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Testen und Entscheiden (Subject) / Testen und Entscheiden 5 (Lesson)

Testen und Entscheiden 5

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  • Welche diagnostischen Kompetenzen erfordert klinische Kinderpsychologie? 1. Entwcklungspsychologisches Wissen 2. psychologische Gesprächsführung 3. psychotherapeutische Kompetenzen 4. Testtheoretisches Wissen
  • Welche Besonderheiten müssen Sie bei der psychlogischen Diagnostik von Kindern beachten? junge Kinder (vor der Einschulung): - sprunghaft in Kooperationsbereitschaft - Verhalten wenig vorhersagbar - geben nur eingeschränkt Auskunft - trennen sich ungern von Eltern - wenig zugänglich für vernünftige Argumente - Gefühlsausbrüche - "Austesten"
  • Welche Besonderheiten bei der psychologischen Diagnostik von Kindern müssen Sie bei der Vorbereitung beachten? räumliche Bedingungen: Bereiche für Gespräch, Spiel u. Testung Merkmale/Eigenschaften d. Untersuchers: Balance zwischen freundlicher Aufgeschlossenheit/aufgabenbezogener Sachlichkeit Vorbereitung d. Untersuchung: Terminplanung, Information über zeitlichen Umfang, Leistungsdiagnostik am Vormittag Einleitung d. Untersuchung: angstfreie Atmosphäre, Sorgen d. Eltern Untersuchung d. Kindes: direkte Kontaktaufnahme, Pausen, Durst
  • Wie erhalten Sie die Motivation und Kooperationsbereitschaft von Kindern aufrecht? > freundliche Zugewandheit zum Kind bei gleichzeitiger Aufgabenorientierung > klare Struktur der Situation/Verhaltenssteuerung > aktuelle Bedürfnisse d. Kindes erkennen > Abwechslung d. Aktivitäten > Angemessene Bestätigung (Lob) > Trost und Ermutigung > auflockernde Bemerkungen
  • Fallbeispiel 1: Die fünfjährige Hanna wird von ihrer Mutter in der Praxis einer niedergelassenen Psychologin vorgestellt, da sie in vielen Situationen sehr ängstlich ist und schlecht schläft. Die sorgeberechtigten Eltern leben seit einigen Monaten getrennt. Hanna lebt bei ihrer Mutter. Der Psychologin erscheint problematisch, dass die Patientin nur mit ihrer Mutter erschienen ist und fragt sich, ob sie die Diagnostik und Behandlung durchführen darf. Eine Vollmacht des Vaters liegt nicht vor. Zur Durchführung von Untersuchungen ist immer die Einwilligung d. Patienten erforderlich. Selbstbestimmungsrecht gilt für Kinder nur eingeschränkt.  Kinder <6J.: Einwilligung Sorgeberechtigter ältere Kinder: Prüfung vorliegende Einwilliungsfähigkeit Fallbeispiel: eigentlich Einwilligung beider Sorgeberechtigter; im Fall d. Diagnostik reicht ein Elternteil
  • Fallbeispiel 2: Der vierjährige Kurt wird wegen seines aggressiven Verhaltens und großer Wunden im Gesicht, die er sich selbst durch Kratzen zufügt, von seiner Großmutter in der Ambulanz d. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgestellt. Kurt lebt bei seinem allein sorgeberechtigten alkoholabhängigen Vater. Da die Großmutter keine schriftliche Vollmacht vorlegen kann ist die Psychologin unsicher, ob sie eine Diagnostik und ggf. Therapie durch führen darf. Ausübung elterlicher Befugnisse kann auf Dritte übertragen werden (§1626 Rn.6) > in keinem Fall dürfen Untersuchung/Behandlung unter dem Hinweis auf das Fehlen einer Vollmacht von vorneherin verweigert werden
  • Fallbeispiel 2 (Fortsetzung): Da sie eine Behandlung gerade im Hinblick auf das selbst verletzende Verhalten für dringlich erforderlich hält und aufgrund der deprivierten Erscheinung des Kindes die Befürchtung hat, dass der Vater seinen Erziehungsaufgaben nicht gerecht werde kann, überlegt die Psychologin ob sie das Familiengericht oder das Jugendamt informieren soll. Wegen ihrer Schweigepflicht hat sie aber Bedenken. Psyhologen unterliegen grundsätzlich d. Schweigepflicht:
  • Wann dürfen Sie Ihre Schweigepflicht verletzen? von der Schweigepflicht entbunden: Einwilligung d. Betroffenen Durchbrechung d. Schweigepflicht: rechtfertigender Notstand §34StGB Offenbarungspflicht: gesetzliche Anzeige-/Meldepflichten; Zeuge vor Gericht
  • Fallbeispiel 1 (Fortsetzung): Hannas Großvater möchte über die Diagnose und die empfohlene Behandlung informiert werden. Als die Psychologin dies mit Hinweis auf ihre Schweigepflicht ablehnt, erhält sie einen Anruf des Hausarztes der Patientin, der um die Übersendung einer psychologischen Stellungnahme bittet. Sie ist unsicher, ob sie den Bericht verschicken darf. Schweigepflicht gilt auch bei der Versendung psychologischer Stellungnahmen; Einwilligung d. Patienten erforderlich Berichtspflicht darf nur erfüllt werden, wenn Einwilligung vorliegt
  • Fallbeispiel 1 (Fortsetzung): Bei einem Anruf von Hannas Vater erläutert die Psychologin die vorläufige Diagnose einer Angststörung und die Notwendigkeit einer Behandlung. Der Vater droht mit rechtlichen Konsequenzen, da er die Behauptung des Vorliegens einer psychischen Störung bei seinem Kind für ungeheuerlich hält. Die Psychologin ist unsicher, mit welchen Konsequenzen sie zu rechnen hat, falls sie sich bei ihrer Diagnose tatsächlich geirrt haben sollte. Schadensersatzanspruch bei Aufklärungs- und Behandlungsfehlern Voraussetzung: Diagnose ist objektiv falsch und beim Betroffenen ist ein Schaden im Rechtssinne eingetreten, der auf die Fehldiagnose zurückzuführen ist. Nachweis, dass die Folgend der Fehldiagnose nicht auf anderen Ursachen zurückgeführt werden oder korrigiert werden können.
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  • Erläutern Sie § 8a SGB VIII des Kinderschutzes - Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen - Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Besteht eine dringende Gefahr so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen
  • Erläutern Sie das stufenweise Vorgehen nach § 8a SGB VIII 1. Definition gewichtiger Anhaltspunkte für Gefährdung 2. Gefährdungsabschätzung mit mehreren Fachkräften 3. Einbeziehung der Eltern, Jugendlichen und Kinder 4. geeignete Hilfen anbieten und auf deren Inanspruchnahme hinwirken 5. Wenn Hilfen nicht angenommen werden und Gefährdung nicht abgewendet werde kann, müssen freie Träger das Jugendamt informieren. Das Jugendamt informiert das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind die Gefährdung abzuwenden.