Die Anbahnung - Fragerecht
- Stellenausschreibung: muss AGG-Konform sein und §32 BDSG beachten - Fragerecht: Fragen sind nicht zulässig, wenn.. 1. sie das Persönlichkeitsrecht verletzt 2. nicht mit dem AGG vereinbar sind 3. wenn sie gegen §32 BDSG verstoßen -> je mehr die Frage die berufliche Sphäre des AN betrifft, desto eher ist sie zulässig -> generell zulässig: Frage nach der fachlichen Qualifikation, Zeugnisnoten, Ausbildung, etc., Frage nach einer AIDS-Erkrankung, Frage nach Lohnpfändungen - folgende Fragen sind zulässig, wenn sie in Bezug auf iene bestimmte Tätigkeit gestellt werden: Frage nach Vorstrafen, wenn sie für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sind -> Bank: Nach Vermögensstrafen, Busfahrer: nach Verkehrsstrafen - Frage nach Religionszugehörigkeit ist nur zulässig, wenn AG einen grundrechtlich geschützten Tendenzzweck verfolgt (Kirche). bsp. eine katholische Kita - generell unzulässig: Frage nach baldiger Heirat, Frage nach Behinderung, nach Schwangerschaft, Frage nach Gewerkschaftszugehörigkeit -> Frage nach Behinderung zulässig, wenn die Behinderung die vertragsgemäße Arbeitsleistung unmöglich macht. --> Somit ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte körperliche Funktion oder geistige Fähigkeit wesentliche Anforderung der Tätigkeit ist -> bei unzulässigen Fragen hat der AN das "Recht zur Lüge", ist keine arglistige Täuschung nach §123 BGB, keine Anfechtung möglich --> beantwortet der Bewerber eine zulässige Frage absichtlich falsch, kann der AV wegen arglistiger Täuschung angefochten werden
Die Anbahnung - Pflichten bei der Vertragsanbahnung
- Rechte und Pflichte entstehen bereits bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen und die Anbahnung eines Vertrags, §241 BGB -> zudem kommen Aufklärungs-, Mitwirkungs-, Obhuts- und Rücksichtnahmepflicht hinzu - Loyalitätspflicht - Obhutspflicht (Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen) - Aufklärungspflicht: Arbeitgeber, etwa falls er zahlungsunfähig wird bald oder Gefahr einer Ansteckung von Krankheiten mit Drogenabhängigen Schülern - Verschwiegenheitspflicht (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) - Erstattung von Vorstellungskosten: §§662, 670 oder durch Ausschluss des Ersatzes VORHER!
Der Abschluss des Arbeitsvertrags - Abschlussfreiheit
- AV setzt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages und eine Annahme dieses Angebots voraus: §§145, 147BGB -> erforderlich sind zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen
Form des Arbeitsvertrags
- AV ist an keine Form gebunden - er kann auch mündlich abgeschlossen werden, Formfreiheit -NachWG fordert schriftliche Niederlegung eines mündlichen Vertrags -> nichteinhaltung führt nicht zur Unwirksamkeit, aber AN kann Schadensersatz verlangen - Befristeter Vertrag oder Vertrag mit Bedingung: muss Abrede schriftlich niedergelegt werden, sonst ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, §14 Abs. 4, TzbFG, §21 TzBfG - sieht ein Gesetz oder TV für den Abschluss die Schriftform vor, so gelten die § 126 BGB und 125 BGB -> AV ist nichtig, wenn er nicht die vorgeschriebene Schriftform hat
Mängel des Arbeitsvertrags - Die Anfechtung
- für das Arbeitsrecht gelten die allgemeinen Anfechtungsgründe der §§119, 123 BGB -> § 119:Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (also Vorbildung, Fähigkeiten, Gesundheitszustand), muss von Dauerhaftigkeit sein --> keine verkehrswesentliche Eigenschaft: Schwangerschaft, da nur vorübergehend --> im Falle des §119 BGB muss die Anfechtung nach §121 BGB unverzüglich erfolgen -> §123 BGB: arglistige Täuschung, Voraussetzung dafür ist eine Täuschungshandlung, die sowohl durch Tun oder durch Unterlassen erfolgen kann -> Anfechtung nach §124 BGB: innerhalb eines Jahres ---> wird ein Rechtsgeschäft angefochten, gilt es nach § 142 als von Anfang an nichtig -> AV bereits in Vollzug oder vor Vollzug -> ist das AV bereits in Vollzug, besteht ein faktisches Arbeitsverhältnis
Mängel des AV - Nichtigkeitsgründe
- Nichtigkeitsgründe ergeben sich aus allgemeinen Vorschriften, wie etwa §§116, 117, 118, 134, 138
Rechtsfolgen der Anfechtung
- angefochtener Vertrag gilt nach §142 BGB als von Anfang an nichtig -> VOR VOLLZUG: wurde der AV noch nicht in Vollzug gesetzt, hat also noch kein Leistungsaustausch stattgefunden, gilt der AV als von Anfang an nichtig. Beteiligte haben dementsprechend durch die ungerechtfertigte Bereicherung keine Ansprüche bei der Rückabwicklung zu -> NACH VOLLZUG: Rückabwicklung ist über das Bereicherungsrecht mit Schwierigkeiten verbunden: AN müsste seine Vergütung zurückzahlen, die aber schon ausgegeben ist. Der AG müsste die geleisteten Dienste zurückgeben, da das nicht geht, muss er Wertersatz leisten. -> Wie viel ist die Arbeitsleistung des AN wert? Schwierigkeiten bei Rückabwicklung über Bereicherungsrecht -> deshalb gilt nun, dass bei einer Anfechtung, statt rückwirkender Nichtigkeit: Auflösung des Arb.v. für die Zukunft gilt -> für die Vergangenheit ist es wie ein fehlerfrei entstandenes AArb.b. zu behandeln, es findet keine Rückabwicklung statt -> damit besteht für die Vergangenheit ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis Das faktische Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich wie ein aufgrund wirksamen Arbeitsvertrages zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Fürsorge, Zeugnis. Es entsteht, wenn der AN und AG einen fehlerhaften Arbeitsvertrag geschlossen haben, aufgrund dessen der AN aber gleichwohl gearbeitet hat, der AV also vollzogen wurde