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Zivilprozessrecht (Subject) / Beweisverfahren (Lesson)

Beweisverfahren

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  • Behauptungs- und Beweislast subjektive Beweislast = welche Partei muss für einen Prozesserfolg welche Tatsachen nachweisen (in ö. nur geringe Bedeutung wegen starker Rolle Richter)  Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz = keine subj. Beweislast objektive Beweislast = welcher Partei gereicht es zum Nachteil, wenn eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann Jede Partei trägt Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rosenbergsche Formel) Behauptungslast = Partei muss die für sie günstigen Tatsachen vorbringen aber ACHTUNG: Wahrheits-und Vollständigkeitspflicht herrscht auch = müssen alle TS vollständig vorbringen, nicht nur die für sie günstigen im Gesetz weniger Beweislastregeln, eher Beweislastumkehr statuiert!
  • Beweisarten Hauptbeweis = Nachweis der behaupteten Tatsache, von der beweisbelasteten Partei zum Nachweis tatbestandsrelevanter Tatsachen Gegenbeweis = vom Gegner der beweisbelasteten Partei geführt, schon gelungen wenn Richter nicht überzeugt ist, dass Tatsachenbehauptungen der beweisbelasteten Partei zutreffen mittelbare Beweise =  kann nicht direkt mit Beweis die tatbestandsrelevante Tatsache bewiesen werden, z.B. der Indizienbeweis - wird von bewiesener Tatsache auf andere - nicht direkt beweisbare - tatbestandsrelevante Tatsache geschlossen Hils- oder Kontrollbeweis = Erhärten oder Entkräften der Glaubwürdigkeit einzelner Beweise Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) = Erfahrungssätze werden herangezogen um auf tatbestandsrelevante Tatsachen schließen zu können, die nicht direkt erwiesen werden können, Voraussetzung: feststehen eines typischen Geschehensablaufs, der nach Lebenserfahrung auf anderen tatbestandsrelevanten Umstand (insb auf best Kausalzusammenhang od Verschulden) hinweist     Zulässigkeit: Rsp: Frage der rechtlichen Beurteilung (= somit auch im Vf mit Streitwert unter 2700€ in Berufung überprüfbar, uU auch wenn Revision zulässig von OGH --> ist grds NIE Tatsacheninstanz) - Gegenbeweis entkräftet Anscheinsbeweis schon wenn atypischer Geschehensverlauf möglich Ausforschungs- oder Erkundungsbeweis
  • Beweismittel Urkunden Zeugen Sachverständige Augenschein Parteienvernehmung
  • Urkundenbeweis Urkunde = schriftliche Verkörperung von Gedanken öffentliche Urkunden = von österr. öffentl. Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in vorgeschriebenen Form errichtete Urkunden (= auch Ausdruck mit Amtssignatur versehenen Dokuments), von einer mit öffentl. Glauben versehenen Urkundsperson innerhalb Geschäftskreis vorgeschriebenen Form errichtete Urkunden + ausländische öffentl. Urkunden öffentlich beglaubigte Urkunden = Privaturkunden bei denen Gericht bestätigt, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden echt Urkunde = wenn sie von dem in ihr angegebenen Aussteller stammt (sonst sind sie gefälscht) - inländische öffentliche Urkunden = Vermutung der Echtheit für sich  inhaltlich richtig = wenn das in ihr Beurkundete den Tatsachen entspricht unbedingte Vorlagepflicht = Urkunde befindet sich beim Gegner, er muss sie vorlegen: 1. wenn er selbst auf sie Bezug nimmt, 2. wenn er nach bürgerl. Recht zur Vorlage verpflichtet ist oder 3. wenn Urkunde ihrem Inhalt nach beiden Parteien gemeinschaftlich ist bedingte Vorlagepflicht = in allen anderen Fällen, muss sie grds auch vorlegen, kann aber wegen in §305 ZPO genannter Gründe verweigern ( z.B. Gefahr strafrechtl. Verfolgung, Verletzung Geschäftsgeheimnis) 
  • Zeugenbeweis Zeuge soll über eigene Wahrnehmungen aussagen unbeeidete Aussage = strafbar muss mündlich aussagen Zeugnisunfähgikeit = von Amts wegen zu beachtende Beweisaufnahmeverbote 1. Personen nicht zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen in der Lage 2. Geistliche in Ansehung ihrer Amtsverschwiegenheit 3. Staatsbeamte (Gefahr Verletzung Amtsgeheimnis) Ausnahme: durch Bescheid von Geheimhaltungspflicht entbunden 4. eingetragene Mediatoren: im Rahmen Mediation anvertrautem  Aussageverweigerungsrecht = kommt Zeugen in best Fällen zu + er kann selbst entscheiden ob er davon Gebrauch machen will - Gericht muss ihn auch vernehmen wenn eig Verschwiegenheitspflicht bestehen würde = kein amtswegig wahrzunehmendes Vernehmungsverbot, Gericht entscheidet dann mit Beschluss über Berechtigung 1. Schande oder Gefahr strafrechtl. Verfolgung 2. unmittelbarer vermögensrechtl Nachteil 3. staatl. anerkannte Verschwiegenheitspflicht 4. Gefährdung Kunst- oder Geschäftsgeheimnis 5. gesetzl für geheim erklärte Ausübung Wahl/Stimmrecht 
  • Sachverständigenbeweis = Sachverständige vermitteln dem Richter aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Erfahrungssätze, ziehen Schlussfolgerungen oder stellen für den R Tatsachen fest  ZPO " Gehilfe des Richters" = kann auch abgelehnt werden  SV erstellt Befund + Gutachten (beides = zu begründen) Befund = enthält Beschreibung Personen, Sachen, Örtlichkeiten = Grundlage für Schlussfolgerungen des Gutachtens  eigentliches Gutachten = zieht er Schlussfolgerungen, erläutert Erfahrungssätze bzw stellt aufgrund dieser Tatsachen fest  SV wird entlohnt: Ersatz Reisekosten, Hilfskräfte, Barauslagen, Zeitversäumnis,.. GebAG - Beweisführer hat idR Kostenvorschuss zu bezahlen 
  • Augenscheinsbeweis = direkte Sinneswahrnehmung von Eigenschaften, Zuständen von Personen und Sachen durchs Gericht v.a. Ortsaugenschein (Lokalaugenschein), Ansehen/Abspielen Videos, Tonbandaufzeichnungen  Beweisführer kann Kostenvorschuss auferlegt werden Ausnahmsweise = mittelbare Aufnahme Augenscheinsbeweises durch ersuchten od. beauftragten Richter (unmittelbare Vornahme eherbliche Schwierigkeit) - oft durch Skizzen, Fotos ersetzt
  • Parteienvernehmung = Vernehmung einer Partei zum Beweis über streitige Tatsachen (auch andere Personen als Natrualpartei zu vernehmen: Gesellschafter, gesetzl. Vertreter) Erscheinen und Aussagen können nicht erzwungen werden (nur Berücksichtigung in Beweiswürdigung)
  • Beweissicherung = vorsorgliche Beweisaufnahme zuständig = Prozessgericht bzw vor Streitanhängigkeit das BG in dessen Spregel sich Beweisobjekt befindet nur bei Augenscheins- Zeugen- und Sachverständigenbeweis Voraussetzung: Verlust oder erschwerte Benützung Beweismittels oder rechtliches Interesse an Feststellung des gegenwärtigen Zustandes Beweissicherungsantrag - G entscheidet mit Beschluss Kosten: trägt Antragsteller
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