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t-ES (Subject) / t-ES Gr (Lesson)

t-ES Gr

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  • Subsidiaritätsprinzip Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten - § 20 (8) - § 21 (3) - § 22 Nr. 1, Nr. 3 - § 23 (2)
  • § 15 (2) EStG - Definition Gewerbebetrieb 1. Selbständigkeit 2. Nachhaltigkeit 3. Gewinnerzielungsabsicht 4. Teilnahme am allg.. Wirtsch. Verkehr 5. Keine LuF 6. Keine Selbständigkeit 7. Keine Vermögensverwaltung (ungeschriebenes TBM)
  • Wesentliche Betriebsgrundlage - Betrachtungsweise Funktional: zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich Quantitativ: erhebliche Stille Rerven in den WG
  • Betriebsveräußerung im Ganzen - TBM R 16 Abs. 1 EStR - alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - in einem einheitlichen Vorgang - gegen Entgelt - auf einen Erwerber übertragen - sodass der Erwerber den Betrieb fortführen kann (aber nicht muss) - und die bisher in diesem Bereich enfaltete Tätigkeit des Veräußers endet H 16 Abs. 1 (Aufgabe der bisherigen Tätigkeit) EStH
  • Prüfreihenfolge - Teilentgeltliche Veräußerung § 17 EStG 1. Liegt eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor? 2. Liegt ein vollentgeltliches oder ein teilentgeltliches Geschäft vor? 3. Quote der Entgeltlichkeit? 4. Ermittlung Veräußerungsgewinn Besonderheit: Die Anschaffungskosten werden mit der Quote der Entgeltlichkeit multipliziert
  • Verhältnis § 6 (6) zu § 6 (5) EStG Welche Vorschrift hat Vorrang? § 6 (6) S. 4 EStG: Absatz 5 bleibt unberührt. D.h. § 6 (5) hat Vorrang vor  der Vorschrift § 6 (6) EStG 
  • Verzichten bedeutet ... verfügen!
  • Gewinnermittlungsvorschriften eigener Art § 16 (2) EStG § 17 (2) EStG
  • Gemeiner Wert § 9 BewG = Marktpreis Warum ist der Wert so gemein? Weil USt drin ist!
  • Abgekürzter Zahlungsweg Zivilrechtlicher Vertrag geschlossen durch Steuerpflichtigen Zahlung erfolgt durch Dritten (für den Steuerpflichtigen)
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  • Abgekürzter Vertragsweg Zivilrechtlicher Vertrag geschlossen durch den Steuerpflichtigen Zahlung erfolgt durch Steuerpflichtigen oder Dritten (für den Steuerpflichtigen)
  • Abgekürzter Vertragsweg H 4.7 EStH 1. Aufwendungen beruhen auf einem von einem Dritten im eigenem Namen 2. aber im Interesses des Steuerpflichtigen 3. abgeschlossener Werkvertrag 4. der Dritte leistet die geschuldete Zahlung auch selbst Folge: Trotz fehlender eigener Zahlung Abzug als WK 
  • Vorderseite Die Entnahme oder Einlage eines Gebäudes stellt einen anschaffungsähnlichen Vorgang dar. Was hat diese Wertung zur Folge? Es ändert sich regelmäßig die AfA-BMG und die AfA-Art
  • Bei einer steuerpflichtigen Entnahme ergibt sich im PV welche AfA-BMG? (mit §-Angabe) AfA-BMG = Entnahmewert = TW § 6 (1) Nr. 4 EStG        oderder gemeine Wert § 16 (3) S. 7 EStG R 7.3 (6) S. 4 EStR
  • a) Wie erfolgt grundsätzlich die Bewertung der Einlage? §§ b) Wie erfolgt die Bewertung einer Einlage innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung / Herstellung oder Entnahme aus dem BV? a) grundsätzlich mit dem TW  § 6 (1) Nr. 5 EStG b) höchstens mit den fortgeführten AK/HK bzw. dem fortgeführten Entnahmewert § 6 (1) Nr. 5 S. 1a, S. 2, S. 3 EStG  
  • Wird ein Gebäude nach Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nun zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist die AfA-Art erstmals festzulegen. Wie lautet die AfA-BMG und was passiert mit der Afa aus der privaten Nutzung? EStR AfA-BMG = bisherigen AK/HK Die auf die Zeit der steuerneutralen Nutzung entfallende fiktive Nutzung mindert aber das Afa-Volumen R 7.4 (10) S. 1 Nr. 2 S. 4 EStR
  • Was passiert grundsätzlich mit dem Restbuchwert bei einem Abbruch eines Gebäudes / -teils? EStR, EStH Es ist eine AfaA (Absetzung wegen außergewöhnlicher, technischer Abnutzung) vorzunehmen. R 7.4 (10) EStR H 6.4 "Abbruchkosten ..." S. 1 Nr. 1, 2, S. 2 EStH
  • Bei welchen Gebäuden darf die AfaA vorgenommen werden? bei Gebäuden des BV und bei Gebäuden des PV
  • Wie müssen die Gebäude abgeschrieben werden, damit zusätzlich eine AfaA abgeschrieben werden darf? §§ Rückseitelineare Afa (§ 7 (4) EStG) degressive Afa (§ 7 (5) EStG) und Afa nach § 7 b EStG   R 7.4 (11) S. 2 EStR
  • Wird ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, wie ist dann die weitere AfA-BMG für das Restgebäude zu berechnen? Ab welchen Jahr gilt die weitere Afa? §§ EStDV a) Bisherige Afa-BMG (AK/HK) abzüglich Betrag der AfaA= neue Afa-BMG b) das gilt ab dem auf das Jahr des Abbruchs folgenden Wirtschaftsjahres   § 11c (2) EStDV
  • Was passiert mit der BMG im Jahr des Teilabbruchs? die BMG wird nicht geändert sondern nur geteilt
  • Ein Altbau (verbraucht) wird abgerissen. Wie ist mit den Anschaffungskosten des Altbaus und den Abbruchkosten zu verfahren? EStH Der volle Anschaffungspreis (des Altbaus) zählt zu den AK des GuB Die Abbruchkosten zählen zu den HK des neuen WG H 6.4 "Abbruchkosten" S. 5b EStH
  • Ein Altbau (noch nicht verbraucht) wird abgerissen. Wie ist mit dem Restbuchwert und den Abbruchkosten zu verfahren? EStH der Restbuchwert im Zeitpunkt des Abbruchs und die Abbruchkosten erhöhen die HK des neuen Gebäudes H 6.4 "Abbruchkosten" S. 5a EStH
  • Vorderseite Der Abbruch dient der Bodenfreimachung (kein neues WG). Der Altbau war noch nicht verbraucht. Wie ist mit dem Restbuchwert und den Abbruchkosten zu verfahren? EStH Der Restbuchwert zum Zeitpunkt des Abbruchs und die Abbruchkosten gehören zu den AK des GuB H 6.4 "Abbruchkosten" S. 5 b EStH
  • Wie lauten die zentralen Ausstattungsmerkmale eines Gebäudes? Heizung Sanitär Elektro Fenster
  • Wie viele der zentralen Ausstattungsmerkmale müssen wesentlich verbessert werden, dass AK vorliegen? es müssen mindestens 3 der 4 Ausstattungsmerkmale wesentlich verbessert werden diese sind Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster
  • Die Herstellung eines WG gliedert sich in 3 Untergruppen.  Erst-Herstellung : Schaffung eines neues bisher noch nicht vorhandenen WG- Zweit-Herstellung: Wiederherstellung eines vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbaren WG "Vollverschleiß"- Funktions-/Wesensänderung: ein vorhandenes WG wird aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion / seinem Wesen verändert
  • Wann liegt eine Erweiterung eines bereits vorhandenen WG vor? 2 Sachverhalte wenn die nutzbare Fläche vergrößert wird oder durch den nachträglichen Einbau von Bestandteilen (Vermehrung der Bausubstanz)
  • Mitunternehmerschaften Welche Ausprägungen gibt es? 1. § 15 (2) EStG Originär gewerbliche Einkünfte 2. § 15 (3) Nr. 1: Abfärbetheorie, wenn mehr als 1,25% des Umsatzes 3. § 15 (3) Nr. 2: Gewerbliche Prägung
  • Gewerbliche Mitunternehmerschaft Eine GmbH (2 Freiberufler) beteiligt sich an einer GbR bestehend aus Freiberuflern. Welche Einkunftsart? § 15 (2) i.V.m. (3) Nr. 1 EStG vollumfängliche gewerbliche Tätigkeit, da ein berufsfremder (GmbH erzielt nur gewerbliche Einkünfte) beteiligt ist. Auch wenn die GmbH nur aus Freiberuflern besteht. Beteiligungsverhältnisses sind unbeachtlich. 
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  • Abfärbetheorie § 15 (3) Nr. 1 Zwei Ärzte bilden zusammen eine GBR. Der eine Arzt ist Mitunternehmer einer weiteren gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft, unstreitig SBV. Abfärbung? RückseiteDa der Arzt selbst beteiligt ist, hält er die Beteiligung im SBV. Daher kommt es nicht zur Abfärbung gem. § 15 (3) Nr. 1 EStG.  Wenn die GBR selbst beteiligt wäre, Abfärbung. 
  • VGA=unangemessene Gewinnbeteiligung der GmbH -Auslagenersatz (ohne Gewinnaufschlag) -Vergütung für Haftungsrisko 2-6% -Vergütung für Darlehen/Pachtweise überlassene WG -bei kapitalmäßiger Beteiligung: angemessene Verzinsung (20%)
  • Mehrstöckige Mitunternehmerschaft Eine PersGes ist Gesellschafterin einer anderen PersGes (doppelstöckige PersGes). Ist die PersGes wiederum Gesellschafterin einer weiteren PersGes, liegt eine mehrstöckige PersGes vor. A ist Ges. der 1. MU und ist bei der letzten angestellt. Einkunftsart? Der nur mittelbar Beteiligte wird wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter und Mitunternehmer behandelt, § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. Somit erzielt A als Angestellter Sonderbetriebseinnahmen.  Auswirkung jedoch nur auf 2. Gewinnstufe. 
  • Vermögensverwaltende PersGes Diese liegt vor, wenn keine Gewinneinkünfte, sondern §§ 20, 21, 22 Nr. 3 EStG Welche Rechtsformen? Rechtsfolgen? GbR, OHG § 105 (2), KG § 161 (2) i.V.m § 105 (2) HGB, sowie reine Bruchteilsgemeinschaften   Es gilt die Bruchteilsbetrachtung (Transpatenzprinzip) § 39 (2) Nr. 2 AO. D.h. die WG werden den Beteiligten anteilig zugerechnet.  Es liegt keine Mitunternehmerschaft vor.  Es können somit Einkünfte gem. §§ 17, 20 (2), 21, 23 erzielt werden. 
  • Die stille Gesellschaft Welche Arten gibt es? 1. Typisch stille Gesellschaft:  Beteiligung am Gewinn (evtl. am Verlust) aber nicht an den stillen Reserven Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 4 (Behandlung wie Darlehensgeber) 2. Atypisch stille Beteiligung Beteiligung am Gewinn Verlust und an den stillen Reserven (MU-Risiko) Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 (Behandlung wie MU)
  • Gewinnfeststellung atypisch stille Beteiligung Vorgehensweise? 1. Auf Ebene der stillen Gesellschaft ist eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung vorzunehmen  2. Die KG, OHG oder KapGes hat für sich eine eigene Gewinnfeststellung, Gewinnverteilung durchzuführen. Aus der 1. Gewinnverteilung bekommt die Gesellschaft einen Gewinnanteil zugewiesen, dieser ist bei der Ermittlung der Gewebesteuer zu kürzen. 
  • Zeitlich gestreckte Betriebsaufgabe § 16 (3) Es handelt sich um eine Betriebsaufgabe gem. § 16 (3), bei einem einheitlichen Vorgang, nicht jedoch bei einer allmählichen Liquidation.  Von einem einheitlichen Vorgang kann auf jeden Fall noch bei einem Zeitraum von 6 Monaten und auch wohl bei einem Zeitraum bis 12 Monaten ausgegangen werden. Erstreckt sich die Betriebsaufgabe auf 2 Wirtschaftsjahre so gilt das Realisationsprinzip (mit Verschaffung der Verfügungsmacht). Es ist eine Aufgabebilanz aufzustellen. Der FB nach § 16 (4) ist aufzuteilen. 
  • Betriebsaufgabe durch Betriebsverlegung ins Ausland, § 16 (3a) und § 36 (5) EStG Bei Verlegung des Betriebes in einen EU Staat erfolgt eine Besteuerung der stillen Reserven gem. § 16 (3a) EStG. § 36 (5) EStG schafft die Möglichkeit die auf diesen Gewinn anfallende Steuer auf Antrag in 5 gleichen Jahresraten zu entrichten. 
  • Keine Betriebsaufgaben sind 1. Betriebsunterbrechnung § 16 (3b): Verpachtung des Betriebes im Ganzen, dabei ist eine branchenfremde Verpachtung unschädlich. Umbaumaßnahmen führen zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn es sich dabei um eine wesentliche Umgestaltung handelt.  2. Der ruhende Betrieb gilt als fortbestehend. Ausnahme: es wird die Betriebsaufgabe erklärt oder dem FA werden Tatsachen bekannt, dass eine Betriebsaufgabe vorliegt.  3. Bei einer Betriebsverlegung (H 16 (2)) handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung ein identischer Betrieb fortgeführt wird.  4. Bei einem Strukturwandel liegt keine Betriebsaufgabe vor, es ändert sich lediglich die Einkunftsart. 
  • Betriebsschuld bei Veräußerung/Aufgabe Verwendung des Erlöses:  1. Entnahme: Zinsen sind Privat 2. Anschaffung eines V+V Objektes: Zinsen sind WK 3. Erlös reicht nicht zur Tilgung aus: Zinsen Betriebsausgabe Merke auch:  4. Zinsaufwendungem nach Veräußerung eines V+V Objektes sind als nachträgliche WK zu berücksichtigen, wenn der Erlös nicht zur Tilgung ausreicht. 
  • § 17 EStG Voraussetzungen 1. Veräußerung vollentgeltlich, wenn Teilentgeltlich Trennungstheorie anwenden 2. von Anteilen an KapGes 3. bei Beteiligung von mindestens 1% 4. innerhalb der letzten 5 Jahre 5. aus dem Privatvermögen  
  • § 17 (2) Ermittlung des Veräußerungsgewinns Veräußerungspreis abzgl. § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c = steuerpflichtig Veräußerungskosten + Anschaffungskosten,  davon 60% abzugsfähig, § 3c (2) = Veräußerungsgewinn Begünstigung gem. § 17 (3) ESTG Es gilt das Realisationsprinzip
  • Liquidation einer KapGes aus Sicht des Anteilseigners 1. Rückzahlung des Nennkapitals 2. zzgl. des Einlagenkontos, § 17 (4) S. 1 oder 2 3. darüberhinaus § 20 (1) Nr. 2 
  • Verluste bei § 17 EStG Prüfschema 1. Voraussetzung des § 17 (1) S. 1 EStG erfüllt, wenn ja, Verlust grds. abzugsfähig 2. Ausnahme: Verlustabzugsbeschränkung des § 17 (2) S. 6 EStG a) unentgeltlich erworben: wenn Erwerb > 5 Jahre Verlust ausgleichsfähig wenn innerhalb von 5 Jahren ist zu prüfen, ob Rechtsvorgänger ausgleichen dürfte, wenn ja Verlust ausgleichsfähig b) entgeltlich erworben:  innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt, Verlust ausgleichsfähig wenn nicht, Verluste ab Begründung der 1% ausgleichsfähig
  • Kettenveräußerung § 17 An einer GmbH hat 6 Gesellschafter. Da die Werte der Anteile gesunken sind und die Gesellschafter die Verluste gelten machen wollen, veräußern sie sich gegenseitig die Anteile. Können sie die Verluste ansetzen? Kettenveräußerung fällt nicht unter § 42 AO. Die Verluste sind somit grds. abzugsfähig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 
  • § 23 EStG - Was ist das entscheidende Datum für die Fristberechnung? Entscheidend ist das obligatorische Rechtsgeschäft.    D.h., das Kaufvertragsdatum ist entscheidend.