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Verkehrsrecht (Subject) / Definitionen der Begriffe zu den §§ der StVO (Lesson)

Definitionen der Begriffe zu den §§ der StVO

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  • Öffentlicher Verkehrsraum Unter öffentlichem VKR versteht man alle: -Wege,Plätze oder Flächen -die aufgrund wegerechtlicher Widmung -oder Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse -mit Zustimmung -oder stillschweigender Duldung -zur Nutzung tatsächlich offen stehen.
  • Schädigen Zufügen eines wirtschaftlichen Nachteils / Verletzung von Menschen
  • Gefährden Ist ein Zustand der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. es hängt nur noch vom Zufall ab, ob der Schaden eintritt.  
  • vermeidbar wenn anderes Verhalten möglich und zumutbar ist
  • Behindern Beeinträchtigung des sich ordnungsgemäß verhaltenen VKT über das verkehrsübliche Maß hinaus.
  • Belästigen hervorrufen einen seelischen oder körperlichen Unbehagens.
  • Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar durch handeln oder pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf von Verkehrsvorgängen einwirt.
  • Anderer ist, jede natürliche oder juristische person die vom verhalten des VKT betroffen wird.
  • Gefährdungsabstand: 1/4 Tachowert
  • mäßige Geschwindigkeit darunter versteht man eine Geschwindigkeit bei der man sofort anhalten kann ohne hartes,erschreckendes bremsen
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  • Vorfahrt: Ein Vorfahrtsfall liegt immer dann vor, wenn sich die Fahrspuren zweier Fahrzeuge, die aus unterschiedlichen Straßen kommen,schneiden oder so stark nähern würden, dass ein ungehindertes Weiterfahren des berechtigten unmöglih wäre.
  • Regelabstand 1/2 Tachowert in m.