Öffentliches Recht (Subject) / Grundrechte (Lesson)
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- Wie weit reicht die Pressefreiheit? H.M.: Alle zur Verarbeitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, unabhängig von ihrem Inhalt. a.A.: Nur seriöse Inhalte (v.a. politisch, kulturell). Pro h.M.: Eine Unterscheidung zwischen Inhalten von Druckerzeugnissen stellt schon ein gewisser Eingriff in die Presseinheit dar. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut keine Einschränkung.
- Wie stellt sich Verhältnis von Grundrechten und Unionsrecht dar? Solange I: Unionsrecht auf Grundrechtsverstöße voll überprüfbar. Solange II: Anerkennung des Grundrechtsschutzes auf Unionsrecht, dh. keine Überprüfung. Maastricht: Überprüfung nur, wenn generell unabdingsbarer Grundrechtsstandard nicht gewährleistet ist. Lissabon: Identitätskontrolle hinsichtlich Art. 20, 79 III GG sowie Kompetenzen der Union. Aber nur, wenn evident und schwerwiegend.
- Eingriffsbegriffe Klassischer Eingriff: Finales staatliches Handeln durch Rechtsakt sowie unmittelbare Beeinträchtigung des Freiheitsgrundrechts. Moderner Eingriff: Auch faktische und mittelbare Eingriffe sind denkbar. Dabei muss aber auf den funktionalen Schutzbereich des Grundrechts abgestellt werden.
- Praktische Konkordanz Besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei vorbehaltslosen Grundrechten. Voraussetzung: – kollidierendes Verfassungsrecht (z.B. Art. 2 I GG eines anderen Betroffenen)– Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes– Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Was betrifft den Schutzbereich der Menschenwürde? Mitgifttheorie: Gottebenheit und Vernunft. Leistungstheorie: Identitätsbildung und Selbstdarstellung. Anerkennungstheorie: Anerkennung als Individuum und Gleichheit.
- Begriff der Kunst iRd Kunstfreiheit? Materiell: freie schöpferische Gestaltung zur Anschauung. Formell: "Kunstwerk" ist bestimmten Werktyp zuordenbar. Offen: "Kunstwerk" ist interpretationsfähig.
- Rechtfertigung von Eingriffen in die Kunstfreiheit? E.A.: Schranken von Art. 2 II GGDagegen spricht, dass überhaupt kein Verweis auf Art. 2 II GG vorliegt und dies auch nicht systematisch erklärbar ist. A.A.: Schranken von Art. 5 II GG.Dagegen spricht, dass Art. 5 II systematisch vor Art. 5 III kommt. Der Gesetzgeber hat also überhaupt nicht vor gehabt, die Schranken des Abs. 2 auf die Kunstfreiheit anzuwenden. H.M.: Praktische Konkordanz durch verfassungsimmanente Schranken. Dh. es muss geprüft werden, ob andere Betroffene durch einen Nichteingriff in die Kunstfreiheit in ihren eigenen Grundrechten betroffen sind. Für H.M. spricht, dass Art. 5 III schrankenlos gewährt ist und daher nur eine ausnahmsweise Einschränkung möglich ist.
- Verhältnis der Pressefreiheit zur Meinungsfreiheit? E.A.: Presse lex specialis. AA.: Bei gedruckten Medien ist auch die Meinungsfreiheit vorrangig, weil es nicht auf die Verbreitung ankommt.
- Hat der Bundespräsident ein Prüfungsrecht für Europarecht? H.M.: Nein, weil Art. 82 GG die Prüfung auf das GG beschränkt. Pro H.M.: Wenn sogar das Prüfungsrecht des GG umstritten ist, kann erst Recht kein Prüfungsrecht des höheren Europarechts gerechtfertigt werden. A.A.: Prüfungsrecht ja, weil sonst unionrechtswidriges Gesetz durch die Ausfertigung des BP legitimiert wird.
- Welche Maßnahmen bedürfen die Gegenzeichnung Art. 58? H.M.: Weite Auslegung, dh. alle politischen und amtlich bedeutsamen Erklärungen. A.A.: Nur rechtsverbindliche Maßnahmen.
- Rechtsnatur von Fraktionen? E.A.: Nicht rechtsfähige Vereinigungen wie Parteien. A.A.: Öffentlichrechtliche Vereine. A.A.: Körperschaften des Öffentlichen Rechts wegen selbstständiger Struktur. A.A.: Staatsorgane sui generis.
- Kollartheorie Der Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses muss sich aus der Zuständigkeit des Bundestages ergeben.
- Ist ein öffentliches Interesse am Untersuchungsgegenstand nötig? E.A.: Nein, da PUAG alles bis auf das öffentliche Interesse geregelt hat. A.A.: Ja, da sonst ein Verstoß gegen Art. 44 GG vorliegt. A.A.: Nein, da 1/4 Antrag des Bundestages meist ein öffentliches Interesse impliziert.
- Kann im Untersuchungsausschuss ein Antrag auf Gegenüberstellung von der Minderheit gestellt werden? BGH: Unzulässig, weil in PUAG alle Maßnahmen der MInderheit abschließend geregelt sind. A.A.: Zulässig, weil Untersuchungsausschuss wichtiges Mittel und Instrument der Minderheit ist.
- Welche drei Unterfälle der konkurrierenden Gesetzgebung gibt es? Kernkompetenz, Art. 72 GG: Keine Erforderlichkeitsprüfung notwendig. Bedarfskompetenz: Erforderlichkeit notwendig. Abweichungskompetenz, Art. 72 III GG
- Unterfälle der ungeschriebenen Zuständigkeit des Bundes? Kraft Natur der Sache Kraft Sachzusammenhang (Themaausweitung in die breite) Kraft Annexkompetenz (Themaausweitung in die tiefe)
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- Untergruppen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? - Recht am eigenen Wort - Recht am eigenen Bild - Postmortales Persönlichkeitsrechts - IT Grundrecht - Schutz der eigenen Lebenssphäre - Informelle Selbstbestimmung - Recht der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit
- Wird Werbung von der Pressefreiheit auch erfasst? E.A.: Ja, wegen Zensurverbot. A.A.: Nein, Inhalt muss meinungsbildende Funktion haben.
- Allgemeines Gesicht iSv Art. 5 GG ? Sonderrechtstheorie: Tätigkeit allein aufgrund geistiger Zielrichtung verboten. Dh. Gesetz darf sich nicht gegen das Haben oder Äußern einer Meinung als solches oder gegen eine bestimmte Meinung richten. Abwägungslehre: wenn kein höherwertiges Rechtsgut liegt Sonderrecht vor. H.M.: Es findet eine Kombination anwendbar: Kein höheres Schutzgut und kein Sonderrecht.
- Schrankenvorbehalt bei der Religionsfreiheit des Art. 4 ? E.A.: Schrankenlos. Pro: Entspricht dem Wortlaut. A.A.: Es muss differenziert werden. Beim formum externum analog Art. 5 II, beim forum internum schrankenlos. Pro: Eine derartige Differenzierung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Auch ergibt sich hieraus kein höhererwertigen Schutz des forum internum. A.A.: Herleitung der Schranken aus WRV (Art. 136 WRV iVm Art. 140 GG) Pro: Vorgehensweise wegen Art. 140 GG legitim zum Grundgesetz. H.M.: Verfassungsinterne Schranken durch praktische Kondordanz.
- Können einzelne Abgeordnete am Organstreit beteiligt sein? E.A.: Ja, soweit sie um verfassungsrechtlichen Status aus Art. 38 GG streiten. A.A.: Nein, weil Verfassungsbeschwerde Vorrang hat. BVerfG: beide Verfahren sind vor dem BVerfG möglich, jedoch hat Organstreitverfahren zunächst Vorrang.
- Können Parteien Beteiligte in einem Organstreitverfahren sein? E.A.: Ja, wenn der Streit als Verfassungsorgan in Verletzung von Rechten aus Art. 38, Art. 21 GG erfolgt. A.A.: Nein, da sie Rechte des BT und Fraktionen geltend machen könnnen.
- "Versammlungsbegriff" iSv Art. 8 GG? Engster: Öffentliche Angelegenheit nötig. Pro: entspricht der historischen Auslegung des Art. 8 GG. Enger: Meinungsbildung und -äußerung. contra: Zur Meinungsäußerung ist Art. 5 GG spezieller. Weiter: gemeinsames Verhalten somit auch private Zwecke und Ziele erfasst.
- Dreistufen Theorie der Berufsfreiheit? Berufsausübungsregelung: Objektive und subjektive Bedingungen und Modalitäten der beruflichen Tätigkeit. Rechtfertigung durch vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls. Subjektive Zulassungsvorassetzung: persönliche EIgenschaft oder Fähigkeit des Betroffenen. Rechtfertiogung durch zwingendes Erfordernis zum Schutze besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Objektive Zulassungsvoraussetzung: Objektive Kriterien, die nicht mit Eigenschaften der Betroffenen im Zusammenhang stehen und nicht beeinflussbar sind. Rechtfertigung durch Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinliche Gefahren.
- Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Art. 3? Alte Rspr.: Willkürverbot durch Evidenzkontrolle (sachlicher Grund) dh. Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn sie nicht willkürlich erfolgt ist. Neue Formel: Zwei Gruppen müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht aufweisen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtertigen können.
- Übermaßverbot Verbot der öffentlichen Verwaltung, solche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks nicht unbedingt erforderlich sind und zu dem angestrebten Ergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis stehen.
- Körperliche Unversehrtheit Art. 2 GG die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden, aber auch die körperliche Integrität, sowie die Gesundheit im psychischen Sinne. Erzeugen von Angst, Ärger oder sonstigen psychsicher Beeinträchtigung nur bei körperlichen Auswirkungen.
- Gebühren Anders als Steuern aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen erhoben und dazu da, um Kosten zu decken. Gebühren dürfen nicht unabhängig von den tatsächlichen Kosten festgesetzt werden.
- Meinung Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung.
- Stellt Wirtschaftswerbung eine Meinungsäußerung dar? E.A.: Nein, da Wirtschaftswerbung einen rein wirtschaftlichen Zweck verfolgt und lediglich einen bleibenden Eindruck beim Konsumenten hinterlassen will. H.M.: Wirtschaftswerbung kann und soll den Konsumenten durchaus positive Werturteile übermitteln. Solange die Werbung also einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Anghaben enthält, die der Meinungsbildung dienen, fällt Wirtschaftswerbung unter Art. 5 GG.
- Ausformuliert: Allgemeine Gesetze iSv Art. 5 II GG Gesetze, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen.
- Angemessenheit im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Angemessen ist der Eingriff, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dinglichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
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- Bedarf es zur Sektenwarnung der Bundesregierung eine einfach-gesetzliche Befugnisnorm? Rspr.: Keine Befugnisnorm nötig. Dafür spricht, dass die Schutzpflicht und Öffentlichkeitsarbeit unmittelbar aus der Verfassung erfolgt. Außerdem besteht Gesetzgebungskompetenz für den Bund, dh. Kompetenz der Bundesregierung geht genauso weit wie die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. A.A.: Einfach-gesetzliche Regelung ist notwendig. Dafür spricht, dass sich aus der Kompetenznorm sich keine Befugnis herleiten lässt und ein Verweis auf die Kompetenz allein nicht ausreicht.
- Aus welchen Elementen besteht die Schrankentrias? Verfassungsmäßige Ordnung Rechte anderer Sittengesetz
- Prüfungsrecht von Haushaltsgesetzen mit Fraktionsfinanzierung des Bundestagspräsidenten? E.A.: Prüfungsrecht, da Art. 20 III GG verbietet, dass rechtswidrige Gesetze vollzogen werdne. bei Fraktionsfinanzierung nimmt Bundestagspräsident den Platz des Bundespräsidenten ein. H.M.: Kein Prüfungsrecht, da keine gesetzlichen Prüfungskompetenzen zugesprochen werden. Dafür spricht, dass im Zweifel das BVerfG entscheidet. Diese Prüfung ist vom Gesetzgeber so gewollt. Diese nachträgliche Prüfung würde aber durch die vorherige "private" Prüfung des Bundestagspräsidenten wegfallen. Außerdem hat der Bundestagspräsident auch keine Vorlageberechtigung bei Normenkontrollverfahren, was ebenfalls gegen ein Prüfungsrecht spricht.
- Grundrechtsmündigkeit Fähigkeit, im jeweiligen Freiheitsbereich eigenverantwortlich tätig zu sein.
- Prozessstandschaft Partei macht fremdes Recht in eigenem Namen geltend. Im Verfassungsprozess grundsätzlich unzulässig.
