Internationale Politik und Internationales Recht (Subject) / Völkerrecht I (Lesson)

There are 120 cards in this lesson

vA §1-5

This lesson was created by lauraerichsen.

Learn lesson

  • Gibt es ein Gebot der friedlichen Streitbeilegung im Völkerrecht? = neben Gewaltverbot/ Interventionsverbot/ Selbstbestimmungsrecht der Völker/ Schutz der Menschenrechte/ Grundfreiheiten eine der 5 Grundregeln internationaler Beziehungen
  • Führen Sie die sechs Schritte des zweistufigen Vertragsabschlussverfahrens in chronologischer Reihenfolge an! - Verhandlungen - Unterzeichnung: Ab da gilt das Frustationsverbot. Das Frustatonsverbot ist die Pflicht eines Staates bereits ab der Unterzeichnung eines Vertrages, Ziel und Zweck des Vertrages nicht zu vereiteln.  - Ratifizierung: das ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrages durch Vertragsparteien. Die Ratifikation wird in de Regel durch das Staatsoberhaupt vorgenommen. Es wird über die Ratifikaton eine Urkunde errichet.  - Hinterlegung beim Depositär: Zwecker der Hinterlegung ist der Austausch von Informationen - Inkrafttreten: Ab Inkrafttreten ist der Vertrag wirksam. Das bedeutet, er sich verbindlich auf Sachverhalte anzuwenden. - Registrierung bei den Vereinten Nationen: Zweck ist die Verhinderung von Geheimverträgen. 
  • Welche Arten von Vorbehalten gibt es? - Ein Vorbehalt ist gemäß Art. 2 WVK die einseitige Erklärung eines Staates, Rechtswirkungen eines Vertrages auszuschließen oder zu ändern.  - Es gibt Vorbehalte, die Vertragsbestimmungen ausschließen und - Vorbehalte, die Vertragsbestimmungen ändern. 
  • Wie werden Normenkonflikte im Völkerrecht gelöst? - Grundsätzlich gibt es keine Normenhierarchie im Völkerrecht.  - Von ius Cogens (zwingendes Recht) darf aber nicht abgewichen werden.  - Satzungspflichten haben Vorrang vor Vertragspflichten (Art 103 SVN) - es gilt lex specialis derogat legi generali (spezielleres Gesetz verdrängt allgemeines Gesetz) und lex posterior derogat legi priori (jüngeres Gesetz hebt älteres Gesetz auf) 
  • lex posterior derogat legi priori "Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf“
  • Wer ist kompetent, völkerrechtliche Verträge ohne gesonderte Vollmacht abzuschließen? Gemäß einer widerlegbaren Vermutung in Art 7 WVK gelten folgende Organe zum Abschluss berechtigt: - Staatsoberhaupt- Regierungschef- Außenminister
  • Wie werden völkerrechtliche Verträge ausgelegt? - Verträge sind nach der objektiven Methode, das heißt primär dem Wortlaut und nicht so sehr nach den Intentionen der Vertragspartei auszulegen - Gemäß Art 31 WVK gibt es die objektive Methode, das heißt, es wird auf den Wortlaut abgestellt (wird ermittelt durch): 1. gewöhnliche Bedeutung (Wortinterpretation),        2. Text und grammatikalischen Zusammenhang und3. durch Abstellen auf Ziel und Zweck des Vertrages - Es kann auch die historische Interpretation angewendet werden. Es wid dabei anhand von Gesetzesmaterialien geprüft, wie der damalige Gesetzgeber den Vertrag verstanden hat.  - Auf die Materalien darf aber nur zurückgegriffen wrden, wenn die objektive Vertragsauslegung zu keinem oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führen würde. 
  • Inwiefern hat sich das Souveränitätsverständnis verändert? - Früher gab es die Vorstellung, dass der Staat das einzige Völkerrechtssubjekt sei. - Die Betonung der Souveränität und Staatlichkeit führte zur Mediatisierung des Individuums.Mediatisierung bedeutet, dass der Einzelne aus dem Völkerrecht grundsätzlich nur mittelbar Rechte und Pflichten ableiten kann - Mit dem Vordringen des Prinzips der Achtung der Menschenrechte und der individuellen Verantwortung für Kriegsverbrechen, wurde die Ideologie vom Staat als Selbstzweck erschüttert - Es kam zur Durchbrechung der Mediatisierung des Individuums beim Menschenrechtsschutz, dem Investitionsschutz und dem Internationalen Strafrecht - Der Staat hat nun auch die Verpflichtung für die Sicherheit der eigenen Bevölkerung zu sorgen. (=responsibility to protect) - Diese Verpflichtung kann auf die Staatengemeinschaft übergehen, wenn ein Staat dieser Verpflichtung nicht nachkommt. - Der Sicherheitsrat kann dabei auch die Staatengemeinschaft zur Gewaltanwendung ermächtigen. (Libyen Fall).
  • Fall Wahlkampfmanöver (Russland bei US-Wahlen) Einmischung in innere Angelegenheiten? -> innenpolitische Prozesse als Bestandteil des domaine réservé Ausübung von Zwang? -> freie Wählerentscheidung -> Manipulation durch Desinformation dem Zwang gleichzustellen (wegen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit)?
  • Fall: Das abgehörte Diensthandy Kein allgemeines Verbot der Spionage im Völkerrecht Verstoß gegen Interventionsverbot? - Informationsgewinnung, die Staat eigentlich nicht zustehen (innere Angelegenheit): -> Einmischung in die inneren Angelegenheiten (+) Zwangselement? - ohne den Willen, mutmaßlich auch gegen den Willen, -> durch Heimlichkeit wird Widerstand umgangen, der sonst aufkommen würde -> jedenfalls auf Territorium der BRD: Anmaßung von Hoheitsgewalt (str.)
  • Entwicklung Gewaltverbot - Scholastik des Mittelalters (Thomas von Aquin): Doktrin des "gerechten Krieges" (bellum iustum) -> Wer entscheidet, was die gerechte Sache ist? - Ent-Rechtlichung des souveränen "Rechts zum Krieg" (ius ad bellum) -> Krieg als "Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln" (Clausewitz) - Schrittweise Ächtung des Krieges im 20. Jahrhundert -> Drago-Porter-Konvention (1907): kein Krieg wegen Vertragsschulden -> Völkerbund-Satzung (1919): Vorrang der friedlichen Streitbeilegung -> Briand-Kellog-Pakt (1928): Ächtung des Angriffskrieges (rechtliche Grundlage Kriegverbrechenprozesse Nürnberg, Tokio)
  • Entwicklung Gewaltverbot - Scholastik des Mittelalters (Thomas von Aquin): Doktrin des "gerechten Krieges" (bellum iustum) -> Wer entscheidet, was die gerechte Sache ist? - Ent-Rechtlichung des souveränen "Rechts zum Krieg" (ius ad bellum) -> Krieg als "Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln" (Clausewitz) - Schrittweise Ächtung des Krieges im 20. Jahrhundert -> Drago-Porter-Konvention (1907): kein Krieg wegen Vertragsschulden -> Völkerbund-Satzung (1919): Vorrang der friedlichen Streitbeilegung -> Briand-Kellog-Pakt (1928): Ächtung des Angriffskrieges (rechtliche Grundlage Kriegverbrechenprozesse Nürnberg, Tokio) -> UN-Charta (1945): Verbot der zwischenstaatlichen Anwendung oder Androhung von Gewalt
  • Gewaltverbot Art. 2 Nr. 4 UNCh alle Mitglieder: - gilt universell als (zwingendes) Gewohnheitsrecht Gewalt: - jdf. bewaffnete (militärische) Gewalt; Weiterungen umstritten (zB cyber attacks) - vis absoluta (Willensbrechend) , nicht vis compulsiva (Willensbeugend) (str.) -> Sprengung Staudamm (Folge: Überschwemmung, Tod): Gewalt / Bau Staudamm (Folge: Zwang zur Änderung Landwirtschaftspolitik,...): Intervention in ihren internationalen Beziehungen: - nicht bei Einsätzen im Inneren oder Durchsetzung der Gebietshoheit - nicht bei Interventionen auf Einladung der Regierung (i.E. str.)
  • Gewaltverbot Art. 2 Nr. 4 UNCh alle Mitglieder: - gilt universell als (zwingendes) Gewohnheitsrecht Gewalt: - jdf. bewaffnete (militärische) Gewalt - Weiterungen umstritten (zB cyber attacks) - vis absoluta (Willensbrechend) , nicht vis compulsiva (Willensbeugend) (str.) -> Sprengung Staudamm (Folge: Überschwemmung, Tod): Gewalt / Bau Staudamm (Folge: Zwang zur Änderung Landwirtschaftspolitik,...): Intervention in ihren internationalen Beziehungen: - nicht bei Einsätzen im Inneren oder Durchsetzung der Gebietshoheit - nicht bei Interventionen auf Einladung der Regierung (i.E. str.) Ausnahmen: - Maßnahmen nach Kapitel VII UNCh (multilateral) - Selbstverteidigung, Art. 51 UNCh (unilaterall, subsidiär)
  • Was sind die Methoden der friedlichen Streitbeilegung? 1. Verhandlungen: Dabei bleiben die Streitparteien unter sich. Problem ist, dass der Stärkere dem Schwächeren nachteilige Lösungen aufzwingen wird.2. Gute Dienste: Ein Dritter bietet den Streitparteien einen Verhandlungsort oder Kommunikationskanäle an.3. Untersuchung: Dabei werden strittige Tatsachenfragen geklärt.4. Vermittlung: Ein Vermittler unterbreitet Vorschläge. Diese Vorschläge sind für die Streitparteien aber nicht rechtlich bindend.5. Vergleich, Ausgleich, Schlichtung: Dabei werde Fakten geklärt und es wird vermittelt.6. Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren: Es wird dabei eine verbindliche Entscheidung gefällt. Entscheidungsgrundlage ist das zwischen den Parteien geltende Völkerrecht. Voraussetzung immer:  Streitparteien stimmen einer dieser Methoden zu
  • pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten
  • Auslegung - teleologisch (Ziel zum Zweck) - systematisch - historisch-genetisch
  • Auslegung - teleologisch (Ziel zum Zweck) - systematisch - historisch-genetisch
  • Primärpflicht/ Sekundärpflicht Primär: Einhaltung Völkerrechtsnorm Sekundär: Wiederherstellung völkerrechtskonformer Zustand
  • Was ist ein stabilisiertes de-facto Regime und welchen völkerrechtlichen Status hat es? - Neugebilde mit umstrittener Staatsqualität (Taiwan) - durch Befriedigungswillen wird de-facto Status verliehen (=partielles VR-Subjekt) - Voraussetzung: Gebietsherrschaft umstritten, aber nicht umkämpft - können Verträge schließen und IOs beitreten, wenn Satzung es erlaubt