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VSR (Subject) / Stadtplanung / Bauleitplanung (Lesson)

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  • Aufgaben der Stadtplanung - schafft die städtebaulichen Voraussetzungen für die Realisierung voneinzelnen Projekten. • Entwicklung von Konzepten für die Siedlungserweiterung,Gewerbeansiedlung, Modernisierung der Infrastruktur,Quartiersmodernisierung (informelle Planung)• Aufstellung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen zurplanungsrechtlichen Absicherung der Planungen und Schaffung vonBaurechten (formelle Planung)• Mitwirkung in Beteiligungsverfahren anderer Planungsträger wie dieAufstellung von Regionalen Raumordnungsplänen
  • Definition Städtebauliche Planung - Vorbereitung und Leitung der gesamten Bebauung in Stadt und Land, der zu ihr gehörigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie der mit der Bebauung in Verbindung stehenden Nutzung des Bodens - Städtebauliche Planung kann nur durch die Bauleitplanungnach dem BauGB erfolgen. - Es besteht eine Anpassungspflichtan übergeordnete und überörtliche Planungen
  • Informelle und formelle Planung •Die städtebauliche Planung ist ein mehrphasiger Prozess. Er umfasst einen informellen Teil mit der städtebaulichen Konzeptentwicklung und einen formellen Teil zur Umsetzung des Konzepts in das Baurecht. •Die städtebauliche Konzeptentwicklung als Grundlage für die formelle Planung besteht u. a. aus- Bestandsaufnahme- Prognose künftiger Entwicklungen- Entwicklung von Varianten- Entwurf eines funktionalen und räumlichen Konzepts.
  • F-Plan / B-Plan F-Plan: - umfasst gesamtes Gemeindegebiet - Planelemente sind Darstellungen, Kennzeichnungen, Vermerke - Inhalte sind Bauflächen etc. - behördenverbindlich B-Plan: - umfasst Teilgebiet der Gemeinde - Planelemente sind Festsetzungen - Inhalte sind Baugebiete etc. - sind allgemein rechtsverbindlich (Satzung) Die BauNVOund PlanZVgelten für beide Planarten. F- und B- Plan sind ein Umweltbericht beizufügen.
  • Bauleitplanung (Formelle Planung) • Die Konzeptentwicklung mündet in die förmliche Bauleitplanung. • Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist das Baugesetzbuch (BauGB). • Die gesetzlichen Bestimmungen für die Bauleitplanung umfassen insbesondere Regelungen über- Planinhalte- Verfahrensschritte (z.B. Öffentlichkeits-und Behördenbeteiligung)- Sicherungsinstrumente. • Auf Grundlage der Ermächtigung des §9a BauGB hat die Exekutive (das Bundesbauministerium) zur Ausformung der Vorschriften- die Baunutzungsverordnung (BauNVO)- und Planzeichenverordnung (PlanZV)erlassen.
  • Planarten der Bauleitplanung •Die Bauleitplanung unterscheidet zwei Planarten:- den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan- und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. •Der Flächennutzungsplan stellt die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar und ist behördenverbindlich. •Der Bebauungsplan wird für Teilbereichedes Gemeindegebiets aus dem Flächennutzugsplan entwickelt und enthält parzellenscharfe Festsetzungen für die Bodennutzung, die für jedermannrechtsverbindlich sind. •Ein Bebauungsplan ist eine Satzung und kann der Normenkontrolle unterzogen werden.
  • F-Plan: Inhalt Darstellungen:   - Bauflächen & Baugebiete   - Einrichtungen zur Versorgung   - Flächen für den übergeortneten Verkehr, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung   - Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für Landwirtschaft/Wald Kennzeichnungen:   - Flächen, welche besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder     besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfordern   - Flächen, welche erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Nachrichtliche Übernahme / Vermerke:   - nach anderen Gesetzen festgesetzte Planungen und Nutzungsregelungen   - denkmalgeschützte Bereiche (Mehrheiten von baulichen Anlagen)   - festgesetzte Überschwemmungsgebiete
  • B-Plan Festsetzungen Festsetzungen:   - Art und das Maß der baulichen Nutzung   - Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen   - Größe, Breite und Tiefe der Grundstücke (Mindestmaße, Höchstmaße)   - Nebenanlagen (Spiel-, Freizeit-, Erholungsflächen, Stellplätze und Garagen)   - Gemeinbedarfsflächen sowie Sport- und Spielanlagen   - Höchstzulässige Zahl der Wohnungen   - Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind   - Verkehrsflächen   - Versorgungsflächen   - Abfall- und Abwasserbeseitigung, Regenwasserrückhaltung und Versickerung   - Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für Landwirtschaft und Wald
  • Untersch. Darstellungen im F und B Plan • Im Flächennutzungsplan werden die allgemeinen Nutzungsarten dargestellt. (Wohnbauflächen, Gemischte Bauflächen, Gewerbliche Bauflächen, Sonderbauflächen) • Im Bebauungsplan werden die Bauflächen nach der besonderen Artihrer baulichen Nutzung festgesetzt. (reines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet...) -> Struktur:   - Absatz 1: Zweck des Baugebiets, Hauptnutzung  - Absatz 2: zulässige bauliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen  - Absatz 3: ausnahmsweise zulässige Nutzungen
  • Gliederung der Baugebiete - Art ihrer Nutzung (Abs.4 Nr. 1)- Art der Betriebe und Anlagen (Abs.4 Nr. 2)- allgemeiner oder ausnahmsweiser Zulässigkeit (Abs.5 )- Ausschluss von Ausnahmen (Abs.6 Nr. 1)- Allgemeine Zulässigkeit von Ausnahmen (Abs.6 Nr.2)- Zuordnung der Nutzungen zu Geschossen
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  • Festsetzungsmöglichkeiten für das Maß der baulichen Nutzung im B Plan Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werdendurch die• Grundflächenzahl (GRZ) oder Größe der Grundfläche• Geschossflächenzahl (GFZ) oder Größe der Geschossfläche• Zahl der Vollgeschosse• Höhe der baulichen Anlage• Baumassenzahl (BMZ).
  • Bauweise - offene Bauweise: seitlicher Grenzabstand, Haus(-gruppen) mit max. Länge von 50m - geschlossene Bauweise: an die seitlichen Grenzen ist zu bauen, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung erfordert - abweichende Bauweise: wird vom Plangeber bestimmt
  • Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche - Baulinie: auf ihr muss gebaut werden - Baugrenze: darf nicht überschreitet werden - Bebauungstiefe: ist von der Straßenbegrenzungslinie zu ermitteln
  • B-Plan: Planzeichnung - enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der Nutzung, die überbaubarenGrundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. - Die Art und das Maß der Nutzung sind üblicherweise in eine Nutzungsschabloneeingetragen. (Zahl der Volgeschosse, Geschossflächenzahl, Bauweise, Grundflächenzahl, Art der Nutzung)
  • B-Plan: Planelemente - Verfahrensvermerke - Textliche Festsetzungen - Planzeichenerklärung - Planzeichnung - Überseichtsplan
  • Typen von Bebauungsplänen • Qualifizierter Bebauungsplan: enthält mindestens die Festsetzungen über- Art der baulichen Nutzung- Maß der baulichen Nutzung- überbaubare Grundstücksflächen- örtliche Verkehrsflächen. • Einfacher Bebauungsplan: enthält nicht die o. g. Mindestfestsetzungen • Bebauungsplan der Innenentwicklung • Vorhabenbezogener Bebauungsplan  - Vorhaben- und Erschließungsplan  - Durchführungsvertrag
  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan - kommt zur Anwendung, wenn das zu schaffende Planungsrecht eng an ein bestimmtes Projekt gebunden werden soll - mit der Gemeinde abgestimmten Plan - Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Kostentragung für Planung und Erschließung - Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. - Verpflichtungen werden im Durchführungsvertrag geregelt
  • B-Plan: Materielle Anforderungen - Planaufstellung, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. - Die Festsetzungen müssen eindeutig formuliert sein. - Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. - Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. - Die Festsetzungsmöglichkeiten eines Bebauungsplans sind in §9 BauGB abschließend geregelt.
  • Zweck des förmlichen Verfahrens - Die Bauleitplanung sind in zweifacher Hinsicht an Rechtsvorschriften gebunden:  • materieller Inhalt und • förmliches Verfahren - Zweck der formellen Regelungen:   • rechtsstaatliche Legitimation der Planung  • Beteiligung der Öffentlichkeit, berührter Behörden und Träger öffentlicher Belange  • Abschätzung der Rechtsfolgen der Planung. - Die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
  • Förmliches Verfahren - Verfahrensschritte • Aufstellungsbeschluss (§2 BauGB) • frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Abs.1 BauGB) -> Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung • frühzeitige Beteiligung der Behörden und TÖB (§4 Abs.1 BauGB) • öffentliche Auslage (§3 Abs.2 BauGB) • Beteiligung der Behörden und TÖB (Träger Öffentlicher Belange) (§4 Abs.2 BauGB) • Abwägung (§1 Abs.7) und Beschlussfassung (§10 Abs.1 BauGB) • ortsübliche Bekanntmachung (§10 Abs.3 BauGB) -> bei änderungen erneute Auslage
  • förmliches Verfahren - Begründung und Umweltbericht Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründungund einen Umweltberichtals gesonderten Teil der Begründung beizufügen. - In der Begründung sind entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans zu formulieren. - Im Umweltbericht sind die auf Grund der Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGBermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Dazu zählen u. a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Luft, Klima, Landschaft, die biologische Vielfalt und die Wechselwirkungen zwischen ihnen
  • förmliches Verfahren - Abwägung - Die planerische Abwägung ist das Kernstückder Bauleitplanung. - Die Vorschriften über die Öffentlichkeits-und Behördenbeteiligung dienen insbesondere dazu, die für die Abwägung erforderlichen Informationen vollständig zu ermitteln - Ziel der Abwägung ist es, den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Ansprüchen an die Bodennutzung in angemessener Weise Rechnung zu tragen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials+ Gewichtung des Abwägungsmaterials+ Gesamtabwägung d.h. Ausgleich gegenläufiger Belange und Priorisierung bestimmter Belange = Abwägungsergebnis
  • förmliches Verfahren - Vereinfachtes Verfahren Änderung: Grundzüge der Planung nicht berührt -> vereinfachtes Verfahren - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - planaufstellende Verwaltung kann der betroffenen Öffentlichkeit zur Stellungnahme eine angemessene Frist setzen - von der Umweltprüfung wird abgesehen
  • förmliches Verfahren - Inkrafttreten und Wirkungen - Ein Flächennutzungsplanstellt keineallgemein verbindliche Rechtsnorm dar, sondern entfaltet eine verwaltungsinterne Binnenwirkung. - Ein Bebauungsplanwird als Satzungbeschlossen und kann der Normenkontrolleunterzogen werden. - Mit der ortsüblichen Bekanntgabe wird  • ein Flächennutzungsplan wirksam(§6 Abs.5 auGB)  • ein Bebauungsplan rechtsverbindlich(§10 Abs.3 BauGB).
  • Aufgabe der Regionalplanung • Aufstellung und Fortschreibung der Regionalen Raumordnungspläne • Mitwirkung bei Fachplanungen des Landes • Mitwirkung bei der kommunalen Bauleitplanung
  • Aufgabe der Stadt- und Regionalplanung • flächenbezogene Planung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur,Freizeit und Erholung • Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen • infrastrukturelle Vernetzung der Funktionen • Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Landschafts- und Naturschutz)