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Lebensmittelrecht (Subject) / 7. Nährwert-Kennzeichnung & Gesundheitswerbung (Lesson)

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  • 7.1. Unter welchen Voraussetzungen müssen die Nährwerte eines Lebensmittels deklariert werden und wo ist das geregelt? - Grundsätzlich freiwillig (optional-obligatorisches System) - Verpflichtend bei: o Nährwertbezogenen Angabeno Gesundheitsbezogenen Angaben o Angereicherten LM - LM für Letztverbraucher od. Gemeinschaftsverpflegung                                                          o Ausgenommen: Nahrungsergänzungsmittel  Nährwertbezogene Angabe:o = jede Angabe mit der erklärt, suggeriert od. mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein LM besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es Energie liefert bzw. keine Energie liefert  Nährstoffe/andere Substanzen enthält bzw. nicht enthält o Die NWK gilt nicht für Angaben, die vorgeschrrieben sind (andere Rechtsvorschriften) z.B. Hinweise Über Gluten bei Stärke & modifizierter Stärke (LMKV) Nach Süßungsmittelverordnung „mit Süßungsmittel(n)“ od. „mit einer Zuckerart & Süßungsmittel(n) Über den diätetischen Zweck  Keine Nährwertbezogenen Angaben:o Über Bestandteile, Zusatzstoffe in der Zutatenliste o Andere Eigenschaften einer Ware  Zusammensetzung, Rezeptur („mit Milch“)Qualität & Geschmack („mit knackigen Mandeln“)                                                   Beschaffenheit („mit frischer Milch“)Herkunft („österreichisches Rindfleisch“)  Alkoholgehalt o Broteinheiten (Berechnungsmethode) Health Claims: Allg. Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 3) Sie dürfen nicht:   Falsch, mehrdeutig od. irreführend sein   Zweifel an der Sicherheit od. der ernährungsphysiologischen Eignung anderer LM erweckt   Zum übermäßigem Verzehr eines LM ermutigt   Erklären, suggerieren od. mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene Ernährung, nicht die notwendigen Inhaltsstoffe liefern kann Allg. Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 3) Auf Veränderungen Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, d. beim Verbraucher Ängste auslösen Sie müssen: -Vom Verbraucher verstanden werden -Sich auf das verzehrsfertige LM beziehen (gemäß Herstelleranweisung)
  • 7.2. Wie sind die Nährwerte bei Lebensmitteln anzugeben?  Format § 7 NWKVo Nährwerttabelle – Standardformato Zwingend vorgegebene Reihenfolgeo Bei Platzmagel: lineare Auflistungo Unverpackte LM: an gut sichtbarer Stelle im Zusammenhang mit Produkto Bei LM für Gemeinschaftsversorgung: in den begleitenden Geschäftspapieren o „Smal Four“ die kleinen 4 in zwingender Reihenfolge:  Brennwert, Eiweiß, KH, Fetto „Big 8“ die großen 8 in zwingender Reihenfolge:  Brennwert, Eiweiß, KH, davon Zucker, Fett, davon gesättigte FS, Ballaststoffe ODER Natrium o Zusätzlich: mehrfach unges. FS, einfach unges. FS, Cholesterin  Zwingende Reihenolge: ges. FS, einfach unges. FS, mehrfach unges. FS o Zusätzlich: Zucker, mehrwertige Alkohole, Stärke  Zwingende Reihenfolge: Gehalt des genannten Stoffes  Bezugsmengen: o 100g od. 100mlo Zusätzlich pro Portion (Anzahl, Größe der Portion) o Verzehrsfertige Zubereitung  Durchschnittswerte:o LM-analyse des Herstellers od.o Berechnung auf Basis akzeptierter Daten, der verwendetet Zutaten  Einheiteno Brennwert: kJ od. kcal o Eiweiß, KH, Fett, Ballaststoffe & Natrium: go Cholesterin: mgo Vitamine & Mineralstoffe (siehe Anhang NWKV)  Vitamine & Mineralstoffe: Anhang zur NWKVo Nur die in der Anlage der NWKV genannten Stoffeo Ergänzend zu „Small 4“ od. „Big 8“o „signifikante Menge“ (= min. 15% der empfohlenen Tagesdosis in 100g/ml od. einer Portionspackung)o Hinweis auf Prozentsätze der im Anhang empfohlenen Tagesdosen: „entspricht __% der emp. Tagesdosis“ Ampel od. GDA (Guideline Daily Amounts) Ausblick: Nährwertkennzeichnung NEU an 2016   EU LM-informationsverordnung Nr. 169/2011   Verpflichtende NWK bei allen LM ab 2016   „Big 7“ (Brennwert, ges. FS, KH, Zucker, Eiweiß, Salz)  Bei „Big 8“ sind noch Ballaststoffe angegeben   Tabelle auf der Rückseite der Verpackung, WH auf Vorderseite möglich   Freiwillige Angabe der Referenzwerte der täglichen empf. Aufnahmemenge (GDA) in &   Pro 100mg/ml zusätzlich pro Portion
  • 7.3. Welche nährwertbezogenen Angaben dürfen bei Lebensmitteln gemacht werden? Zulässiger Inhalt: § 4 NWKV  Nährstoffgruppen od. deren Bestandteile o Brennwert o Eiweißo KHo Fett o Ballaststoffeo Natriumo Vitamine, Mineralstoffe lt. Anhang Energiearm: feste LM: nicht mehr als 40kcal/100g, flüssige LM: 20kcal/100g, Tafelsüße: 4kcalpro Portion (Süßwert 6g Saccharose)-reduziert: Brennwert mind. um 30% verringert + Eigenschaften angeben die zur Reduzierung führen Energiefrei: nicht mehr als 4kcal/100g, Tafelsüße: 0,4 kcal pro Portion Fettfrei: Ballaststoffquelle: Hoher Vitamingehalt: Light:
  • 7.4. Unter welchen Voraussetzungen dürfen gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln deklariert werden und in welcher EU-Vorschrift ist das geregelt? In den Health Claims (EG-Claims VO)Gesundheitsbezogene Angaben: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert od. mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zw. Einer LM-Kategorie, einem LM od. seinen Bestandteilen & der Gesundheit besteht.Bsp: Probiotische Kulturen im Joghurt unterstützen bei regelmäßigem Konsum das Gleichgewicht der Darmflora Allgemeine Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 3) Sie dürfen nicht:   Falsch, mehrdeutig od. irreführend sein   Zweifel an der Sicherheit od. ernährungsphys. Eignung anderer LM wecken   Zum übermäßigen Verzehr ermutigen   Erklären dass eine ausgewogene Ernährung nicht notwendige NS-menge liefern kann   Auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die dem Verbraucher Angst machen könnten Sie müssen:   Vom Verbraucher verstanden werden   Aich auf das verzehrsfertige LM beziehen Wissenschaftliche Absicherung von Angaben (Artikel 5 & 6)   Die positive Wirkung ist nachzuweisen (ernährungsbezogen od. physiologisch)   Anhand allg. anerkannter wiss. Nachweise („evidence“)   Der Unternehmer muss die Verwendung begründen und wenn erforderlich der Behörde sämtliche Unterlagen vorzulegen   Stoff muss in signifikanter Menge vorliegen o Die nach allg. anerkannten wiss, Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete Wirkung zu erzielen  Stoff muss bioverfügbar seino Bei vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr in einerm Menge aufgenommen werden der die beschriebene Wirkung erzielt Gesundheitsbezogene Angaben: nach Artikel 13   Allg. anerkannte wiss. Nachweise   Vom Verbraucher richtig verstanden o Bedeutung eines NS od. einer Substanz fürWachstum, Entwicklung und Körperfunktion o Psychologische Funktion, Verhaltensfunktiono Schlank machende/ gewichtskontrollierende Eigenschaften  Verringerung des Hungergefühls,  Verstärktes Sättigungsgefühl Verringerte Energieaufnahme  Kennzeichnung bei gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 7, 10) o NWK im Umfang der „Big 8“  Kennzeichnung (Art. 7, 10)o Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen, ausgewogenen Ernährung und einen gesunden Lebensstilo Menge & Verzehrsmuster des LM zur Erzielung der Wirkung (seit 2010 in Ö)  Warnhinweiseo Personen die das LM nicht Verzehren sollteno Gesundheitsgefahr bei übermäßigem Verzehro Hinweis, dass Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist & die Veränderung eines Faktors eine pos. Wirkung haben kann od. auch nicht (bei Risikoreduzierenden Angaben gem. Art. 14) Verbot best. gesundheitsbezogener Angaben: o Angaben die den Eindruck erwecken, der Verzicht auf das LM könnte Gesundheit beeinträchtigen o Angaben über Dauer & Ausmaß der Gewichtsabnahmeo Hinweis auf Empfehlung einzelner Ärzte od. Vertreter med. Berufe od. von Vereinigungen, die nicht im Artikel 11 genannt sind  Bsp: Bier ist gut sagt der Arzt o Alkoholische Getränke mit > 1,2 vol % Niedrigen/reduzierten Alkoholgehalt  Reduzierten Brennwert
  • 7.5. Was versteht man unter „Nährwertprofile“ und welche Konsequenzen werden diese künftig für nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln haben?   Artikel 4   Bis 2009 von EFSA festgelegt   Mengen an best. NS (Salz, Fett, Zucker, gesättigte FS & TransFS)   Rolle/bedeutung des LM/der LM-kategorie für die Ernährung   Nährwertzusammensetzung des LM & Vorhandensein von NS mit wiss. Anerkannter Wirkung auf die Gesundheit Ausnahmen:   Über die Verringerung von Fett, ges. FS, TransFS, Zucker & Salz/Natrium beziehen   Hinweis „Hoher Gehalt an.. NS der Profil überschreitet“ o In unmittelbarer Nähe der Angabe auf derselben Seite & mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert der Hervorhebung: wenn ein (einziger) NS dem Profil nicht entspricht Nährwertbezogene Angaben:Geschlossene Liste im AnhangEnergiearm, -reduziert, fettfrei Ballaststoffquelle, hoher Vitamingehalt, light Gesundheitsbezogene Angaben:Reduzierung eines KrankheitsrisikosZulassung Entwicklung, Gesundheit bei KindernZulassung Allg. anerkannte wiss. Nachweise (Artikel 13)Liste Neue wiss. Nachweisebeschleunigte Zulassung Marke: erlaubtZulässig wenn betreffende gesundheitsbezogene od. nährwertbezogene Angaben iSd VO beigestellt ist Well-Being Angaben: erlabtZulässig, wenn ges.bez. Angaben nach Artikel 13 od. 14 beigestellt sind Keine vergleichenden Angaben (Art. 9) nur LM derselben Kategorie (nicht Orangensaft und Orangen vergleichen)
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