Arbeitsrecht (Subject) / Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers (Lesson)

There are 14 cards in this lesson

Kapitel 8,9 und 15

This lesson was created by juliar.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Pflichten des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? - §629 BGB: Zeit zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes - §630 BGB: Pflicht zur Zeugniserteilung, AN kann ein Arbeitszeugnis anfordern 1. einfaches Zeugnis: Nur Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeit 2. qualifizierendes Zeugnis: Beurteilung hinsichtlich der Leistung --> AG darf gemäß §109 Abs. 2 GeWo keine Formulierungen mit versteckter Bedeutung verwenden - Auskunftserteilung beim neuen AG, Zahlung einer Abfindung, Aushändigung von Arbeitspapieren (Arbeitsbescheinigung, Urlaubsbescheinigung)
  • Pflichten des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? - Herausgeben aller Arbeitsmittel - Verschwiegenheitspflicht - nachträgliches Wettbewerbsverbot
  • Pflichten des Arbeitgebers? Hauptleistungspflicht: Lohnzahlungspflicht -> §611 a Abs. 2 BGB - die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus einem TV, insofern ein TV besteht (TV ist auf AV anwendbar nach §4 Abs. 1 TVG, wenn beide Parteien tarifgebunden sind §3 TVG. TV allgemeinverbindlich: §5 Abs. 4 TVG)- Höhe der Vergütung kann sich auch aus Betr.VG ergeben, §77 BetrVG - kann sich auch aus AV ergeben -> bei fehlender Vereinbarung, verbleibt der Rückgriff auf das Gesetz: Es gilt dann nach §612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart
  • Vergütungsformen? - Geldlohn: in Geld ausgedrücke Leistung - Naturallohn: jeder geldwerter Vorteil, den der AN zur Vergütung seiner Dienste erhält - Zeitlohn: AN erhält für festgelegten Zeitraum ein festgelegtes Entgelt - Leistungslohn: Vergütung hängt vom quantitativen/qualitativen Ergebnis ab - Akkordlohn: Lohnhöhe hängt von der Leitung des AN ab, besonders von der Geschwindigkeit - Lohnzuschläge: Überstunden, Provisionen, Tantiemen Provision = Abschluss von Geschäften Tantiemen: AN wird durch Vergütung an Gewinn des Unternehmens beteiligt Gratifikationen: Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) Gratifikationen mit reinem Entgeltcharakter (Arbeitsleistungsbezogen) Grafitikationen für Betriebstreue (Stichtag) Gratifikationen mit Mischcharakter: Betriebstreue belohnen, aber gleichzeitig Anerkennung für Diente
  • Sicherung und Verfall des Lohnanspruchs? - Lohn = Existenzgrundlage - Pfändung: Gläubiger des AN (Möbelhändler) - Das an sich zur der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen ist bis zu einer Grenze pfändbar -> Pfändungsgrenze erhöht sich, wenn der AN Unterhaltspflichten ggü. Ehenpartnern oder Kindern hat --> §850 c Abs. 1 ZPO, § 394 Abs. 1 BGB --> Verjährung nach drei Jahren §§195, 199 BGB
  • Nebenpflichten des Arbeitgebers? 1. Schutzpflichten: Fürsorgepflicht, Obhuts- und Verwahrungspflicht -> §618, 619 2. Beschäftigungspflicht: resultiert aus dem Persönlichkeitsrecht des AN -> AG darf AN bei Fortzahlung des Lohns nicht einfach freistellen 3. Gleichbehaldungspflicht: Darf keine AN bei allgemeinen Regeln willkürlich schlechter stellen -> §612a BGB, §8 AGG
  • Lohn ohne Arbeit? - Arbeitspflicht und Lohnzahlungspflicht isnd ein Synallagma, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis - Arbeitsleistung ist eine absolute Fixschuld, die nicht nachgeholt werden kann - ist der AN beispielsweise krank, wird er nach §275 BGB von seiner Arbeitspflicht befreit --> Durch die Unmöglichkeit einer Leistungspflicht wird nach §326 aber uach der Gläubiger, also der AG, von seiner Pflicht befreit --> AN hat somit keinen Anspruch auf Lohn ---> Deshalb: Ohne Arbeit kein Lohn! - Es gibt aber Ausnahmen davon: Krankheitsfall, Feiertage, Urlaub, vorübergehende Verhinderung, Mutterschutz, Betriebsrattätigkeit
  • Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers? Die Arbeitspflicht AN als Schuldner: - gemäß §611 a Abs.1 BGB die Arbeitspflicht -> § 613 a BGB: Arbeitspflicht ist Höchstpersönlich, Aufgaben darf der AN nicht auf andere übertragen -->AN als Schuldner! AG als Gläubiger: - Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung -> § 613 S. 2 BGB: Auch der Anspruch auf Arbeitsleitung des AN ist nicht auf eine andere Person übertragbar -> Übertragbar, wenn AN und AG sich darauf einigen: Leiharbeit --> Übergang des Arbeitsverhältnisses an Dritte: 1. Tod des AG: die Erben 2. Betriebsübergang §613 a: Neuer Inhaber 
  • Art, Zeit, Ort der Arbeit - Art der Arbeit ergibt sich aus AV oder TV - Konkretisierung der Arbeitspflicht durch Weisungen nach §106 GewO Arbeitsort: - ergibt sich aus dem AV Arbeitszeit: - erstmalige Erfüllung ist im AV geregelt -> falls nicht: §271 BGB, Arbeitsbeginn ist sofort - AN ist aus Treuepflicht des AGs gegenüber zur Leistung von Überstunden verpflichtet -> keine gesetzliche Regelung zur Vergütung von Überstunden
  • Ausschluss der Arbeitspflicht? 1. Urlaub 2. Krankheit - Arbeitspflicht entfällt nach § 275 BGB  -> §3 Abs 1. EFZG: Ausfall muss auf Krankheit des AN beruhen --> ohne, dass ihn Verschulden trifft! - Wartezeit für Entgeltfortzahlung: §4 EFZG - AN muss Krankheit anzeigen: §5 EFZ - Kein Attest: Zurückbehaltungsrecht §§7,5 - Höhe der Entgeltzahlung: §4 EFZG - Dauer der Entgeltzahlung: §3 EFZG Feiertage: §2 EFZG Vorübergehende Verhinderung: §616 BGB, §275 BGB Stellensuche: §629 BGB Mutterschutz Elternzeit Arbeitskampf Betriebverfassungsrechtliche Mandatsträger Freiwilliger Wehrdienst
  • Ausschluss der Arbeitspflicht: Arbeitskampf - nur tariffähige Parteien dürfen Arbeitskämpfe führen -> §2 Abs. 1 TVG - Hauptzweck einer Koalition: Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalition = freiwilliger Zusammenschluss von AG oder AN auf privatrechtlicher Ebene - sie muss gegnerfrei und gegnerunabhängig sein - sie muss staatliches Tarif-, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht als verbindlich anerkennen - muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen - muss tarifwillig sein --> Ziel eines Arbeitskampfes: Abschluss eines Tarifvertrags zwischen den Kampfparteien -> AK darf nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen -> AK muss Gebot der Kamfparität wahren -> AKmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit -> Kampfmittel muss geeignet und erforderlich sein 
  • Nebenpflichten des Arbeitnehmers? 1. Unterlassungspflichten: - AN muss Interesen des AG wahren und fördern -> Verschwiegenheitspflichten, Wettbewerbsverbot - Wahren von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen (besteht auch nach Ende des Arb.v.s) - Bechstechlichkeit, Rufschädigung 2. Handlungspflichten: - Anzeige-, Aufklärungs- und Auskunfspflicht -> etwa über den Schwerbehindertenstatus
  • Ausschluss der Arbeitspflicht - Arbeitskampf! Während des Arbeitskampfes sind die Hauptleistungspflichten suspendiert, der AG muss also auch keinen Lohn zahlen -> gilt nur für rechtmäßigen Streik! Voraussetzungen eines rechtmäßigen Streiks: 1. Wird von tariffähigen Parteien geführt 2. Gegenstand ist ein tariflich regelbares Ziel (Abschuss eines TVs, etwa mit mehr Lohn etc.) 3. Wahrung der Friedenspflicht (Arbeitskampf ist während der Dauer des TVs nicht zulässig) 4. Wahrung der Verhältnismäßigkeit (keine unverhältnismäßigen Kampfmittel, es muss  geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein) 5. Wahrung von Ultima-Ratio (AK erst zulässig, wenn die Parteien alle zumutbaren Möglichkeiten friedlicher Konfliktlösung ausgeschöpft sind)
  • Voraussetzungen einer tariffähigen Koalition? - §2 TVG FAHÜUTSGABD 1. freiwilliger Zusammenschluss von AG oder AN 2. auf Dauer angelegt und körperschaftlich organisiert (Kontinuität) 3. Hauptzweck: Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 4. Überbetrieblichkeit 5. Unabhängig vom Staat 6. Tarifwilligkeit 7. Soziale Mächtigkeit (Durchsetzungsfähigkeit ggü. einem Gegner) 8. Gegnerfreiheit und Gegenerunabhängigkeit (darf nicht gleichzeit AN und AG aufnehmen und frei von Einflussnahme der Gegner sein) 9. Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung 10. Demokratische Willensbildung 11. Anerkennung des staatlichen Tarifrechts