vertrtaggestalgun (Subject) / agb (Lesson)

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agb und inhaltskontrolle

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  • 1. Unterschied zwischen Kauterlarjurisprudenz und Dezisionsjurisprudenz? – Kautelar: Rechtsgestaltung, bei der die zukünftigen Rechtsverhältnisse geplantwerden– Dezision: bestehende Rechtsverhältnisse, die der Rechtsanwendung bedürfen
  • 2. Ziel der Kautelarjurisprudenz? – rechtssichere Umsetzung der wirtschaftlichen Sachziele des Auftraggebers
  • 3. Gestaltungsaufgabe? Was enthält sie? – ist interessen- und / oder zukunftsorientiert– enthält:– Erfüllungsplanung: Beschreibung des durchzuführenden Programms d.h.Leistungspflichten und Regelungen zur Sicherung der Programmdurchführung– Risikovorsorge: enthält Fehlerroutine im Falle einer Vertragsstrafe oderaußergerichtlichen Konfliktbereinigung
  • 4. Situationen der Vertragsgestaltung? Entwurf / Änderung von Verträgen abstrakt oder konkret durch Musterverträge,Überprüfung von Verträgen, retrospektiv, Anwendung von Verträgen bei Umsetzungvon Vertragsbestimmungen
  • 5. Aufgaben von Wirtschaftsjuristen? – Im Unternehmen: Entwurf von AGB, Vertragsumsetzung / -erstellung mit Dritten etc.– In Anwaltskanzleien: Als Paralegal Vorbereitung und Gestaltung von Verträgensowie Strukturierung von Vertragsmustern
  • 6. Formen der Informationsgewinnung? – Nach- und Rückfrage über :– Interessen, Zwecke mit juristischem Hintergrund, Zeitrahmen– Einholen der Informationen durch:– interne Infos– externe Infos
  • 7. Prozess der Vertragsgestaltung? – Informationsgewinnung– Ermittlung des rechtlichen und außerrechtlichen Handlungsbedarfes– Beratung über Rechtsfolgen und Gefahren– Formulierung Vertragsbedingungen– Verhandlungsführung– Vertragsschluss (signing)– Vertragsabwicklung und -vollzug (closing)
  • 8. Zusammensetzung eines Gestaltungsteams? – einfachere Gestaltung durch Einzelnen– schwierigere Gestaltung durch mehrere Personen und Aufgabenteilung
  • 9. Der Weg zum Vertragsschluss? – Erstentwurf– Versand an Intern, Extern– Empfang mit Änderungen– Überarbeitungen– Verhandlungen– Empfang Änderung– Überarbeitungen– Verhandlungen– kosmetische Überarbeitung– Vertragsschluss (signing)
  • 10.Wie ist ein Vertragsmuster aufgebaut? – Tendenz („käuferfreundlich“ etc.)– Muster– Erläuterungen
  • 11.Warum unterschiedliche KV für Neu- und Gebrauchtwagen? – Garantie- und Gewährleistungsansprüche– Stück- und Gattungsschuld
  • 12.Wer erstellt in der Regel den Vertrag? – Nichtgeldleistungsseite
  • 13.Bedeutung eines Vertragsentwurfes? – Setzen der Eckpunkte– Dokumentation der Maximalposition der Gegenseite– Einnehmen der eigenen Maximalposition
  • 14.Welche Position sollte man in einer Vertragsverhandlung einnehmen? – Postion des Unternehmens– Im Laufe der Verhandlungen der Gegenseite etwas entgegen kommen
  • 15.Gliederung eines Vertragsentwurfes? – sachnahes gliederungstechnisch zusammenfassen– Standartklausel (etwa Schiedsklausel, Aufrechnung, Schlussbestimmungen etc.)nicht einordnen– verständliche Überschriften über Abschnitte– Unterteilung in §§, Abs., Nr., Dezimalsystem
  • 16.Was ist bei der anzuwenden Sprache in Verträgen zu beachten? – verständlich, sachlich, kurz und eindeutig– richtige Verwendung von Fachtermini– widerspruchsfrei– unbestimmte Rechtsbegriffe möglichst vermeiden und wenn dann mitRegelbeispielen und nach Maßgaben des Gesetzes– bei bilingualen Verträgen eine verbindliche Sprache bestimmen– Fachtermini in anderer Sprache in Klammern setzen
  • 17.Aufbau eines Vertragswerkes? – Deckblatt– Beteiligte (Rubrum)– Vorbemerkung (Präambel)– Definitionen– Vertragsteil– Leistungen– Leistungsstörungen, Gewährleistung– Konfliktregelung– Sonstiges– Unterschriften– Anlagen
  • 18.Unterschied Einzel-, Rahmen- und Mantelvertrag? – Rahmenvertrag begründet kein konkretes Auftragsverhältnis, ihm fehlt Bestimmtheitder konkreten Leistung, regelt Grundregeln zur Zusammenarbeit– Einzelverträge regeln dann die konkrete Leistung– Mantelverträge fassen Einzelverträge zusammen und gelten dann für mehrereVertragsverhältnisse verschiedener Parteien, z.B. Manteltarifvertrag
  • Nr. 1 Was ist eine Vertragsstrafe? – auf Zahlung einer Geldsumme gerichtetes Druckmittel um Schuldner zurVertragstreue anzuhalten
  • Nr. 2 Funktionen der Vertragsstrafe? – – Präventivfunktion: Druck auf Schuldner zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung– Schadensersatzfunktion: Gläubiger kann ohne Nachweis eines entstandenenSchaden einen Mindestersatz erhalten
  • Nr. 3 Anwendungsbereich der Vertragsstrafe? – Wettbewerbsabreden– Bauwirtschaft, insbesondere zur rechtzeitigen Baufertigstellung
  • Nr. 4 Arten der Vertragsstrafe? – unselbstständiges (echtes) Strafversprechen: akzessorisch zur absicherndenHauptpflicht– selbstständiges (echtes) Strafversprechen: Druck auf S für geschuldete Leistung(vgl. § 343 II)
  • Nr. 4 Arten der Vertragsstrafe? – unselbstständiges (echtes) Strafversprechen: akzessorisch zur absicherndenHauptpflicht– selbstständiges (echtes) Strafversprechen: Druck auf S für geschuldete Leistung(vgl. § 343 II)
  • Nr. 4 Arten der Vertragsstrafe? – unselbstständiges (echtes) Strafversprechen: akzessorisch zur absicherndenHauptpflicht– selbstständiges (echtes) Strafversprechen: Druck auf S für geschuldete Leistung(vgl. § 343 II)
  • Nr. 5 Wo ist VS im Gesetz geregelt?Nr. 5 Wo ist VS im Gesetz geregelt? – §§ 339 ff. BGB
  • Nr. 6 Woran kann die Verwirkung (Zustandekommen) der VS anknüpfen? – an Verzug, § 339 S.1 und Zuwiderhandlung, § 339 S.1
  • Nr. 7 Wie oft fällt die VS an? Kann sie modifiziert werden? – nach Maßgabe der Vereinbarung, gegebenenfalls mehrmals– kann durch richterliches Urteil herabgesetzt werden
  • Nr. 8 Wovon ist die Vertragsstrafe abzugrenzen? – Schadenspauschalisierung– kein Druckmittel– erleichtert nur den Schadensnachweis– AGB: § 309 Nr. 5
  • Nr. 9 Wertsicherungsklausel? Wie wird sie vereinbart? – Klausel in Verträgen, durch die Geldschulden vor Inflation bzw. Wertverlustgeschützt werden sollen
  • Nr. 10 Preisklauselgesetz? Worauf findet sie keine Anwendung? – Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmungvon Geldschulden– zulässig sind:– Leistungsvorbehaltsklauseln– Spannungsklauseln– Kostenelementeklauseln
  • Nr. 11 „upward-only“-Klausel? – Mieterhöhung bei Anstieg Bezugsgröße vereinbart, umgekehrt jedoch keineMietsenkung vereinbart– verboten nach § 2 III Nr. 1 PrKlG
  • Nr. 12 „alternative dispute resolution“? – Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§ 317 ff. BGB)– z.B. bei Meinungsverschiedenheiten über ausgeführte Bauleistung entscheidet einvon den Parteien bestimmter Sachverständiger
  • Nr. 13 Leistungsbestimmung? – das Recht, den genauen Leistungsinhalt für vertragliche Leistung zu bestimmen,die nicht bereits selbst im Vertrag geregelt ist
  • Nr. 14 Schiedsklausel? Vorteile? – Klausel, die alle oder einzelne Streitigkeiten, vertraglicher oder nichtvertraglicher Artder endgültigen und bindenden Entscheidung des ausgewählten Schiedsgerichtsnach Maßgabe der gewählten Parameter unterwirft– Vorteile:– schnellere Durchführung des Verfahrens– streng vertraulich– wird nicht als Vertrauensbruch gewertet
  • Nr. 15 Arten der Schiedsklausel? – Ad-hoc-Schiedsverfahren: Gestaltung durch Parteien selbst– Institutionelles Schiedsverfahren: Verweis auf gegebene Verfahrensordnung vonInstitutionen wie DIS oder ICC
  • Nr. 15 Arten der Schiedsklausel? – Ad-hoc-Schiedsverfahren: Gestaltung durch Parteien selbst– Institutionelles Schiedsverfahren: Verweis auf gegebene Verfahrensordnung vonInstitutionen wie DIS oder ICC
  • Nr. 16. Formen der Schiedsvereinbarung? – Schiedsabrede (selbstständige), zwingend gegenüber Verbraucher (§ 1031 V ZPO)– Schiedsklausel (Teil von Vertrag)
  • Nr. 17 Mediation? – Begleitung eines Vertragskonflikts durch neutralen Dritten– Mediator entscheidet nicht sondern vermittelt zwischen den Parteien und suchtgemeinsame Lösung
  • Nr. 18 Inhalt einer Abtretungsklausel? – Verbot der Abtretung für Vertragsparteien– zulässig nach § 399 Var. 2 BGB
  • Nr. 19 Schriftformklausel? – legt fest, dass jede Änderung des besagten Vertrags der Schriftform bedarf (sog.Einfache Schriftformklausel
  • Nr. 20 Probleme die Schriftformklausel löst? – unklare, unüberlegte, undokumentierte Erklärungen sollen verhindert werden– besonderes Risiko bei nur schriftlicher Form
  • Nr. 21 Funktionen der Schriftformklausel? – Beratungsfunktion– Warnfunktion– Beweisfunktion
  • Nr. 22 Doppelte Schriftformklausel? – Abänderung der vereinbarten Form ist ihrerseits formbedürftig
  • Nr. 23 Vertraulichkeitserklärung? – Vertrag, welcher das Stillschweigen über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisseoder vertrauliche Unterlagen festschreibt
  • Nr. 24 Problem beim Gerichtsstand? – Sitzverlegung, etwa auch ins Ausland– Lösung: Festschreibung des Gerichtsstandes durch Gerichtsstandklausel
  • Nr. 25 Worauf bezieht sich die Rechtswahl in der Vertragsgestaltung? – für Vertragsverhältnis anwendbares Recht– frei wählbar– auch für Teilbereiche des Vertrages
  • Nr. 26 Letter of Intent (LOI) ? – Absichtserklärung: Vereinbarung, die das Interesse an Verhandlungen oder amAbschluss eines Vertrags bekunden soll
  • Nr. 27 Weiche bzw. harte LOI? – weiche: unverbindliche Absichtserklärung– harte: rechtlich bindende Erklärungen, welche bereits Vertragsinhalte einbeziehen
  • Nr. 28 Relevanz der LOI? Wann Verletzung? – Auswirkung auf spätere Auslegen des Vertrags– Konkretisierung der c.i.c.– Verletzung bei willkürlicher Verweigerung des Hauptvertrages
  • Nr. 29 Memorandum of Understanding (MoU) ? – LOI unter mehreren Verhandlungspartnern