Abgabenordnung (Subject) / § lernen (Lesson)

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  • §129 AO Berichtigung von Fehlern des FA - Schreib+Rechenfehler - Ablese + Übertragunsgfehler
  • §130 AO Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
  • §164 AO Vorr. Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA Steuerfall darf noch nicht abschließend geklärt sein St-Besch.kann jederzeit geändert werden
  • §173(1) Nr.1 AO Neue Tatsachen und Beweismittel die nachträglich bekannt werden und zu einer höheren Steuer führen Neue Tatsache=war bei ursprünglichen Veranlagung zwar vorhanden, aber dem FA nicht bekannt
  • §173(1)Nr.2 AO Neue Tatsachen und Beweisemittel werden nachträglich bekannt, die zu niedriger Steuer führen kein grobes Verschulden=grobes Verschulden ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei Laie kein grobes Verschulden
  • §173a AO Schreib- und Rechenfehler bei Erstellung StE in elektronisches Form -> können jedoch nur geändert werden, wenn auch eine Zahl in der betreffende Zeile stand, wenn keine Zahl drin stand z.B.bei WK dann kann dieser auch nicht geändert werden
  • §155(2) AO Ein Steuerbescheid kann erteilt werden auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde
  • §8 AO Wohnsitz, wo WOhnung inne hat
  • §9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt, nicht nur vorübergehend, gilt nicht wenn nur Besuch,Kur, Urlaub
  • §10 AO Geschäftsleitung, Mittelpunkt der gesch.Oberleitung
  • §11 AO Sitz bei Körperschaft,Personengesell. An dem Ort der durch Gesetz oder Vertrag festgelegt wurde
  • §18 AO Gesonderte Feststellung - für GuE nach §180 AO örtlich zuständig: -> bei LUF Lagefinanzamt -> bei Gewerbe Betriebsfinanzamt -> selbst.Arbeit wo Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird
  • §19 (1) AO Steuern vom Einkommen und Vermögen nat.Personen -> Wohnsitzfinanzamt
  • §37 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  • §38 AO Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - entstehen sobald Tatbestand verwirklicht
  • §39 AO Zurechnung - WG sind dem Eigentümer zuzuordnen - WG die der gesamten Hand zustehen werden den Beteiligten zugeordnet, soweit erforderlich
  • §44 AO Gesamtschuldner -ABS.1 Personen die dieselbe Leistung schulden sind Gesamtschuldner
  • §52 AO Gemeinnützige Zwecke - Körperschaft gemeinnützig, wenn Tätigkeit darauf gerichtet der Allgemeinheit selbstlos zu fördern
  • §53 AO Mildtätige Zwecke - Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke wenn darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen
  • §54 AO Kirchliche Zwecke - Körperschaft verfolgt kirchl.Zwecke wenn darauf gerichtet, eine Religionsgemeinschaft selbstlos zu fördern
  • §85 S.1 AO Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen
  • §87(1) AO Die Amtssprache ist deutsch
  • §90(1) AO Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet
  • §108(1) AO Fristen und Termin - es gelten die §§187 bis 193 BGB
  • §108(2) AO Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der auf die Beaknntgabe folgt
  • §108(3) AO Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag son endet Frist erst mit nächstem Werktag
  • §109(1) AO Verlängerung von Fristen - Fristen können vorbehaltlich des ABS.2 verlängert werden
  • §110(1) AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -ohne Schulden verhindert Frist einzuhalten -auf Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand zu gewähren
  • §110(2) AO -Antrag innerhalb eines Monats manch Wegfall des Hindernisses -Tatsachen sind zu begründen und glaubhaft zu machen
  • §118 AO Begriff des Verwaltungsaktes - VwA ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls
  • §119(1) AO Bestimmtheit und Form - VwA muss hinreichend bestimmt sein
  • §119(2) AO VwA schriftlich oder elektronisch erlassen werden
  • §119(3) AO -VwA muss die erlassende Behörde erkennen lassen -Unterschrift Behördenleiter, Vertreter oder seines beauftragten enthalten
  • §121(1) AO Begründung eines VwA - VwA ist mit einer Begründung zu versehen
  • §121(2) AO -einer Begründung bedarf es nicht: 1. soweit Antrag entspricht 2. Demjenigen für den VwA bestimmt die Auffassung der Finaznbehörde über Sach- und Rechtslage bekannt ist
  • §122(1) AO Bekanntgabe es VwA - demjenigen für den er bestimmt ist, oder dem Bevollmächtigten