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Strafrecht AT (Subject) / ETBI (Lesson)
Theorien des ETBI
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- Prüfungsschema ETBI Def.: Der Täter stellt sich Tatsachen vor, bei denen er – wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten – gerechtfertigtwäre 1. Voraussetzung des ETBI -> stellt sich Täter vor er sei gerechtfertigt Wenn nein -> bei der Schuld den Verbotsirrtum (§ 17) andenken Wenn Ja -> ETBI 2. Rechtfertigungsgrund nach der Vorstellung des Täters prüfen 3. Rechtsfolgen des ETBI erörtern Wenn dann die Strafbarkeit aus einem Vorsatzdelikt durch den ETBI entfällt -> Fahrlässigkeit prüfen
- Rechtsfolgen des ETBI ->umstritten e.A.: die strenge Schuldtheorie a.A.: die eingeschränkte Schuldtheorie a) die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen b) die vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie c) die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie(wohl h.M.)
- strenge Schuldtheorie - ETBI betrifft Fälle, in welchen es am Unrechtsbewusstsein mangelt -> das Unrechtsbewusstsein ist Teil der Schuld, das Problem ist gemäß § 17 StGB zu lösen - die Strafbarkeit hängt also von der Vermeidbarkeit des Irrtums ab - der Täter muss alle seine geistigen Erkkentniskräfte eingesetzt haben - aufgetretene Zweifeln muss der Täter durch Nachdenken beseitigt haben Somit ist zu prüfen, ob der Irrtum desTäters vermeidbar war: - war es zumutbar sich zunächst zu versichern, bevor man z.B. Körperverletzung begeht? - Folge: Irrtum vermeidbar, kein Schuldausschließungsgrund nach § 17 s. 1 StGB - Eine Strafbarkeit nach § 223 StGB des Täters käme mithin in Betracht
- eingeschränkte Schuldtheorie Gegenüber der strengen Schuldtheorie werden drei eingeschränkte Schudltheorien vertreten, welche gem. § 16 StGB (direkt oder analog) eine Strafbarkeit aus dem Vorsatzdelikt ablehnen. a) die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen b) die vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schudtheorie c) die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (wohl h.M)
- Lehre von den negativen Tatbestndsmerkmalen - Nach dieser Ansicht wird der 3-stufige Deliktsaufbau (Tatbestand, RW, Schuld) kritisiert - Es sollte nach dieser Lehre nur noch eine zweistufigen Deliktsaufbau (Tatbestand, Schuld) geben - Sie betrachtet das Fehlen von Rechtfterigungsgründen als Teil des Tatbestandes. Lägen Rechtfertigungsgründe vor, so sei der Tatbestand nicht erfüllt. Da sich der Vorsatz auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen müssen, müsse der Täter auch Vorsatz bezüglich des Nichtvorliegens irgeneines Rechtfertigungsgrundes haben - Wenn sich der Täter daher einen Rechtfertigungsgrund vorstellt, entfällt sein Vorsatz nach § 1 S. 1 StGB Nach dieser Ansicht sähe die PRüfung eines Delikt so aus: I. Tatbestand a) Erfolg, Kausalität, obj. Zurechnung b) Nichtvorleigen von Rechtfertiugngsgründen c) Vorsatz bzgl. a) und b)
- die vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie Nach einer zweiten Ansicht ist § 16 StGB nicht dirket anwendbar, allerdings sollen die Vorausseetzungen einer Analogie vorliegen. Voraussetzung einer Analogie: 1. Regleungslücke 2. Planwidrigkeit der Lücke 3. Vergleichbare Interessenlage - Der ETBI ist esetzlich nicht geregelt, sodass eine Reglungslücke bestehen. Weder § 16, noch 17 ist direkt anwendbar. a. § 16 scheitert daraen, dass kein Irrtum über die Voraussetzungen des TB vorliegt. b. § 17 scheitert dara, weil kein rechtlicher, sondern ein tatsächlihcer Irrtum vorliegt - Auch hätte der Gesetzgeber die Pflicht gehabt, die Rechtsfogen des Irrtums zu regeln, sodass die Reglungslücke auch planwidrig ist - Zuletz soll eine vergleichbare Interessenlage mit § 16 I 1 StGB bestehen, weil sich Täter in tatsächlicher Hinsicht über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes irre und somit dem Tatbestandsirrtum gleichkäme. In analoger Anwendung von § 16 I 1 StGB entfalle somit das Vorsatzunrecht, denn der täter will gerade kein vorsätzliches Unrecht verwirklichen. NAch dieser Ansicht werde der sonst durch den Vorsatz begründete handlungswert aufgehoben, wenn der Täter von einer rechtfertigenden Sachlage ausgehe.
- die rechtfolgenverweisende (vorsatzschuldverneinende) eingescchränkte Schuldtheorie ANch dieser Ansicht wird § 16 I 1 StGB ebenfalls analog angewandt (s.o.) allerdings mit einer unterschiedlichen Rechtsfolge. Diese Ansicht geht davon aus beim ETBI fehle es am Unrechtsbewusstsein, welches erst auf der Ebene der Schuld relevant werden soll. Argumente: - Eine teleologische Auslegung ergebe, dass der Vorsatz eien Doppgelfunktion hat und auch die Vorsatzschud existiert (Vorsatzschuld meint die vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung). -> Diese vorsatzschuld liegt beim ETBI nicht vor - Weil der Täter in tatsächlihcer Hinsicht irrt (darüber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen), könne nur § 16 StGB analog angewendet werden (§ 16 I 1 StGB analog, weil dieser ausdrücklich nur den Tatbestandsirrtum regelt)
- Ablehnung der strengen Schuldtheorie - Der ETBI ähnelt strukturell einem Tatbestandsirrtum - Wenn sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht irrt, will er sich grds. rechtstreu verhalten. Dem wird § 17 nicht gerecht. - Täter irrt also über Umstände, die einen Rechtfertigungsgrund begründen. Diese Situation ist also viel mehr mit der des § 16 I S. 1 vergleichbar, als mit der des § 17. Das Gesetz will denjenigen, der über Tatsachen irrt (§ 16 I S. 1) besser stellen, als den, der einem Rechtsirrtum (§ 17) unterliegt. Diese Differenzierung wird die strengen Schuldtheorie nicht gerecht und es ist den eingeschränkten Schuldtheorien zu folgen. Eine Strafbakeit aus dem Vorsatzdelikt scheidet also aus. -> fahrlässige Delikte prüfen
- Rechtsfolgen des ETBI nach der strengen Schuldtheorie Irrtum über das vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist Teil des Unrechtsbewusstseins. Das unrechtsbewusstsein ist Teil der Shculd un ddr Irrtum deshalb nach § 17 zu behandlen. War der Irrtum des Täters unvermeidbar, ahndelt er ohne Schuld, war er vermeidbar, ist er nach dem Vorsatzdelikt zu bestrafen. ->Subsumtion
- Rechtsfolgen des ETBI nach der sog. eingeschränkten Schuldtheorie Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen: Es soll nur noch einen zweistufigen Deliktsaufbau geben (Tatbestand und Schuld). Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen sei Bestandteil des Tatbestandes, auf das sic folglich auch der Vorsatz beziehen muss. Stellt sich der Täter einen Rechtfertigungsgrund vor, entfällt demnach der Vorsatz gem. § 16 I S. 1. -> Subsumtion Vorsatzunrechtverneinende einschänkende Schuldtheorie: §§ 16 I S. 1 anlalog anwenden. Voraussetzungen einer Analogie seien gegeben. Der ETBI ist gesetzlich nicht gereglet, sodass eine Reglungslücke besteht. Gesetzgeber hat ETBI bei Gesetzgebung nicht bedacht, womit die Reglungslücke auch planwidrig sei. Auch die Interessenlage beim ETBI sei vergleichbar mit § 16 I S. 1. Der Täter irrt sich in Fällen des § 16 I S. 1 als auch beim ETBI über tatsächliche Umstände. Beim ETBI aber nicht über Umstände des Tatbestandes, sondern über das Vorliegen von rechtfertigungsgründen. Daher müsse § 16 I S. 1 analog angewandt werden In analoger Anwendung entfalle so das Vorsatzunrecht, weil der Täter gerade kein vorsaätzliches Unrecht verwirklichen wolle im Falle des ETBI. -> Subsumtion Rechtsfolgenverweisende (vorsatzschudlverneindenden) eingeschränkten Schuldtheorie: Nach dieser Theorie hat der Vorsatz eine Doppelfunktion. Neben dem Tatbestadnsvorsatz existiert auch die Vorsatzschuld. Da sich der Täter beim vorliegen eines ETBI nicht vorsätzlich gegen die Rechtsordnung auflehne und kein Unrechtsbewusstsein habe, liege diese Vorsatzschuld beim EtBI nicht vor. Da sich § 16 I S. 1 nur auf den Irtum über den Tatbestadn bezieht, müsse man § 16 I S. 1 analog anwenden, weil der Täter beim ETBI über Umstände irrt.
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- Ergebnis der Rechtsfolgen des ETBI Nach allen eingeschränkten Schudltheorien scheidet eine Bestrafun aus dem Vorsatzdelikt aus, nur die strenge Schuldtheorie kommt zu einer Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt. Der Meinungsstreit innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie ist an dieser Stelle also nicht relevant und der Streit mussnur zwischen den eingeschränkten schudltheorien einerseits und der strengen Schudltheorie andererseits entscheiden werden