17

Privatrecht (Subject) / EInführung (Lesson)

1.

This lesson was created by Ischgli.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Abstraktionsprinzip: 1. §929 Einigung und Übergabe (Sachenrecht)  2. §433 Übergabe und Verschaffung des Gegenstandes (Schuldenrecht)
  • Rechtsgeschäft? Ziel eine Rechtsfolge herbeizuführen. Benötigt mindestens eine wirksame Willenserklärung = geschäftsfähig).
  • Sache i.S.d. BGB? §90 körperliche Gegenstände: sinnlich wahrnehmbar und beherschbar
  • Untersch. Verbraucher und Unternehmer: Verbraucher= natürl. Person, die überw. keine gewerblichen oder beufl. Rechtsgesch. tätigt. Unternehmer= jur. nat. Person oder Personengesellschaften.
  • Vorsatz und Fahrlässigkeit: haften bei verschulden. Vorsatz: wissen + wollen der Tatbestandsverwirklichung Fahrlässigkeit: Legaldef. § 276 Abs. 2, grobe Fahrlässigkeit: sowas darf nicht passieren
  • unerlaubte Handlung: § 823
  • Was bedeutet Gesamtschuld? § 840 + 421
  • Kaufvertrag zwei Übereinstimmende Willenserklärungen + Angebot + Annahme
  • Willenserklärung:!!! menschl. Äußerung, die auf herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
  • Untersch. Kündigung u. Vertrag: Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, benötigt nur eine Willenserklärung Vertrag = zweiseitig, benötigt zwei übereinstimmende Willenserklärungen
  • Advertisement
  • Untersch. Gläubiger und Schuldner BSp. §433 u. §535
  • Rechtsfähig, deliktsfähig und Geschäftsfähig: Rechts: §1 u. §21 Delikt: § 827 u. 828, 828 Abs.3 = Einsicht = Psychiater? (Aufsichtspflicht Eltern §832) Geschäftsfähig: beschr. geschäftsfähig 7-17 somit mit volljährigkeit = 18 Jahren (§2)
  • bewegliche u. unbewegliche Sachen: unbewegl. Grdstk+ Grdstksbestandteile §94 Abs. 1 bewegl. = alle anderen
  • Invitatio ad offerendum es ist kein bindender Antrag nach §145 sondern es handelt sich um die Aufforderung einer Angebotsabgabe, da es sich an alle richtet und nicht eine bestimmte Person.
  • Willenserklärung wirksam? empfangsunbedürft. WE z.B. Testament  mit Abschluss des Erklärungsvorgangs. Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen Eine Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn die Erklärung vom Erklärenden willentlich so in den Verkehr gebracht wurde, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann, d.h. er muss alles seinerseits Erforderliche getan haben. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht spätestens in dem Zeitpunkt zu, - in dem sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt - dass für ihn unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (normativer Zugangsbegriff)
  • Warum Formvorschriften? Dokumentationsfunktion, Beweisfunktion. Und bei einer notariellen Beurkundung geht es um die Schutzfunktion: Überprüfung, Bewusstsein dass es sich um etwas ernstes handelt.
  • Was gilt wenn der Empfänger auf ein Angebot schweigt? schweigen = rechtl. neutral, nur bei Kaufleuten kann ein Schweigen als Ja interpretiert werden, bzw. bei Minderjährigen nach § 108 Abs. 2 BGB als nein. Muss gesetztlich festgelegt sein ansonsten neutral.