Verkehrsrecht (Subject) / Übersicht der wichtigsten §§ der StVO (Lesson)
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Überschriften der wichtigesten §§ der StVO, wo steht das?!?
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- §1 Abs2. StVO Jeder VKT hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- §3 StVO Geschwindigkeit: Abs.1: Fz-Führer darf nur so schnell fahren,dass er Fz ständig beherrscht. geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie pers. Fähigkeiten sowie Eigenschaften von Fz und ladung anzupassen. Nebel,Schnee und Regen-> Sichtweite weniger als 50m -> nicht schneller als 50km/h Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen die so schmal sind,dass entgegenkommende Fz gefährdet werden könnten -> Hälfte der übersehbaren Strecke anhalten können. Abs.2: Ohne triftigen grund dürfen KFz nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Abs.3: Zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umstanden innerhalb geschlossener Ortschaften für alle KFz 50 km/h
- §4 StVO ABSTAND: §4Abs.1 StVO: Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
- §5 StVO ÜBERHOLEN: Abs.1 : Es ist links zu überholen. Abs.2: Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorganges jede BEHINDERUNG des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholdende fährt. Abs.3: Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage 2. wo es durch Verkehrszeichen angeordnet ist.
- §6 StVO VORBEIFAHREN: Fahrbahnverengung, Hindernis oder haltenes Fahrzeug -> links vorbeifahren -> muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. AUßER es ist durch Verkehrszeichen anders geregelt!! Ein und Außscheren ist vorher anzukündigen / Blinker!!
- §8 StVO VORFAHRT: Abs. 1: An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt der von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen geregelt ist bzw. für fahrzeuge die aus einem Feld- oder Waldweg kommen. Abs.2: Wer Vorfahrt zu beachten hat muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass er warten wird. Insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit. Er darf nur weiter fahren wenn er übersehen kann, dass er denjenigen der Vorfahrt hat nicht gefährdet oder wesentlich behindert.
- §9 StVO Abbiegen, Wenden, Rückwärstfahren: Abbiegen: rechtzeitig und deutlich erkennbar machen -> Fahrtrichtungsanzeiger benutzen Abbiegen in ein Grundstück, Wenden und Rückwärtsfahren muss eine Gefährdung anderen VKT ausgeschlossen werden. Nötigenfalls muss er sich einweisen lassen
- § 10 StVO Einfahren und Anfahren: Wer von einem Grundstück, Füßgängerbereich und verkehrsberuhigter Bereich sowie abgesenktem Bordstein oder vom Fahrbandrand ein oder anfahren will muss eine Gefährdung anderer VKT ausschließen.Nötigenfalls einweisen lassen. Rechtzeitig und deutlich anzeigen durch Fahrtrichtungsanzeiger.
- § 11 StVO Besondere Verkehrslagen: -Stockt der Verkehr, so darf nieman trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. -Stockt der Verkehr auf Autobbahnen und Außerortsstraßen mit min 2 Fahrstreifen in eine Richtung ->Rettungsgasse in der Mitte der Richtungsfahrbahnen. Bei 3 Fahrstreifen zwischen dem linken und mittleren Fahrstreifen -> Rettungsgasse. - Auch wer eig. nach den Verkehrsregeln weiter fahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss daruf verzichten wenn die Verkehrslage es erfordert. -Auf den Verzicht darf der Andere nur vertrauen wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat
- § 12 StVO Halten und Parken: Abs.1 Halten ist unzulässig: enge / unübersichtliche Stellen im Bereich von scharfen Kurven Einfädelungs / Ausfädelungsstreifen Bahnübergängen vor und in amtlichgekennzeichneten Feuerwehrzufahrten Abs.2 Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 min hält, der parkt. Abs.3: Parken ist unzulässig: vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (5m) wenn Benutzung gekennzeichneter Parkfächen verhindert wird Grundstücksein oder ausfahrten (schmale Straße auch gegenüber) Schachtdeckeln Bordsteinabsenkungen
- § 17 StVO Beleuchtung: -Dammerung, Dubnkelheit oder wenn Sichtverhältnisse es erfordern ->vorhandene Beleuchtungseinrichtung ist zu benutzen. Darf nicht verdeckt oder verschmutzt sein. -Mit Standlicht allein darf nicht gefahren werden -Behindert Nebel, Regen oder Schnee die Sicht ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Haltene Fahrzeuge innerorts genügt es nur links -> Parkleuchte