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ZGB (Subject) / Einleitungsartikel (Lesson)
- Elemente der Auslegung Grammatikalisch (Wortlaut) Logisch (Gliederung des Gedankens) Historisch (Rechtslage z.Z der Gesetzgebung) Systematisch (innerer Zusammenhang der Rechtsordnung) Teleologisch (Zweck einer Regelung) Keine Rangordnung der Elemente
- Treu und Glauben Art. 2 Abs. 1: Lücken und Unklarheiten in Verträgen Treu und Glauben steht hier neben dem mutmassl. (was sie wahrscheinl. wollten) und hypothetischen (was redliche & vernünftige Kontrahenten wollen) Parteiwillen. Unklarheitenregel (wer formuliert hat, muss nachteiligere Deutung gg. sich wirken lassen; auch AGB & Statuten)
- Art. 2 Abs. 1: Treu und Glauben (Verschulden bei Vertragsverhandlungen C.i.C) C.i.C ist auch ein aussergesetzl. Haftungsgrund Keine Vorenthaltung wichtiger Unterlagen. Keine Partei muss umsichtiger sein, als die andere ist und sein kann. Keine Forschung nach Irrtümern notwendig, die die Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst wahrnehmen könnte. Treu und Glauben und C.i.C sind verwandt, aber nicht deckungsgleich.
- Art. 2 Abs. 1: Treu und Glauben (Geschäftsgrundlage) Es kann davon ausgegangen werden, dass Vertragspartner stillschweigend von einem best. Umstand ausgegangen sind. Hätte eine Partei erkennen müssen, dass die unzutreffende Annahme des anderen für diesen Vertrags-VSS war, kann er ihm später nicht entgegnen, dass er von falschen VSS ausgegangen sei. Kein Anwendungsfall von clausula rebus sic stantibus
- Art. 2 Abs. 1: Treu und Glauben (Formmängel) Bestehen v. Formvorschriften allein ist n. rechtsmissbräuchlich. Zusätzliche Indizien notwendig
- Art. 2 Abs. 1: Treu und Glauben (Durchgriff) "Verstecken" einer oder weniger nat. Personen hinter einer jur. Person.
- Art. 2 Abs. 1: Treu und Glauben (Vertrauensschutz ggü. Behörden) Auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer selbst nach diesem Konzept handelt.
- Art. 3 ZGB: Guter Glaube Kommt überall zur Anwendung, wo das Gesetz sich auf d. guten Glauben bezieht Tritt hinter Sonderbestimmunge zurück (lex specialis). Häufig VSS für Rechtserwerb Vertrauensschutz Gerechtfertigtes Fehlen eines Unrechtsbewusstseins bei Vorliegen einer defekten Rechtsposition. RF: die rechtlichen Konsequenzen der defekten Rechsposition werden aufgehoben/gemildert. Widerlegliche Vermutung, obj. Massstab betr. notwendige Sorgfalt, bes. Register verhindern Unkenntnis,
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