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Wirtschaft- und Privatrecht (Subject) / BGB Schuldrecht Besonderer Teil (Lesson)

Übungsaufgaben Hamburg 2018

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  • Frage 1 (2 Punkte) Welche Aussagen hinsichtlich eines Werkvertrages sind zutreffend? (A) Der Werkunternehmer schuldet aufgrund des Werkvertrages die Erstellung eines Werkes. (B) Der Besteller hat die Gefahr für die ordnungsgemäße Erstellung des Werkes bis zur Abnahme zu tragen. (C) Der Werkunternehmer schuldet bei Mängelgewährleistung die neue Herstellung des Werkes oder Mängelbeseitigung nach Wahl des Bestellers. (D) Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers wird mit Abnahme des Werkes fällig. Frage 1 (4 Punkte) Welche Aussagen hinsichtlich eines Werkvertrages sind zutreffend? (A) Der Werkunternehmer schuldet aufgrund des Werkvertrages die Erstellung eines Werkes. (B) Der Besteller hat die Gefahr für die ordnungsgemäße Erstellung des Werkes bis zur Abnahme zu tragen. (C) Der Werkunternehmer schuldet bei Mängelgewährleistung die neue Herstellung des Werkes oder Mängelbeseitigung nach Wahl des Bestellers. (D) Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers wird mit Abnahme des Werkes fällig.
  • Frage 2 (3 Punkte) Der Verbraucher V kauft bei der Kaufhauskette K für seinen fünfjährigen Sohn ein ferngesteuertes Feu- erwehrfahrzeug für € 50,00 Kurz nachdem V mit seinem Sohn das Feuerwehrauto in Betrieb genommen hat, funktioniert dieses nicht mehr. Wie ist die Rechtslage? (A) V hat nur das Recht, dass das Feuerwehrauto an den Hersteller geschickt und repariert wird. (B) V kann nach seiner Wahl Reparatur oder Neulieferung des Feuerwehrfahrzeuges verlangen. (C) K kann die Neulieferung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. (D) V kann sofort vom Vertrag zurücktreten. (E) V hat gegenüber K einen Anspruch auf die Aufwendungen, die er hatte, weil er zu K fahren musste, um das Feuerwehrfahrzeug zu reklamieren. Frage 2 (3 Punkte) Der Verbraucher V kauft bei der Kaufhauskette K für seinen fünfjährigen Sohn ein ferngesteuertes Feuerwehrfahrzeug für € 50,00 Kurz nachdem V mit seinem Sohn das Feuerwehrauto in Betrieb genommen hat, funktioniert dieses nicht mehr. Wie ist die Rechtslage? (A) V hat nur das Recht, dass das Feuerwehrauto an den Hersteller geschickt und repariert wird. (B) V kann nach seiner Wahl Reparatur oder Neulieferung des Feuerwehrfahrzeuges verlangen. (C) K kann die Neulieferung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. (D) V kann sofort vom Vertrag zurücktreten. (E) V hat gegenüber K einen Anspruch auf die Aufwendungen, die er hatte, weil er zu K fahren musste, um das Feuerwehrfahrzeug zu reklamieren.
  • Frage 3 (2 Punkte) Die A−GmbH erhält von B den Auftrag, ein Carport auf dessen Grundstück zu errichten. Welche nachfolgenden Aussagen sind zutreffend? (A) B ist in jedem Fall verpflichtet, unmittelbar nach dem Vertragsabschluss die Hälfte der Vergütung als Abschlag zu zahlen. (B) Die A−GmbH kann die Vergütung grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werkes verlangen. (C) Ist das Carport mangelhaft, kann B nach seiner Wahl Neuherstellung oder Nachbesserung verlangen. (D) Das Carport muss neu hergestellt werden. (E) Die A−GmbH kann von B verlangen, dass dieser das Werk bei mangelfreier Fertigstellung abnimmt. Frage 3 (4 Punkte) Die A−GmbH erhält von B den Auftrag, ein Carport auf dessen Grundstück zu errichten. Welche nachfolgenden Aussagen sind zutreffend? (A) B ist in jedem Fall verpflichtet, unmittelbar nach dem Vertragsabschluss die Hälfte der Vergütung als Abschlag zu zahlen. (B) Die A−GmbH kann die Vergütung grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werkes verlangen. (C) Ist das Carport mangelhaft, kann B nach seiner Wahl Neuherstellung oder Nachbesserung verlangen. (D) Das Carport muss neu hergestellt werden. (E) Die A−GmbH kann von B verlangen, dass dieser das Werk bei mangelfreier Fertigstellung abnimmt.
  • Frage 4 (3 Punkte) Welche Haupt− und Nebenleistungspflichten schulden Hersteller und Besteller einander beim Werkver- trag? (A) Der Hersteller muss die Herstellungskosten tragen. (B) Der Besteller muss das Werk abnehmen. (C) Der Hersteller muss das Werk fehlerfrei herstellen. (D) Der Hersteller muss die vereinbarte Vergütung entrichten. (E) Der Besteller muss das Werk in der vereinbarten Zeit liefern, da er ansonsten in Verzug gerät. Frage 4 (4 Punkte) Welche Haupt− und Nebenleistungspflichten schulden Hersteller und Besteller einander beim Werkver- trag? (A) Der Hersteller muss die Herstellungskosten tragen. (B) Der Besteller muss das Werk abnehmen. (C) Der Hersteller muss das Werk fehlerfrei herstellen. (D) Der Hersteller muss die vereinbarte Vergütung entrichten. (E) Der Besteller muss das Werk in der vereinbarten Zeit liefern, da er ansonsten in Verzug gerät.
  • Frage 5 (2 Punkte) K kauft bei V, einem großen Kaufhaus, einen neuen Staubsauger für € 80,00. Nachdem dieser nach einer Woche nicht mehr funktioniert, wendet sich K an den V mit der Bitte um Regulierung des Mangels. Welche Aussagen sind in diesem Zusammenhang richtig? (A) K muss V beweisen, dass der Staubsauger nicht durch unsachgemäße Handhabung mangelhaft ge- worden ist. (B) Da V die Sache nicht selbst reparieren kann, steht es V frei, den Staubsauger zunächst an den Herstel- ler zur Reparatur einzusenden. (C) K kann von V einen neuen Staubsauger verlangen. (D) K kann, weil der Staubsauger offensichtlich keine gute Qualität aufweist, vom Vertrag zurücktreten. (E) K kann von V die Reparatur des Staubsaugers verlangen. Frage 5 (3 Punkte) K kauft bei V, einem großen Kaufhaus, einen neuen Staubsauger für € 80,00. Nachdem dieser nach einer Woche nicht mehr funktioniert, wendet sich K an den V mit der Bitte um Regulierung des Mangels. Welche Aussagen sind in diesem Zusammenhang richtig? (A) K muss V beweisen, dass der Staubsauger nicht durch unsachgemäße Handhabung mangelhaft ge- worden ist. (B) Da V die Sache nicht selbst reparieren kann, steht es V frei, den Staubsauger zunächst an den Herstel- ler zur Reparatur einzusenden. (C) K kann von V einen neuen Staubsauger verlangen. (D) K kann, weil der Staubsauger offensichtlich keine gute Qualität aufweist, vom Vertrag zurücktreten. (E) K kann von V die Reparatur des Staubsaugers verlangen.
  • Frage 6 (3 Punkte) Welche Aussagen zum Verbrauchsgüterkauf sind zutreffend? (A) Die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf gelten, sofern ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Kaufvertrag schließen. (B) Die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen muss bei neuen Kaufgegenständen minimal zwei Jahre betragen. (C) In den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache durch unsachgemäßen Gebrauch bei dem Käufer mangelhaft geworden ist. (D) Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern liegt immer ein Verbrauchsgüterkauf vor. (E) Bei Mängeln an der Kaufsache kann der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern. Frage 6 (3 Punkte) Welche Aussagen zum Verbrauchsgüterkauf sind zutreffend? (A) Die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf gelten, sofern ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Kaufvertrag schließen. (B) Die Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen muss bei neuen Kaufgegenständen minimal zwei Jahre betragen. (C) In den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache durch unsachgemäßen Gebrauch bei dem Käufer mangelhaft geworden ist. (D) Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern liegt immer ein Verbrauchsgüterkauf vor. (E) Bei Mängeln an der Kaufsache kann der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern.
  • Frage 7 (2 Punkte) H ist Hundeliebhaber und führt seine fünf Dackel regelmäßig an der Außenalster spazieren. Im Sommer reißt sich ein Hund von der Leine los und rennt auf die benachbarte Fahrbahn. Der unaufmerksame A, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der Straße zur Arbeit rast, überfährt den Hund. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) H kann von A Schadensersatz verlangen, weil er den Hund überfahren hat. (B) Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind gegeben, so dass H ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. (C) Der Hund ist keine Sache, sondern ein Lebewesen. Daher liegt keine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor. (D) Der H ist selbst schuld, weil er fünf Hunde gleichzeitig ausführt und auf diese nicht alle achten kann. (E) Da es sich um eine fahrlässige Körperverletzung des Hundes durch A handelt, steht H auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zu. Frage 7 (6 Punkte) H ist Hundeliebhaber und führt seine fünf Dackel regelmäßig an der Außenalster spazieren. Im Sommer reißt sich ein Hund von der Leine los und rennt auf die benachbarte Fahrbahn. Der unaufmerksame A, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der Straße zur Arbeit rast, überfährt den Hund.Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) H kann von A Schadensersatz verlangen, weil er den Hund überfahren hat. (B) Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind gegeben, so dass H ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. (C) Der Hund ist keine Sache, sondern ein Lebewesen. Daher liegt keine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor. (D) Der H ist selbst schuld, weil er fünf Hunde gleichzeitig ausführt und auf diese nicht alle achten kann. (E) Da es sich um eine fahrlässige Körperverletzung des Hundes durch A handelt, steht H auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zu.
  • Frage 8 (2 Punkte) Bei Sachmängeln an einem Kaufgegenstand stehen dem Käufer folgende Rechte zu: (A) Der Käufer kann vorrangig Nacherfüllung verlangen. (B) Der Käufer kann stets nur Reparatur des Kaufgegenstandes verlangen. (C) Der Käufer kann sofort vom Vertrag zurücktreten. (D) Der Käufer kann keine Wegekosten verlangen. (E) Der Käufer kann die ihm entstehenden Kosten (beispielsweise Fahrtkosten) vom Verkäufer ersetzt verlangen. Frage 8 (3 Punkte) Bei Sachmängeln an einem Kaufgegenstand stehen dem Käufer folgende Rechte zu: (A) Der Käufer kann vorrangig Nacherfüllung verlangen. (B) Der Käufer kann stets nur Reparatur des Kaufgegenstandes verlangen. (C) Der Käufer kann sofort vom Vertrag zurücktreten. (D) Der Käufer kann keine Wegekosten verlangen. (E) Der Käufer kann die ihm entstehenden Kosten (beispielsweise Fahrtkosten) vom Verkäufer ersetzt verlangen.
  • Frage 9 (2 Punkte) A kauft bei dem Kaufhaus K einen Sessel. Nachdem dieser angeliefert wird, stellt A fest, dass der Sessel viel zu groß für sein Wohnzimmer ist. Welche Rechte hat A? (A) A kann von dem Kaufvertrag zurücktreten. (B) A kann den Kaufvertrag anfechten, weil er sich über die Größe des Sessels geirrt hat. (C) A kann den Kaufpreis mindern, weil die Größe einen Sachmangel darstellt. (D) A muss den Kaufpreis bezahlen und hat keine weiteren Rechte. (E) Wenn A den Sessel im Internet bestellt hätte, könnte er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach der Belehrung über das Widerrufsrecht widerrufen. Frage 9 (3 Punkte) A kauft bei dem Kaufhaus K einen Sessel. Nachdem dieser angeliefert wird, stellt A fest, dass der Sessel viel zu groß für sein Wohnzimmer ist.Welche Rechte hat A? (A) A kann von dem Kaufvertrag zurücktreten. (B) A kann den Kaufvertrag anfechten, weil er sich über die Größe des Sessels geirrt hat. (C) A kann den Kaufpreis mindern, weil die Größe einen Sachmangel darstellt. (D) A muss den Kaufpreis bezahlen und hat keine weiteren Rechte. (E) Wenn A den Sessel im Internet bestellt hätte, könnte er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach der Belehrung über das Widerrufsrecht widerrufen.
  • Frage 10 (2 Punkte) Aufgrund eines Versehens der Versicherungs-AG überweist diese zur Schadensregulierung dem A einen Betrag von € 37.000,00 auf sein Konto. Dem A steht dieses Geld in keiner Hinsicht zu. Da er aber eine entsprechende Summe erwartet hat, glaubt A, dass ihm das Geld zusteht. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) A muss das Geld an die Versicherungs-AG zurückzahlen, wenn er es nicht ausgegeben hat. (B) Wenn A € 20.000,00 für eine Kreuzfahrt ausgegeben hätte, die er sich ansonsten nie hätte leisten können und wollen, ist A nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert und muss diesen Betrag nicht mehr zurückbezahlen. (C) A muss das Geld zurückbezahlen, gleichgültig für was er den Betrag ausgegeben hat. (D) A ist grundsätzlich immer entreichert, wenn er Geld ausgibt. (E) Da die Versicherungs-AG fahrlässig gehandelt hat, hat sie gar keinen Rückzahlungsanspruch gegen A. Frage 10 (6 Punkte) Aufgrund eines Versehens der Versicherungs-AG überweist diese zur Schadensregulierung dem A einen Betrag von € 37.000,00 auf sein Konto. Dem A steht dieses Geld in keiner Hinsicht zu. Da er aber eine entsprechende Summe erwartet hat, glaubt A, dass ihm das Geld zusteht.Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) A muss das Geld an die Versicherungs-AG zurückzahlen, wenn er es nicht ausgegeben hat. (B) Wenn A € 20.000,00 für eine Kreuzfahrt ausgegeben hätte, die er sich ansonsten nie hätte leisten können und wollen, ist A nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert und muss diesen Betrag nicht mehr zurückbezahlen. (C) A muss das Geld zurückbezahlen, gleichgültig für was er den Betrag ausgegeben hat. (D) A ist grundsätzlich immer entreichert, wenn er Geld ausgibt. (E) Da die Versicherungs-AG fahrlässig gehandelt hat, hat sie gar keinen Rückzahlungsanspruch gegen A.
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