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Zivilprozessrecht (Subject) / BG-Verfahren (Lesson)
- Besitzstörungsverfahren besondere Beschleunigung = keine Erörterungen hinsichtl. des Rechts zum Besitz (kann im späteren separaten Verfahren = Petitorium geltend gemacht werden) - also nur provisorischer Natur dreigliedriges Klagebegehren: 1. Feststellung der erfolgten Störung, 2. Wiederherstellung des früheren Zustandes 3. Unterlassung weiterer Störungen innerhalb 30 Tagen ab Kenntnis der Störung + Person des Störers zu erheben sachl zuständig: Eigenzuständigkeit BG, örtlich zuständig: betrifft unbewegl. Gut = Gericht gelegener Sache, bei bewegl. Sache = allg. Gerichtsstandes oder Störungsort Besonderheiten: auf Erörterung und Beweis des letzten Besitzstandes + der erfolgten Störung beschränkt Entscheidung erfolgt durch Endbeschluss - obwohl es Sachentscheidung ist (sofort nach Schluss Verhandlung - idR mündlich)
- europäisches Bagatellverfahren bei grenzüberschreitenden Rechtssachen (mind 1 Partei muss Wohnsitz/gew. Aufenthalt in MS außerhalb Staates des angerufenen Gerichts haben) - fakultatives Verfahren für Streitwerte bis 5000€