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Lebensmittelrecht (Subject) / 6. Lebensmittelkennzeichnung (Lesson)

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  • In welcher österreichischen Rechtsvorschrift ist Kennzeichnung von LM festgelegt? LMKV=LebensmittelkennzeichnungsVBGBI Nr. 1993 idgF LMKV (EG-Richtlinie 2000/13/EG) od. VO EU Nr. 1169/2011 europäischen Parlaments & Rates 25.10.2011 (Regulation on Food Information; EU Informations VO)
  • Welche LM müssen gekennzeichnet werden? 1) Alle verpackten LM & Nahrungsergänzungsmittel, die ohne weitere Verarbeitung: o für den Letztverbraucher od- o Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung (z.B. Gastgewerbe, Großküchen) bestimmt sind 2) Verpackt:o in Behältnissen o Umhüllungen etc. (dernen Inhalt ohne Öffnen od. Veränderung der Verpackung nicht vermehr/vermindert werden) 3) Ausnahmen: o Wein o Waren, die in Gegenwart des Käufers verpackt werden (z.B. Wurstsemmel)o Waren, die zur Verkaufsvorbereitung verpackt werden, wenn sie zur kurzfristigen Lagerung (max. 48h) für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind (ausgenommen Selbstbedienung)
  • Welche Informationen müssen bei Lebensmitteln zwingend angegeben werden? 1) Sachbezeichnung (Verkehrsbezeichnung) § 4 LMKV 2) Name & Anschrift des Erzeugers oder Verpackers oder Verkäufers (im europ.Wirtschaftsraum) § 4 LMKV 3) Nettofüllmenge: § 4 LMKV o Bei flüssigen LM in Liter/cl/ml o Bei festen LM nach kg/g o Bei Eiern, Gebäck (Backwaren), Backoblaten, Strudelteig: Stückzahlo Abtropfgewicht: befindet sich feste Waren in Aufgussflüssigkeit, so muss zusätzlich noch das Abtropfgewicht angegeben werdeno Ausnahme: unter 5g/ml, Waren in Gegenwart eines Käufers verpackt 4) Mindeshaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum § 4 LMKVo Los(Charge) ist erforderlich wenn nicht das Tag & Monat bestimmte MHD bzw. Verbrauchsdatum angegeben ist 5) Zutaten Eventuell/falls erforderlich: 6) Ursprungs- od. Herkunftsort: falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre. Bei Waren aus Drittstaaten (nicht EU) ist immer derHerkunftsort anzugeben. 7) Gebrauchsanleitung (sofern sie erforderlich sind) § 4 (1) Z8 LMKV 8) Temp. bzw. Lagedingungen (sofern für die Haltbarkeit wesentlich) § 4 (1) Z6 LMKV o Codex-Usancen: „gekühlt“ von 3-9°C  „kühl“ bis 18°C „Zimmertemp.“ 18 - 22°C „trocken“ max. 70% Luftfeuchtigkeit „Lichtgeschützt“ kein direkter Lichteinfall o Einzelhandelsleitlinie: „kühl & trocken lagern“ bis 15°C   „unter Schutzatmosphere verpackt“ (mit Packgas Haltbarkeit verlängert) § 4 (1) Z10 LMKV   Alkoholgehalt § 4 (1) Z9 LMKV o in Volumenprozent (%vol) bei alk. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.prozent § 4 (1) Z 9 LMKV o Alkoholangabenverordnung: Alkohol... %vol, oder „alc..%vol“  Warnhinweis o „erhöhter Koffeingehalt“ bei Getränken § 4 Abs. 2 LMKVo „enthält Süßholz“ § 4 Abs. 3 LMKVo „enthält Süßholz“ bei Süßwaren & Getränken § 4 Abs. 4 LMKV Ausnahme von der „vollen“ Kennzeichnung: § 8 LMKV   Siebdruckflasche & die Flasche mit Prägekennzeichnung – jeweils als etikettloses Mehrweggebinde   Kleinpackungen (größte Einzelfläche<10cm2)Nur: Sichtfeldangaben (SB, Nettofüllmenge, MHD, Alkohol) + Allergene
  • Wo und in welcher Form sind die Pflichtangaben bei Lebensmitteln zu deklarieren? § 3 Absatz 1 LMKV Sie müssen:   leicht verständlich,   deutlich lesbar,   dauerhaft angebracht & nicht durch andere Angaben verdeckt od. getrennt sein   An gut sichtbarer Stelle   Auf der Verpackung od. auf dem Etikett
  • Welche Informationen müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden („Sichtfeldregelung“)? § 4 LMKV - Sachbezeichnung - Nettofüllmenge - Ablaufdatum - Alkoholgehalt
  • Was versteht man unter der Sachbezeichnung (Verkehrsbezeichnung) eines Lebensmittels? = jene Bezeichnung, die für diese Waren geltende Rechtsvorschrift vorgesehen ist Ergibt sich aus: -  Rechtsvorschriften oder -  Handelsübliche Bezeichnungen (z.B. aus dem Codex, Energy Drink) -  Beschreiben der Ware (hinreichend genau, damit keine Verwechslung möglich)
  • Wie und wo müssen Zusatzstoffe und Aromen deklariert werden? Zusatzstoff: Art des Zusatzstoffes + der genau Zusatzstoff Aroma: das Wort „Aroma“ od. die genaue Bezeichnung Zusatzstoffe: § 4 LMKV -  Mit spez. Namen im Zutatenverzeichnis -  Der spez. Name eines ZS ergibt sich aus den Anhängen der ZusatzstoffV, SüßungsV,FarbstoffV   Wenn sie zu einer Klasse aus Angang II gehören: Name dieser Klasse gefolgt von ihrem spez. Namen od. der EWG Nummer z.B. KonservierungsmittelKaliumnitrat od. Konsumierungsmittel E251   Glutenhaltige „modifizierte Stärke“ & jede Zutat des Anhangs III (Alergene) ist mit der Angabe ihrer spez. pfl. Herkunft zu bezeichnen   Süßungsmittel: zusätzlich zum Zutatenverzeichnis ist ein Hinweis in Verbindung mit Sachbezeichnung auf der Verpackung anzubringen o „mit Süßungsmitteln“o „mit einer Zuckerart(en) & Süßungsmittel“ ->Bei Verwendung von Mono-, Disacchariden od.Waren mit süßender Eigenschaft o „enthält eine Phenylalaninquelle“ Bei Verwendung von Aspartam- & Acesulfamsalz o „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ -> Bei mehr als 10% Polyolen Aromen: § 4 LMKV -  Sind als „Aroma“ od. -  Mit genauer Bezeichnung (z.B. Vanillin) od.                                                                            -  Einer Beschreibung zu bezeichnen (z.B. Himbeeraroma) -  Werden Chinin od. Koffein als Aromen verwendet, sind sie unmittelbar nach den Begriff "Aromen“ mit spez. Namen zu bezeichnen (z.B. Aroma Chinin) Hinweis: „natürlich“ darf nur verwendet werden, wenn Aromabestandteile ausschl. Aromaextrakte od. natürliche Aromastoff enthält  „Natürliches (Name eines LM) Aroma“ o Aromabestandteil muss ausschl. Od. mind. Zu 95% aus namensgebenden Stoff gewonnen sein & o Restlichen 5% müssen ebenfalls „natürlich“ sein & dienen zur Abrundung des Armonas z.B. „natürliches Himbeerarmona“ „Natürlicher Aromastoff“ o Durch geeignete physikalische, enzymatische od. mikrobiologische Verfahren aus pfl., tierischen od. mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen o Müssen in der Natur vorkommen und nachgewiesen werdenAuch zusammengesetzte LM müssen deklariert werden, außer sie machen < 2% ausmachen. Allergene LM müssen IMMER angegeben werden.
  • Welchen Zeitraum beschreibt das Mindesthaltbarkeitsdatum und wie ist es anzugeben?  MHD: Zeitpunkt bis zu dem die Waren spezifische Eigenschaften behält o „Mindestens haltbar bis..“ TAG o „mindestens haltbar bis Ende..“ MONAT od. JAHR   MHD:   Tag od. Monat wenn Haltbarkeit < 3 Monate   Monat & Jahr wenn Haltbarkeit zw. 3-18 Monaten   Jahr wenn Haltbarkeit > 18 Monate   MHD + „mindestens haltbar..“ ist   Das Datum selbst   Die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist einzusetzen   Dem Datum ist eindeutig in der zwingenden Reihenfole Tag, Monat, Jahr“ anzugeben Kann entfallen bei: Frischobst & -gemüse, Getränke mit mind. 10 Vol % Alkohol, Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form, Kaugummi, Speiseeis in Portionspackungen
  • Was sind „Zutaten“ eines Lebensmittels und wie sind diese zu deklarieren? Als Zutaten gelten alle Stoffe, die bei der Herstellung der Ware verwendet werden & unverändert od. verändert im Enderzeugnis vorhanden sind.Sowohl einzelne Bestandteile eines LM als auch eingesetzte Zusatzsoffe.Sie sind in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren
  • Welche Stoffe gelten nicht als Zutaten und müssen daher nicht deklariert werden? 1) Zusatzstoffe, die in einer Ware nur vorhanden sind, weil sie in einer der Zutaten der Ware enthalten sind „carry over“ und die im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben 2) Technologische Hilfsstoffe 3) Lösungsmittel & Trägerstoffe für Zusatzstoffe 4) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise & zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden
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  • Bei welchen Lebensmitteln müssen die Zutaten nicht deklariert werden? § 7 Z 4 LMKV -Nicht verpackte LM -Gegenwart des Käufers verpackt -Verkaufsvorbereitung – kurzfristige Lagerung ODER ?   Getränken mit Alkoholgehalt > 1,2 Vol.%   Frischobst & -gemüse (einschl. Kartoffeln) das nicht geschält, geschnitten od. ähnlich behandelt worden ist   Käse, Butter, fermentierter Milch, Obers wenn: o Zutaten ausschließlich für die Herstellung notwendig Milchinhaltsstoffe, Enzyme & Mikroorganismen- Kulturen od. o Um für die Herstellung von Käse (ausg. Frisch- od. Schmelzkäse) notwendiges Salz handelt o Wenn eine Sachbezeichnung sämtliche Zutaten angeführt sind od. diese auf Art der Zutaten schließen lässt (z.B. Hafermark) o ..Zusatzstoffe mit techn. Wirkung im Endprodukt & Allergene müssen immer angegeben werden (Ausnahmen gelten nicht)
  • Was versteht man unter „mengenmäßigen Zutatenkennzeichnung“, der sog. QUID- Kennzeichnung? § 4 Z 7a LMKV=Kennzeichnung konkret verwendeter Menge bestimmter Zutaten -Wenn die betreffende Zutat od. Zutatenklasse in der Sachbezeichnung genannt ist, z.B. Erbeerjoghurt, Tomatensuppe, Kekse mit Schokoladencremefüllung, ObstkuchenQUID Angabe des Gesamtgehalts an Erdbeeren, Tomaten, Schokoladencremefüllung, Obst bezogen auf das Endprodukt -Wenn sie vom Verbraucher der Sachbezeichnung normalerweise in Verbindung gebracht wird, z.B. Gulaschsuppe, Chili con CarneQUID Angabe: Rindfleisch in der Suppe/Chili con Carne -Wenn sie auf dem Etikett durch Worte, Bilder od. graphische Darstellung hervorgegeben ist, z.B. mit Butter, mit Sahne zubereitet, Abbildung einer Kuh, ausgenommen sind: Abbildung sämtl. Zutaten d. LM, Kochanleitung, Serviervorschlag -Wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung einer Ware und ihre Unterschiede von anderen verwechselbaren Erzeugnissen ist, z.B. Mayonnaise, Marzipan QUID Angabe: Ei, Mandeln Ausnahmen: § 4 Z 7a lit c & c LMKVAngabe der Menge in Prozent zum Zeitpunkt ihrer Verabeitung Ausnahmen: § 4 Z 7a li d LMKV
  • Wie und wo sind „Allergene“ bei Lebensmitteln anzugeben? !!!Müssen IMMER angegeben werden!!!-  Liste allergener Stoffe (Anhang III LMKV) -  Nur „Zutaten“ sind zu kennzeichnen (nicht Spuren) -  Bei der Herstellung verwendet -  Im Endprodukt vorhanden -  Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat, aus der sie gewonnen wurde (z.B. Ernussöl  Haselnussaroma) -  Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis -  Eckpunkt § 4 Abs. 7g LMKV o Zutaten im Anhang III sind immer mit deutlichem Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat zu deklarieren z.B. Soja o Ausnahme: Hinweis als Allergen bereits in Sachbezeichnung -§ 7 Abs. 2 LMKV: Alkoholische Getränke o Zutaten aus dem Anhang III sind anzugeben („Enthält..“) o Das entfällt wenn die Zutat bereits in der Sachbezeichnung genannt ist -Allergenkennzeichnung gilt auch für: o LM bei denen kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist (z.B. alkoholische Getränke) o Carry-Over Zusatzstoffeo Technologische Hilfsstoffeo Trägerstoffe, Lösungsmittel o Aromen (z.B. Haselnussaroma statt Aroma)o Bei der Verwendung von Klassennamen (z.B. Sojaöl statt Öl)o LM die als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden & im Endprodukt noch vorhanden sind