OA (Subject) / TBM + Definitionen (Lesson)

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TBM + Definitionen

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  • Änderungsbescheid während des Einspruchs-/Klageverfahrens Einspruchsverfahren: Gibt es einen geänderten Bescheid während schon das Einspruchsverfahren läuft, so wird der geänderte Bescheid Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens, 365 (3) AO Klageverfahren: ...s.o... 68 Satz 1 FGO
  • Beschwer (mit Formulierung) § 350 AO sachlich => Festsetzung > 0 € persönlich => Befugnis und Adressat § 122 Abs. 1 Satz 1 AO Als Adressat des Bescheids ist der Stpfl zur Einlegung des Einspruchs befugt. MIt der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er einen Beschwer gem. § 350 AO geltend.
  • Säumniszuschlag § 240 AO TBM: Abs 1 Satz 1- verspätete Entrichtung- fällige Steuer/ fälliger Rückzahkungsanspruch   - Fälligkeit § 220 Abs. 1 iVm Steuergesetze   - keine Säumnis vor Festsetzung oder Anmeldung § 240 Abs. 1 Satz 3 AO   - Schonfrist Abs. 3 AO- Säumnis nach Ablauf des Fälligkeitstages mit angefangenen Monaten und nicht mit    angefangenen Kalendermonaten  RF:Ensteheung ; § 218 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AO Rechtsbehelf:- Bestreiten dem Grunde und/oder der Höhe nach: Abrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO- Einwendungen gegen ein gesondertes Leistungsgebot: Einspruch §§ 347 ff AO- Vorbringen von Billigkeitgründen: Erlassantrag § 227 AO
  • Obersatz - Begründetheit Die zulässige Klage (Einspruch) ist begründet, wenn der VwA rechtswidrig ist und der Kläger (Einspruchsführer) dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. (100 Abs 1 Satz 1 FGO)
  • Teileinspruchsentscheidung/Allgemeinverfügung § 367 Abs. 2a, Abs. 2b AO Entscheidung über den Einspruch: Allgemeinverfügung:Durch § 367 Abs. 2b AO --> von der obersten Finanzbehörde der Länder --> Einspruch betrifft eine vom EuGH, BVerfG, oder BFH entschiedene Rechtsfrage --> danach kommt insoweit eine Abhilfe nicht in Betracht Einspruchsentscheidung:Durch § 367 Abs. 2a AO kann das FA einer Teil-Einpruchsentscheidung bereits vorab über einzelne Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. In der Entscheidung ist zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile noch keine Bestandskraft eintreten soll. --> Teil-Bestandkraft
  • Entscheidung über den Einspruch, Gesamtwiederaufrollung, § 367 Ab. 2 Satz 1 AO Entscheidung über zulässigen Einspruch a) Einspruch zu 100% begründet    => Abhilfebescheid: § 367 Abs. 2 Satz 3, § 132 und 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu. a) AO                                  bei sonstigen VA § 130 Abs. 1 AO                                  (nur in diesem Fall gibt es einen "richtigen" Bescheidb) Einspruch teilweise begründet    => Einspruchsentscheidung und (Teil-)Änderung: § 367 Abs. 2 Satz 3 AO. § 366 AO                      "Unter Änderung des Bescheids vom....wird die Steuer auf...herabgesetzt. Im                        Übrigen ist der Einspruch unbegründet."c) Einspruch unbegründet    Einspruchsentscheidung: § 367 Abs. 2 Satz 3, § 366 AO                      " Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen"    => Sonderfall: Verböserung gem § 367 Abs. 2 Satz 2 AO
  • Prüfung eines Einspruchs (Obersatz) Zweistufige Prüfung: 1. Stufe: Zulässigkeit § 358 Satz 1 AO --> wenn nicht: Einspruch wird als unzulässig                                                                                       verworfen § 358 Satz 2 AO 2. Stufe: (nur wenn zulässig!) Begründetheit § 367 Abs. 2 Satz 1 AO                                                              --> wenn nicht: Einspruch wird als unbegründet                                                                                       zurückgewiesen § 367 Abs. 2                                                                                                                      Satz 3 AO Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
  • Aufteilung der Gesamtschuld §§ 268 bis 280 AO zusammenveranlagten Ehegatten sind Gesamtschuldner § 44 Abs. 1 AO --> Aufteilung in Teil-Schulden zur Beschränkung der Vollstreckung (§ 44 Abs. 2 Satz 4      iVm §§ 268 ff AO) Verfahren: Antrag: § 268 AO --> nach Bekanntgabe des Leistungsgebots (§ 269 Abs. 2 Satz 1 AO)Aufteilungsgegenstand: rückständiger Steuer § § 270, 276 AOAufteilungsmaßstab: Verhältnisbildung §§ 270, 273 AOBescheid: § 279 AO --> Einspruch --> Korrekturnorm § 280 AO
  • Einspruchsbefugnis bei Feststellungsbescheiden § 352 AO, § 48 FGO immer....wenn nicht, dann 1. Stufe: § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO zur Vertretung befugter GF (Einzel- o.                                                                                                   Gesamtvertretungsbefugnis)2. Stufe: § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2  u. Abs 2 AO kein zur Vertretung befugter GF vorhanden                                                              ---> dann                                       § 352 Abs. 2 Satz 1 u. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO gemeins.                                                                                                                   Empfangsbevollm.                                       § 352 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2  u. § 183 Abs. 1 Satz 2 AO fingierter -""-                                       § 352 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 u. § 183 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 AO vom FA                                                                                                                               bestimmter                   --> Widerspruchmöglichkeit nach § 352 Abs 2 Satz 2 HS 2 AO3. Stufe: § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO Jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter,                                                   Auffangregelung weitere ergänzende Befugnisse:§ 352 Abs. 2 Nr. 3 AO: für ausgeschiedene Gesellschafter§ 352 Abs. 2 Nr. 4 AO: Für einzelne Feststellungsbeteiligte nur, soweit es darum geht, wer                                     an Betrag beteiligt ist und sich dieser verteilt§ 352 Abs. 2 Nr. 5 AO: Für einzelne Feststellungsbeteiligte nur, soweit sie persönlich                                     betroffen sind
  • VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz wichtig nur... § 3 VwZG : Postzustellungsurkunde: es gilt das Unmittelbarkeitsprinzip, nicht die Drei-Tages-Frist. Also direkt mit Zustellung ist es bekannt gegeben § 4 VwZG: Einschreiben mit RÜCKSCHEIN: analog, Bekanntgabe mit Zustellung, keine Drei- Tages-Frist (bei nur Übergabe Einschreiben ohne Rückschein gilt das nicht)
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schema+Formulierung) § 110 AO Eine Wiedereinsetzung kann dem Steuerpflichtigen nach 110 (1) AO nicht gewährt werden, wenn er die Fristversäumnis verschuldet hat. Verschulden im Sinne des 110 AO liegt vor, wenn die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden ist. wenn FA Bescheid ohne Begründung erteilt, Verschulden des FA, ivm 126 Abs 3 AO typischerweise bei Urlaub (Abwesenheit bis zu 6 Wochen braucht keinen Vertreter und Bekanntgabe sowie Fristablauf war in dieser Zeit), bei Unfall und Krankheit. Nicht bei Arbeitsüberlastung  Verschulden des Vertreters (der Mandant muss sich das Verschulden des StB zurechnen lassen wenn..): - Organisationsverschulden (Fristenkontrolle/Postausgangsbuch) - Auswahlverschulden (zuverlässige MA Auswahl) - Überwachungsverschulden (Informationsfluss, konkrete Einzelanweisung)
  • Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen ...wenn allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind .. bei Vollstreckung wegen Geldforderung in das bewegliche Vermögen (Sachen): 1. Pfändung, 281 (1) AO 2. durch Vollziehungsbeamten, 285 (1) AO 3. in Form von Inbesitznahme von Sachen, die sich in Gewahrsam (=tatsächliche Sachherrschaft, 800b Abschn 43 VollzA) des Vollstreckungsschuldners befinden, 286 (1) AO: - Wegnahme: 286 (2) S.1 AO - Anlegung von Siegeln: 286 (2) S.2 AO 4. Negativabgrenzung : - keine Überpfändung, 281 (2) AO - keine fruchtlose Pfändung, 281 (3) AO 5. Unpfändbare Sachen, 295 S.1 AO ivm 811 ff. ZPO WICHTIG: - Vollstreckungsmaßnahmen sind VwAs gegen die Einspruch eingelegt werden kann, Obersätze bleiben gleich -Vollstreckungsaufschub, 258 AO, wenn Vollstreckung unbillig ist, Gemüsehändler kann in 3 Monaten zahlen wenn die Saison losgeht, 800a Abschn 7 (2) VollzA
  • Steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO VerspätungszuschlagSäumniszuschlägeZinsen
  • Vollstreckung wegen anderer Leistungen und Verfahren §§ 328 bis 336 AO Pflicht zur Androhung: § 332 AO Festsetzung § 333 AO:- Androhungsverfügung (VA) muss wirksam und ihre Vollziehung darf nicht nach § 361 AO,      § 69 FGO ausgestzt sein- in der Androhung für die Erfüllung der verpflichtung bestimmte Frist abgelaufen- die im durchzusetzenden VA geforderte Handlung ist nicht vorgenommen worden § 333- Zwangsmittel innerhalb einer angemessenen Frist festgesetzt werden Vollstreckung §§ 259 ff AO oder § 334 AO Ersatzzwangshaft
  • Begründung des Einspruchs § 357 Abs 3 AO Darüber hinaus ist der angefochtene VA sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Stpfl klar erkennbar, § 357 Abs 3 AO
  • Obersatz - Klage, Einspruch Die Klage (Einspruch) hat Aussicht auf Erfolg wenn sie zulässig und begründet ist. - dies sind die beiden Rechtsbehelfe: - Einspruch (außergerichtlicher Rechtsbehelf) - Klage (gerichtlicher Rechtsbehelf)
  • Korrekturnormen § 129 AO für sonstige VwA und Steuerbescheide sowie denen gleichgestellten §§ 130, 131 AO bei sonstigen VwA § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 172 bis 177 AO und Einzelsteuergesetze => Steuerbescheide und denen gleichgestellte Bescheide
  • Präklusionsfrist § 364b AO Ziel:Beschleunigung und Schaffung des Einspruchsverfahrens (Hauptanwendung: Einspruch gegen Schätzungsbescheid ohne Nachreichung der Steuererklärung) TBM:- Tatsachen und Beweismittel, nicht Rechtsausführungen,- angemessene Frist von min. 1 Monat, AEAO zu § 364b Nr. 2 Satz 2- Ermessen- Belehrungspflicht, § 364b Abs. 3 AO RF:- verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind nicht mehr zu berücksichtigen- Verlängerung der behördlich gesetzten Ausschlussfrist gem § 109 AO möglich, aber nur  wenn vor Ablauf der Frist beantragt- im Rahmen einer Verböserung können die verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel allerdings (doch noch) Berücksichtigung finden, § 364b Abs. 2 Satz 2 AO Rechtsbehelf:- grundsätzlich nicht möglich, da nicht selbständig- Einwendungen jedoch im Rahmen des Verfahrens gegen den angefochtenen VA   ("Hauptsache") selbst vorzutragen
  • Abrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO Art: Satz 1 ergeht erst im Erhebungsverfahren Inhalt: ist bestimmte Verpflichtung erloschen? Funktion: bei Säumniszuschlägen über Grund und Höhe enschieden --> Doppelfunktion
  • Einspruchsfrist (Berechnung mit §§) § 355 Abs. 1 Satz 1 AO - 1 Monat § 356 AO - bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Jahr 1. Beginn: mit Ablauf des Bekanntgabetages (beachte § 108 Abs 1 AO iVm § 187 Abs. 1                                                                                                                            BGB) 2. Dauer: s.o. 3. Ende: § 108 Abs. 1 AO iVm § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (ggf Abs 3 BGB oder § 108 Abs. 3                                                                                                                              AO)                ---> mit Ablauf des ....
  • § 175 (1) Satz 1 Nr. 2 AO Rückwirkendes Ereignis - nachträglicher Eintritt- Ereignis = jeder rechtliche oder tatsächliche Umstand, der nach dem jeweils betroffenen                   Steuergesetz den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach beeinflusst- mit steuerlicher Rückwirkung Beachte: - Besondere Anlaufhemmung Abs 1 Satz 2               - Abs 2: Besonderheit und Ausnahme
  • Haftung des Betriebsübernehmers § 75 AO dem Grunde nach- Betrieb im Ganzen übertragen der Sache nach- betriebsbedingte Steuer (insb. USt, GewSt)- Steurabzugsbeträge (insb. LSt)- nicht steuerliche Nebenleistungen der Zeit nach:- Begrenzung durch Haftungszeitraum   - für das gesamte KJ vor der Übereignung bis aktuelle KJ bis zur Übereignung   - Festsetzung oder Anmeldung der Steuer bis ein Jahr nach Anmeldung des Betriebs     gem. § 138 AO
  • strafbefreiende Selbstanzeige § 371 AO trotz Beendigung der Tat wird von einer Strafverfolgung abgesehen straffrei, wenn.... Abs. 1: inhaltlich und zeitlich (Satz1) und Mindestberichtigungsverband (Satz 2)Abs. 3: fristgerechte Nachentrichtung    --> positive Wirksamkeitsvorraussetzungen Abs. 2: keine Sperrgründe   --> negative Wirksamkeitsvorraussetzungen
  • Obersatz - Haftung Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nur, wenn  1. Der Haftungsschuldner einen haftungstatbestand verwirklicht hat --> Haftungsnorm prüfen  2. Und der Steueranspruch für den gehaftet wird noch nicht erloschen ist --> Verjährung prüfen... Beginn § 170,Dauer § 169, Ende 3. Sowie der haftungsanspruch selbst noch besteht  --> ggf Haftungsverjährung  Beginn: § 191 Abs. 3 Satz 3 Dauer: § 191 Abs. 3 Satz 2 --> 4 Jahre  Ende:..... Beachte § 191 Abs. 3 Satz 4 Ablaufhemmung  4. Und der Erlass des haftungsbescheides emessengerecht --> § 5 5. Formgerecht: schriftlich § 191 Abs. Satz 3...... Begründung allg. Grundsätze § 121 AO
  • Obersatz - Prüfung der Korrektur eines VwA außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens Obersatz: Die Korrektur des VwA durch das FA ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die TBM einer Korrekturvorschrift erfüllt sind. Prüfung : 1. Festsetzungsverjährung  2. Voraussetzung von Korrekturnormen
  • Vollstreckung - Prüfungsschritte 1. Wirksamer VA, keine AdV (§§ 249, 251 AO)2. Fälligkeit (§ 254 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AO)3. Leistungsgebot = Zahlungsaufforderung  (§ 254 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AO) --> entbehrlich                                                                                   bei Steueranmeldungen oder                                                                                                  Säumniszuschlägen, Zinsen und                                                                                      Vollstreckungskosten § 254 Abs. 2 AO4. Vollstreckungsschonfrist  (§ 254 Abs. 1 Satz 1 HS 3 AO)
  • Antrag auf schlichte Änderung § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 lit. a) AO TBM:- Korrekturantrag ist formfrei- die Mitteilung nach § 153 AO ist kein Antrag bzw. keine Zustimmung - hinreichend konkreter Antrag oder Zustimmung zugunsten des Stpfl nur innerhalb der  Einspruchfrist- nur punktueller Antrag, Rest nach Ablauf der Einspruch- oder Klagefrist formelle  Bestandskraft- Fristsetzung nach § 364b AO steht einer Änderung entgegen, § 172 (1) Satz 3 HS 2  AO RF:- FA an Antrag gebunden, kann also nur punktuell Überprüfen- Mitberichtigung materieller Fehler nach § 177 AO- kein AdV, ggf aber Stundung- Einspruch statthaft- behördliche Entscheidung über die Änderung zugunsten des Stpfl kann auch noch nach  Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist erfolgen
  • Prüfung Haftung Einstehen müssen mit eigenem Vermögen für eine fremde Schuld 1. Prüfung des materiellen HaftungsanspruchsLiegen die Voraussetzungen einer bestimmten Haftungsnorm vor:§§ 69, 71, 74, 75 AO; §§ 25, 128 HGB 2. Prüfung des Haftungsbescheides (§ 191 AO)Voraussetzung für Erlass des Haftungsbescheides vorliegend?- Zulässigkeit des Haftungsbescheides bei Erfüllung des materiellen Tatbestandes (§191 Abs. 1 Satz 1 AO) z.B. 69 AO- Schriftform (Abs 1 Satz 3)- eigene Haftungsfestsetzungsfrist (Abs. 1 Satz 4)- Verhältnis zur Steuerschuld, für die gehaftet wird (Akzessorietät, insb. § 191 Abs 5 AO)- erforderliche Ermessensausübung (§ 5 AO) 3. Prüfung der Zahlungsaufforderung (§ 219 AO)Darf der Haftungsschuldner gem § 219 AO auf Zahlung in Anspruch genommen werden?Zahlungsaufforderung getrennter VwA; d.h. getrennt prüfen!
  • Fristen (Arten) - AO §§ 108 - 110 AO nach Fristgrund => gesetzliche Fristen (Einspruchfrist) oder behördliche Fristen (Stundung) nach Fristberechnung => Ereignisfristen oder Beginnfrist (Geburt)
  • Entwicklungsphasen - VwA (wichtig!) 1. Willensbildung des Beamten 2. Äußerung des Willens üblich durch schriftliche Abfassung = Verfügung auf der Erklärung und Eingabe am PC => Abschluss kenntlich durch Unterschrift (regelmäßig Zeitpunkt für § 173 AO) 4. Maschinelle Bearbeitung durch das Finanz-Rechenzentrum (evtl. neue inhaltliche, materiell-rechtliche Kontrolle --> dann hier Zeitpunkt für § 173 AO) 5. Absendung des VwA (Zeitpunkt für § 169 (1) S. 3 Nr. 1 AO) 6. Bekanntgabe de VwA, § 122 (1), (2) AO = Entstehung des VwA (Zeitpunkt für § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO) --> Bindungswirkung mit bekannt gegebenem Inhalt, § 124 (1) S. 2 AO
  • VdN (Arten, TBM und RF) Arten:- kraft Gesetz:  - Vorauszahlungsbescheide § 164 Abs 1 Satz 2 AO  - Steueranmeldungen §§ 167, 168 AO  - Einzelsteuergesetze, z.B § 39 Abs 1 Satz 4 EStG (Feststellung von LSt-Abzugs-                                                                                     Merkmalen)- durch behördlichen Vermerk:  - Stempel; handschriftlich  - EDV-Eingabe TBM:- Steuerbescheid, gleichgestellter VA- Steuerfall noch nicht abschließend geprüft (Abs. 1 Satz 1)  --> keine AP  --> kein abschl. Prüfung an Amtsstelle RF:- normaler StB, der zu befolgen ist- mit einer unselbständigen Nebenbestimmung § 120 Abs. 1 AO versehen- Steuerfall insg. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen hält und nicht auf einzelne  Besteuerungsgrundlagen beschränkt ist- kann die Feststzung durch das FA oder den Stpfl jederzeit geändert werden- VA entfaltet zwar nach § 124 Abs. 1 AO Bindungswirkung, erwächst mit Ablauf der  Einspruchsfrsit nur in formeller, jedoch nicht in materieller (=inhaltlich) Bestandskraft
  • Rücknahme und Verzicht - Einspruch Rücknahme: § 362 Abs. 1 Satz 1 AOVerzicht: § 354 Abs. 1 Satz 1 AO Auf den Einspruch ist weder nach § 354 Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet noch ist er nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO zurückgenommen worden.
  • Ermessensverwaltungsakte (Bestandteile) Pflichtgemäßes Ermessen Prüfungsreihenfolge 1. Ermessen durch Gesetz eröffnet ("kann")? 2. Entschließungsermessen ("ob") --> Festsetzung ja oder nein 3. Auswahlermessen ("wie") --> z.B. Höhe Ermessensreduzierung auf Null beachten (z.B. § 122 (1) S. 3 AO Empfangsvollmacht)
  • Steueranmeldungen Voraussetzungen, § 167 AO - Steuerberechnung durch Stpfl. selbst gesetzlich vorgeschrieben, Legaldefinition § 150 (1) S. 3 AO (USt-VA § 18 (1) UStG; UStE (3) S. 1 UStG, LSt-Anmeld. § 41a (1) Nr. 1 EStG, ...) - Form der Anmeldung: Abgabe auf elektronsichem Wege Wirkung: Steuerfestsetzung steht unter VdN, § 168 S. 1 AO Bei Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder bei einer Steuervergütung ist die Zustimmung des FA durch VwA erforderlich § 168 S. 2 AO Rechtsbehelf: - Einspruch § 355 (1) S. 2 AO - Änderungsantrag nach § 164 (2) S. 2 AO
  • Rechtswidrigkeit von VwA Jeder rechtswidrige VwA ist fehlerhaft, jeder fehlerhafte VwA ist rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein VwA, der ohne Grundlage erlassen wird oder der gegen eine Rechtsnorm verstößt; der insoweit einen Fehler enthält.
  • Feststellungsverfahren - § 181 AO § 181 AO - Anwendung der Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, § 181 (1) S. 1 AO - Feststellungerklärung ist der Steuererklärung gleichgestellt, § 181 (1) S. 2 und (2) AO, § 170 (2) S. 1 AO - § 181 (3) - (5) AO gelten als Sonderregelungen der Verjährung. Bedeutung hat insb. § 181 (5) AO, der eine Feststellung selbst dann noch nicht möglich macht, wenn die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist. Rechtsfolge: - Feststellungsbescheid = Grundlagenbescheid gem. § 171 (10) S. 1 AO; entfaltet Bindungswirkung für Folgebscheide, § 182 (1) S. 1 AO - Verfahrensrechtliche Umsetzung der festgestellten Inhalte im Folgebescheid durch § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO - Einwendungen gegen die festgestellten Besteuerungsgrundlagen können idR nur durch Einspruch gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden § 351 (2) AO
  • Obersatz - Änderungsbescheid Die Änderung des VwA durch das FA ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (oder: die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen) ist und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind.
  • Folgebescheid - Fundstelle § 182 (1) S. 1 AO
  • Voraussetzungen für die Bekanntgabe § 122 (1) S. 1 und § 124 (1) S. 1 AO 1. Bekanntgabe des VwA mit Wissen und Wollen der Behörde = Bekanntgabewille des FA 2. Bezeichnung des richtigen (Inhalts- und Bekanntgabe-) Adressaten (§ 122 (1) S. 1 AO)     an wen er sich richtet = Inhaltsadressat     wem er bekannt gegeben werden soll = Bekanntgabeadressat     welcher Person er zu übermitteln ist = Empfänger 3. Zugang des VwA beim richtigen Empfänger § 122 (1) S. 3 AO     M&M-Theorie: Machtbereich und Möglichkeit der Kenntnisnahme 4. Bekanntgabe des VwA in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form § 122 (2) - (5) AO evtl iVm VwZG
  • Einspruch - Eingeschränkte Anfechtbarkeit § 351 AO Nur in Begründetheit prüfen  1. § 351 Abs. 1 HS 1 AO soll die formelle Bestandskrtaft(=die nach Ablauf der RB-Frist eintretende Unanfechtbarkeit) von Steuerb. und gleichgestellte VA schützen. 2. daher nicht anwendbar bei  - sonstige VA  - bei Bekanntgabe eines Änderungsbescheids noch nicht unanfechtbar  - bei VA mit § 164 AO und damit materiell noch nicht bestandkräftig sind 3. § 351 Abs. 1 HS 1 AO auch anwendbar bei Berichtigung eines Steuerbescheids oder gleichgestellten VA nach § 129 AO 4. da alle materiellen Fehler in Anfechtung (Einspruch) noch vorgetragen werden, aber die unanfechtbare festgesetzte Steuer nicht mehr unterschritten werden "Anfechtungsgrenze" 5. bei Anfechtung eines nach mehreren Korrekturvorr. korrigierten VA, die einzelnen Auswirkungen (Richtungen) getrennt zu beurteilen. Der § 351 Abs 1 AO hat innerhalb des Einspruchs die Aufgabe den Anfechtungsrahmen zu bilden (Ober und Untergrenze, analog § 177 AO) 6. Die bereits unanfechtbar festgesetzte Steuer wird nur dann nicht Anfechtungsuntergrenze (kann also unterschritten werden), soweit Fehler die Vorausetzungen einer selbständigen Korrekturnorm erfüllen § 351 Abs. 1 HS 2 AO
  • Nenne die Prüfreihenfolge bei Auskunftsersuchen seitens des Finanzamtes beim Steuerpflichtigen 1. § 93 Abs.1 Satz 1 AO (Auskunftspflicht) i.V.m. § 78 AO (Beteiligte).2. § 101 AO (Auskunftsverweigerungsrecht der Angehörigen)3. § 103 AO ( Auskunftsverweigerungsrecht ber Gefahr der Verfolgung)4. § 393 AO (Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren) i.Vm. 328 AO     (Zwangsmittel)
  • Was sind die Folgen der Rechtswidrigkeit eines Bescheides? Grundsatz: Rechtsverletzung = Einspruch begründetAusnahme: Keine Rechtsverletzung = Einspruch unbegründet, wenn § 126 AO (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) i.V.m. § 121 Abs. 1 AO§ 127 AO§ 351 Abs. 1 AO
  • Nenne das Prüfschema zur Einspruchsfrist! 1. Beginn: mit Ablauf des Tages des Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO und § 108 Abs. 1 AO     i.V.m. § 187 Abs.1 BGB 2. Dauer der Frist:     Grundsatz: 1 Monat, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO    Ausnahmen: insbesondere § 356 Abs. 2 AO (unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung) 3. Ende der Frist:    Grundsatz: § 108 Abs.1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 (und ggf. Abs. 3) BGB    Ausnahmen: "rechnerischen Ende" fällt auf Samstag, Sonntag, Feiertag = § 108 Abs. 3 AO,      Verlängerung/Verschiebung auf nächsten Werktag
  • Fristberechnung - §§ Ereignisfrist (z.B. Einspruch) Beginn: § 108 (1) AO i.V.m. § 187 (1) BGB mit Ablauf des Ereignistages Dauer: unterschiedlich nach Normen der AO oder der Einzelsteuergesetze, hier § 355 Abs 1 AO, 1 Monat Ende: § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (2) Alt. 1 und ggf. (3) AO (oder § 108 Abs 3 AO) ge
  • Nichtige VwA Gesetzlich ausdrücklich geregelte Nichtigkeitsgründe: - § 125 (2) Nr. 1 AO (erlassene Behörde fehlt) - § 125 (2) Nr. 2 AO (aus tatsächlichen Gründen nicht befolgbar) Keine Nichtigkeit liegt vor in den Fällen des § 125 (3) AO RF bei Nichtigkeit - Unwirksamkeit § 124 (3) AO Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 (5) AO): - auf Antrag wird die Nichtigkeit durch das FA festgestellt Auch gegen nichtige VwA ist der Einspruch - aufgrund des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins statthaft, §§ 347 ff. AO
  • Nenne die 9 Schritte bei der Prüfung der Zulässigkeit beim Einspruch 1. Obersatz Erfolgsaussichten2. Statthaftigkeit3. (Schrift-) Form4. Bezeichnung5. Begründung6. Frist7. Frist:Wiedereinsetzung (negativ)8. Beschwer9. Kein Verzicht, keine Rücknahme
  • Form, Inhalt und Begründung von Verwaltungsakten Form: grundsätzlich formfrei 119 (2) AO, außer wenn anders vorgeschrieben (z.B. Schriftform: Steuerbescheid § 157 (1) S. 1 AO, Haftungsbescheid § 191 (1) S. 3 AO) Inhaltliche Bestimmtheit: ggü. Betroffenen so bestimmt, unzweideutig und vollständig bekunden, dass zumindest im Wege der Auslegung geklärt werden kann, wie er zu verstehen ist Begründung: - Pflicht nach § 121 (1) AO für schriftliche/elektronische VA, insbesondere bei Ermessensentscheidungen - bei Steuerbescheiden stellen die Besteuerungsgrundlagen die Begründung dar § 157 (2) AO
  • Bezeichnung des Einspruchs § 357 Abs. 1 Satz 4 AO Die Fehlerhafte Bezeichnung ist gem. § 357 Abs. 1 Satz 4 AO unschädlich.   Beachte: Steuerberater
  • Formen der Steuerfestsetzung § 155 (1) AO => Grundsatz, Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid § 167 AO und § 150 (1) S. 3 AO => Steuerfestsetzung durch Steueranmeldung                                                           (Selbstberechung der Steuer)
  • Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten Gebundene VwA, § 120 (1) AO  Insbesondere VdN, § 164 AO, Vorläufigkeit, § 165 AO => unselbständige Nebenbestimmungen (§ 120 AO) keine eigenständigen VwA, vielmehr ergänzen sie lediglich den Regelungsgehalt der eigentlichen VwA