Zivilrecht (Subject) / Vertragsrecht (Lesson)

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Angebot, Annahme usw

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  • Wie kommt es zu einem erfolgreichen VA? Es kommt durch einen Konsens beider Parteien zu einem erfolgreichen VA. Dies geschieht durch Angebot (mit essentialia negotii), das auf den Empfänger erfolgreich zugehen muss und nicht durch bspw. Widerruf oder Ablauf erlöscht - sobald das vom Empfänger bestätigt wird und die Annahme in den Zugang des Anbieters gelingt, kommt es entweder zu einem erfolgreichen Konsens oder zu einem Dissens. 
  • Was ist bei Realangeboten zu beachten? Realangebote sind relativ problematisch. Wichtig ist zu wissen, dass durch Zusenden ohne Zutun der Willensempfänger nicht zur Annahme verpflichtet ist, auch durch sein Verwenden und Verbrauchen. 
  • Was versteht man unter einer stillen Annahme? Die stille Annahme erfolgt beispielsweise beim Kauf einer Cola beim Automaten. Man muss nicht unbedingt direkt sagen, dass man das Angebot annimmt, es geht mit der Betätigung hervor. Eine stille Annahme ermöglicht einen unkomplizierten Vertragsabschluss. Ein Widerruf wäre hier auch unproblematisch, da sich noch kein Vertrauen gebildet hat. 
  • Wie sieht es mit VA im Internet aus? Im Grunde genommen ist ein VA im Internet mit einem üblichen VA auf dem Markt zu vergleichen. Ein Angebot wird gestellt und kann angenommen oder agelehnt werden. Erst durch das Drücken bestimmter Buttons wie 'zahlungspflichtig bestellen' wird das Angebot tatsächlich angenommen. Durch das Durchsuchen von Artikeln die ein Händler in seinen Webshop stellt, betätigt man noch keine Annahmeerklärung. Wichtig ist, dass die AGB dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags so wie in der realen Welt auch vorgelegt werden. 
  • Was versteht man unter dem dispositiven Recht? Das dispositive Recht erlaubt Abweichungen vom den vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Grund dafür ist es, unvollständige Verträge zu ergänzen und Richtigkeitsgewähr zu indizieren. 
  • Was sind die absoluten Schranken der Privatautonomie? Die Privatautonomie erlaubt generell jedem Rechtssubjekt mit jeder Person Verträge abzuschließen. Es gibt somit die Abschlussfreiheit und Inhaltsfreiheit. Absolute Schranken wären zB die Inhaltskontrolle (grundwertverletzender Inhalt darf nicht verwendet werden), gesetzliche Vorschriften und, dass die Sphäre Dritter nicht beeinträchtigt werden darf. 
  • Was sind die besonderen Schranken (Schutz des Schwächeren) der Privatautonomie? Allgemein darf man ja mit jedem bestimmte Geschäfte abschließen, außer es gibt Schranken, die dies auf gewisse Art und Weise verhindern. Der Kontahierungszwang begründet, dass man teilweise dazu verpflichtet ist, Verträge mit anderen einzugehen (Busfahrer und Person). Es gibt ebenfalls Diskriminierungsverbote, die den Schutz des Schwächeren darstellen. Sektoraler Schutz wäre Verbraucherschutz-, Miet-, und Arbeitsrecht (hier nimmt Gesetzgeber Schutz des Dritten an)
  • Was kann man allgemein zum KSchG sagen? Das KschG versucht das Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Unternehmer zu schlichten. Es besteht aus drei Hauptstücken. Das 1. Stück bezieht sich auf die Verbrauchergeschäfte, ist einseitig zwingend und beinhaltet die allgemeinen Regeln und Querschnittsmaterie. Das 2. Hauptstück ist die Verbandsklage, die von Verbraucher eingeleitet werden kann. Das 3. Hauptstück enthält allgemeine Bestimmungen, die nicht nur für Verbraucher, sondern für jedermann gelten. 
  • Welche Verbraucherschutzgesetze existieren neben dem KSchG noch? Es gibt zum einen das FAGG, das den Verbraucher bei Fern- und Absatzgeschäften schützt. Diese werden außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen, Verbraucher hat Recht innerhalb von 14 Tagen vom Geschäft zurückzutreten. Weiter gibt es das VKrG (Kreditvertrag von Verbrauchern) und HiKrG (Spezialvorschriften) - beide gewähren Rücktrittsrecht. Das Fern- Finanzdienstleistungsgesetz beschäftigt sich mit dem Absatz von Finanzdienstleistungen. Alle enthalten Aufklärungspflichten und Rücktrittsrechte!
  • Welche Arten von Rechtsgeschäften existieren? Es gibt sowohl einseitige als auch zweiseitige Rechtsgeschäfte. Ein einseitiges RG wäre zB ein Testament, eine Kündigung. Einseitig verpflichtend wäre eine Schenkung. Ein zweiseitiges RG wäre ein Vertrag, zweiseitig verpflichtend ein Kaufvertrag. Entgeltlich ist ebenfalls ein KV, unentgeltlich eine Schenkung. Verpflichtungsgeschäft ist der Titel, Verfügungsgeschäft der Modus. Abstraktes RG wäre ohne wirtschaftlichen Hintergrund (in Ö nicht üblich), kausales RG hingegen immer anwendbar. 
  • Wie kann ein Willensgeschäft definiert werden? Es muss ein Rechtsfolgewillen vorliegen um einen rechtlichen Willen auszulösen. Man möchte sich binden und dementsprechend müssen übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (Konsens). 
  • Wie können Willenserklärungen gedeutet werden? Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt vor, wenn geschriebene oder gesprochene Worte vorliegen (auch nicken) - allgemein angenommene Zeichen. Stillschweigend wäre eine WE, wenn es keinen vernünftigen Grund gibt, daran zu zweifeln. Schweigen hat keinen Erklärungswert. 
  • Wie wird das Zugangsprinzip erläutert? Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. D.h., wenn der Empfänger unter normalen Zuständen die WE anerkennen könnte, ist sie wirksam. Wenn er sie zur Kenntnis genommen hat, ist sie selbstverständlich so oder so wirksam. Ab dem Zugangszeitpunkt gibt es die Möglichkeit eines Widerrufs, sodass die WE nicht gültig zustande kommt. Der Erklärende trägt jedoch auch ein Risiko (Brief wird verloren). 
  • Welche Formen privatrechtlichen Handelns existieren? Willensbetätigung: Handlung mit Rechtsfolgewillen, kein Kundgabezweck (Versand) Wissenserklärung: schlichte Info, die rechtliche Bedeutung haben kann Realakt: tatsächliches Verhalten, das Rechtsfolgen auslöst Willensmitteilung: zwischen Willenserklärung und Realakt - kein Rechtsfolgewillen erforderlich
  • Wie erfolgt ein gültiger Vertragsabschluss? Wenn ein Angebot die benötigten essentialia negotii aufweist und ein Rechtsfolgewillen deutlich zu erkennen ist kommt ein Angebot gültig zustande. Die Annahme erfolgt dann in einem zeitlich festgelegten Rahmen und ist bestimmt, wenn sie dem Angebot entspricht. Somit gibt es einen Konsens! Unter Anwesenden muss das Angebot sofort angenommen werden, unter Abwesenden gibt es eine bestimmte Frist. Trotz Verspätung kann eine Annahmeerklärung zustande kommen, wenn diese rechtzeitig abgesendet wurde und kein Rücktritt unverzüglich erklärt wurde. 
  • Was ist eine stille Annahme? Beim Erfüllen oder Gebrauch wird still angenommen (hiermit erfolgt das tatsächliche Entsprechen). Es kann so ein unkomplizierter Vertragsabschluss zustande kommen. 
  • Was ist ein Realangebot? Hier führt der Gebrauch oder das Verwenden einer Sache nicht automatisch zur Annahme. Steht im Widerspruch zur stillen Annahme. Der Empfänger ist nicht verpflichtet die Sache zu verwahren. 
  • Was kann man zum VA im Internet sagen? Grundsätzlich hat der Verbraucher die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Mit dem Button 'zahlungspflichtig bestellen' geht er den Kauf ein und simmt zu. 
  • Wie können WE ausgelegt werden? Ein natürlicher Konsens besteht wenn beide Parteien ausdrücklich das selbe wollen und sich einig sind. Ein offener Dissens ist wenn beide Parteien sich nicht einig sind. Ein normativer Konsens besteht wenn die Parteien dasselbe erklären, aber unterschiedliches wollen. 
  • Wie lauten die fünf Auslegungsregeln von Willenserklärungen? einfache Auslegung, dispositives Recht, ergänzende Auslegung, Unklarheitenregeln, Dissens!
  • Was sind die Ausnahmen der Formfreiheit? Schriftform bspw bei Bürgschaftserklärung, Notariatsakt bei Ehepakten, KV, TV, etc. zwischen Ehegatten; notarielle Beurkundung bspw. bei Beurkundung AG.  Falls es einen Mangel der Formfreiheit gibt: Geschäft ist grundsätzlich unwirksam, Naturalobligation wird gebildet.  Es darf keine strengere Form als vereinbart verwendet werden bei Verbrauchergeschäften! ZB Handyvertrag Kündigung
  • Nenne die wichtigsten Punkte zum FAGG! Das FAGG findet bei Geschäften außerhalb Geschäftsräumen Anwendung (Internet, Telefonat). Man hat grundsätzlich 14 Tage Rücktrittsrecht vom Vertrag, falls keine Aufklärung stattfand verlängert sich die Frist um maximal 12 Monate. Rücktritt ist formfrei. Alle Informationen sind vor Abschluss verpflichtend mitzuteilen. Falls keine Informationspflicht stattfindet --> Sanktionen! (Verwaltungsstrafe, Gewährleistung, Irrtumsanfechtung etc.). Die Bagatellgrenze liegt über 50 Euro - ab diesem Preis werden Konsequenzen ausgelöst. (keine Informationspflicht) - auch nicht bei Lieferung von Lebensmitteln, Verträge über Personenförderungen.