BGB AT (Subject) / Stellvertretung (Lesson)

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Definitionen und Schemata der Stellvertretung

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  • Eigene WIllenserklärung Von der Abgabe einer eignene WE durch einen stellvertreter lässt sich die Weitergabe einer fremden Willenerklärung durch einen Boten abzugrenzen. Entscheidend ist dabei, dassbeim Stellvertreter eine eigene Willensbildung stattfindet. Diese ist oftmals durch einen entsprechenenden Entscheidungsspielraum erkennbar.
  • Im fremden Namen Ein Stellvertreter muss deutlcih machen, dass er nicht für sich selbst, sonder für einen anderen handelt (Offenkundigkeitsprinzip).
  • Im fremden Namen bei unternehmensbezogenen Geschäften Das Recht der Stellvertretung beruht auf dem Offenkundigkeitsprinzip. Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung ist daher, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, kann sich dabei aus einer ausdrücklichen Erklärung oder aus den Umständen ergeben, §164 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahn, dass nicht der für das Unternehmen Handelnde, sondern der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich der rechtsgeschäftlich Handelnde fällt, Vertragspartner werden soll.
  • Mit und im Rahmen der Vertretungsmacht Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäfte und kraft gesetzes bestehen. Die durch Rechtsgeschäfte erteilte Vollmacht wird gemäß § 166 Abs. 2 S. 1 BGB Vollmacht genannt. Bei der Vollmacht ist zwischen der Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 ALt. 1 BGB) un der Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zu differenzieren.
  • Innenvollmacht 1. Innenvollmacht a. Erteilung der Innenvollmacht ->Die Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertreungsmacht (§ 166 II 1 BGB) b. Widerruf der Innenvollmacht -> Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit der die Wirkung einer anderen Willenerklärung rückgängig gemacht werden soll.
  • Vollmacht kraft Rechtsschein 1. Rechtsschein 2. Zurechenbarkeit 3. Gutgläubigkeit 4. Kausalität
  • Duldungsvollmacht 1. Rechtsschein: Handelder tritt als Stellvertreter aus 2. Zurechenbarkeit: Nichteinschreiten des Vertretenen trotz Kenntnis und Möglichkeit 3. Gutgläubigkeit: § 173 BGB analog 4. Kausalität: Vertragsschluss ist gerade deswegen Zustande gekommen, weil der Geschäftsgegner auf das Bestehen der Vertretungsmacht vertraut hat.
  • Anscheinsvollmacht 1. Rechtsschein: Handelnder tritt (mehrmals) als Stellvertreter auf 2. Zurechenbarkeit: Fahrlässife Unkenntis des Vertretenen und Möglichkeit der Verhinderung 3. Gutgläubigkeit: § 173 BGB analog anwenden; Dritter darf fehlende VM nicht kennen 4 Kausalität: Vertragsschluss ist gerade deswegen zustande gekommen, weil der Geschäftsgegenr auf das Bestehen der VM vertraut hat.
  • Vertretungsmacht bei Minderjährigen Man prüft die Stllvertretung ersteinmal normal durch und kommt dann bei der Prüfung der Vertretungsmacht darauf zu sprechen: "Es könnte Probleme beim Zugang geben" Fraglich ist hier, ob die Vollmacht als WE durch den Zugang wirksam geworden ist. Eine WE geht gegeüber beschränkt geschäftsfähigen gem. § 131 Abs. 2 S. 2 BGB zu, wenn sie für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist pder durch die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Eine WE ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die rechtliche Stellung des Minderjährigen lediglich verbessert wird. Durch eine Stellvertretung wird der Vertretene berechtigt und verpflichtet. Problem: Bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Allerdings kann der Minderjährige bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 179 Abs. 3 S. 2 BGB acuh nicht als falsus procurator haften, außer er handelt mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Somit stellt sich die Vollmacht weder als vorteilhaft noch als als nachteilhaft das. Sie ist rechtlich neutral für den Minderjährigen. Der Minderjährige ist also durch § 179 Abs. 3 S. 2 BGB als Stellvertreter hinreichend geschützt. Daher kann ein minderjähriger nach dem Rechtsgedanken des § 165 BGB auch neutrale Geschäfte vornehmen. § 131 Abs 2 S. 2 BGB muss teleologisch reduziert werden, sodass einem Minderjährigen auch rechtlich neutrale WE wie die Vollamcht zugehen können. Folglich ist die Vollmacht dem minderjährigen Stellvertreter zugegangen und wirksam geworden.
  • Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht -> Umstritten 1. Meinung: Keine Vertretungsmacht, damit keine Erfüllungshaftung, nur Schadensersatz. Nur eine WE kann eine vertragliche Bindung herbeiführen, Fahrlässigkeit hingegen kann nur eine Schadensersatzpflicht begründen. 2. Meinung: Vertretungsmacht, damit Erfüllungshaftung §§ 170 ff. BGB zeigen gerade, dass auch Fahrlässigkeit eine vertragliche Bindung herbeiführen kann. Geschäftsgegner ist nicht ersichtlich, ob der Vertretene das Handlen des Vertreters duldet oder aus Fahrlässigkeit nicht verhindert. Streitentscheid: Aus Sicht des Verkehrs ist auch nicht ersichltich, ob der Vertretene ein Verhaltne vorsätzlich geduldet hat oder  fahrlässig erst gar kiene Kenntnis davon erlangt, sodass aus SIcht des Geschäftsgegners kein Unterscheid zur Duldungsvollmacht besteht. Deshalb nur ein Schadensersatzanspruch zuzugestehen, obwohl der Vertragsgegenr auf die Erfüllung vertrauen durfte, erscheint daher nicht interessengerecht.