14
Zivilprozessrecht (Subject) / Urteilslehre (Lesson)
Advertisement
- Urteil = inhaltliche Entscheidung über geltend gemachten Anspruch Klage wird abgewiesen oder stattgegeben "im Namen der Republik" ergehende Sachentscheidung über Urteilsantrag Urteilsantrag = insb Klagebegehren, Gegenantrag, Zwischenantrag auf Feststellung, Aufrechnungseinwendung, Rechtsmittelantrag
- Beschluss = Entscheidung über verfahrensrechtliche/prozessrechtliche Fragen (Prozessvoraussetzung,..) Ausnahmen: auch über Sachentscheidung in Hauptsache bei: Mahnverfahren, Bestandsverfahren, ...
- Einteilung Urteilsarten - nach Grundlage - kontradiktorische = zweiseitige, Urteilsgrundlage ist das Vorbringen beider Parteien - einseitige = stützen sich allein auf das Vorbringen einer Partei (z.b. Versäumungsurteile, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile
- Einteilung Urteile - nach Umfang der Erledigung Endurteile = erledigen Rechtsstreit grds in vollem Umfang = sprechen über alle bei Schluss mündl. Verhandlung zu entscheidenden Begehren/Anträge ab Teilurteile = entscheiden gültig über selbständige Teilansprüche/Anspruchsteile Zwischenurteile = entscheiden über präjudizielle Fragen Ergänzungsurteile = entscheiden über Sachanträge die im Endurteil nicht erledigt wurden
- Einteilung Urteile nach Sachausgang stattgebendes Urteil = gibt dem Urteilsantrag zur Gänze Folge abweisendes Urteil = verneint die Berechtigung des Antrags zur Gänze gemischte Urteile = geben gestelltem Antrag teilweise statt + weisen ihn teilweise ab
- Einteilung Urteile nach Art des Klagebegehrens Leistungsurteil = enthalten Leistungsbefehl, der auch exekutiv durchgesetzt werden kann + entfalten Urteilswirkungen der mat. Rechtskraft (bekommt jedes formell rechtskräftiges Urteil) + Vollstreckbarkeit (Besonderheit für Leistungsurteile) Rechtsgestaltungsurteil = geben Rechtsgestaltungsurteil statt + ändern damit unmittelbar die Rechtslage (dafür = keine Vollstreckung erforderlich) Feststellungsurteil = ergehen über Feststellungsklage oder Zwischenantrag auf Feststellung = entfalten Rechtskraft - v.a. Bindungswirkung (= Feststellungswirkung) aber (bis auf Kostenentscheidung) keine Vollstreckungswirkung
- Teilurteil = quantitative Gliederung des Prozessstoffes - für erledigten Teil erfüllt es die Aufgabe eines Endurteils + erwächst in materielle und formelle Rechtskraft + ist (wenn es ein Leistungsurteil ist) eigenständig vollstreckbar wenn: - mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden und nur einzelne Ansprüche oder Teile eines Anspruchs zur Entscheidung reif sind - auf einen Teil des Anspruchs verzichtet bzw ein Teil anerkannt wird - bei erhobener Widerklage nur die Klage ODER Widerklage zur Entscheidung reif - bei Aufrechnungseinrede die Gegenforderung mit Klagsforderung nicht im rechtl. Zusammenhang steht + nur Klageforderung zur Entscheidung reif ist Rsp: Teilurteil liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Richters --> Anfechtbar: selbständig mit Rechtsmitteln
- Zwischenurteil = teilt Prozessstoff in qualitativer Hinsicht, dient der Entscheidung über Streitpunkt welcher vor der Entscheidung in der Hauptsache zu klären sinnvoll erscheint weitere Unterteilung: - Grundurteil: in Rechtsstreit ist Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig + die Verhandlung zunächst nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes zur Entscheidung reif, entfaltet nur innerprozessuale Bindungswirkung (keine über Rechtsstreit hinausgehende materielle Rechtskraftwirkung), auch Entscheidung über Verjährungseinrede, Rechtsmittel hemmt bis zum Eintritt der Rechtskraft des ZU die weitere Verhandlung - Grundlagenurteil: (im Ermessen des Gerichts) wenn Verhandlung über Zwischenantrag auf Feststellung der Entscheidung reif ist, = echtes Feststellungsurteil (entfaltet volle Rechtskraft + Bindungswirkung), Anfechtung = keine hemmende Wirkung (außer vom Gericht angeordnet)
- Ergänzungsurteil = (auf Antrag binnen 14 nach Zustellung des Urteils beim Prozessgericht) wenn im Urteil über den Antrag nicht bzw nicht vollständig entschieden wurde hA: Partei kann wählen zwischen Urteilsergänzungsantrag und Berufung wegen der Nichterledigung Sachanträge (kumulieren beider aber auch möglich)
- formelle Rechtskraft = wenn Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft werden kann = Unabänderlichkeit der Entscheidung - durch ungenützen Ablauf RM-frist, - Rechtsmittelverzicht oder Zurücknahme, - Entscheidung letzter Instanz, - mit ungenütztem Ablauf der Anmeldefrist Berufung --> gibt also keine Einheitlichkeit der Rechtskraft Teilrechtskraft möglich formelle RK = Voraussetzung für die materielle RK und die Gestaltungswirkung + Vollstreckbarkeit Anfechtung Berufungsurteil mit a.o. Revision = vor RK Berufungsurteil Exekution zur Befriedigung möglich + vor RK Urteil = kann grds Ex zur Sicherstellung eingeleitet werden
- Advertisement
- materielle Rechtskraft bezeichnet Maßgeblichkeit der Entscheidung (äußert sich in Einmaligkeits-und Bindungswirkung) Einmaligkeitswirkung = steht neuerlicher Entscheidung über bereits entschiedene Hauptfrage entgegen, mat. RK wirkt hier als negative Prozessvoraussetzung (Prozesshindernis) + ist in jeder Lage Vf wahrzunehmen (neuerlich eingebrachte idente Klage worüber es bereits mat. rechtskräftige Entscheidung gibt = mit Beschluss zurückzuweisen) Bindungswirkung = verpflichtet den Richter eines Folgeprozesses die für ihn präjudizielle Vorentscheidung ungeprüft seiner eig Entscheidung zugrunde zu legen (entsteht aber nur bei Entscheidung über Hauptfrage) - zur Sicherstellung dass Ergebnis 1. Verfahrens auch in Folgeprozessen berücksichtigt wird prozessuale Rechtskrafttheorie = in Ö herrschend = mat RK hat keinen Einfluss auf mat. Rechtslage aber Rechtsfrage kann wegen Einmaligkeits- und Bindungswirkung subjektive Grenzen = mat. RK wirkt grds aber nur zwischen den Parteien - in best. Fällen auch auf 3. erstreckt objektive Grenzen = nicht RK-fähig sind Tatsachenfeststellungen und einzelne Elemente rechtl. Beurteilung (zb. Entscheidung über Vorfragen) zeitliche Grenzen = ZP bis zu dem Parteien während Prozess neue TS-Behauptungen aufstellen können = idR Schluss mündl Verhandlung 1. Instanz --> Änderung rechtserzeugenden SV nach diesem ZP = nova producta sind von RK nicht erfasst, auf TS die zu diesem ZP schon bestanden haben, aber im Vorprozess nicht geltend gemacht wurden = nova reperta können sich Parteien nicht mehr berufen = Präklusionswirkung der materiellen RK (ohne Verschulden: Wiederaufnahmsklage), Umfang dieser Wirkung hängt mit Streitgegenstandsbegriff zusammen
- Vorfragen = Frage deren Beurteilung für Lösung anderer Frage logische Voraussetzung ist - Entscheidung über Vorfrage grds nur im Rahmen der Entscheidungsgründe = keine Rechtskraft = keine bindende Wirkung über konkreten Prozess hinaus (außer bei: Zwischenantrag auf Feststellung) privatrechtliche-+ öffentlichrechtliche: beurteilt Zivilrichter grds selbst - ist aber darüber bereis anderes Verfahren anhägig = kann Zivilgericht Prozes bis zur rk-Entscheidung über Vorfrage unterbrechen! Achtung: Bindungswirkung bei Urteil Vorfrage zwischen selben Parteien! Nichtbeachtung = Nichtigkeitsgrund + auch an Bescheide der Verwaltungsbehörde = gebunden, Ausnahme: absolut nichtiger Verwaltungsakt (offenkundige Unzuständigkeit, Wirkungskreis überschritten,..) irrige Annahme einer Bindung = nur Mangelhaftigkeit Verfahrens strafrechtliche: G kann Verfahren auch Unterbrechen wenn noch kein strafverfahren anhängig ist, wenn: im Laufe Rechtsstreit Verdacht strafbare Handlung + deren Ermittlung für Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist. - Bindungswirkung einer strafrechtl. Entscheidung = erstreckt sich auf alle Schuldspruch begründenden Tatsachen
- Vollstreckbarkeit = im Urteil enthaltener Leistungsbefehl (nur bei Leistungsurteilen) kann mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden = Zivilurteile sind Exekutionstitel Voraussetzung = Ablauf Leistungsfrist + Rechtskraft der Entscheidung Berufungsurteil nur mehr mit außerordentlicher Revision anfechtbar = kann schon Exekution zur Befriedigung geführt werden => aoR hemmt nur RK nicht Vollstreckbarkeit! (kann aber Aufschiebung Ex beantragt werden - Sicherheitsleistung dafür erforderlich)
- materielle Urteilswirkungen Tatbestandswirkung = Norm knüpft ausdrücklich an Vorliegen eines Urteils best Inhalts an oder von Urteil bewirkte Änderung Rechtslage erfüllt den Tatbestand einer anderen Norm des Privatrechts