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ZGB (Subject) / Personenrecht (Lesson)

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  • Art. 13 ZGB: Handlungsfähigkeit Mögl., durch eigenes Handeln Rechte/Pflichten zu begründen, ändern und aufzuheben. Zurechnung d. eigenen Verhaltens. Vertreter zur Interessenwahrung, gew. Handlungen sind vertretungsfeindlich. Benötigt Volljährigkeit (nicht umfassend verbeiständet) & Urteilsfähigkeit Delikts- & Geschäftsfähigkeit
  • Art. 31 ZGB: Beginn der Persönlichkeit Nach vollendeter lebendiger Geburt (vollständiger Austritt aus Mutterleib). Lebendig bedeutet jegliche geringste Lebensäusserung. Auch Gehirntod neuerdings massgebend. Gew. Reifegrad wird vorausgesetzt, im Licht der med. Fortschritte zu beurteilen. Lebengeburt ist Suspensivbedingung hinsichtl. Rechten & Pflichten, Erwerb rückwirkend zum ZP der Empfängnis. Lebendgeburt ist Resolutivbedingung hinsichtl. d. Schutz- & Persönlichkeitsrechte, Wirkung ab Empfängnis, erlöschen, wenn keine Lebendgeburt. Arzthandeln gg. den Nasciturus kann widerrechtlich sein. Vaterschaftsklage & Unterhalsansprüche können vor d. Geburt geltend gemacht werden. Im Scheidungsfall wird auch bereits die elterliche Sorge verteilt. Erbenstellung vor Geburt möglich. Nasciturus hat Anspruch auf Schadenersatz, kann Versorgerschaden geltend machen. Auch der Embryo in vitro ist bedingt rechtsfähig. Das noch nicht gezeugte Kind (nondum conceptus) ist nicht rechtsfähig, kann aber von Tatbeständen betroffen sein. Die Recht und Pflichten müssen im ZP der Zeugung als entstanden gelten (Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Entzug d. elterlichen Sorge, Nacherbschaft, Haftpflichtansprüche wenn Kausalität gegeben,
  • Art. 31: Ende der Persönlichkeit Endet mit dem Tod. Keine postmortalen Rechte im CH-Recht. Es wird auf den Gehirntod abgestellt (ärztl. festgestellt). Rel. Todeszeitpunkt wenn nicht feststellbar, wer vorverstorben ist: Kommorientenvermutung, die Personen gelten als gleichzeitig verstorben, auch wenn klar ist, dass sie nicht gleichzeitig sterben konnten aber nicht bewiesen werden kann, wer zuerst starb. Es können keine Rechte aus dem Vorversterben geltend gemacht werden.
  • Art. 34 ZGB: Todeserklärung Eintrag ins Todesregister, wenn Umstände bestehen, die den Todeseintritt absolut sicher erscheinen lassen. Bei der Art d. Verschwindens muss nicht nur eine grosse Lebensgefahr bestanden haben, sondern es muss ein Ereignis vorliegen, das notwendig den Tod zur Folge hat. Anforderungen sehr hoch. Familien-& Erbrechtliche Folgen treten sofort und unwiderruflich ein. Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB
  • Art. 35-38 ZGB: Verschollenenerklärung Verschwinden einer Person unter Umständen, die den Tod höchstwahrscheinlich machen. - Verschwinden in hoher Todesgefahr - Lange nachrichtenlose Abwesenheit (lässt diese sich anders als mit dem Tod begründen, ist die VE nicht anwendbar).Aufenthaltsort unbekannt, keine Nachrichten & Infos. Keine Gefahrensituation notwendig. Min. 5 Jahre Nachrichtenlosigkeit, min. 1 Jahr nach Todesgefahr (Art. 36 Abs. 1). Feststellungsbegehren. Jeder, der aus dem Tod Rechte ableitet, ist legitimiert. VE v.A.w. möglich (Art. 550 ZGB, subsidiär). Widerlegbare Vermutung d. Todes, Wirkungen werden auf den ZP des Verschwindens/letzen Nachricht bezogen. Ehe wird aufgelöst, Ergang erfolgt. Lebensversicherung ist fällig, Vollmachten erlöschen. Witwenrente ist nicht erstattungspflichtig, wenn Verschollener auftaucht.
  • Art. 13: Urteilsfähigkeit (subj. VSS DF & GF) - Zur Geschäftsfähigkeit braucht es die Fähigkeit, einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden und diesem entsprechend zu handeln. Willensbildungsfähigkeit: Einsicht in d. ws. Bedeutung eines RG, Einsichts- & Beurteilungsfähigkeit betr. rechtl. Konsequenzen, Erfassung d. Realität aufgrund v. Lebenserfahrung und Erinnerungsvermögen. Motive müssen allg. anerkannten Wertvorstellungen entsprechen, verstandgeleitete Verhaltenskontrolle (n. aufgrund von Implusen). Fähigkeit, einen Willen zu bilden und sich zu einer Entscheidung durchzuringen Willensumsetzungsfähigkeit: Umsetzung, danach handeln, Widerstand gg. Beeinflussung - Zur Deliktsfähigkeit muss d. Schädigungspotential & Unrecht eingesehen werden können. Bei ausservertragl. Schädigungen ist Unrechtsbewusstsein notwendig (auch bei kleinen Kindern vorhanden). Bei vertragl. Schädigungen Kenntnis d. Vertragswidrigkeit, Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Verhalten muss man steuern können (fehlt häufig bei Kindern).
  • Art. 13 ZGB: Urteilunsfähigkeit (obj. Indizien) Kindesalter (GF: einfache Geschäfte ab 8, 14 bedeutende RG, DF ab 7, bis 14 geringes Verschulden) geistige Behinderung: Angeborene/erworbene Schwächen d. geistigen Fähigkeiten, Einzelfall psych. Störungen & Rauschzustände: Anerkannte Krankheitsbilder d. Psychiatrie, Suchtkrankheiten, Einzelfall UF ist immer bzgl. einer best. Handlung zu beurteilen. Zeitl. und sachl. Unterschiede. Bei absolut höchstpersönl. Rechten ist ein geringerer Massstab anzuwenden. Ausserhalb von Art. 16 ZGB wird UF vermutet, bis obj. Zweifel bestehen.
  • Art. 19 ff. ZGB: beschränkte Handlungsunfähigkeit & beschränkte Handlungsfähigkeit Zwei-/mehrseitige RG erfordern HF beider Parteien Einseitige RG / Gestaltungsrechten muss der Ausübende HF sein. Beschränkt HUF können selbständig Vorteile erlangen und die geringfügigen Angelegenheiten d. tägl. Lebens besorgen (ohne Zustimmung). Auch Rechtsgeschäftsähnliche Willensäusserungen erfordern HF (Fristansetzung d. Gläubiger, Weigerung eines Schuldners, eine Leistung zu erbringen). Realakte (Tathandlungen) erfordern keine HF sondern nur UF gefordert. Auch Realakte können zu Rechtsfolgen führen, damn ist abzuwägen. Bsp. Wohnsitz (nur UF nötig, Verheimlichung eines Erbggst.) Relativ HPR: Vertretung mögl., können bei beschränkter UUF vom Berechtigten ausgeübt werden, Persönlichkeitsrechte, Namensschutz, Unterhalt, Eltern-Kind-Verhältnis, Geschädigtenrechte im Strafprozess Relativ HPR: Ausübung durch Vertreter & Berechtigter, Namensänderung, Adoption Absolut HPR: mit Zustimmung d. Vertreters bei beschränkter UUF, Ehevertrag, Verlobung, Anerkennung eines unehelichen Kindes Absolut HPR: alleinige Ausübung bei beschränkter UUF, Rücktritt Verlobung, Ehescheidung, Eheanfechtung, Anfechtung Vaterschaft, rel. Zugehörigkeit (ab 16), Beschwerde gg. Entscheide der KESB, Errichtung eines Testaments (ab 18), Widerruf, Erbvertrag, Bezeichnung d. Begünstigten einer Lebensversicherung, Vereinsmitgliedschaft.
  • Art. 18 ZGB: Vollständige Handlungsunfähigkeit Kann grds. keine Rechtswirkungen herbeiführen (Nichtigkeit eines RG, jeder kann geltend machen). Kein Gutglaubensschutz Dritter, ausservertragl. Ansprüche möglich (Vindikation, Kondiktion, Art. 54 OR auch für Vertragsverletzungen, Verwantwortlichkeit nach Art. 19b Abs. 2 ZGB/Art. 452 ABs. 3 ZGB betr. Irreführung über HUF. Rechtsmissbrauchsverbot als Schranke, evtl. faktisches VErtragsverhältnis. Bei Realakten Abgrenzung Schutzbedürftigkeit d. Handelnden. Kausalhaftung erfordert keine Schuldfähigkeit. Ausnahmen d. rechtl. Unwirksamkeit: Wohnsitz, Scheidungsgrund Art. 115 ZGB, Vaterschaftsansprüche, Erbschaftserwerb, Eigentumserwerb infolge Vermischung, Retentionsrecht, Verzugsfolgen, GoA, Kausalhaftung, Billigkeitshaftung, zivilrechtl. actio libera in causa. Rechtswirkungen d. Vertretung treten beim Vertretenen ein.
  • Art. 374 ZGB: Gesetzl. Vertretungsrecht d. Ehegatten Nur bei gemeinsamem Haushalt und regelmässigem Leisten von pers. Beistand. Handlungen beschränkt: RG für Deckung d. Unterhalts, Post öffnen, ordentl. Verwaltung EK A.o. Vermögensverwaltung erfodert Zustimmung KESB Möglichkeit d. Vorsorgeauftrages
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  • Handlungsfähigkeit beschränkt Handlungsunfähiger Mit Zustimmung d. Vetreters können alle Handlungen vorgenommen werden. Ohne Zustimmung wirksam: Handlungen, die nur UF erfordern (Besitzerlangung, Besitzesschutzklagen, Inverzugsetzen), unentgeltl. Vorteile (keine Belastung verbunden, , geringe Angelegenheiten d. tägl. Lebens, höchstpers. Rechte, Vertretung Dritter. Nur weil der beschränkt UUF handeln kann, heisst das nicht, dass der Vertreter nicht kann. Lehnt der beschränkt UUF jedoch eine Handlung ausdrückl. ab, ist die Vertretung ausgeschlossen (bsp. ärztl. Eingriff). Freies Vermögen steht unter Verwaltung d. UUF, Arbeitserwerb, VErmögen für die selbständige Berufsausübung. Für Handeln i.V. Dritter liegt volle GF vor. Zustimmung d. Vertreters kann formlos erfolgen (auch bei formbedürftigen RG). Widerruf nach Abschluss ist n. möglich.
  • Beistandschaft Gew. Geschäfte muss die KESB genehmigen (Kündigung MV, Erbvertrag, Darlehen. Ist die Bestandschaft beschränkt, ist d. Betroffenen ansonsten HF. Mit Zustimmung des V kann er alle RG vornehmen. Begleitbeistandschaft: mit Zustimmung d. Betroffenen, Erledigung best. Angelegenheiten, keine Einschränkung der HF. Vertretungsbeistandschaft: wenn best. Angelegenheiten n. selbst wahrgenommen werden können. KESB kann HF soweit nötig beschränken. Mitwirkungsbeistandschaft: Gew. Handlungen erfordern Zustimmung, Einschränkung d. HF in diesem Bereich Umfassende Beistandschaft: ultima ratio, bei dauernder UF, alle Angelegenheiten d. Personensorge, Vermögenssorge & Rechtsverkehr, HF entfällt v.G.w., kleine Handlungsspielräume bleiben (Taschengeld). Wirkung entfaltet auch ohne Kenntnis 3. Anspruch auf Auskunft bei Interesse (Art. 451 Abs. 2 ZGB).
  • Art. 23-26 ZGB: Wohnsitz nur 1 Wohnsitz mögl., man muss einen haben.  Selbständiger Wohnsitz: wenn Person Kriterien von Art. 23 & 24 ZGB erfüllt. Absicht d. dauernen Verbleibs. Obj. (Verweilen, das auf eine wesentl. nachhaltige Zweckverwirklichung angelegt ist, körperl. Anwesenheit n. erforderlich) & Subj. (für 3. erkennbar durch Verhalten). Wo hat die Person ihre intensivsten gesellschaftl., familiären und berufl. Beziehungen. Unselbständiger Wohnsitz besteht aufgrund d. Beziehung zu einer Person/Behörde. Primärer WS: Gestützt auf Art. 23 o. 25 ZGB, sekundär nach Art. 24 ZGB, nur wenn kein primärer vorhanden. Materialer WS durch wertende Beurteilung d. Verhältnisse, formale (fiktive) WS ergeben s. aufgrund eines formalen Kriteriums unabhängig von der örtl. Verknüpfung. Freier WS aufgrund freier Wahl, gesetzl. WS aufgrund einer Bestimmung. Bei dezentralisierter Lebensweise Wertung, wo die intensivsten Beziehungen sind (Vorrang pers. Beziehungen). Am Arbeitsort bei hohen Kaderpositionen, ledig, Wochenaufenthalt. Aufenthalt in Ausbildungsstätten, Pflegeeinrichtungen Gefängnissen etc. keinen Wohnsitz. Andders Alters-&Pflegeheim bei UF. Studienzwecke begründen grds. keinen Wohnort,
  • Persönlichkeit und Bereiche Gesamtheit der individuellen Grundwerte einer Person. Die Persönlichkeitsrechte stehen jedem um seiner selbst willen zu. Leben & Gesundheit (psych. und phys. Integrität) Pers. Freiheit  (körperl. Bewegungsfreiheit Ehre Identität (inkl. Wissen um eigene Herkunft) Informationelle Privatheit (Privat- & Geheimsphäre, Selbstbestimmung) Rechtl. & wirtschaftl. Bewegungs- & Entfaltungsfreiheit Name, Bild & Stimme
  • Persönlichkeitsrechte im Allgemeinen Relativ höchstpersönlich (bei UF durch Vertreter ausgeübt, Grenzen, bspw. Organspene zw. UF Geschwistern, nicht med. indizierte Sterilisation) Absolute Rechte, wirken erga omnes, grösstenteils negatorisch (Abwehr), grds. Unverjährbar, gg. Verletzung kann so lange vorgegangen werdenm wie eine übermässige Bindung (Art. 27) oder eine faktische Störung/Gefährdung (Art. 28) vorliegt. Rechte sind nicht abtretbar (auch die Abtretung künftiger Rechte zur Geltenmachung von Schadenersatz ist nichtig, Einwilligung in Verletzung gg. Entgelt teilweise mögl., Vermögensrechte bereits erfolgter Verletzungen sind abtretbar, Genugtuung umstritten). Rechte sind grds. unvererblich, erlöschen mit Tod d. Trägers, Vermögensrechte jedoch vererblich (Genugtuung, wenn d. Verstorbene lebend den Willen z. Geltendmachung geäussert hat) Urheberrecht nach URG ist übertragbar & vererblich. Kein postmortaler Persönlichkeitsschutz, Nachwirkung, Verletzung kann PR der Angehörigen verletzen PR sind unverzichtbar, Einwilligung in PV grds. möglich (aber Widerruf) Auch jur. Personen in Grenzen (Art. 27, Ehre, Namen Ansehen, Strafrechtl. Ehrenschutz,, Privatsphäre, umstritten insbes. Genugtuungsansprüche
  • Abgrenzung Art. 27 und 28 ZGB 27 schützt vor übermässiger o. bes. persönlichkeitsnaher rechtsgeschäftl. Bindung, Schutz vor sich selbst, 28 hingegen vor faktischen Beeinträchtigungen durch Dritte, Schutz vor Dritten.
  • Art. 27 Abs. 1 ZGB: Schutz d. Dispositionsfähigkeit Zwingend, Kein Verzicht auf Rechts- o. Handlungsfähigkeit, kein Verzicht auf die Mögl., Pflichten zu begründen o. über sein Vermögen zu verfügen. Abredewidrige Akte entfalten volle Wirkung, die Nichteinhaltung d. Abrede kann aber Folgen der vertragl. Nichterfüllung nach sich ziehen.
  • Art. 27 Abs. 2 ZGB: Schutz der zukunftsgerichteten Entscheidungsfreiheit Insbes. Verpflichtungsgeschäfte die keine Austauschgeschäfte sind & die lebensgestaltung wesentl. beeinflussen durch bes. lange Dauer oder Persönlichkeitsrelevanz d. Bindung. Solange das vereinbarte Verhalten d. Willen entspricht, ist Art. 27 Abs. 2 n. anwendbar. Im Kernbereich d. Persönlichkeit ist jegliche zukunftsgerichtete Bindung ausgeschlossen, darüberhinaus nur die übermässige Bindung. Kernbereich: jederzeitiges Zurückkommen auf Entscheidungen muss möglich sein, kein Verzicht auf gesellschaftl. Freiräume (Austrittsrecht aus Verein) Unzulässigkeit infolge übermässiger Bindung: Intensität (ws. Knebelungsvertrag), Dauer, mangelnde Begrenzung/Begrenzbarkeit, sachl. Übermass (umfassendes Konkurrenzverbot). Einzelfallbetrachtung, kein Schutz vor jegl. unüberlegten Handeln, massgebl. ist d. verbleibende Spielraum für d. Zukunftsgestaltung, ZP der Beurteilung ist ZP der Geltendmachung
  • Art. 27 Abs. 2 ZGB: Kasuistik Vereinsrechtl. lebenslanges Berufsverbot f. Berufsfussballer bei regelwidrigem Clubwechsel Vertrieb von Eroktibildern betrifft nicht den Kernbereich, nur die Erstellung solcher Vorausverzicht auf künftige RM ist zulässig, soweit die Parteien ü. d. Streigegenstand frei verfügen können Vertragl. Beschränkung der ws. Handlungsfreiheit ist übermässig, wenn man der Willkür d. Vertragspartner ausgeliefert ist, man gänzlich der Handlungsfreiheit beraubt ist oder die Grundlage d. ws. Existenz gefährdet ist. Verpflichtung d. Bürgen für jede zukünftige Schuld d. Schuldners einzustehen ggü d. Gläubiger vist unzulässig. Globalzession/Factoring: es genügt, wenn die Forderung im ZP d. Enstehung bestimmbar ist, verstösst nur gg. Art. 27 wenn die Abtretung zu einer nicht mit dem Persönlichkeitsrecht zu vereinbarende Beschränkung d. ws. Freiheit bewirkt.
  • Art. 27 Abs. 2 ZGB: Rechtsfolgen Querverweis zu Art. 19 & 20 OR, grds. Nichtigkeit, vollumfängl. Nichtigkeit häufig zu einschneidend, Teilnichtigkeit zur Minderung einer übermässigen Bindung, neuerdings eigenständige Bedeutung v. Art. 27, höchstpersönliche Einrede d. Bindungsübermasses, allenfalls clausula rebus sic stantibus betr. Abänderungsverzichten. Art. 20 (anfängliche Nichtigkeit) betrifft nur noch den Kernbereich d. Persönlichkeit (oder allenfalls unverzichtbares Widerrufsrecht), ansonsten Modifikation d. rg. Bindung (Reduktion d. Dauer, Einräumung eines Kündigungsrechts nach Ablauf einer red. Vertragsdauer, Einräumung eines Auflösungsrecht aus wichtigen Gründen) Anspruch auf Schutz nach Art. 27 ZGB ist unvererbbar, ausser die vertragliche Pflicht wird von den Erben übernommen und ist auch für sie übermässig bindend. Schadenersatz: Die geschützte Person wenn die Berufung auf Art. 27 gg. Treu & Glauben verstösst (bei verschuldetem Schaden), der auf d. übermässigen Bindung beharrende Vertragspartner für FOlgeschäden
  • Art. 28 ZGB: Persönlichkeitsschutz Braucht gew. Intensität (unzumutbares Eindringen in die persönliche Sphäre). Verletzungen, die sich notwendig aus dem menschl. Zusammenleben ergeben, sind kein Anwendungsfall. Art. 28 ff. enthalten Abwerrechte, keinen Anspruch auf Entfaltung Verletzung muss widerrechtlich erfolgen (ohne Verschulden) Keine Anwendung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verhältnisse
  • Art. 28 ZGB: Widerrechtlichkeit einer PV Liegt eine PV vor? wenn ja, RF-Grund? - Interessenabwägung - Einwilligung: Widerrechtlichkeit entfällt, setzt UF voraus und muss hinreichend konkret sein (Folgen müssen abschätzbar sein), Abfinden mit PV reicht, kein wirkliches Wollen notwendig, bei UF mutmassliche Einwilligung (Not-OP), Einwilligung kann (sofern Bindung nach Art. 27 unvereinbar) jederzeit vor Stattfinden widerrufen werden. Keine gültige Einwilligung in die eigene Verstümmelung/Tötung - Wahrung höherer Interessen: Informationsaufgabe d. Medien, Notwehr, Notstand, auch ws. Interessen können berücksichtigt werden (Beobachtung eines IV-Betrügers duch Detektiv), Inbesondere Informationsaufgabe: Abgrenzung zw. Personen d. öff. Lebens / Normale, keine RF bei Ziel Auflagen-/Gewinnsteigerung. Zu beachten ist auch Art. 3 Bst. a/e UWG - Gesetzl. Spezialnormen: Weisungs- & erziehungsrecht d. Eltern, öff-rechtl. Vorschriften,
  • Art. 28 ZGB: Schutzumfang Phys. Persönlichkeit: körperl. Integrität/Bewegungsfreiheit, Tötung, KV, Ansteckung mit Krankheit, Schneiden d.Haare, ärztl. Behandlung, Entführung, Einsperren, Überführung in Pflegeheim wider Willen. Schranke ist menschl. Zusammenleben & Einwilligung (Arzt nur durch Tun, nicht Unterlassen, Sport nur Spielregeln,) Affektive Persönlichkeit: Integrität d. Gefühlslebens, Verletzung muss unmittelbar & nachhaltig sein, insbes. bei phys. Schmerz, Entstellung (Minderung d. Lebensfreude), Leidzufügung durch Tötung/schwere Schädigung von Angehörigen (Ehegatte & nächste Angehörige, Konkubinatspartner, nur bei gefühlsmässigen Bindung), Pietätsgefühl (nahe Verwandte, Ehrverletzungen, Darstellungen, Fotos, Ograntransplantationen), Schutz ehelicher/familiärer BEziehungen (Ehebruch, MN nach Art. 28b, keine Leistungen d. untreuen Ehepartners, Eltern-Kindbeziehung nach Kindesschutzrecht, auch Lärm kann beeinträchtigen. Soziale Persönlichkeit: Ehrenschutz (Geltung, die eine Person in d. Gesellschaft zukommt, innere Ehre als Ehrgefühl und äussere als faktischer Ruf i.d. Gesellschaft), Ehre umfasst menschl.-sittl. Geltung (guter Ruf, achtenswerter Mensch sein) sowie sozialen Bereit (gesellschaftl. Geltung in best. Lebensbereichen wie Beruf, Politik etc), auch Kredit (Ruf, zahlungsfähig & -willig zu sein), Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und Kindgabe eines konkreten objektiv geschehenen Ereignisses (nur unwahre TSB sind ehrverletzend oder wenn durch Verschweigen wesentl. Elemente eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen wird), Werturteil drücken eine Geringschätzung/Missachtung aus, gemische Werturteile beziehen sich auf eine best. Tatsache, reine Werturteile sind grds. zulässig, solang nicht völlig unsachlich und unnötig verletzend, gem. WU dürfen nicht auf unwahren TSB beruhen. Informationelle Privatheit ist das Bestimmen, wer welches Wissen über einen haben darf (Geheim, Privatsphäre, Gemeinbereich), Geheim ist insbes. innerfam. Konflikte, Krankengeschichte, sexuelle Verhaltensweisen, verborgene körperl. Gebrechen, nach DSG hat jeder Recht auf Herrschaft ü. seine personenbezogenen Daten (u.a. Unbefugtes Ausforschen d. Privatlebens, unbefugtes Weiterverbreiten personenbez. Tatsachen [nicht, wenn der SV überhaupt nicht die Persönlichkeit betrifft oder eine Person n. individualisiert dargestellt wird], Speicherung persönlichkeitsrelevanter Daten, Schutz von Personen d. öff. Lebens, Gerichtsberichterstattunng  [Veröffentlichung d. Personalien n. notwendig, ], Kunst Kultur und Wissenschaft sollte nicht ohne Grund eingeschränkt werden. Ws. Persönlichkeit: Boykott & Kartelle jetzt nach KG, Zwangskommerzialisierung von Persönlichkeitsattributen (
  • Art. 28 ZGB: Recht am eigenen Bild Verletzung wiegt bes. schwer, wenn d. Bild in einem Zusammenhang verwendet wird, der nichts mit dem Abgebildeten zu tun hat. Schon die Aufnahme an sich kann eine PV bedeuten, bei Fixierung auf den Betroffenen. Veröffentlichung ohne Einwilligung ist immer eine PV, RF durch Informationsauftrag möglich (Person d. Zeitgeschichte). Manipulierte Fotos oder Archivbilder in anderem Zusammenhang sind schwere PV. 
  • Art. 28a ZGB: Klagen d. Persönlichkeitsschutzes Aktivlegitimiert ist jede Person, die sich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlt (auch jur.). Wird die P von einer Personengruppe verletzt, ist regelmässig auch die P d. Mitgl. verletzt. Können sich einzelne Mitgl. nicht davon betroffen fühlen, besteht keine Klagelegitimation. Verbandsklagerecht: bei PV gg. Mitgl., wenn nach d.Statuten die Interessenwahrung vorgesehen ist, beschränkt auf spez. Klagen, nicht nach OR. Passivlegitimiert ist jeder, der an d. VErletzung mitgewirkt hat (Wahlrecht, reparatorische Ansprüche erfordern aber pers. Verschulden). Unterlassungsklage: Verbot, ein best. Verhalten anzunehmen, drohende GEfahr ist nachzuweisen, Anordnung muss vhm. sein. Allenfalls VM, ANdrohung einer Strafe bei Zuwiderhandeln. Beseitigungsklage: Ursachen einer noch bestehenden PV zu beseitigen, Strafandrohung. Feststellungsklage: Dass sich PV weiter auswirkt und die Rechte verletzt. Bei abgeschlossenen PV muss nachgewiesen werden, dass diese sich weiter störend auswirkt (Fortbestand d. Äusserung reicht) Mitteilung o. Publikation einer Berichtigung/Urteils (Art 28a Abs.2): Gericht prüft Inhalt und Modalitäten d. Berichtigung, soll dasselbe Publikum erreichen. Berichtiung & Publikation stellen Warhheit und Behauptung ggü., Gegendarstellung dient d. Waffengleichheit, keine obj. Prüfung.
  • Art. 28b ZGB: Schutz gg. Gewalt, Drohungen und Nachstellungen Schutz gg. häusl. Gewalt & Stalking Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbot & Wohnungsausweisung, nicht abschliessend. Konkretisierung von Art. 28a. Kein Verschulden vorausgesetzt. VHM-Prüfung. Ausweisung ist unabhängig von sachenrechtl. Verhältnissen möglich.
  • Art. 28a Abs. 3 ZGB: Allg. Klagen zum Schutz d. Persönlichkeit Können anstelle oder gehäuft mit spez. Rechtsbehelfen angebracht werden. Schadenersatz erfodert widerrechtlichen, adäquat kausal verursachten, dem Schädiger zuzurechnenden und (jedes) verschuldeten Vermögenschaden. Genugtuung: Geld oder andere Leistung für zuzurechnende immaterielle Unbill, dient nicht dem Vermögensausgleich, Unbill muss schwer sein, muss den zwischenmenschl. Umgang deutlich übertreffen, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang, wenigstens leichtes Verschulden notwendig. Gewinnherausgabe: Bspw. Auflagensteigerung, auch bei Wahrung d. Auflagenzahl (z.B. Fortsetzungsgeschichten), Verweis auf GoA betr. RF (Art. 423 OR). VSS: der Geschäftsführer (Verletzer) muss eine widerrechtl. PV gg. den Geschäftsherrn vorgenommen haben, einen Gewinn daraus erzielt haben wobei ein adäquater KZH notwendig ist. Verschulden ist n. notwendig.
  • Klagen bei Persönlichkeitsverletzung: Formale Anforderungen Gerichtsstand nach Art. 20 lit. a ZPO am eigenen Wohnsitz oder an dem des Beklagten. VM: glaubhaft machen (überwiegend wahrscheinl.) d. PV bzw. d. drohenden Verletzung & nicht leich wiedergutzumachender Nachteil, adäquater KZH, zeitl. Dringlichkeit. Summarverfahren, RG für Gegenpartei (Ausnahme Superprovisorium bei dringender Gefahr bzw. Vereitelungsgefahr Bei periodisch erscheinenden Medien (Art. 266 ZPO): strenge Anforderungen an VM, bes. schwerer Nachteil, offensichtl. kein RF-Grund, vhm. (schwere d. Verletzung gg. Folgen beim Verletzer), vorsorgl. Berichtigung nur mögl. wenn VSS d. Gegendarstellung nicht erfüllt sind.  Schutzschrift (Art. 270 ZPO): bei Befürchtung einer superprov. MN kann eine Schutzschrift den Standpunkt vorsorgl. darlegen. Wird die VM gutgeheissen bzw. eine superprov. MN bestätigt, wird dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung d. Hauptprozesses gesetzt (Prosequierungsfrist).
  • Art. 28g ZGB: Gegendarstellung Korrektur des Bildes einer Person in einem periodisch erscheinenden Medium. Steht auch jur. Personen zu. VM sind nur zulässig, wenn Gegendarstellung n. möglich. VSS: Unmittelbare Betroffenheit: persönlich (die Tatsachendarstellung muss in der Öffentlichkeit [Durchschnittsleser] ein ungünstiges Bild d. Person schaffen [keine PV notwendig], gew. Intensität ist notwendig). Betroffenheit muss den Persönlichkeitsbereich trefen und nicht nur Äusserlichkeiten. Die beanstandete Darstellung muss inhaltl. von der des Betroffenen abweichen, nicht nur Präzisierungen/Ergänzungen. Der Betroffene muss unmittelbar angesprochen sein (Identität muss nur bestimmbar sein) Tatsachendarstellung: keine Werturteile, da Meinung einer Person, d. Durchschnittsleser bildet s. eigene Meinung, bei gem. WU muss sich die GD auf die zugrunde liegende Tatsachenbehauptung eingehen. Tatsachendarstellung kann im redaktionelle oder im Werbeteil sein (auch von 3.), auch Fotos & Zeichnungen, auch Tatsachenkern einer Karikatur. Periodisch erscheinendes Medium: Presse, Radio, TV, Newsletter, FB, Twitter, MEdium muss an die Öffentlichkeit gerichtet und dieser zugänglich sein. Nicht bei öff. Verhandlungen v. Behörden, wenn wahrheitsgetreu berichtet wurde. Nicht bei offensichtl. Rechtsmissbrauch: bei Gelegenheit zu Interview, bei Veröffentlichung einer Berichtigung. Betroffener kann Abschrift d. Artikels verlangen, GDR ist in knapper Form auszuüben, grds. schriftl. und in d. gleichen Sprache, Wiedergabe ohne Änderung sollte mögl. sein, Beschränkung auf beanstandete Darstellung, kein Gegenangriff, nicht offensichtl. unrichtig o. gg. d. guten Sitten verstossend. GD ist innert 20 T. nach Kenntnis und spätestens 3 Mt. nach Verbreitung abzusenden. Medium muss umgehend erklären, wann GD veröffentlicht wird . Schweigt d. Medium, kann d. Betroffene unmittelbar d. Gericht anrufen. Die GD muss den Personenkreis treffen, den die beanstandete TSD erreicht hat, sobald als möglich (nächste Ausgabe), Kennzeichnung als GD, keine inhaltl. Änderungen (Fehler, Kürzen erlaubt), beschränktes Replikrecht d. Mediums, möglich ist Bemerkung, dass an Darstellung festgehalten wird, GD muss kostenlos sein. Anrufung d. Gerichts wenn Medium Ausübung verhindert o. verweigert o. n. korrekt ausführt, subsidiär, Wohnsitz d. Klägers o. Beklagten, keine Frist für Klage (aber 20 Tage nach BGE), Summarverfahren,
  • Art. 29-30 ZGB: der Name Absolutes Recht, öff. Interesse an Konstanz d. Namens da Zuordnungsaufgabe, auch Vereine & Stiftungen unterstehen Namensschutz von Art. 29, jur. Personen nach Art. 956 OR. Verheiratete bestimmen einen Familiennamen, den erhält d. gemeinsame Kind (auch wenn Eltern nicht beide d. Familiennamen tragen). Bei leidgen Eltern Name d. Mutter, adoptierte Kinder erhalten auch Familiennamen, nach d. Scheidung behält d. Ehegatte d. Namen, kann aber erklären, er wolle den Ledignamen zurück (oder einen früheren Namen aus Ehe). Pseudonyme können privat gebraucht werden, wenn damit nicht Namensrechte anderer verletzt werden. Vorname wird frei gewählt, Eltern benennen Kinder, Grenze ist Kindeswohl, Rechtschreibregeln. Klage auf Namensfeststellung: Recht auf d. Name wird in Frage gestellt Klage wg. Namensanmassung: Unterlassung, Beeinträchtigung schützenswerter Interessen (Verwechslungsgefahr), Schadenersatz & Genugtuun mögl. bei Verschulden, hat eine Person eine DOmain registriert die auf den Namen einer anderen lautet, kann d. eine Namensanmassung sein, aber auch PV d. wirtschaftl. Persönlichkeit oder nach UWG. Namensänderung (Art. 30): grds. unabänderlich, achtenswerte Gründe, auch subj. Gründe, rel. höchstpersönl. Recht. Eine Namensänderung kann innert 1 Jahr ab Kenntnis angefochten werden, wenn eine PV vorliegt.
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  • Der Verein Körperschaftl. organisierte Personenverbindung mit grds. ideellem (nicht ws.) Zweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, keine Bewilligung o. Aufsicht, Fusion nach FusG mögl. Vereinsfreiheit nach Art. 23 BV & 11 EMRK Grds. kein HR-Eintrag, kein Grundkapital, aber Haftungsbeschränkung. HR-Eintrag notwendig, wenn d. Verein ein nach kaufm. Art geführtes Gewerbe betreibt o. revisionspflichtig ist (Art. 61 ZGB). Der Hauptzweck das kein ws. sein, ausser es besteht keine gleichzeitige direkte gewerbl. Aktivität. Besteht ein ws. Zweck und wird ein Gewerbe betrieben, untersteht die Verbindung den Regeln d. einfachen Gesellschaft.
  • Art. 60 ff ZGB: Gründung d. Vereins Annahme d. Statuten d. Gründerversammlung Statuten müssen enthalten: Wille zur Körperschaftsbildung, Zweck, Mittel, Organisation, nicht erforderlich sind Name und SItz. Auslegung d.Statuten erfolgt nach obj. Kriterien. Vereinsmitgl. können nat. & jur. Personen sein (min. 2). HR-eintrag ist immer deklaratorisch (aber Publizitätswirkung und Konkursbetreibung). Mitgl.-Versammlung ist Legislative (Kompetenzvermutung), Vorstand Exekutive, Revisionstelle u.V.v. Art. 69b ZGB. Mitgl.-Versammlung entscheidet zwingend ü. Gründung & Auflösung sowie Statutenänderung, Aufsicht ü. andere Organe & Abberufungsrecht. Wahl d. Organe delegierbar. Vorstandswahl bedarf der Zustimmung d. Gewählten, wählbar sind alle, sofern Statuten n. anderes bestimmen. Vorstand besorgt GF, insbes. Buchführungspflicht, VErtretung n. Aussen,
  • Art. 70 ff.: Vereinsmitgliedschaft Grds. höchstpersönlich, Keine Zession o. Vererbung, kann aber durch STatuten vorgesehen werden. Aufnahme durch Teilnahme an Gründungsversammlung & Annahme d. Statuten o. Aufnahme durch Beitrittsgesuch. Garantierte Austrittsmöglichkeit auf Ende d. Kalenderjahrs o. einer Verwaltungsperiode unter EInhaltung d. 6-Mt. Kündigungsfrist. Sofortiger Austritt bei wichtigen Gründen. Ausschluss nach Gründen in Statuten, Zulassung d. Ausschlusses ohne Grundangabe, ansonsten Art. 72 Abs. 3 ZGB nur Ausschluss aus WG. Anfechtung nach Art. 75 ZGB bei WG. Resolutive BEdingungen in Statuten möglich. Pflichten d. Mitgl. müssen durch den Vereinszweck gerechtferftigt sein. Vereinsstrafen müssen massvoll sein. Allg. Treuepflicht der Mitgl., Unterlassung von schädlichen Handlungen. Statuten können weitere Pflichten vorsehen (vermögensrechtl.). Keine unbegrenzte Nachschusspflicht ausser die Statuten sehen vor. Für Verbindlichkeiten haftet nur d. Vereinsvermögen. Rechte d. Mitgl:unveräusserlich, unübertragbar, Teilnahme an Vereinsversammlung, Wahlrecht, Stimmrecht (dispositiv alle gleich, Ausschluss bei RG o. Rechtsstreit zwischen Mitgl. o. Ehegatten o. gerade verwandter Persion), Recht a. Antragsstellung, Schutz vor Zweckumwandlung (sofortiges Austrittsrecht, wenn bisheriger Zweck ersetzt wird, wesentl. Teilzweck fallen gelassen o. hinzugefügt wird) & ungerechtfertigtem Ausschluss (durch jedes Mitgl. anfechtbar), Recht auf Gleichbehandlung d. Mitgl. Anfechtung nur v. Beschlüssen, nicht RG, nur durch Mitgl., innert Monatsfrist nach Kenntnis d. Beschlusses, Verfahrensmängel sind vor Beschlussfassung zu rügen. Qual. Rechtsverletzung führt zu Nichtigkeit d.Beschlusses. Ist nur die Sektion Mitgl. d. Dachverbandes, kann dieser die einzelnen Mitgl. nicht sanktionieren. Häufig Anbindung d. Einzelnen an Dachverband.
  • Art. 76 ff. ZGB: Auflösung d. Vereins Durch Beschluss, v.G.w. bei Zahlungsunfähigkeit o. dauernder Unfähigkeit, die notwendigen Organe ordnungsgem. zu bestellen; auf Klage durch den Richter (bei widerrechtl. & unsittl. Zweck).  Liquidation und Vermögensverteilung nach Aktienrecht. Fusion und Umwandlung in Kapitalgesellschaft nach FusG möglich.
  • Art. 80 ff. ZGB: Stiftung Unterscheidung von gewöhnl. & Familien-, kirchlichen & Personalfüsorgestiftungen Grundsatz d. Stiftungsfreiheit (jeder kann Stiftung errichten und sie innerhalb d. Rechtsordnung beliebig ausgestalten). Errichtung durch Widmungsakt (einseitiges RG, unter Lebenden o. v.Todes wegen). Auch durch Erbvertrag möglich, Anweisung an Vermächtigsnehmer, Errichtung u. Lebenden erfordert öff. Beurkundung. Inhalt: Wille, selbständige Stiftung zu gründen, Wille zur Entäusserung v. VErmögen (keine Übereignung notwendig), Schaffung eines neuen selbständigen Rechtssubjekt, Bezeichnung d. Vermögens, Umschreibung d. Zwecks. Auslegung nach Willensprinzip. Zweck: grds. frei, dauerhaft o. vorübergehend, nicht widerrechtl., unsittl. o. unmögl. HR-Eintrag ist konstitutiv, vorher Rechtsstellung d. Nasciturus. Stiftungserrichtung kann angefochten werden von Ehegatte, Erben i.R.d. PT-Schutzes, Gläubiger Organisation wird vom Gründer festgelegt o. durch schriftl. Reglement, erforderlich ist eine Organisation, die die Funktionsfähigkeit garantiert. Stiftungsverwaltung (Rat, Vorstand, Kommission) obliegt GF und Vertretung, Verwendung d. Vermögens nach Stifterwillen, Haftung nach Auftrags und Arbeitsrecht. Buchführungspflicht. Grds. Pflicht zur Bezeichnung einer RS, Befreiung durch Aufsichtsbehörde möglich (Art. 83b Abs. 2 ZGB). Behördl. Aufsicht stellt Einhaltung d. Stiftungszwecks sicher (nicht bei Familien- & kirchl. Stiftungen. Repressive und präventive MN, kein Handeln anstelle d. Organe & keine Ermessenskontrolle. Zweckänderung: Zulässig, wenn d. ursprüngl. Zweck eine ganz andere Bedeutung/ Wirkung erfährt, so dass es nicht mit dem Stifterwillen übereinstimmt (unsinnig, überholt, veraltet, unwirtschaftlich). Wenn angenommen werden kann, dass d. Stifter in Kenntnis d. veränderten VErhältnisse den Zweck auch anders umschrieben hätte. D. Stifter kann Änderung beantragen oder in V.v.T.w. vorsehen. Vorbehalt in Stiftungsurkunde nötig. Mindestens 10 Jahre seit Gründung o. letzten Änderung. Bei ursprüngl. gemeinnützigem o. öff. Zweck muss d. neue Zweck dies auch erfüllen. Recht d. Stifters auf Änderung ist unvererblich und unübertragbar. Gesuch an Aufsichtsbehörde, welche ANtrag an Umwandlungsbehörde stellt. Änderung erfordert keine öff. Beurkundung, aber Eintrag ins HR. Keine Selbstauflösung, v.G.w. bei Unerreichbarkeit d. Zwecks, dauerndem Vermögensverlust, Überschuldung & Zahlungsunfähigkeit. Bei anfängl. Unerreichbarkeit Art. 83d Abs. 2 ZGB. Kann die Erreichbarkeit durch Zweckänderung erreicht werden, ist Auflösung n. mögl. Auflösung bei nachträgl. Widerrechtlichkeit/Unsittlichkeit d. Zwecks. Bei Familien- und Kirchenstiftungen Aufhebung dorch Gericht und nicth durch Aufsichtsbehörde. Stifter kann Auflösung bewirken durch regelmässige Ausschüttung d. begrenzten Kapitals o. Resolutivbedingung, aber kein Rückfall an Stifter möglich. Fusion & Vermögensübertragung nach FusG möglich. Liquidation nach Aktienrecht unter behördl. Aufsicht, Löschung d. HR-Eintrags als Abschluss.
  • Besondere Stiftungsarten Familienstiftung: Bestreitung d. Kosten f. Erziehung, Ausstattung o. Ä einer best. Familie. Das Vermögen muss abschliessend den von Art. 355 Abs.1 ZGB vorgesehenen Zwecken gewidmet sein, unerlaubt sind reine Unterhaltsstiftungen (die bedingungslose Zuwendung ist verboten, Anknüpfung an bes. Lebenslagen, Umgehung durch ausländ. Stiftung mögl.) & Familienfideikommissen (Sondervermögen d. Inhabers ohne eigene Rechtspersönlichkeit, welche innerhalb einer Familie nach best. Regeln auf weitere Generationen übergehen, i.d.R. immer ein Mitglied, ohne Befugnis, frei über d. Vermögen zu verfügen). Neuerrichtung verboten, da unverträglich mit Erfolgeordnung. Familienstiftung entsteht ohne HR-Eintrag, aber zur Eintragung berechtigt, bei kaufm. Gewerbe als Nebenzweck zwingender EIntrag, keine Unterstellungen u. d. Aufsichtsbehörde & keine Pflicht f. RS. Kirchl. Stiftung: kirchl. Zwecksetzung & organische Verbindung zu Religionsgemeinschaft. Keine staatl. Aufsicht, organisch ist die Verbindung zur Religionsgemeinschaft nur, wenn eine interne autonome Aufsicht besteht. Gemeinschaft muss nicht öff. anerkannt sein. Keine Pflicht zur HR-Eintragung & Bezeichnung einer RS, Befreiung von Aufsicht Personalfürsorgestiftung: Private Vorsorgeeinrichtungen müssen entweder Stiftung o. Genossenschaft sein (Art. 48 Abs. 2 BVG. Bes. Zweck (Unterstützung bei bes. tief greifenden Lebensereignissen wie Tod, Krankheit, Ausscheiden aus Erwerbsleben etc.), bes. Kreis d. Destinatäre (arbeitnehmendes Personal eines best. AG und deren Angehörige). Art. 80-89 ZGB gelten, AUskunftsrecht d. Organe ggü. Destinatären, Recht auf Beteiligung an d. Verwaltung soweit selbst Beiträge geleistet werden durch AN (paritätische VErwaltung, Art. 51 BVG), Wahlrecht d. Beitragsleistenden, Sonderbestimmungen des BVG betr. risikoarme Anlage und Erhaltung d. VErmögens, KOntrolle d. GF, Veranwortlichkeit, Destinatäre haben Klagerecht auf AUsrichtung on Leistungen (Art. 89a Abs. 5 ZGB) Sammelvermögen sind öff. Sammlungen von Geldern für wohltätige o. gemeinnützige ZWecke ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Minimalvorschriften z. Kontrolle in Art. 89b ZGB. Unternehmensstiftung: gesetzl. n. geregelt, Vermögen ist ganz o. mehrheitl. aus einem Unternehmen (Unternehmensträgerstiftung) o. einer massgebl. Beteiligung an einem Unternehmen (Holdingstiftung). Stiftung kann einen ws. verfolgen, das UNternehmen dient dann d. Vermehrung d. Stiftungsvermögens und erfolgt selbst keinen öff. o. ideellen Zweck. Oder die Stiftung kann ihren Zweck mit Hilfe eines kaufm. geführten Unternehmens verfolgen, wobei das UNternehmen hier nur das Substrat d. Stiftung ist. Nichtige Stiftungen können umgedeutet werden, wenn angenommen werden kann, dass dies bei Kenntnis d. Nichtigkeit gewollt war.