt eventuell noch einige Zeit auf sich warten lässt. 2. Gegenwärtig iSd § 34 ist die Gefahr, wenn sie nur durch unverzügliches Handeln mit Effizienz abgewehrt werden kann. Es kommt hier auf das obj. ex-ante Urteil an, wobei eventuelles Sonderwissen zu berücksichtigen ist. 3. Nicht anders abwendbar ist die Gefahr, wenn der Eingriff in das fremde Rechtsgut eroderlich und das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr war.
- 2. Rechtswidrigkeit - Rechtfertigungsgründe - behördliche Genehmigung 2. RechtswidrigEine Handlung die einen Tatbestand erfüllt ist rechtswirdig, wenn sie nicht von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. a) behördliche Genehmigung --> Umstritten ist, ob die behördliche Genehmigung tatbestandsausschließend oder rechtfetrigend wirkt. h.M.: die behördliche Genehmigung kann sowohl tatbestandsausschließend wirken, als auch ein Rechtfertigungsgrund sein: Tatbestandausschluss: Bei präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis): z.B. Behördliche Genehmigung bei Luftverunreinigung Rechtfertigugsgrund: Bei repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt (Ausnahme-Bewiiligung) z.B. Genehmigung bei Gewässerverunreinigung, da diese Hanldung generell verboten ist.
