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ZGB (Subject) / Familienrecht (Lesson)

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  • Konkubinat Eheähnliche, nichteheliche Lebensgemeinschaft kein formeller Begründungsakt, freie inhaltliche Gestaltung, jederzeitige unentziehbare, formlose Auflösbarkeit. Verpflichtung zur Aufrechterhaltung o. Entschädigung bei Auflösung sind übermässig bindend nach Art. 27 ZGB. Keine Anwendung d. Güterrechts. Andere Regeln betr. Kinder Auflösung nach Recht der EG, hälftige Teilung von Gewinn und Verlust Keine Pflicht zu Unterhaltszahlungen. Bei Unfalltod Anspruch auf Ersatz d. Versorgerschadens nach Art. 45 Abs. 3 OR, da keine Ehe/Verwandtschaft als VSS. Auch Genugtuung bei stabilem Konkubinat bejaht.
  • Art. 90-93 ZGB: Verlobung Familienrechtl. Vertrag aus Eheversprechen zwischen Frau und Mann. Keine Klage auf Erfüllung möglich. UF & Volljährigkeit bzw. Zustimmung d. Vertreters notwendig sowie Fehlen von unbehebbaren Ehehindernissen (bspw. nahe Verwandtschaft o. bereits verheiratet, nicht bereits Verlobung). Formfrei, auch konkludent möglich, Bedingungen möglich, sofern nicht sittenwidrig Treuepflicht analog Art. 159 ZGB, begrenzte Durchsetzbarkeit und Sanktionierbarkeit Beendigung durch Eheschluss, nachträgliche Unmöglichkeit, einvernehml. o. einseitige Auflösung. Auflösungsfolgen: Rückforderung d. Geschenke (ausser bei Tod), nur Dinge mit Vermögenswert, keine üblichen Gelegenheitsgeschenke, kein Rückerstattungsanspruch Dritter; Verlobter, der Veranstaltungen im Hinblick auf Eheschliessung getroffen hat, kann angemessenen Beitrag verlangen (nur bei klarem Zusammenhang, bspw. Aufgabe einer Arbeitsstelle, Miete einer Wohnung, Möbelkauf, Kauf eines Hochzeitskleids), Verschulden spielt keine ROlle, kann Erstattung aber unbillig machen, Höhe d. Beitrags nach Verhältnissen, Ausgaben Dritter sind d. Verlobten zuzurechnen, wenn er ohne die Unterstützung die Kosten getragen hätte. Keine Genugtuung, PV vorbehalten
  • Art. 94-96: Ehevoraussetzungen und -hindernisse Volljährigkeit & UF, höchstpersönliches Recht, Anforderungen an UF sind für Heirat nicht allzu hoch anzusetzen. Eheschluss zw. Verwandten gerader Linie & Geschwistern & Halbgeschwistern ist verboten. Adoption hebt das Ehehindernis ggü. der ursprünglichen Familie nicht auf. Verbot d. Bigamie, auch eine eingetragene Partnerschaft schliesst Ehe aus. Gleichgeschlechtl. Eheschliessung ist nichtig.
  • Art. 97-103: Vorbereitung d. Eheschliessung & Trauung Nur durch Zivilstandesamt, auf Gesuch am Wohnsitz eines Ehegatten. Nachweis d. rechtmässigen Aufenthalts für Ausländer, Prüfung ob Scheinehe. Zwangsehe ist ein unbefristeten Eheungültigskeitsgrund (Art. 105 Ziff 5. ZGB). Gesuch soll bereits bei begründeten Zweifeln abgelehnt werden, nicht nur bei Offensichtlichkei.  Trauung erfolgt min. 10 T., max 3 Mt. nach Abschluss d.Vorbereitungsverfahrens, Ort frei wählbar, mit Ermächtigung & in amtl. Trauungslokal.Trauung ist öffentlich & unter Anwesenheit von 2 handlungsfähigen Zeugen (keine Beweisfunktion).
  • Art. 103-110: Eheungültigkeit Abschliessende Aufzählung, bei unbefr. Ungültigkeit kann auf die Behörde die Auflösung d. Ehe verlangen, ansonsten nur die Ehegatten. Keine Anwendung d. Bestimmungen ü. Willensmängel nach OR. Auch Mängel d. Eheschliessungsverfahrens führen n. zur Ungültigkeit. Zu unterscheiden sind Nichtehe (gl. Geschlecht, nicht vor Standesbeamten) und ungültige Ehe. Unbefristet ungültig: Bigamie, dauernde UUF (auch bei Eheschliessung), Verwandtschaft, Scheinehe, Zwangsheirat, Minderjährigkeit bei Eheschluss (ausser Weiterführung entspricht d. Interesse d. minderjährigen Ehegatten). Klage auf Ungültigkeit d. Ehe durch kant. Behörde o. jeder, der Interesse hat (auch bösgläubig). Klage ist unbefristet und unterliegt keiner Verjährung. Keine Verfolgung v.A.w. nach Auflösung d. Ehe. Analoge Anwendung d. Bestimmungen zur Scheidung nach Art 294 ZPO. Befristet ungültig: vorübergehen UUF bei Trauung, Irrtum (wollte n. heiraten o. nicht die Person), wesentl. Täuschung ü. pers. Eigenschaften d. anderen (absichtl., nicht Vermögenslage). Klage innert 6 Mt. ab Kenntnis durch Ehegatte, spätenstens 5 Jahre ab Hochzeit. Erben dürfen vor Tod angehobene Klage weiterführen. Gl. Verfahren wie bei unbefristeter Ungültigkeit. Eheungültigkeitsurteil wirkt ex nunc, bis zum Urteil gelten die Leute als verheiratet. Erbrechtl. Ansprüche gehen aber verloren, auch wenn Ehe erst nach Tod für ungültig erklärt. Materiell Verweis auf Scheidungsrecht, auch Unterhaltsbestimmungen finden Anwendung.
  • Art. 159 Abs. 3 ZGB: Eheliche Beistandspflicht Moralische & materielle Hilfe, subsidiäre Norm zur Unterhaltspflicht (geht meistens weiter als Unterhalt), auch Prozesskosten, Mitarbeit im Gewerbe d. Partner,
  • Art. 163 ZGB: Ehelicher Unterhalt Geschuldet bis zur Scheidung, also auch nach Aufhebung d. gemeinsamen Haushalts. Unterhalt umfasst d. gesamten Lebensbedarf d. gesamten Familie. Keine luxuriösen Aufwendung einzelner Mitgl., obj. beschränkt durch ws. Verhältnisse. Lebenshaltung wird grds. einvernehmlich vereinbart. Eine Sparquote verbleibt dem Ehegatten, auf dessen Einkommen sie beruht, da keine Umverteilung d. Vermögens stattfindet. Geldleistungen & Naturalbeiträge, Anteil eines Ehegatten besteht nicht aus Übernahme d. Hälfte d. Unterhalts, sondern soviel wie er je nach seinen persönl. Kräften und mat. Mitteln beitragen kann. Die einmal getroffene Vereinbarung ist verbindlich, Abänderung a. gemeinsamen Wunsch jederzeit mögl., einseitig nur bei wesentl. Veränderung d. Verhältnisse. Unterhaltsanspruch ist höchstpersönlich, unübertragbar und unverzichtbar, nur auf einzelne Leistungen, kann verzichtet werden. Geldleistungen sind pfändbar soweit Existenzminimum bewahrt. Keine Berücksichtigung d. internen Vereinbarung bei Pfändung. Ehegatte kann den anderen betreiben, um Unterhalt zu erhalten.
  • Art. 164 ZGB: Betrag zur freien Verfügung f. haushaltsführenden Ehegatten Soll keinen Nachteil aus Verzicht auf eigenes Erwerbseinkommen haben f. Befriedigung pers. Bedürfnisse. Frei bestimmen über den Betrag, keine Rechenschaftspflicht. Zwingender Anspruch (kein Vorausverzicht). Bei Hausgattenehe (Nebenerwerb reduziert d. Anspruch), nicht, wenn beide Ehegatten mit vergleichbarem Lohn arbeiten o. ausreichende Eigenmittel bestehen. Ws. Verhältnisse müssen den Betrag erlauben. Betrag wird einvernehml. bestimmt, ansonsten Anruf d. Eheschutzgerichts. Massstab ist der Betrag, der der andere Ehegatte nach Abzug d. Kosten für Familie etc. für seine Bedürfnisse hat. Unterhalt im weiteren Sinne, gleiche Rechtsnatur, Anspruch sui generis, jederzeit betreibbar, Anspruch ist unpfändbar, einzelne Leistung jedoch schon. Nicht, wenn damit keine Schuld aus individuellen Bedürfnissen getilgt werden soll. Ersparnisse daraus sind ERR. 
  • Art. 165 ZGB: Ausserordentl. Beiträge an den Eheunterhalt Wenn ein Ehegatte einen erhebl. grösseren Beitrag geleistet hat als vereinbart. Weit auszulegen, auch wenn aufgrund d. Beistandspflicht zu erwarten war, dass er mehr beiträgt. Dl im Rahmen d. Gewerbes d. anderen und finanzielle Leistungen. Nicht Haushaltsführug und Kinderbetreuung o. Renovation d. ehelichen Wohnung. Entfällt, wenn Leistung aufgrund eines bes. Vertragsverhältnisses erbracht wurde (AV, Darlehen, Auftrag, Schenkung). Ehegatten können Anwendbarkeit für best. SV ausschliessen, genereller Verzicht würde gg. Art. 27 ZGB verstossen. Entschädigung ist angemessen, nicht vollständig, zu berücksichtigen ist die Leistungsfähigkeit, das Güterrecht sowie der Grund, weshalb die Leistungen notwendig wurden. Art. 320 Abs. 2 OR ist nur anwendbar, wenn Ehegatte in grösserem UNternehmen gleichgestellt mit anderen MA tätig ist (widerlegbare Vermutung). Ansprüche nach Art. 165 ZGB können jederzeit geltend gemacht werden, keine Verjährung während d. Ehe. Bis Abschluss d. Scheidungsurteils. Kein Konkursprivileg. Güterrechtl. ist es ERR bei Mitarbeit, bei Geldleistung zu der Vermögensmasse, aus der die Leistung kam. Beim Schuldnerehegatten ist es ERR, da Unterhalt grds. aus ERR geleistet wird.
  • Art. 166 ZGB: Vertretung d. ehelichen Gemeinschaft Bezieht s. auf alle RG (auch Verfügungsgeschäfte). Beschränkt auf Bedürfnisse d. Familie (gem. Art. 163 ZGB). Obj. erkennbare Umstände relevant. Leistung d. Gläubigers wird direkt dem Haushalt zugeführt. Laufende Bedürfnisse (d. tägl. Lebens) & übrige Bedürfnisse (Mietzins, Auto etc.). Vertretungsbefugnis gilt f. laufende Bedürfnisse, die a.o Befugnis f. übrige Bedürfnisse verlangt Ermächtigung durch Ehegatte, Gericht oder Dringlichkeit. Vertretung setzt volle HF d. Vertretenden voraus sowie das Zusammenleben. RF: Solidarhaftung, gem. BGer auch für Dauerschuldverhältnisse, die vor d. Ehe begründet wurden. Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnisse, ist d. gutgläubige Dritte geschützt, Abstellen auf übl. Bedürfniskategorieen und Anschein d. Ehegatten mit Lebenshaltung (Bsp. Versace-Mantel). Kein Gutglaubensschutz bei faktischem o. gerichtlich geregeltem Getrenntleben. Muss ein Ehegatte Schulden begleichen, für die er intern nicht aufkommen muss, besteht eine güterrechtl. Ersatzforderung o. eine Forderung nach Art. 165 ZGB. Bei Unfähigkeit, die Befugnisse auszuüben o. Überschreitung kann d. Gericht die Befugnis entziehen. Bei allen, die Kenntnis haben tritt Wirkung sofort ein. Gutgläubigen Dritten ggü. wirkt sie nur, wenn öff. publiziert. Widerruf d. Entzugs durch Antrag eines Ehegatten oder gemeinsamen Handelnd d. Eheleute.
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  • Art. 168 - 169 ZGB: Rechtsbeziehungen d. Ehegatten zu Dritten & dem andern Ehegatten Allg. Rechtsgeschäftschranken (Art. 19 OR und 27 ZGB z.B.). Gew. Einschränkungen zum Schutz d. ehel. Gemeinschaft (z.B. Veräusserung d. Familienwohnung). Ehegatten können auch miteinander kontrahieren, Wohl d. Gemeinschaft ist aber Schranke. Rücksichtnahme bei Ausübung d. berufl. Tätigkeit Auskunftspflicht ü. EK, Schulden & Vermögen (keine regelm. Auskunftspflicht, kein Ausforschen d. Privatsphäre). Forderungen zw. Ehegatten sind nach OR geregelt, Verjähren aber während d. Ehe nicht. Zwangsvollstreckung jederzeit möglich, jedoch bes. Zahlungsfristen durch GEricht mögl.. Gläubigerehegatte kann an anderer Pfändung teilnehmen (Art. 111 SchKG). Schutz d. Familienwohnung: alle Räumlichkeiten, die Wohnzwecken dienen. Familienwohnung ist die Hauptwohnung (ungleich eheliche Wohnung, wo mehrere mögl.). Endet n. bei Aufhebung d. gemeinsamen Haushalts. Verlässt d. Nichtberechtigte d. Familienwohnung auf unbest. Zeit und gibt es keine Kinder, kann d. andere über die Wohnung allein verfügen. Art. 169 führt zu Beschränkung d. HF, somit keine gültige Verpflichtung möglich ohne Zustimmung (nichtig). Betroffen sind alle Handlungen, die einen Verlust o. Minderung d. Rechte an d. Wohnung zur Folgen haben. Bei Hypothek nur, wenn tatsächl. Gefahr (Zwangsverwertung wahrscheinlich). Zustimmung muss ausdrücklich sein und nur für best. RG. Kein Gutglaubensschutz, C.i.C. Haftung d. handelnden Ehegatten mögl..
  • Art. 171 - 179 ZGB: Schutz d. ehelichen Gemeinschaft Ehegatten können allein o. gemeinsam d. Eheschutzgericht anrufen, wenn ein Ehegatte seine Pflichten n. erfüllt (obj. Fehlverhalten) o. s. die Ehegatten uneinig sind. AUch bei fehlender Aussicht auch Rettung d. Ehe. Richtlinie sind Persönlichkeitsschutz und Bestand d. ehelichen Gemeinschaft, MN gerichtet auf Aussöhnung Eheschutz auch bei Scheidungswille (bis zu Anhebung d. Scheidungsklage). Sinngem. Anwendung v. Art. 28b ZGB. Ermahnung und Vermittlung sind n. autoritativ. Autoritativ kann d. Gericht nur die vorgesehenen MN anordnen. Festsetzung v. Geldleistungen (kein Aufdrängen einer Aufgabenteilung), Entzug d. Vertretungsbefugnis (o. Ermächtigung z. a.o. Vertretung, ggü. 3. durch pers. Mitteilung wirksam o. bei gerichtl. Veröffentlichung), Aufhebung d. gemeinsamen Haushalts (auch gg. d. Willen eines Ehegatten, bei Gefährung d. Persönlichkeit, d. mat. Sicherheit o. d. Familienwohls; besteht keine Grund, regelt d. Gericht das Getrenntleben nicht, keine direkte Ahndung, bei Scheidungswillen auch Anspruch a. Regelung); Zuteilung v. Familienwohnung & Hausrat, Anordnung d. Gütertrennung, MN betr. Kinder (v.A.w.); Auskunftspflicht, Anweisung a.d. Schuldner (Zahlung an anderen Ehegatten, Nichterfüllung d. Unterhaltspflicht muss n. verschuldet sein), Beschränkung d. Verfügungsbefugnis (bei ernsthafter Gefährung. MN sind so lange gültig, bis abgändert o. widerrufen aufgrund v. veränderten Verhältnissen, Wiederaufnahme d. gemeinsamen Haushalts lässt die MN dahinfallen, ebenso die Einreichung einer Scheidungsklage. Eheleute können Aufhebung d. gemeinsamen Haushalts auch selbst einvernehml. regeln, Regelungen gelten dann auf Zusehen hin.
  • Art. 114 ZGB: Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Getrenntleben Art. 115 ZGB: Scheidung auf Klage eines Ehegatten wg. Unzumutbarkeit Art. 114: Trennung von 2 Jahren, danach Fiktion d. Zerrüttung, Frist läuft ab ZP, an dem d. eheliche Zusammenleben aufgegeben wird (willentliche Aufgabe, nicht nur durch äussere Umstände wie Haft), keine Aufhebung d. gemeinsamen HH durch das Gericht notwendig, kurzer erfolgloser Versuch d. Wiederaufnahme hat keinen Einfluss, Frist v. 2J. muss bei Klageanhebung o. Verfahrenswechsel abgelaufen sein. Bei Abweisung aufgrund fehlendem Fristablauf kann Klage jederzeit wieder erhoben werden. Art. 115: Fortsetzung d. Ehe während 2 Jahren unzumutbar, bei Härtefällen, schwerwiegenden Gründen (obj. o. dem anderen zurechenbar, kein Verschulden notwendig). Strenger Massstab (Schwerste körperl. Attacken, psych. Krankheit, Belästigung & Verfolgung, Schwerste strafrechtl. Vorwürfe können reichen, Täuschung ü. wahre Eheabsichten, Gründung einer neuen Familie, Doppelleben, Im-Stich-Lassen d. Familie, was zu ws. Schwierigkeiten führt, Gesamtbild versch. Umstände auch möglich wobei kurze Dauer zu berücksichtigen, unzureichen war Verdacht auf Vermögensdelikt, Gefahr, dass beerbt wird,
  • Art. 114 ZGB: Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Getrenntleben Art. 115 ZGB: Scheidung auf Klage eines Ehegatten wg. Unzumutbarkeit Art. 114: Trennung von 2 Jahren, danach Fiktion d. Zerrüttung, Frist läuft ab ZP, an dem d. eheliche Zusammenleben aufgegeben wird (willentliche Aufgabe, nicht nur durch äussere Umstände wie Haft), keine Aufhebung d. gemeinsamen HH durch das Gericht notwendig, kurzer erfolgloser Versuch d. Wiederaufnahme hat keinen Einfluss, Frist v. 2J. muss bei Klageanhebung o. Verfahrenswechsel abgelaufen sein. Bei Abweisung aufgrund fehlendem Fristablauf kann Klage jederzeit wieder erhoben werden. Art. 115: Fortsetzung d. Ehe während 2 Jahren unzumutbar, bei Härtefällen, schwerwiegenden Gründen (obj. o. dem anderen zurechenbar, kein Verschulden notwendig). Strenger Massstab (Schwerste körperl. Attacken, psych. Krankheit, Belästigung & Verfolgung, Schwerste strafrechtl. Vorwürfe können reichen, Täuschung ü. wahre Eheabsichten, Gründung einer neuen Familie, Doppelleben, Im-Stich-Lassen d. Familie, was zu ws. Schwierigkeiten führt, Gesamtbild versch. Umstände auch möglich wobei kurze Dauer zu berücksichtigen, unzureichen war Verdacht auf Vermögensdelikt, Gefahr, dass beerbt wird,
  • Art. 121 Wohnung d. Familie bei Scheidung D. Gericht kann die Rechte aus einem Mietvertrag auf einene Ehegatten übertragen, wenn er wg. Kindern o. wichtiger Gründe darauf angewiesen ist. Auch wenn dieser Ehegatte kein Vertragspartner war. Bei Eigentum befr. Wohnrecht u. Anrechnung an Unterhalt möglich. Wichtiger Grund: obj. Kriterien & subj. Zumutbarkeit, Kinder, Berufsausübung, bes. Einrichtung bei Invalidität Wohnung muss den nachehel. Verhältnissen (Kosten f. 2 Haushalte, Grösse etc.) entsprechen. Der bisherige M hafter solidarisch weiter bis zum nächsten ZP, an dem das MV gem. Gesetz/Vertrag enden würde, höchstens 2 Jahre. Befristung d. Wohnrechts, da starke Einschränkung, nachträgl. Verkürzung aus wichtigen Gründen möglich. Wohnrecht wird im GB eingetragen. Nicht unentgeltl., sondern angemessene Entschädigung. Hypothek geht dem Wohnrecht vor, interne Vereinbarung, wonach d. wohnende die Zinsen übernimmt macht Sinn, da bei Verwertung Veräusserung ohne WOhnrecht mögl.
  • Art. 122-124: Berufl. Vorsorge bei Scheidung 1. Säule: Splitting nach AHVG3. Säule: Güterrecht, meistens ERR2. Säule: grds. hälftige Teilung, bei Berechnung d. vorehelichen ATL aufgel. Zins berücksichtigen, relevanter Zeitraum ist Ehedauer (Eheschluss bis Einleitung Scheidungsverfahren), Konvention o. Prozessvereinbarung können früheren ZP bestimmen. Bei ausländ. Urteil, das Vorsorgekapital n. berücksichtigt, kann eine Ergänzung verlangt werden. Ehegatte, der Verminderung erfährt, kann sich wieder einkaufen (Art. 22c FZG). Verzicht bei Scheidung mögl., nicht vorher, nur wenn Vorge gewährleistet. Private ungebundene Vorsorge genügt grds. nicht. Gericht kann Teilung wg. Unbilligkeit verweigern (bspw. kurze Ehedauer und fehlendes Zusammenleben, nicht nur ws. Besserstellung). Bei Einkauf in die PK nur Teilung wenn aus ERR; bei Eigengut muss dieser Teil & Zins ausgenommen werden. Vorbezug ist hinzuzurechnen, Wertverlust nach Zwangsverwertung o.Ä. von Wohneigentum wird abgezogen (proportional vorehelich und ehelich), Vorbezug ist nur so weit zu teilen, wie eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Bei Verpfändung d. ATL & fehlender Zustimmung d. Gläubigers zur Teilung, angemessene Entschädigung in Raten. Bei Barauszahlung güterrechtl. Ausgleich., wenn Auszahlung immer noch d. Altersvorsorge dient, dann auch angem. Entschädigung. Bei Eintritt d. Vorsorgefall vor Scheidung: angem. Entschädigung nach Art. 124a ZGB, gilt für beide Ehegatten, sobald ein Vorsorgefall eintritt, Unwandlung in Lebenslange Rente f. Berechtigten. Bei Unbilligkeit weniger als Hälfte möglich, mehr als 1/2 mögl., wenn auf Kinder schaut und beim Verpflichteten noch genügend vorhanden.
  • Nachehelicher Unterhalt: verschiedene Unterhaltsarten Aufgabenteilungs-U:Ein- o. Zuverdienerehe führt zu Einbussen d. ws. Leistungsfähigkeit Betreuungs-U:nachehel. Kinderbetreuung Hindernis f. Erwerbstätigkeit Solidargemeinschafts-U:bei lebensprägender Ehe, wenn Erwerbstätigkeit eingeschränkt Aufbesserungs-U: bei lebensprägender Ehe, Vertrauensschutz in zuletzt gelebtem Standard, bei substantiellem Einkommensgefälle bei voller Erwerbstätigkeit beider Vorsorge-U: Ungenügende Beiträge an Altersvorsorge wg. Kindern nach Ehe Fällt ein Grund weg, kann ein anderen an dessen Stelle treten, allenfalls Kürzung o. zeitl. Begrenzung.
  • Prüfschema Unterhalt - Massgebende Lebensverhältnisse? War die Ehe lebensprägend (Kinder, weiterhin zu betreuen, lange Ehedauer 10J >tatsächl. Umstände>5J.,Entwurzelung aus Kulturkreis, gelebte ehel. Rollenverteilung). Eine lebensprägende Ehe berechtigt ein Vertrauen darauf, den gelebten Standard beizubehalten. Nachehelicher Bedarf: gebührender Unterhalt (Art. 163 ZGB), Trennungsunterhalt ist n. Obergrenze, bei langer Trennung wird jedoch auf Trennungsstandard abgestützt (10J), scheidungsbed. Mehraufwand ist zu berücksichtigen, Zumutbare Eigenversorgung:   Grundsatz d. Eigenverantwortlichkeit, jetztige & zukünftige Leistungskraft, abhängig von Vermögensertrag aus Güterrecht, Ertrag aus eigenen Vermögenswerten, Anwartschaften, Altersvorsorgeersparnissen bei privater Vorsorge, tatsächl. & hypothetische Einkünfte (keine Pflicht zur Aufstockung/Wiederaufnahme einer Tätigkeit, Kinder ü. 10 teilzeit,Vollzeit ab 16, bei trad. Rollenverteilung ab 45 Wiederaufnahme unzumutbar, Kriterium d. Zumutbarkeit n. relevant, wenn jmd. dieses Pensum tatsächl. arbeitet), weitere künftige Vermögensanfälle (Erbschaft etc.). Grenzen d. Leistungsfähigkeit d. Verpflichteten: Existenzminimum, Ausschlussgrund wg. Unbilligkeit (Art. 125 Abs 3 ZGB)
  • Berechnung d. Unterhaltsbeitrags Ausreichende Mittel: keine Sparquote aber Fortsetzung d. ehelichen Standards, grds. gl. Verteilung d. Überschusses nach Abzug d. Existenzminima, besteht kein Überschuss, haben beide Anspruch auf gl. Lebenshaltung auf tieferer Stufe, obere Grenze bleibt bisherige Lebenshaltung, Karrieresprung eines Ehegatten führt nicht zur nachträgl. Erhöhung. Manko betr. Existenzminimum wird n. geteilt, d. Unterhaltsschuldner muss min. d. Existensminimum haben. Mangellage: keine Deckung d. Existenzminima, keine Berücksichtigung d. Steuern beim Schuldner (Ausgehen von Steuererlass), Abänderung möglich bei veränderten Umständen Sehr gute Verhältnisse: beibehalten d. bisherigen Lebensstandards, verbleibende Sparquote wird n. hälftig geteilt,
  • Dauer und Form d. Unterhaltsbeitrags, Durchsetzung Nur so lange, wie Bedarf zeitl. nachgewiesen, zeitl. unbefr. Dauerrente selten, spätestens bei Rentenalter aufgrund d. Vorsorgeteilung gleichgestellt, zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen (Anstieg wenn Kinderunterhaltsverpflichtung wegfällt), Bedingungen möglich, Anordnung dass Änderung bei best. Veränderung d. Lebenskosten, Indexierung (LIK) Kapitalabfindung bei bes. Umständen, zerstrittene Parteien, muss finanzierbar sein, nachträgl. Änderungen kann keine Rechnung getragen werden, allenfalls Wiederverheiratungsabzug Kürzung wg. Rechtsmissbrauch: grobe Verletzung d. Unterhaltspflichten f. d. Familie durch d. Berechtigten, mutwilliges Herbeiführen d. Bedürftigkeit (leichtfertiges Unterlassen einer Entziehungskur), schwere Straftat gg. Verpflichteten o. nahe Person, nicht bei langandauernder Untreue ohne weiteres Erlöschen v.G.w.:Tod einer Partei, Wiederverheiratung d. Berechtigten, Sistierung bei qual. Konkubinat Aufhebung/Änderung nach Vereinbarung: Eintritt eines best. Ereignisses, in Kovention o. Urteil Gerichtl. Aufhebung/Herabsetzung: bei unvorhersehbaren, erhebl. und dauerhaft veränderten Verhältnissen, bei Schuldner und Begünstigtem, bei unverschuldeter Veränderung und wenn Verschlechterung d. Pflichtigen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, Verbesserung d. Situation beim Berechtigten führt nur zur Herabsetzung, wenn gebührender Unterhalt festgesetzt werden konnte. Nur bei unzumutbarem Ungleichgewicht, Gerichtl. Ansetzug/Erhöhung: bei nicht deckender Rente, innert 5 Jahre nach Scheidung, Sistierung: immer f. best. Zeit, bei Konkubinat (muss nicht dieselben Vorteile bringen wie Ehe, gefestigt, 5J sind Indiz), vorübergehende Arbeitslosigkeit, Weiterbildung, Sistierung auch auf Scheidungszeitpunkt hin mögl. Unentgeltl. Inkassohilfe durch KESB nach Art. 131 ZGB, Alimentenbevorschussung durch Staats kant. geregelt, Gericht kann Schuldner d. Schuldners anweisen, direkt an Berechtigten zu leisten,
  • Art. 133 ZGB: Elterliche Sorge nach d. Scheidung Regel ist gemeinsame elterl. Sorge, gerichtl. Regelung von Obhut, persönl. Verkehr & Betreuungsanteilen, wenn Eltern s. n. einigen. Zuteilung d. elterl. Sorge an eine Person wg. Kindeswohl mögl., nicht schon bei fehlender Kooperation, aber auch kein Entzugsgrund nach Art. 311 ZGB notwendig. Persönl. Anhörung d. Kindes durch Gericht (persönl. durch Richter, Delegation bei bes. Gründen), wenn nicht Alter o. andere Gründe dagegensprechen. Gericht ist n. an die Meinung gebunden. Kein Verzicht wg. Loyalitätskonflikt. Allenfalls Anordnung eines Prozessbeistands, zwingend bei Antrag d. UF Kindes, Uneinigkeit d. Eltern betr. Zuteilung o. Antrag d. KESB o. eines Elternteils, oder Anzeichen dafür, dass Interessen nicht genügend wahrgenommen werden. Beistand kann ANträge stellen betr. Kindesbelange. Keine Verfahrenskosten zu Lasten d. Kindes. Nicht vor BGer.
  • Kinderunterhalt Meistens Barunterhalt durch nihct obhutsberechtigen Teil, Naturalunterhalt für Obhutsberechtigten. Bemessung nach Bedürfnissen d. Kindes & Lebensstellnung/Leistungsfähigkeit d. Eltern. Bei weitgehendem Besuchsrecht kann Barunterhalt auch aufgeteilt werden. Grenze ist Existenzminimum d. Verpflichteten. (Halb-)Geschwister haben Anspruch auf Gleichbehandlung. Kein Geltendmachen eines Familienexistenzminimums mit der neuen Familie zu Lasten d. Unterhalts d. "alten". Zürcher Tabellen nur Ausgangsbasis Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten etc., die dem unterhaltspflichtigen zustehen, sind ohne Regelung zusätzl. zu bezahlen. Unterhaltspflicht ggü. Ehegatten geht dem Unterhalt eines volljährigen Kindes vor, aber ANspruch auf angemessene Erstausbildung. Gerichtl. Zuständigkeit beit strittiger Abänderung d. elterl. Sorge (wesentl. Veränderung d. Verhältnisse, geboten durch Kindeswohl) & d. Unterhalts( erhebl. Veränderung d. Verhältnisse, auch Erhöhung mögl., , Kompetenzattraktion zu Gunsten d. Gerichts, wenn es ohnehin mit einem streitigen, die Kinder betreffenden Verfahren beschäftigt ist. Abänderung d. Obhut o. pers. Verkehr bei Unangemessenheit aufgrund d. Entwicklungen. Zuständigkeit d. KESB bei nichtstreitiger Neureglung d. elterl. Sorge & Neuordnung d. Besuchsrecht.
  • Scheidungsverfahren Zuständigkeit am Wohnsitz eines Ehegatten Gemeinsames Begehren ist mit Einreichung rechtshängig, Klage mit Klageanhebung. Kein Schlichtungsverfahren. Übergang d. Zuständigkeit für VM mit Rechtshängigkeit auf Scheidungsgericht (Anordnung aller notwendigen VM auf Antrag). Keine Beschränkung auf gesetzl. VM wie im Eheschutz (Art. 173 ZGB). Summarverfahren für VM. Für Güterrecht und Ehegattenunterhalt gilt Verhandlungs- & Dispositionsmaxime (kein Hinausgehen ü. Parteianträge). Konvention ist aber auf offensichtl Unangemessenheit zu prüfen auch bezügl. dieser Aspekte. Bzgl. Kinderbelange & Vorsorgeauslgeich gilt d. Offizialmaxime, bzgl. Kinderbelange auch Untersuchungsgrundsatz. Gemeinsames Scheidungsbegehren m. vollständiger Einigung: Gerichtl. Genehmigung, auch erst Einigung im Verfahren mögl., bei Kinderbelange nur übereinstimmende Anträge, Anhörung d. Ehegatten, nachher grds. unwiderrufl., Antrag auf Nichtgenehmigung mit neuen Beweisen bis Urteilsberatung. Gemeinsames Begehren mit Teileinigung: Gemeinsamer Antrag und einzelne Anträge zu strittigen Themen, für klare Punkte gleiches Vorgehen wie bei Einigung, anschliessend streitiges Verfahren bzgl. unklarer Punkte. Gesamturteil zum Schluss. Wenn VSS f. gemeinsames Begehren n. erfüllt, setzt Gericht Frist für Ersatz durch einseitige Klage. Stimmt ein Ehegatte d. Klage auf Scheidung zu, sind die Best. bzgl. Teileinigung sinngemäss anzuwenden. Rechtsmittel: Berufung, Beschwerde in Zivilsachen ans BGer, Anfechtung einer Scheidung a. gemeinsames Begehren nur bei qual. VSS (Verletzung v. Verfahrensvorschriften & Willensmängel). RM hemmt Rechtskraft nur im Umfang d. Anträge. Antrag auf Ehetrennung statt Scheidung (rel. Gründe, Alter) Recht, Scheidung zu verlangen, wird davon n. berührt. Wirkungen wie Eheschutz, n. Scheidung, aber Gütertrennung.
  • Ehevertrag Begründung, Wechsel o. Modifikation d. Güterstandes Feststellungen tatsächl. Natur (Bestand, Massezugehörigkeit) Nich vermögensrechtl. Bestimmungen d. allg. Wirkungen d. Ehe sowie gesellschafts- & sachenrechtl. Vereinvarzbgeb vetr, Erweb von Grundstücken. Scheidungsfolgeregelung möglich o. scheidungsüberdauernde erbrechtl. Anordnungen Öff. Beurkundung, auch bei Änderung o. Aufhebung, dort nicht, wo d. Gesetz im Rahmen d. Güterstandes eine andere Formvorschrift verlangt. Typengebundenheit, zul. Modifikationen: bei ERR: Zuweisung  von ERR im Zus'hang mit Beruf an EG, Erträge aus EG an EG, keine Vergrösserung der ERR zulasten des EG bei GG: Umfang d. Gesamtguts kann unterschiedl. gestaltet werden, best. Gegenstände ausschliessen Abänderung d. Beteiligungsansprüch bei Auflösung d. Güterstands möglich (ERR, GG), Verfügung ü. Miteigentum & Zuteilung v. Hausrat Hat Gericht a.o. Güterstand angeordnet, können sie durch Ehevertrag jederzeit auf den früheren Güterstand zurückkommen. Nicht bei Konkurs eines Ehegatten in GG, da GT v.G.w. o Gericht auf Ersuchen d. Aufsichtsbehörde angeordnet. Dann nur ERR vereinbar Eheverträge gelten auch ggü. Dritte, Gläubiger weerden bei Güterstandswechsel ggü. d Schuldnerehegatten geschützt.
  • Art. 195-195a ZGB: Verwaltung v. Vermögenswerten Grds. jeder seines selbst. Bei ME/GE nach sachenrechtl./eherechtl. Regeln Verwaltung durch Nichteigentümer: Vermutung eines Auftrags bei Nichtregelung, VSS ist getrenntes Eigentum, Regeln d. OR anwendbar, bei Beschränkung auf Vermögenswerte o. AUfgaben braucht es ausdrückl. Regelung, gehörige Sorgfalt durch ehel. Treue-&Auskunftspflicht verstärkt. Auch erforderliche Rechtshandlungen mögl., spez. Ermächtigung für Prozessführung, Vergleich, Grundstücksveräusserung & Belastung & Schenkung Ohne Vereinbarung grds. unentgeltlich, jederzeit widerrufbar (keine Aufhebung durch Ehevertrag) öff. beurkundetes Inventar kann Beweisschwieirgkeiten verhindern, Feststellungen im Ehevertrag haben gl. Wirkung. Kann von jedem Ehegatten verlangt werden Mtiwirkungspflicht, ansonsten Anrufung d. Eheschutzgerichts. Widerlegbare Vermutung d. Richtigkeit d. Feststellungen (was die Ehegatten vortragen, keine Prüfungspflicht). Bei Errichtung innerhalb von 1 J. ab Einbringung d. Vermögenswerts wird auh inhaltl. Richtigkeit bertr. Einbringen, Zuordnung & Vollständigkeit vermutet. Nicht betr. Massezughehörigkeit.
  • Art. 193 ZGB: Gläubigerschutz betr. Güterstand Schutz in Vertrauen auf Vermögensverhältnisse, G wird so behandelt, wie wenn nachteilige Änderung n. eingetreten, unabhängig davon, ob tatsächl. Vermögen zw. den Eheleuten verschoben wurde. Im Aussmass d. Empfangenen kann G auch den Empfänger belangen, wenn tatsächl. Vermögen verschoben wurde. Nur anwendbar, wenn GG Ausgangspunkt o. Ziel war. Gläubigerschutz umfasst auch jede Vermögensübertragung in Erfüllung güterrechtl. Ansprüche Nicht bei RG unter Ehegatten sowie Unterhaltsforderungen Anwendbar nur wenn Entzug v. Haftungssubstrat vorliegt.
  • Art. 185 ZGB: a.o. Gütertrennung Wenn ws. Zusammenwirken d. Ehegatten gestört ist o. Vermögenszerfall bei einem Ehegatten Eheschutzmassnahme, nur bei ERR o. GG, nicht bei vertragl. GT Keine Ansprüche aus Güterrecht bei Auflösung d. Güterstandes Anordnung durch Gericht auf Begehren eines Ehegatten wenn WG (Überschuldung, Gefährung d. Interessen o. ehel. Gemeinschaft, ungenügendes Zusammenwirkung bei Gesamtguts-Verwaltung, Auskunftsverweigerung, dauernde UUF) & als Eheschutz-MN bei Getrenntleben (begr. Aufhebung d. gemeinsamen HH), als VM bei Scheidungs- o. Trennungsverfahren Gerichtl Anordnung auf Begehren d. Aufsichtsbehörde i. Betreibungssachen bei GG und Pfändung d. Anteils am Gesamtgut für Eigenschuld Teilweise auch v.G.w. bei gerichtl. Ehetrennung, Konkurs in GG Wirkung tritt ein mit Einreichung d. Begehrens (rückwirkend), Einreichung d. Trennungsklage o. Datum d. Konkurseröffnung. Güterrechtl. Auseinandersetzung grds. Sache d. Ehegatten, Mitwirkung d. Behörden bei Konkurs & Pfändung. Vom Gesetz abweichende VEreinbarungen betr. Vorschlag- & Gesamtgutteilung sind nur anwendbar, wenn ausdrückl. vorgesehen. Rückkehr zu altem Güterstand mögl., wenn Anordnung zum Schutz eines Ehegatten. Nur mit Ehevertrag, Rückkehr zur GG benötigt gerichtl. Anordnung wg. Gläubigerschutz. Auch gerichtl. Aufhebung mögl.
  • Art. 197 ZGB: Errungenschaft Alles, was nicht EG ist. Geldbeiträge im Rahmen ehel. Unterhalts, LEistungen nach Art. 164 und 165 ZGB, UNterhaltsleistungen 3.,Schadenersatz f. Versorgerschaden, Erträge d. ERR, FamZL Arbeitserwerb ist selbständig und unselbständig, Gewinn mit Gewerbe, wenn auf unternehmerischer Tätigkeit beruhend, industrielle Mehrwerte (Einsatz d. Arbeitskraftbei nicht unternehmerisch eingesetzen Vermögenswerten nur, wenn Bewirtschaftung mehr als normale Verwaltung), nicht konjunktureller Mehrwert (durch Markt), Entschädigung an Unternehmerehegatten besteht auch, wenn diese im Unternehmen investiert bleibt.  Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Soz.Vers etc.:Ersatz für Erwerbs-EK, Zuordnung erfolgt unabhängig davon, welche Masse für den Versicherungsschutz aufgekommen ist, Nicht 3. Säule, dort Zuordnung an die Masse, die dafür aufgekommen ist. Bei Kapitalabfindungen zählt nur zur ERR, was die Rente bis zum ZP d. Auflösung d. Güterstandes ersetzt. Keine Erträge des EG sind LIquidationsgewinnne bei Auflösung v. Handelsgesellschaften & Gratisaktien, nicht hypothetischer Ertrag, wenn Vermögenswert dem Unterhalt d. Familie zur Verfügung gestellt wird. Grds. Bruttoertrag, ERR muss im Rahmen d. Ertrags für Unterhalt aufkommen (Liegenschaftsunterhalt ist aus MZ-Einnahmen zu bestreiten). Surrogation: Massgebend ist Herkunft d. Mittel & nicht Zweck
  • Art. 198 ZGB: Eigengut Gegenstände z. ausschliessl. persönl. Gebrauch: Kleider, Schmuck, Hobbygeräte, nicht Bargeld o. Vermögen zu Anlagezwecken Mitgebrauch durch Ehegatten schliesst EG nicht aus, Nutfebrach durch 3. aber schon. Gew. Zweckersatz in diesem Umfang (nicht, wenn Anschaffung ü. Rahmen d. gewöhnl. UNterhalts hinausgeht --> Ersatzforderung). Unentgeltl. Anfall während d. Ehe: Erbe, Entgelt f. Erbverzicht, Schenkungen (v.T.w & u.L.), originärer Eigentumserwerb, Schuldenerlass, Tilgung durch 3.. Bei gem. Schenkungen Massezugehörigkeit nach Übergewicht d. Entgeltlichkeit bzw. UE, Ersatzforderung d. anderen Masse Genugtuungsansprüche da personenbezogen Ehevertragl. Erwetierung um Vermögenswerte für Berufsausübung o. Gewerbebetrieb sowie EG-Erträge, wobei Ertrag d. EG alles ist, nachdem Arbeit d. Ehegatten zu Gunsten d. ERR angemessen entschädigt und Kapital verzinst wurde,
  • Ehegüterrecht: Beweisfragen, Verwaltung, Nutzung & Verfügung, Haftung sowie Zuordnung v. Schulden Wer sein Eigentum behauptet, muss beweisen, bei Beweislosigkeit Miteigentum, sachenrechtl. Regeln gelten (Besitz vermutet Eigentum). Vermutung zugunsten ERR Bei ERR nutzt, verwaltet und verfügt jeder Ehegatte über sein eigenes Vermögen. Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen, Gläubiger greift auf beide Massen zu. Haftet eine Gütermasse für eine Schuld d. anderen, besteht intern eine Ersatzforderung. Solidarische Mithafung unter ERR nur im Rahmen d. Unterhalts (Art. 166 ZGB). Schulden belasten die Masse, mit der sie sachl. zusammenhängen, Vermutung zulasten ERR. Relevant f. Zuordnung ist ZP (vor d. Ehe immer EG), bei Anknüpfung an EK, dann die MAsse, der EK zufliesst, Unterhalt d. Familie belastet ERR; darüberhinaus ist d. verbundene Vermögensgegenstand relevant, dieser Masse ist es zuzuordnen. Daran ist auch festzuhalten, wenn Ehegatte d. Schuldner ist.
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  • Art. 209 ZGB: Ersatzforderungen zw. EG und ERR Massgebend f. Massezugehörigkeit ist Übergewicht d. Beteiligung, bei gl. Beteiligung Annahme ERR ausser bei Dingen z. persönl. Gebrauch. Nur bei gleichzeitiger Beteiligung, ansonsten Masse der ersten Beteiligung. Dient das Zusammenwirken d. Massen dem Erwerb, d. Verbesserung o. Erhaltung eines Vermögengegenstandes d. anderen Masse, besteht eine variable Ersatzforderung (Beteiligung an Wertschwankungen, keine Nennwertgarantie). Beteiligung am Mehrwert nur bei konjunturellem Mehrwert, dieser ist proportional zu den Beteiligungen zu verteilen. Minderwert auchbei gewollter Vernichtung, zufälligen Untergang o. Schenkung an 3. Massgebl. ist Wert im ZP d. güterrechtl. Auseinandersetzung o. früheren Veräusserung, Beitrag kann vorzeitig zurückbezahlt werden an andere Masse. Bei Veräusserung gg. neuen Vermögensgegenstand überträgt s. die Ersatzforderung auf diesen neuen Gegenstand. Erfolgte d. Veräusserung gg. Geld, ist dieser BEtrag massgebl. für güterrechtl. Auseinandersetzung. Zwingendes Recht, Verzicht auf Mehrwert zulasten EG möglich im ZP d. Auseinandersetzbg, Verzicht auf Mehrwert auf ERR erfordert Zustimmung Ehegatte. Ehevertragl. ist Ausschluss von Mehr- & Minderwertbeteiligung im Rahmen von Art. 199 ZGB möglich. Ersatzforderung ist rein intern, keine Abtretung o. Pfändung.
  • Art. 198 ZGB: Eigengut Gegenstände z. ausschliessl. persönl. Gebrauch: Kleider, Schmuck, Hobbygeräte, nicht Bargeld o. Vermögen zu Anlagezwecken Mitgebrauch durch Ehegatten schliesst EG nicht aus, Nutfebrach durch 3. aber schon. Gew. Zweckersatz in diesem Umfang (nicht, wenn Anschaffung ü. Rahmen d. gewöhnl. UNterhalts hinausgeht --> Ersatzforderung). Unentgeltl. Anfall während d. Ehe: Erbe, Entgelt f. Erbverzicht, Schenkungen (v.T.w & u.L.), originärer Eigentumserwerb, Schuldenerlass, Tilgung durch 3.. Bei gem. Schenkungen Massezugehörigkeit nach Übergewicht d. Entgeltlichkeit bzw. UE, Ersatzforderung d. anderen Masse Genugtuungsansprüche da personenbezogen Ehevertragl. Erwetierung um Vermögenswerte für Berufsausübung o. Gewerbebetrieb sowie EG-Erträge, wobei Ertrag d. EG alles ist, nachdem Arbeit d. Ehegatten zu Gunsten d. ERR angemessen entschädigt und Kapital verzinst wurde,
  • Art. 206 ZGB: Mehrwertbeteiligung unter Ehegatten Eigentumszuteilung nach Sachenrecht nicht Vermögensherkunft. VSS ist eine Investition in einen Vermögenswert d. anderen Ehegatten (auch Miteigentumsanteil o. Sachgesamtheit). Geldleistung o. Sach-/Arbeitsleistung o. Schuldübernahme, Verwendung zum Erwerb, Verbesserung o. Erhaltung. Nicht als Schenkung o. keine Abgeltung durhch Gegenleistung (z.B. Darlehenszins, auch wenn bes. günstig, unabhängig v. Rechtsgrund d. Gegenleistung). Mehrwert muss konjunkturell sein, im ZP d. Veräusserung o. bei güterrechtl. Auseinandersetzung. Nennwertgarantie. Mehrwert ist in jedem ZP einer neuen Investition zu berechnen. Nennwertgarantie gilt nicht bezgl. einzelner Vermögenswerte, sondern nur hinsichtl. aller Investitionen in VErmögen d. anderen Ehegatten. Mehrwertgarantie gilt hinsichtl. ERR und EG, Mehrwert ist nicht proportional unter den Massen zu verteilen, sondern der, in der er entstanden ist. Minderwert einer Masse kann aber beim Mehrwert d. anderen abgezogen werden. Im Vermögen d. Schuldners gehören Ersatzforderungen grds. als Schulden zu der Vermögensmasse, der der Vermögenswert angehört. Bei Globalabrechnung und Verteilung d. Investitionen auf ERR und EG mit Mehrwerten, sind die Schulden jeweils d. Betroffenen Masse zu belasten. Führt die Globalabrechnung zu einem GEsamtmehrwert, wird dem Schuldner der volle Mehwert und Minderwert belastet. Ergibt Globalabrechnung einen Gesamtminderwert, ist beim Schuldner die Masse, die aufgrund d. Beitrags d. anderen einen Mehrwert erfahren hat, mit der entsprechenden um Mehrwert bereinigten Forderung zu belasten, die andere Vermögensmasse muss für den Restbetrag bis zur usprüngl. Investition aufkommen. Verrechnung d. ERR-Ansprüche bei Vorschlagsteilung. Fälligkeit bei güterrechtl. Auseinandersetzung, bei vorzeitiger Veräusserung sofortige Fälligkeit. Diese Teilabrechnung wäre in Globalabrechnung einzubeziehen. Mehrtwertbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Einfache Schriftlichkeit f. einzelne Investitionen. Nach h.L. auch genereller Ausschluss in Ehevertrag mögl.
  • Art. 208 und 220 ZGB: Hinzurechnung und Herabsetzung Schutz d. Anspruchs d. Ehegatten auf Vorschlagsbeteiligung. Schenkung aus ERR führt zu Hinzurechnung, wenn während d. letzten 5 Jahre v. Auflösung erfolgt, ohne Zustimmung d. Ehegatten, kein Gelegenheitsgeschenk, sowie Umgehungsgeschäfte, auch länger als 5 J. zurück oder nicht völlig unentgeltlich. Hinzurechnung erfolgt wertmässig, Wert im ZP d. Veräusserung massgebl.. Auch Erben können hinzurechnung geltend machen. Gläubiger können nur Anspruch pfänden lassen oder an sich abtreten lassen. Anspruch wird mit Auflösung des Güterstandes fällig, verjährt nach 10 Jahren. Reichen die Mittel nicht, um den Vorschlagsanteil zu decken, kann d. Berechtigte das Fehlende beim begünstigten Dritten einfordern. Bei gutem GLauben Begrenzung d. Pflicht auf noch vorhandene Bereicherung. Nur wertmässiger Anspruch, nicht Vindikation. Passivlegitimiert ist immer der Bedachte, auch bei weiterveräusserung. Klage innert 1 Jahr ab Kenntnis d. Verletzung (ab Auflösung GS), innert 10 J. seit Auflösung d. Güterstandes.
  • Art. 217-219 ZGB: Bes. Regelungen betr. Güterrecht Ehevertragl. Abänderungen v. Vorschlagsbeteiligungen gelten nur auch bei Scheidung, Ungültigkeit etc., sofern dies ausdrückl. vereinbart ist. Fälligkeit d. Vorschlags & Mehrwertbeteiligung: Abschluss d. güterrechtl. Auseinandersetzung Zahlungsaufschub durch Gericht bei ernsthaften Schwierigkeiten, Zinspflicht, allenfalls Sicherstellung Bei Tod eines Ehegatten wird dem anderen auf Antrag Nutzniessung / ein Wohnrecht an d. ehelichen Wohnung gewährt, kann auch Zuteilung d. Eigentums am Hausrat verlangen (auf Anrechnung)
  • Art. 221-246 ZGB: Gütergemeinschaft Gesamtgut als gemeinschaftl. Eigentum, vermögensrechtl. Gleichstellung d. Ehegatten Ehegatten bestimmen, was Gesamtgut, was EG sein soll (Ehevertrag). Allg. GG: Gesamtgut sind alles Vermögen & alle Einkünfte ausser gesetzl. EG (nach Art. 225 ZGB, nicht gem. ERR; wenn Ehevertrag nichts weiteres bestimmt) Errungenschaftsgemeinschaft: Beschränkung Gesamtgut auf ERR Ausschlussgemeinschaft: Negative Umschreibung d. Gesamtgutes, Auschluss best. Vermögenswerte vom Gesamtgut, ohne andere Abrede fallen auch Erträge d. Ausgeschlossenen nicht ins Gesamtgut. Ausgenommen von Gesamtgut ist, was zwingend nach Gesetz EG ist. Auch Ersatzanschaffugnen. Grds. fallen auch EG-Erträge in Gesamtgut (ausser bei Ausschlussgemeinschaft). Vermutung zugunsten Gesamtgut. Eigentumsrechtl. besteht Gesamteigentum, Ehevertrag hat aussergrundbuchliche dingliche Wirkung (Eintragung kann jeder Ehegatte vornehmen). Verwaltung & Verfügung durch beide Ehegatten beim Gesamtgut, massgebend ist Interesse d. Ehegemeinschaft, ordentl. Verwaltungshandlungen (gewissenhafte Vermögensverwaltung) darf jeder Ehegatte vornehmen, a.o. nur mit Zustimmung. Ordentl. deckt sich n. mit "laufende Bedürfnisse d. Familie", für 1. haftet nur Gesamtgut & EG d. Handelnden, für 2. der andere solidarisch. Weitergehende Befugnis für Berufsausübung & Gewerbebetrieb. Auch Ausschlagung Erbe zusammen. Verantwortlichkeit wür Beauftragten betr. Gesamtgut. Kein Entzug d. Verwaltungsbefugnis, nur Anordnung d. Gütertrennung. Eigene Nutzung & Verwaltung d. EG. Haftung: F. Vollschulden (Vertretung d. ehel. Gemeinschaft, unerlaubte Handlung, auf Vereinbarung m. Gläubiger, bei Verwaltung d. Gesamtguts), Gesamtgut & EG der Ehegatten haften. Auch bei Beruf & Gewerbe, nicht Erbschaftsschulden wenn Erbe EG. F. Eigenschulden hafzter Ehegatte mit EG & Hälfte d. Gesamtgutes (andere Aufteilung gilt nicht ggü. bestehenden Gläubigern). Schulden unter Ehegatten belasten die Masse, mit d. sie sachl. zusammenhängen. Ersatzforderungen & Mehr-/Minderwertbeteiligung gelten auch. Zustellung v. Betreibungsurkunden an Schuldner & Ehegatten, Pfändung v. Anteil am Gesamtgut führt zu Gütertrennung. Bei Scheidung etc. nimmt jeder Ehegatte zurück, was er unter ERR als EG gehabt hätte (zwingend). Verbleibendes Gesamtgut wird hälftig geteilt.
  • Art. 247-251 ZGB: Gütertrennung Gilt f. vertragl. & a.o. GT Keine Mehrwertbeteiligung bei Investitionen & Hinzurechnung nach Art. 108 ZGB. Rückerstattung d. Leistung nur insoweit a.o. an Unterhalt d. Familie i.S.v. Art. 165 ZGB. Gesetzl. Schranke d. Verwaltung & Nutzung d. eigenen Vermögens sind die allg. Wirkungen d. Ehe. Es gilt auch hier Miteigentumsvermutung bei Vermischung. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum, kann das Gericht auf ANtrag bei Nachweis eines überwiegenden INteresses einem Ehegatten zuweisen (gg. Entschädigung).
  • Grundstücke im Güterrecht: Allgemein & Miteigentum Eigenleistungen d. Eigentümer-Ehegatten sind der ERR zuzuweisen. Bei GT keine Regelung betr. Investitionen d. anderen Ehegatten, allenfalls Vereinbarung patrarisches DL (formlos mögl.). Erwerb einer Liegenschaft ausschliessl. mit DL, dann ERR, auch, wenn verwendete EG-Mittel im Vergleich mit DL-Mittel unbedeutend klein (ü. 20% dann EG). Sind die Beteiligungen d. Massen d. Eigentümer-Ehegatten im ZP d. Erwerbs gleich gross, Vermutung zugunsten ERR.  Hypothek gehört zu der Vermögensmasse, der die Liegenschaft angehört. Amortisation ändert nichts an Zuordnung d. Hypothek, sind aber nachträgl. Investitionen. Proportionale Aufteilung d. Mehr o. Minderwerts auf einer Hypothek bei Beteiligung beider Massen (Zuordnung zu einer Masse nach Übermass d. Beteiligung, variable Ersatzforderung d. anderen). Ausnahmen: werden die Hypo-Zinsen dauern & regelmässig von d. anderen Gütermasse erbracht als diejenige, in die die Hypo einzuordnen ist, ist Neuverteilung angebracht. Hypo ist dann Investition d. anderen Gütermasse (Zuteilung des gesamten Mehr-/Minderwerts zu dieser Masse). Erbringt d. Nichteigentümer-Ehegatte die Hypo-Zinsen, steht der zinserbringenden MAsse des NE-Ehegatten der Hypomehrwert zu. Aber keine Minderwertbeteiligung! Gegenausnahmen: Werden die Hypo-Zinsen einer vermieteten Liegenschaft aus den Mieterträgen erbracht, keine Massenumteilung für Hypo. Ist EG-Liegenschaft eheliche Wohnung und wird Zins aus ERR bezahlt, ist dies Beitrag an Unterhalt, somit keine Konsequenzen. Zahlt d. NE-Ehegatte die Zinsen als Familienunterhalt, keine Umteilung. Auch nicht, wenn Zinszahlung Bevorschussung (vereinbart). WEF-Vorbezug: Behandlung analog zu Hypothek, Mehrwert auf Vorbezug wird nur auf Eigentümerehegatte verteilt. Bei Vorsorgefall o. Erreichen d. 62. Altersjahres wird d. Vorbezug zu freiem Vermögen, güterrechtl. ist dies ERR. Entwidmung ist wie nachträgl. Investition zu betrachten. Nicht bei Verpfändung v. Vorsorgemitteln. Säule 3a ist wie freies VErmögen zu behandeln. Miteigentum d. Ehegatten: Bei gleichen Beiträgen normale Verteilung, Miteigentumsanteil gehört zu der Gütermasse, die mehr finanziert hat (Vermutung ERR). Sobald ungleiche Beteiligung, auch bei nachträgl. Investition. Vernachlässigbar, wenn nur ERR-Massen beteiligt & kein Rückschlag (hälftige Teilung d. Verkehrswerts). Bei ungleichen INvestitionen liegt eine Investition d. Ehegatten in den ME-Anteil d. anderen vor (somit nur Mehrwertbeteiligung). Gem. BGer ist Gewinn bei Miteigentum auch hälftig zu teilen, wenn nur einseitig Investitionen stattgefunden haben (Lehre kritisiert, Hinweis in Notarpraxis). Besteht eine Hypo und haften die Ehegatten solidarisch, entfällt Minderwert d. Hypo auf beide (Ausnahme Masseumteilung d. Hypo), WEF-Bezugs-Mehr-/Minderanteil ist dem ME-Anteil des Vorsorgenehmers zuzuordnen. Bei GT und ungleichen Beiträgen sind Investitionen zurückzuerstatten, Mehr-/Minderwert wird hälftig geteilt (andere Gewinnbeteiligung mögl.).
  • Grundstücke im Güterrecht: Gesamteigentum Wenn nicht der GG unterstehend, ist Gesellschaftsvertrag nötig (grds. formlos, der, der behauptet, muss aber beweisen). Eintrag v. Gesamteigentum im GB. Regeln d. einfachen Gesellschaft, Beschlüsse einstimmig, Geschäftsführung jeder einzeln, solidarische Schuldenhaftung, Auflösung durch Gründe nach Art. 545 OR (auch Scheidung etc.). Einfache Gesellschaft wird zur Liqu.-Gesellschaft, Vermögen dient d. Zahlung v. Schulder & Ersatz v. Auslagen & Aufwendungen, danach sind Einlagen zurückzuerstatten. Gewinn o. Verlust ist danach zu teilen (hälftig ohne Abmachung), Verlusttragung auch über Einlage hinaus (keine Nennwertgarantie). Ehegatten können vereinbaren, dass bei Tod das gesamte Gesellschaftvermögen dem Überlebenden zu Alleineigentum anwachsen soll (bleibt aber güter-&erbrechtl. relevant). Eine Investition über den Anteil hinaus ist zurückzuerstatten inkl. Mehr-/Minderwert. Mit Satz in Ehevertrag kann Gesamthandgrundstück von güterrechtl. Auseinandersetzung ausgenommen werden (nur gesellschaftsrechtl. Auflösung, allenfalls aber pflichtteilsrelevant).
  • Art. 252-254 ZGB: Kindesverhältnis Genetische Abstammung & Eltern-Kind-Beziehung auf geistig-sozialer Ebene Nur aufgrund d. rechtlichen Verhältnisses entstehen Rechte & Pflichten Keine mehrfache Elternschaft Begründung des KV zur Mutter durch Geburt (unabh. vom Willen d. Mutter), zu Vater durch Ehe mit Mutter (Ehe muss im ZP d. Geburt geschlossen sein, muss n. gelebt sein, bei Auflösung durch Tod ist Ehemann Vater, wenn Kind innert 300T. nach Tod geboren wird, nachher Beweis, dass Kind vor Tod gezeugt wurde, auch bei Verschollenerklärung), Anerkennung (formbed., unwiderrufl., UF, absolut höchstpersönl., o. Urteil, Samenspender ist n. Vater (Zustimmung Ehemann = Verzicht auf Anfechtung).Heiraten die Eltern nach d. Geburt, Anerkennung, dann Gleichstellung (eingeschränkte Anfechtbarkeit, nur wenige Dritte). Keine Verweigerung d. DNA-Analyse (mit indirektem Zwang mögl.) Vaterschaftsanerkennung durch DNA-Nachweis sollte auch bei Unbekannter Mutter mögl. sein. Umstrittene Vermutungsbasis = Feststellung d. Nichbestehens/Bestehens d. Vermutungs-VSS Umstrittene Vermutungsfolge = Anrechtungsklage nach Art. 256 ff. ZGB. Klageberechtigt ist Ehemann (Eltern bei Tod innert Klagefrist), das Kind (wenn gemeinsamer HH mit Mutter und Ehemann aufgelöst wird). Nicht Mutter und 3. Beklagt wird Kind & Mutter o. Ehemann und Mutter. Relativ höchstpersönl. Recht, hohe ANforderungen an UF. Klagefristen sind Verwirkungsfristen, nicht erstreck- /unterbrechbar Bei Gutheissung, Aufhebung d. KV rückwirkend auf Geburt, Rückforderung Unterhalt v. M o. richtigem Vater. Anfechtung d. Anerkennung: Jeder, der Interesse hat, also Mutter, Kind o. wirklicher Vater sowie Verwandte d. Anerkennenden. Anerkennender selbst nur bei Drohung o. Irrtum (darüber, dass er d. Einzige Partner war). Verwirkung 1 Jahr ab Kenntnis/Wegfall Drohung, 5 Jahre n. Anerkennung. Vaterschaftsklage: Mutter & Kind, es muss ein KV zur Mutter bestehen, kein KV zu einem Vater, KLagerecht ist unverzichtbar,
  • Art. 264-269c ZGB: Adoption VSS Adoptierender: HF, kein rechtl. KV bisher, bei gemeinschaftl. Adoption nur Verheiratete, min. 5 J. verheiratet o. ü. 35J alt. Bei Einzel-A. (nur unverheiratete)nur ü. 35 J. (Ausnahme wg. Kindeswohl), Stiefkindadoption bei Heirat mit Elternteil nach 5J. Ehe. Alter d. Adoptierten: minderjähriges Kinder (Minderjährigen-A.), vollj. mögl., bei beidem min.Abstand von 16 Jahren zu Adoptierendem, zu grosser Altersabstand auch gg. Kinderwohl Vorgängiges Pflegeverhältnis: Probe-&Bedenkzeit, bei Minderj. min.1J., bei Vollj. min. 5J., muss Hausgemeinschaft sein, braucht behördl. Bewilligung, Kindeswohl: Adoption nur, wenn nach gesamten Umständen dem Kindeswohl dient, insbes. Verlust von rechtl. Eltern, keine Zurücksetzung anderer Kinder d. Adoptierenden (nicht weil Unterhalt eingeschränkt wird o. Erbteil verringert). Zustimmung leibl. Eltern: nur bei rechtl. KV, n. relevant, ob Beziehung gelebt wird, frühestens 6W. nach Geburt, Widerruf während weiteren 6W. möglich (einmalig). Verzicht auf. Zustimmung mögl., wenn Elternteil unbekannt, länger unbekannt abwesend, dauern uuf o. sich n. ernstlich um Kind kümmert (keine Anteilnahme am Ergehen, Sorge anderen überlässt, nichts unternimmt, um Beziehung aufzunehmen). Nicht bei Erwachsenen. Zustimmung d. Adoptierten wenn UF (ab 14), bei Bevormundung Zustimmung KESB Zusätzl. VSS f. Erwachsenen-A.: Dauernde Hilfsbedürftigkeit (min. 5 J. Pflege durch Adoptierer), andere WG & 5 J. Hausgemeinschaft, wenn während Midnerjährigkeit min. 5J. Pflegeverhältnis bestand, bei VErheirateten, Zustimmung Ehegatte, Adoptierter darf keine eigenen Kinder haben (bei Minderjährigen kein Hindernis). Bei Einzeladoption erlischt KV zu beiden Elternteilen, Kind erhält Nachnamen d. neue ELtern, neuer Vorname möglich (Kindeswohl!), Adoption ist unauflösl. (ausser Anfechtung o. neue Adoption). Anfechtung: Durch bisherige Eltern wenn ohne gesetzl. Grund v. Zustimmung abgesehen wurde. Bei anderen schwerwiegenden Mängeln jeder, d. Interesse hat (nicht wenn behoben o. nur Verfahrensvorschriften betreffend). Verwirkungsfristen von Art. 269b ZGB. Bisherige Eltern dürfen Identität d. neuen nicht kenne ausser bei Zustimmung, dürfen wissen, dass Kind adoptiert wurde & wann. Recht a. Kenntnis d. eigenen Abstammung: nach 18 J., absolutes Recht, jederzeit Auskunft, vorher bei schutzwürdigem Interesse, immer bei Möglichkeit einer Vaterschaftsklage, auch bei Samenspende Infos möglich, ausserhalb davon Abwägung Persönlichkeitsrechte d. Eltern,
  • Art. 296-317 ZGB: Elterliche Sorge Unverzichtbar, unverfügbar, VSS ist KV & Volljährigkeit d. Elternteils, Gemeinsame ES ist Regelfall, bei Scheidung entscheidet Gericht, wenn Eltern s. nicht i.S.d. Kindeswohls einigen können, dann nur 1 Elternteil. Bei unverheirateten Eltern grds. Mutter, durch gemeinsame Erklärung auch beide (keine nähere Prüfung durch KESB), bei Uneinigkeit Anrufung d. KESB (Zusteilung nur bei Kindeswohl). KESB entscheidet auch ü. andere Modalitäten (ausser UNterhalt, nur Gericht). Ist Kind vor Änderung geboren, können unverheiratete Eltern jederzeit gemeinsame ES erklären Gefährung muss n. AUsmass von Art. 311 ZGB einnehmen, reicht, wenn Eltern dauernd uneinig, Kind Spielball etc. Inhalt: Vornamensgebung, Erziehung (nach Verhältnissen d. Eltern & Fähigkeiten d. Kindes), Obhut (für Betreungsanteile relevant, Recht auf Aufenthaltsbestimmung, Schranke persönl. Verkehr, Entzug mögl. als Kindersschutz-MN, AUfenthalt ist gewöhnl. Aufenthalt, vorübergehend immer der, der das Kind gerade betreut), Betreuungsanteile, Vertretung (bei gemeinsamer ES beiden gemeinsam, Annahme dass im Einvernehmen mit d. anderen ausgeübt wird), bei Uneinigkeit alltägl Entscheidungen (die Anderen n. betreffen) alleine, bei wichtigeren Entscheidungen Beibehaltung d. Bisherigen wenn mögl., ansonsten KESB wenn Kindeswohl gefährdet (Beistand, Wiesungen), ,
  • Art. 273-275 ZGB: persönlicher Verkehr mit Kind Gelten wenn Obhut, Betreuung und ES fehlt Gegenseitiges Recht d. nicht obhutsberechtigten Elternteil & d. Kindes, dient d. Interessen d. kindes (nicht Interessenausgleich d. Eltern). Auch andere VErwandte, Keine Untersagung d. Besuchsrechts wg. Konflikt zw. Inhaber d. ES & Berechtigtem, INhaber d. ES muss alles unternehmen, um Besuchsrecht zu ermöglichen, Berechtigter macht s. strafbar, wenn er Besuchsrecht eigenmächtig durchsetzt o. Kind n. zurückgibt. Nichtausübung kann zu Änderung d. Unterhalts führen. Kind muss s. fügen, darf Regelung n. Kind überlassen, kein phys./psych. Zwang bei UF Kosten sind grds. v. Berechtigten zu tragen, Umfang nach Einzelfall, regional übl., Schranke ist Kindeswohl, Entzug als ultima ration bei nachhaltiger Gefährung d. KW o. sich n. ernsthaft um Kind gekümmert wird, abzusehen, wenn UF kind sich weigert. Grds. Regelung d. Inhaber d. ES, erst bei Konflikten KESB. Elternteile ohne ES haben Recht auf INformation & AUskunft, Anhörung vor wichtigen Entscheidungen.
  • Art. 307-317 ZGB: Kindesschutz Bei Gefährung d. Kindeswohls (muss n. verwirklicht sein, Absehbarkeit reicht), Subsidiarität d. Kindesschutz-MN, Ergänzung d. elterl. Fähigkeiten nicht Übergehen (Komplementarität), VHM (EInschränkung d. ES so wenig wie mögl., soweit wie notwendig). Beistandschaft: Unterstützung d. Eltern, Übertragung v. best. Befugnissen (Erziehungsbeistand), BEsuchsrechtsbeistand (begleitet & überwacht Ausübung d. pers. Verkehrs & legt Modalitäten d. Besuchsrecht fest). Auch Vertretung betr. Vaterschaftsklagen etc. möglich. Obhutsentzug: Aufhebung d. Rechts, über d. Aufenthaltsort d. Kindes zu bestimmen, braucht Zusammenhang mit Aufenthaltsort, auch UNterbringung bei Dritten mögl., auch auf Ersuchen d. Elternteils bei schwerer Störung d. Beziehung, auch bei längerer Zeit bei Pflegeeltern, lässt andere Aspekte d. ES unberührt Entzug d. Rechts auf Betreuung: auch Einschränkung, nicht kompletter Kontaktverlust Entzug d. ES: andere Schutz-MN müssen erfolglos geblieben sein, bei fakt. Unfähigkeit i, n. ernstl. Kümmern um Kind, grds. unbefristet, gilt o.a. Anweisung f. alle Kinder, Recht a. persönl. Verkehr & Unterhaltspflicht sind n. betroffen, vereinfachte Entziehung bei Ersuchen d. Eltern aus WG o. Zustimmung zu Adoption durch Dritte Zuständigkeit: KESB, in eherechtl. Verfahren durch Gericht,
  • Art. 318-327 ZGB: Kindesvermögen Kindesvermögen i.e.S. wird von Eltern bei ES verwaltet, Bestanderhaltung soweit durch ordentl. Bewirtschaftung mögl., unentgeltl, Haftung nach Auftragsrecht, KESB kann Inventar, Rechnungsstelung o. Berichterstattung anordnen. Erträge dürfen f. Unterhalt, Erziehung & Ausbildung verwendet werden, auch f. Familienunterhalt wo billig, nicht bei ABfindungen, Schadenersatz o.Ä., Angriff d. Bestandes nur, wenn notwendig zur Bestreitung d. Erziehungs- & Ausbildungskosten. Freies KV:Bei lebzeitiger Zuwendung in KV kann Verwaltung durch Eltern ausgeschlossen werden, anderer Verwalter, auch durch v.v.T.w, auch bei PfT, auch nur Verbrauch d. Erträge ausschliessbar, dann keine Anwendung v. ARt. 319 ZGB. Arbeitserwerb und Vermögen, das Kind zur Berufsausübung v. Eltern erhält sind freies KV und werden vom UF Kind selbst verwaltet, soweit mögl. eigene Bestreitung d. UNterhalts, VErwaltung kann Beistand übertragen werden, Befugnis d. Eltern endet mit Erlöschen d. ES o. Entziehung d. Verwaltung,
  • Art. 328-348 ZGB: Die Familiengemeinschaft Verwandtenunterstützungspflicht, subsidiär zu Unterhaltspflicht, bei Notlage, Anhaltspunkt betreibungsrechtl. Notbedarf, Verschulden irrelevant, nicht wenn Soz.Vers.Leistungen bestehen, entfällt bei böswilliger UNterlassung d. Bestreitung d. Unterhalts, Pflicht nur in gerader Linie, ws. Leistungsfähigkeit relevant, Beiträge müssen ohne bes. Einschränkung d. bisherigen Lebensstandards, Vermögensverzehr nur bei gesicherter Altersvorsorge, sind mehrere VErwandte pflichtig, Anspruch nach Erbberechtigung, Aufhebung o. Ermässigung d. Pflicht durch Gericht bei Unbilligkeit, Plicht geht Sozialhilfe vor, häufig Subrogation d. Ansprüche und Durchsetzung durch Gemeinwesen. Hausgewalt: bei Personen i. gemeinsamem Haushalt, wenn jmd. übergeordnet ist, bei Familie die Eltern, Haftung d. Familienhauptes und Lidlohn relevant, Haftung für Schaden durch Hausgenossen wenn Haftungs-VSS erfüllt (bei minderj. o. UUF Hausgenossen), Befreiung durch Sorgfaltsnachweis (Voraussehbarkeit wichtig, Alter, Charakter, Gefährlichkeit d. Gegenstände), auch Nachweis d. rm. Alternativverhaltens mögl. (keine Kausalität zw. Schaden und mangelnder Sorgfalt). Lidlohn bei erwachsenem Kind bei zuhause wohnen, Mitarbeit in Gewerbe d. Eltern o. Einbringung Arbeitslohn in HH, nicht bei Bestehen eines VErtrags, nur angemessene Entschädigung. Familienvermögen: Familienstiftung, Gemeinderschaft ist Gemeinschaft bei Nichttrennung einer Erbschaft,