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  • Steuerliches Einlagenkonto - Berechnung und §? 1) Bestand steuerliches Einlagenkonto 31.12. des Vj 2) Leistungen (=offene und verdeckte Gewinnausschüttungen) 3) EK lt. StB ./. Gez. Kapital ./. steuerliches Einlagekonto (31.12. des Vj.)    = Ausschüttbarer Gewinn, § 27 (1) S. 5 KStG 4) Differenz 2)-3), wenn positiv, dann Abzug von 1) 5) zuzüglich Einlagen (offene und vE), § 27 (1) S. 2 KStG 6) Endbestand steuerliches Einlagenkonto 31.12. des aktuellen Jahres (1-4+5) 7) Das steuerliche Einlagenkonto ist gesondert festzustellen, § 27 (2) S. 1 KStG
  • Steuerliches Einlagenkonto - Ermittlungsschema Einlagekonto 31.12.04                                                     60 Leistungen in 05                                    150 EK                                          210./. Nennkapital                         -50./. Einlagekonto                        -50 = ausschüttbarer Gewinn         110        -110§ 27 (1) S. 5 KStG Einlagekonto Verwendung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG)      ./. 40 Zugang 31.12.05                                                          + 10 Einlagekonto zum 31.12.05                                           = 30
  • Steuerliches Einlagekonto - Auswirkung Gesellschafter der Einlagenrückgewähr Minderung der AK der Beteiligung keine Einkünfte aus Kapvermögen, § 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG
  • steuerliches Einlagekonto - Auswirkung vE beim Gesellschafter Erhöhung der AK der Beteiligung
  • verdeckte Einlage (vE) - ausführlich TBM (R 8.9 Abs. 1 und 3 KStR) - Gesellchafter- Körperschaft- Zuwendung (unentgeltlich)- außerhalb der gesellschaftrechtlichen Einlagen- durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst- einlagefähiger Vermögensvorteil (bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil) (H 8.9 KStH)   → Ansatz / Erhöhung Aktivposten bzw. Wegfall / Minderung Passivposten RF Gesellschaft: - vE dürfen das zvE nicht erhöhen, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG   => Kürzung der vE, sofern die vE voher gewinnerhöhend gebucht wurde- Bewertung § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG- § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG (Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto)Gesellschafter:- Erhöhung der AK der Beteiligung (BV: 6 Abs. 6 Satz 2 EStG, PV:  H 17 Abs 5 (verdeckte Einlage) EStH)- Zufluss bei Verzicht des Gesellschafters auf seine werthaltige Forderung (nur i.H.d. werthaltigen Teils)- fiktive Veräußerung bei der Übertragung von WG§ 6 Abs. 6 Sätze 2 und 3,§ 17 Abs. 1 Satz 2 Beteiligungen > 1% auf KapG übertragen§ 20 Abs. 2 Satz 2 Beteiligungen < 1% auf KapG übertragen§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG Grundstücke, die innerhalb von 10 Jahren aus PV auf KapG übertragen werden
  • Nahe stehende Person KStH familienrechtlicher gesellschaftrechtlicher schuldrechtlicher rein tatsächlicher Art H 8.5 (Nahestehende Person - 2. Tiret) KStH
  • Einlagerückgewähr (= Verwendung § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) Auswirkung bei Gesellschafter - Auschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gehören nicht zu den Einkünften aus    KapVermögen, § 20 (1) Nr. 1 Satz 3 EStG    (ggf. verhältnismäßige Aufteilung auf oGA und vGA)- Minderung der AK1) PV: AK - Einlagerückgewähr = AK NEU; § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG, das was von der      Einlagerückgewähr noch nicht verbraucht ist, § 3 Nr. 40 Satz 1 lit. c EStG2) BV: AK - Einlagerückgewähr = AK NEU;  Rest ist Beteiligungsertrag, § 3 Nr. 40 Satz 1      lit. a (das was von der Einlagerückgewähr noch nicht verbraucht ist) und 3 Nr. 40 lit. d iVm       Satz 2 EStG 
  • Wann ist die Begrenzung auf die AK des übertragenden WG gem § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, b, c EStG ausgeschlossen? verdeckte Einlage Wenn dies zur doppelten Betseuerung der im WG enthaltenen stillen Reserven führen würde, bei § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG vE innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Grundstückes § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG vE einer Beteiligung § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vE einer Beteiligung
  • Wann kommt es, obwohl stille Reserven im WG liegen, NICHT zur Versteuerung stiller Reserven? verdeckte Einlage § 6 (1) Nr. 5 EStG Bergrenzung auf AK wenn vE aus PV in BV innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgtOHNE Gewährung von Gesellschaftsrechten (⇒Tausch)
  • Behandlung der verdeckten Einlage beim Gesellschafter - Verdeckte Einlage und Beteiligung befinden sich in unterschiedlichen Vermögensbereichen! Konsequenz? vE erfolgt stets aus dem Vermögensberecih in dem sich die Beteiligung befindet BV: WG   PV: Beteiligung=> Aufdeckung stiller Reserven durch Zwangsentnahme zum TW § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; vE aus PV PV: WG   BV: Beteiligung   => Einlage in BV § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr 1 EStG, vE aus BV
  • Verdeckte Einlage eines Grundstücks in KapGes Folgen beim Gesellschafter 4 Varianten: 1. Grundstück ist PV und Beteiligung ist PV:  a) Erhöhung der AK i.S.d. § 17 (2) EStG b) Verdeckte Einlage gilt als Veräußerung i.S.d. § 23 (1) S. 5 Nr. 2 EStG 2. Grundstück ist BV und Beteiligung ist PV:  a) Entnahme des Grundstücks zum TW b) Erhöhung der AK c) Die Entnahme des Grundstücks aus dem BV gilt als Anschaffung für § 23(1) S. 2 EStG, da die Einlage in die KapGes als Veräußerung i.S.v. § 23 (1) S. 5 Nr. 2 EStG 3. Grundstück im BV und Beteiligung im BV: a) Erhöhung der AK an der Beteiligung, § 6(6) S. 2 ESTG b) Aufdeckung der stillen Reserven 4. Grundstück PV und Beteiligung BV: a) Einlage des Grundstücks ins BV zum TW, § 6 (1) Nr. 5 EStG b) Erhöhung der AK an der Beteiligung, § 6 (6) S. 2 EStG c) Einlage ins BV als verdeckte Einlage gilt als privates Veräußerungsgeschäft, § 23 (1) S. 5 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 EStG 
  • Verdeckte Einlage einer Beteiligung <1% Folgen: 4 Varianten 1. Beide Beteiligungen PV a) Erhöhung der AK, § 17 (2) EStG b) Verdeckte Einlage gilt als Veräußerung, § 20 (2) S. 2 EStG 2. Hauptbeteiligung PV, Bet. BV a) Entnahme zum TW, Realisierung stiller Reserven, TEV b) Erhöhung der AK an der Beteiligung, § 17 (2) EStG c) Verdeckte Einlage gilt als Veräußerung, § 20 (2) S. 2 EStG 3. Beide Beteiligungen BV a) Erhöhung der AK, § 6 (6) S. 2 EStG b) Aufdeckung stiller Reserven, TEV  4. Hauptbeteiligung BV, Beteiligung PV a) Einlage der Beteiligung als WG i.S.d. § 20 (2) EStG ins BV zu AK, § 6 (1) Nr. 5 S. 1 Bst. c) b) Erhöhung der AK an der Beteiligung, § 6 (6) S. 2 EStG c) Audeckung stiller Reserven, TEV 
  • Gewinnminderungen aus Gesellschafter-Darlehen § 8b (3) S. 3 KStG Voraussetzungen § 8b (3) S. 4,5,7 KStG . Gewinnminderungen aus: a) Darlehensforderungen b) der Inanspruchnahme aus einer Sicherheit c) einer der Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbaren Handlung d) Rückgriff eines Dritten auf Gesellschafter oder ihm nahestehende Person 2. Gesellschafter ist zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligt Folge: Abzusgverbot für die Gewinnminderung, § 8 (3) S. 3 KStG Ausnahme: Wenn wie unter fremden, § 8 (3) S.6 KStG, d.h., wenn Fremder das Darlehen oder die Sicherheit auch gewährt hätte Wertaufholungen bleiben korrespondierend natürlich steuerfrei, § 8b (3) S. 8 KStG. 
  • Streubesitz KStG, GewStG? KStG: § 8b (4) 10% GewStG: § 9 Nr. 2a/§ 8 Nr. 5 GewStG 15% 
  • Schachtelbeteiligung § 8b (4) S. 4 KStG Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem MU anteilig zuzurechnen.   D.h. ist der MU selbst direkt mit 5% beteiligt und über die Mitunternehmerschaft werden ihm weitere 5% zugerechnet! sodass § 8b (4) S. 1 KStG keine Anwendung findet. 
  • Nicht abziehbare Aufwendungen, § 10 KStG 1.  Aufwendungen für Stiftungszwecke, § 10 Nr. 2,  2. Bestimmte Steuern und steuerliche Nebenleistungen, § 10 Nr. 2, § 3 (4) AO 3. Geldstrafen und ähnliche Nachteile (eigentlich nur noch von ausländischen Gericht möglich, § 10 Nr. 3, Nicht hierunten fallen: Geldbußen sind bereits nach § 8 (1) i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. 8 nicht abzugsfähig.  4. 50% der Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (§ 10 Nr. 4) 
  • Behandlung von Ausschüttungen beim Gesellschafter Offene GA: § 20 (1) Nr. 1 S. 1 Verdeckte GA: § 20 (1) Nr. 1 S. 2 abzgl. Einlagenrückgewähr § 20 (1) S. 3 = Einnahmen Wenn die Anteile im BV, dann TEV Wenn die Anteile im PV, dann grds. gesonderter Steuertarif 25%, § 32d u. Abgeltungssteuer § 43 (5)
  • Rechtsfolgen der vGA Die vGA darf das Einkommen nicht mindern, § 8 (3) S. 2. Sie kann als Leistung das steuerliche Einlagekonto mindern, § 27 (1). Die VGA stellt beim Gesellschafter Einnahmen i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 S. 2 dar und unterliegt dem TEV oder der Abgeltungssteuer. 
  • Verdeckte Einlage Behandlung beim Gesellschafter -Verdeckte Einlagen dürfen das zvE nicht erhöhen (§ 8 (3) S. 3 KStG), daher Kürzung der   verdeckten Einlage beim zvE (sofern gewinnerhöhend gebucht) -Bewertung der verdeckten Einlage erfolgt zum Teilwert (§ 6 (1) Nr. 5, § 8 (1) -Zugang der verdeckten Einlage im steuerlichen Einlagekonto, § 27 (1) S. 2
  • Korrespondenzprinzip bei vGA und verdeckten Einlagen - Formelle Korrespondenz : 32a (1)(vGA), § 32a (2) (VE) Formelle Korrespondenz: § 32a (1) Auswirkung: Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur Erfassung der vGA beim Gesellschafter bzw. einer nahe stehenden Person des Gesellschafters 32a (2) Auswirkung: Verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur einkommensneutralen Erfassung der verdeckten Einlage bei der Ziel-Kapitalgesellschaft
  • Korrespondenzprinzip bei vGA und verdeckten Einlagen - Materielle Korrespondenz? Materielle Korrespondenz: vGA: § 3 Nr. 40 S. 1 lit. d S. 2 u. 3:  Natürliche Personen: S. 2: Danach gilt die Steuerbefreiung nur, wenn die vGA das Einkommen nicht gemindert hat.  S. 3: Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, Auswirkung für den Gesellschafter: Ggf. Versagung besonderer Steuertarif, Teileinkünfteverfahren  Kapitalgesellschaften:  (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.  Auswirkung für die KapGes: Ggf Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der Kapitalgesellschaft
  • Nicht abziehbare Aufwendungen - nicht im KStG geregelt? - Spenden an politische Parteien, § 8 (1) S. 1 i.V.m. § 4 (6) EStG - Gewerbesteuer, § 8 (1) S. 1 i.V.m. § 4 (5b) EStG - na BA, § 8 (1) S. 1 i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. ... EStG