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Umsatzsteuer (Subject) / § lernen (Lesson)
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- §6(1) Nr. 1 UStG Ausländischer Abnehmer (Drittland) UN
- §6(1) Nr. 2 UStG Ausländischer Unternehmer (Drittland) Abnehmer - ausländischer Abnehmer
- §6(3a) UStG Ausfuhr für Nichtunternehmerische Zwecke 3 Vorraussetzungen beachten
- §4 Nr. 1 lit b UStG i.V.m. §6a(1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG Innergemeinschaftliche Lieferung
- §4 Nr. 5 Satz 1 lit. A UStG Vermittlung von Ausfuhrlieferung Steuerbefreit nach
- §9(2) UStG Prüfung ob Neufall oder Altfall
- §10(1) Sätze 1 und 2 UStG BMG allgemein - das Entgelt
- §10(2) UStG BMG Tausch Entgelt
- §1(1a) UStG Geschäftsveräußerung im Ganzen
- §1a(1) UStG ig. Erwerb TBM: Nr. 1-3
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- §1a(2) UStG ig. Verbringen
- §1a(3) UStG kein ig.Erwerb wenn: -nur stfr. Umsätze -§19(1) und Schwelle von 12.500 € nicht überschritten
- §1a(5) UStG kein Abs. 3 wenn Fahrzeuge oder verbrauchssteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabak, Mineralöle)
- §3(1a) UStG Lieferung gegen Entgelt - Verbringen aus Inland in Gemeinschaftsgebiet
- §3(1b) S.1 Nr. UStG Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt Entnahme UNternehmer außerhalb seines Unternehmens
- §3(1b)S.1 Nr. 2 UStG Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt Unentgeltliche Zuwendung an an Personal für privaten Bedarf
- §3(1b)S.1 Nr. 3 UStG Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt jede andere Zuwendung ausgenommen von geringem Wert + Warenmuster
- §3(9a) Nr. 1 UStG Leistung gegen Entgelt gleichgestellt Verwenung Gegenstand aus Unternehmen, der zum VSt-Abnzug berechtigt hat für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder privaten Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten
- §3(9a) Nr. 2 UStG Leistung gegen Entgelt gleichgestellt unentgeltliche Erbringung s.L.für Zwecke außerhalb des Unternehmens
- §3a(4) UStG Empfänger einer bestimmten s.L. Privatperson mit Wohnsitz im Drittland, dann s.L. am Wohnsitz oder Sitz ausgeführt
- §3a(5) UStG Sonstige Leistung Telekommunikation, oder auf elektr. Weg erbracht an Privatperson dort ausgeführt wo Person Wohnsitz hat gilt nicht wenn UN Sitz in nur einem MGS und wenn Entgelt im Jahr + vorangegangem Jahr 10.000 nicht überschreitet