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Pädagogisches Seminar (Subject) / Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen §61 NschG (Lesson)
Lehramtsausbildung Niedersachsen Sonderpädagogik
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- Erziehungsmittel - pädagogische Einwirkungen - zulässig, wenn S_S den Unterricht beeinträchtigt oder seine Pflichten in anderer Weise verletzt hat - anwendbar von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz
- Ordnungsmaßnahmen: Definition - zulässig, wenn S_S ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, Unterricht nachhaltig stören, Leistungen verweigern oder unentschuldigt fernbleiben
- Ordnungsmaßnahmen sind: - Ausschluss bis zu einem Monat (unterschiedliche Formen: in unterschiedlichen Fächern, teilweise, von außerschulischen Angeboten,...) - Überweisung in Parallelklasse (Zustimmung der SL erforderlich) - Ausschluss bis zu drei Monate von allem (ab dieser Maßnahme wird vorausgesetzt, dass S_S durch den Schulbesuch die Sicherheit der Mitmenschen gefährdet oder Schulbetrieb schwer beeinträchtigt) - Überweisung an andere Schule selber Schulform (Genehmigung der Schulbehörde erforderlich) - Verweisung der Schule (darf ausschließlich im Senkundarbereich II ausgesprochen werden, ausgenommen berufsschulpflichtige S_S) - Verweisung aller Schulen (s.o.)
- Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen - über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung - Gesamtkonferenz kann sich die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder die Genehmigung von Maßnahmen vorbehalten
- §61a NschG - Schule kann für nicht mehr schulpflichtige S_S das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Versäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können
- Aufsichtspflicht - staalicher Erziehungsauftrag führt dazu, dass S_S Schule besuchen müssen. Daher muss Schule die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten für die anvertrauten Schüler übernehmen
- Zweck der Aufsichtspflicht - Schutz von Leben und Gesundheit der S_S - Schutz von Leben und Gesundheit Dritter - Schutz von Eigentum und Besitz gegen Zerstörung und Wegnahme - An Förderschulen ist nicht nur das Alter, sondern vor allem der Entwicklungsstand und das Verantwortungsbewusstsein zu berücksichtigen!
- §62 NschG Pflicht der Lehrkräfte, die S_S zu beaufsichtigen: - in der Schule - auf dem Schulgelände - an Haltestellen auf dem Schulgelände - bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule (Klassenfahrten, Schulwanderungen, etc...) - S-S des Primarbereichs und der SekI dürfen das Schulgelände nicht unbefugt verlassen
- Personen, die mit der Aufsichtspflicht betraut werden können - geeignete Mitarbeiter - Personen für außerunterrichtliche Angebote - geeignete Erziehungsberechtigte - geeignete S_S, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt
- Merkmale der Fürsorgepflicht - präventiv (mögliche Gefahren vorausschauend erkennen und minimieren) - aktiv (Lehrkraft muss etwas tun: Warnungen und Wiesungen reichen nicht; Verbote müssen durchgesetzt werden) - kontinuierlich (Aufsicht muss ununterbrochen ausgeübt werden)
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- Kategorien der Fürsorgepflicht - Belehrung - Überwachung - Verbote - Unmöglichmachen
- Stufen der Schuld bei Verletzung der Aufsichtspflicht - direkter Vorsatz (wissen und wollen) - bedingter Vorsatz (Täter nimmt den Schaden billigend in Kauf) - grobe Fahrlässigkeit (erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen) - leichte Fahrlässigkeit (Gefahr wird nicht gesehen)
- Schulfahrten - Schuljahrgänge 3 und 4 haben 8 Unterrichtstag für Schulfahrten, bis zu 5 davon mit Übernachtung - Zielorte: BRD, vorrangig Niedersachsen - Teilnahme ohne Übernachtung für S_S und Lehrer verpflichtend; mit Übernachtung für alle freiwillig
- Planung und Aufsicht Schulfahrten - dem Schulvorstand einen Plan rechtzeitig vorlegen, Genehmigung von Schulleitung - darauf achten, dass niemand aus finanziellen Aspekten ausgeschlossen wird - müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von Lehrkraft geleitet werden - Begleitpersonen: siehe Aufsichtspflicht und geeignete andere Personen - ohne Übernachtungen: eine Aufsicht ausreichend, sonst grundsätzlich zwei - Erziehungsberechtigte rechtzeitig mit einbeziehen