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Strafprozessrecht (Subject) / Maßnahmen der StPO (Lesson)
Durchsuchung, Vorläufige Festnahme, Identitätsfeststellung, Sicherstellung & Beschlagnahme, Haftgründe
This lesson was created by hannemac.
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- Durchsuchung beim Verdächtigen gemäß §102 StPO -Verdächtiger so können durchsucht werden -seine Wohnung, -andere Räume, -seine Person, -ihm gehörende Sachen wenn zu vermuten ist, dass sie Durchsuchung zur - Ergreifung des Verdächtigen - Auffinden von Beweismitteln, Spuren, Einziehungs- oder Verfallsgegenstände führt.
- Zulässige Durchsuchungszwecke im Sinne §102 StPO - Ergreifung des Verdächtigen - Auffinden von Beweismitteln - Auffinden von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen.
- Durchsuchung beim Unverdächtigen §103 StPO -UNVERDÄCHTIGER so können durchsucht werden -seine Wohnung, -andere Räume, -seine Person, -ihm gehörende Sachen wenn TATSACHEN darauf schließen lassen ist, dass sie Durchsuchung zur - Ergreifung des BESCHULDIGTEN - Auffinden von Beweismitteln, Spuren, Einziehungs- oder Verfallsgegenstände führt.
- Durchsuchung beim Unverdächtigen §103 StPO Satz 2 Gebäude durfen durchsucht werden zur Erforschung und Verfolgung der Bildung einer terroristischen Vereinigung gemäß §129a StGB oder eine in dieser Vorschrift genannten Straftat um den BESCHULDIGTEN zu ergreifen.
- Formvorschriften zur vorläufigen Festnahme Eröffnungspflicht unverzügliche Richtervorführung Benachrichtigungsrecht / pflicht
- vorläufige Festnahme durch die Polizei gemäß §127 II StPO Polizeibeamte Gefahr im Verzug + Voraussetzungen eines Haftbefehls = dann zur vorläufigen Festnahme befugt
- Haftgründe i.S.d. §112 StPO Flucht Verdunklungsgefahr Fluchtgefahr Schwere der Tat Wiederholungsgefahr
- IDF beim Verdächtigen einer Straftat, dazu gehören min. folgende Daten: Vorname Nachname Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort aktuelle Wohnanschrift
- §163b StPO IDF beim Verdächtigen Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen anhalten befragen Ausweis aushändigen lassen !!!(immer)!!! festhalten Durchsuchung der Person und seiner mitgeführten Sachen ED Maßnahmen !!!( wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann)!!!
- Sicherstellung / Beschlagnahme von Beweismitteln §94 StPO ABS.1 Gegenstände. die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (Sicherstellung) ABS.2 Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden nicht freiwillig heraus gegeben, bedarf es der BESCHLAGNAHME. ABS.3 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
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- Beschlagnahmeverbote gemäß § 97 StPO schriftliche Aufzeichnungen zwischen BS und Zeugnisverweigerungsberechtigter Aufzeichnungen von Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärtzte etc.. Schriftstücke von parlamentarischen Abgeordneten anvertraut in deren Funktion Mitteilungen außenstehender Informanten an Presse und Funk
- Vorrausetzungen der Beschlagnahme nach §94StPO Es muss ein Anfangsverdacht nach §152 II StPO vorliegen
- Wer darf eine Beschlagnahme von Beweismitten anordnen? gem. §98 I StPO dürfen dies Ermittlungspersonen der StA bei Gefahr im Verzuge anordnen.
- Gefahr im Verzug (hier bei der BESCHLAGNAHME § 94 StPO) liegt vor, wenn der Erfolg der Beschlagnahme durch die Verzögerung ,welche die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre.
- Formvorschriften zur Beschlagnahme § 94 StPO Belehrung über das Recht auf richterliche Bestätigung -> § 98 StPO binnen 3 tagen richterliche Bestätigung beantragen, wenn Betroffener nicht anwesend war oder Widerspruch erhoben hat -> §98 StPO Verzeichnis erstellen § 109 StPO Verzeichnis auf Verlangen aushändigen §107 StPO Kennzeichnungspflicht -> § 109 StPO Herausgabe § 111k StPO
- Formvorschriften zur Durchsuchung gem. §§105 ff StPO Hinzuziehung bestimmter Personen als Zeugen ( 1Gemeindebeamter oder 2 Mitglieder der Gemeinde) Einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden -> StA in Kenntnis setzen Durchsicht von Papieren durch die StA und nur auf deren Anordnung auch durch POLBEA Anwesenheitsrecht des Inhabers der Räume Mitteilung und Verzeichnis Kennzeichnungspflicht nächtliche Haussuchung
- Voraussetzungen eines Haftbefehls dringender Tatverdacht Haftgrund Beschuldigter einer STRAFTAT Verhältnismäßigkeit
- Formvorschriften IDF i.S.d. §163b StPO Die Betroffene Person darf nicht länger als unerläßlich festgehalten werden zur Feststellung der Identität Die §§114a -114c StPO gelten entsprechend Unverzügliche Vorführung beim zuständigen Amstrichter außer die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung dauert länger als die IDF an sich (grober Richtwert 4 Std. in HH) Freiheitsentziehung um Zwecke der IDF nicht länger als 12 Std. Ist die ID festgestellt, so sind die angefallenen Unterlagen zu vernichten im Falle des § 163b Abs.2 StPO (IDF des Unverdächtigen einer Straftat) Belehrungspflicht