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VSR (Subject) / Rechtsordnung (Lesson)
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- Gewaltenteilung - Horizontal: Legislativ (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (vollziehende Gewalt), Judikative (richterliche Gewalt) - Vertikale: Zentralstaat, Bundesländer, Kommunen
- Kompetenzverteilung - Bundeskompetenz: Rechtsgebiete, die durch den Bund einheitlich geregeltwerden sollen - Bundes-und Landeskompetenz: Länder, soweit Bund von seiner Zuständigkeit nicht Gebrauch macht (konkurrierende Gesetzgebung) - Bei Kollision von Inhalten: Bundesrecht bricht Landesrecht
- Grantien der Kommunen -Der Gesetzgeber darf Gemeinden nicht institutionell beseitigen.-Die Gemeinden haben eine Allzuständigkeit und Eigenverantwortung für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.-Sie haben einen Abwehranspruch bei staatlichen Eingriffen in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung (Steuerhoheit, Planungshoheit etc.)
- Planungshoheit der Kommunen Unter Planungshoheit wird die Kompetenz verstanden,•über die bauliche und sonstige Verwendung und Nutzung des Grund und Bodens des Gemeindegebietes zu disponieren,•die zur Verwirklichung des eigenverantwortlich wahrnehmbaren Gestaltungspotenzials erforderlichen planerischen Leitlinien zu entwickeln.
- Exekutive: Untergliederung der Verwaltung Bund: obere/mittlere/untere Bundesbehörden Bundesländer: obere/mittlere/untere Landesbehörden Kommunen: Kommunalverwaltungen
- unterschied Privatrecht - Öffentliches Recht - Privatrecht: regelt die Beziehung zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten - Öffentliches Recht: hat das Verhältnis zwischen Staat und Bürger zum Gegenstand - Entsprechend der beiden Rechtsmaterien verzweigt sich die Gerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Spezialgerichtsbarkeit, darunter die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- vertikale Gliederung der Verwaltungsgerichtsbarkeit •Bundesverwaltungsgericht•Oberverwaltungsgerichte•Verwaltungsgerichte
- Arten von Rechtsnormen 1. Grundgesetz 2. Gesetze 3. Rechtsverordnungen 3. Satzungen - Das Europarecht steht über nationalem Recht.
- Bodenrecht Definition •Das Bodenrechtumfasst alle Rechtssätze, die der Regelung der Rechtsbeziehungen zu Grund und Boden dienen.•Das Bodenrecht ist unterteilt in öffentliches und privates Baurecht.Das öffentliche Baurecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat, das private Baurecht die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zu Grund und Boden zwischen Privatpersonen.
- Bauplanungsrecht - ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts - liegt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, d. h. der Bund darf Gesetze nur erlassen, wenn im gesamtstaatlichen Interesse eine einheitliche Regelung erforderlich ist. - Bauplanungsrecht schafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und Nutzungeinzelner Grundstücke. - Ziel ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. - Zentrales Element ist die Bauleitplanungmit ihren Instrumenten. - Wichtigste gesetzliche Bestimmungen sind das Baugesetzbuch (BauGB),die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung(PlanZV).
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- Bauordnungsrecht - enthält öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Anforderungen an Baugrundstücke und an bauliche Anlagen wie Errichtung, bauliche Veränderungen, Abbruch, Nutzungsänderungen, Instandhaltung. - Zweckdes Bauordnungsrechts sind die Gefahrenabwehr im Baubereich, Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen, Der Vollzug der Bauleitplanung,
- Verwaltungsakt - ist das Handlungsinstrument der öffentlichen Verwaltung - ist eine hoheitlicheMaßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichenRechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. - Man unterscheidet begünstigendeund belastendeVerwaltungsakte wie z. B. die Genehmigung oder die Versagung einer Baugenehmigung. - In einem Verwaltungsakt kumulierensämtliche für das betreffende Vorhaben bzw. die betreffende Angelegenheit relevanten Rechtsnormen. - kann Angefochten werden
- Umweltverträglichkeitsprüfung - Kompetenz der EU - umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbarenund mittelbaren umweltrelevanten Auswirkungen auf die u. g. Schutzgüter und ihreWechselwirkungen.
- Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) - für alle räumlichen Planungen vorgeschrieben, umnachteilige Umweltfolgen bereits in der Planung zu vermeiden/minimieren. - Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie mit der Einführung desUmweltberichts in der Bauleitplanung in nationales Recht umgesetzt.