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Wirtschaft- und Privatrecht (Subject) / BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil (Lesson)
Übungsaufgaben Hamburg 2018
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- Frage 1 (1 Punkt) A ist begeisterter Segler. Er kauft bei der Yacht−GmbH ein Segelboot für € 8.000,00 von dem Geschäfts- führer G. A will das Boot am folgenden Wochenende abholen. G hängt vorsorglich an das Segelboot ein Schild mit dem Schriftzug „Verkauft“. Der Mitarbeiter M der Yacht−GmbH sieht dieses Schild nicht und verkauft und übereignet das Segelboot später an D, der das Segelboot auch direkt an sein Auto anhängt und mitnimmt. Kann A von der Yacht−GmbH Schadensersatz verlangen? (A) Ja, A steht ein Schadensersatzanspruch zu wegen der Unmöglichkeit der Leistung. (B) Ja, A steht ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu. (C) Nein, weil die Yacht−GmbH die Unkenntnis des M nicht zu vertreten hat. (D) Nein, aber A steht gegenüber D ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. (E) Nein, weil A sich im Gläubigerverzug befand, weil er das Segelboot erst später abholte. Frage 1 (4 Punkte) A ist begeisterter Segler. Er kauft bei der Yacht−GmbH ein Segelboot für € 8.000,00 von dem Geschäfts- führer G. A will das Boot am folgenden Wochenende abholen. G hängt vorsorglich an das Segelboot ein Schild mit dem Schriftzug „Verkauft“. Der Mitarbeiter M der Yacht−GmbH sieht dieses Schild nicht und verkauft und übereignet das Segelboot später an D, der das Segelboot auch direkt an sein Auto anhängt und mitnimmt. Kann A von der Yacht−GmbH Schadensersatz verlangen? (A) Ja, A steht ein Schadensersatzanspruch zu wegen der Unmöglichkeit der Leistung. (B) Ja, A steht ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu. (C) Nein, weil die Yacht−GmbH die Unkenntnis des M nicht zu vertreten hat. (D) Nein, aber A steht gegenüber D ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu. (E) Nein, weil A sich im Gläubigerverzug befand, weil er das Segelboot erst später abholte.
- Frage 2 (2 Punkte) Verbraucher A schließt bei dem Kaufhaus K einen Vertrag über einen MP3−Player für € 60,00. Nach 3 Monaten funktioniert dieser nicht mehr. Als A den defekten MP3−Player bei K gegen einen neuen eintauschen will, wendet ein Mitarbeiter des K ein, dass A gem. den AGB von K grundsätzlich nur Repa- ratur verlangen kann. Wie ist die Rechtslage? (A) Aufgrund der AGB kann A keinen Anspruch auf Neulieferung geltend machen. (B) Nur wenn AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag wirksam einbezogen sind, könnte sich K überhaupt auf die AGB berufen. (C) In AGB kann das Recht eines Verbrauchers zur Neulieferung der Ware gem. § 439 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (D) Die AGB sind wirksam, da sie nur die gesetzliche Regelung wiedergeben. (E) AGB, die ein Unternehmer einem Verbraucher stellt, sind grundsätzlich unwirksam. Frage 2 (3 Punkte) Verbraucher A schließt bei dem Kaufhaus K einen Vertrag über einen MP3−Player für € 60,00. Nach 3 Monaten funktioniert dieser nicht mehr. Als A den defekten MP3−Player bei K gegen einen neuen eintauschen will, wendet ein Mitarbeiter des K ein, dass A gem. den AGB von K grundsätzlich nur Repa- ratur verlangen kann. Wie ist die Rechtslage? (A) Aufgrund der AGB kann A keinen Anspruch auf Neulieferung geltend machen. (B) Nur wenn AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag wirksam einbezogen sind, könnte sich K überhaupt auf die AGB berufen. (C) In AGB kann das Recht eines Verbrauchers zur Neulieferung der Ware gem. § 439 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (D) Die AGB sind wirksam, da sie nur die gesetzliche Regelung wiedergeben. (E) AGB, die ein Unternehmer einem Verbraucher stellt, sind grundsätzlich unwirksam.
- Frage 3 (3 Punkte) Welche Aussagen zum Haustür− und Fernabsatzgeschäft sind zutreffend? (A) Das Widerrufsrecht bestimmt sich sowohl beim Haustürgeschäft als auch beim Fernabsatzgeschäft nach § 356 BGB. (B) Sowohl die Regelungen zum Haustürgeschäft als auch zum Fernabsatzgeschäft finden nur Anwen- dung, wenn ein Verbraucher und ein Unternehmer an dem Vertrag beteiligt sind. (C) Um unter die Regelungen zum Haustürgeschäft zu fallen, muss es zwingend im Wohnraum des Ver- brauchers zu einem Rechtsgeschäft kommen. (D) Fernabsatzverträge sind auch Verträge, bei denen ein Verbraucher einem Verbraucher etwas ver- kauft. (E) Haustürgeschäfte können auch am Arbeitsplatz des Verbrauchers abgeschlossen werden. Frage 3 (6 Punkte) Welche Aussagen zum Haustür− und Fernabsatzgeschäft sind zutreffend? (A) Das Widerrufsrecht bestimmt sich sowohl beim Haustürgeschäft als auch beim Fernabsatzgeschäft nach § 356 BGB. (B) Sowohl die Regelungen zum Haustürgeschäft als auch zum Fernabsatzgeschäft finden nur Anwen- dung, wenn ein Verbraucher und ein Unternehmer an dem Vertrag beteiligt sind. (C) Um unter die Regelungen zum Haustürgeschäft zu fallen, muss es zwingend im Wohnraum des Ver- brauchers zu einem Rechtsgeschäft kommen. (D) Fernabsatzverträge sind auch Verträge, bei denen ein Verbraucher einem Verbraucher etwas ver- kauft. (E) Haustürgeschäfte können auch am Arbeitsplatz des Verbrauchers abgeschlossen werden.
- Frage 4 (3 Punkte) A verkauft an B ein gebrauchtes Auto. A und B vereinbaren, dass B das Auto am nächsten Tag bei A abholt. Noch bevor B das Auto abholt, verursacht A einen Unfall mit Totalschaden des Fahrzeuges. Wie ist die Rechtslage? (A) A muss an B Schadensersatz leisten, sofern er den Unfall verschuldet hat. (B) Unabhängig davon, ob A den Unfall verschuldet hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei. (C) B muss den Kaufpreis zahlen. (D) Sofern das Auto „vollkasko“ versichert war, kann B von A die Versicherungssumme verlangen. (E) Wenn A den Unfall nicht verschuldet hat, kann er von B den Kaufpreis verlangen. Frage 4 (3 Punkte) A verkauft an B ein gebrauchtes Auto. A und B vereinbaren, dass B das Auto am nächsten Tag bei A abholt. Noch bevor B das Auto abholt, verursacht A einen Unfall mit Totalschaden des Fahrzeuges. Wie ist die Rechtslage? (A) A muss an B Schadensersatz leisten, sofern er den Unfall verschuldet hat. (B) Unabhängig davon, ob A den Unfall verschuldet hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei. (C) B muss den Kaufpreis zahlen. (D) Sofern das Auto „vollkasko“ versichert war, kann B von A die Versicherungssumme verlangen. (E) Wenn A den Unfall nicht verschuldet hat, kann er von B den Kaufpreis verlangen.
- Frage 5 (3 Punkte) Die Eheleute X und Y eröffnen ein gemeinsames Konto bei der Bank B und vereinbaren, dass jeder der beiden über das Konto verfügen darf. Nachdem X und Y sich getrennt haben, lösen sie auch das gemein- same Konto bei B auf. Diese verlangt von X, die über ein deutlich schlechteres Einkommen als Y verfügt, die noch ausstehenden Kontoführungsgebühren. Wie ist die Rechtslage? (A) X und Y sind als gemeinsame Kontoinhaber mit jeweils alleiniger Verfügungsbefugnis Gesamtgläu- biger. (B) X und Y haften für die Verbindlichkeiten aus dem Kontovertrag der B als Gesamtschuldner. (C) X muss die Kontoführungsgebühren an B zahlen. (D) X kann gegenüber der B geltend machen, dass Y als Gesamtschuldner die Hälfte der Gebühren zah- len müsste. (E) X kann im Innenverhältnis die Kontoführungsgebühren von Y zurückverlangen, da dieser ein höheres Einkommen hat. Frage 5 (3 Punkte) Die Eheleute X und Y eröffnen ein gemeinsames Konto bei der Bank B und vereinbaren, dass jeder der beiden über das Konto verfügen darf. Nachdem X und Y sich getrennt haben, lösen sie auch das gemein- same Konto bei B auf. Diese verlangt von X, die über ein deutlich schlechteres Einkommen als Y verfügt, die noch ausstehenden Kontoführungsgebühren. Wie ist die Rechtslage? (A) X und Y sind als gemeinsame Kontoinhaber mit jeweils alleiniger Verfügungsbefugnis Gesamtgläu- biger. (B) X und Y haften für die Verbindlichkeiten aus dem Kontovertrag der B als Gesamtschuldner. (C) X muss die Kontoführungsgebühren an B zahlen. (D) X kann gegenüber der B geltend machen, dass Y als Gesamtschuldner die Hälfte der Gebühren zah- len müsste. (E) X kann im Innenverhältnis die Kontoführungsgebühren von Y zurückverlangen, da dieser ein höheres Einkommen hat.
- Frage 6 (2 Punkte) Welche Aussagen über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zutreffend? (A) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf durch diese nicht unangemessen be- nachteiligt werden, da sie sonst unwirksam sind. (B) Die Haftung für fahrlässige Körperverletzung kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. (C) Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen transparent sein. (D) Ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht aus, um diese gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in einen Vertrag einzubeziehen. (E) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss diese dem Vertragspartner in jedem Fall aushändigen, damit diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Frage 6 (3 Punkte) Welche Aussagen über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zutreffend? (A) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf durch diese nicht unangemessen benachteiligt werden, da sie sonst unwirksam sind. (B) Die Haftung für fahrlässige Körperverletzung kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. (C) Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen transparent sein. (D) Ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht aus, um diese gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in einen Vertrag einzubeziehen. (E) Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss diese dem Vertragspartner in jedem Fall aushändigen, damit diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
- Frage 7 (1 Punkt) Die A-GmbH nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Zur Sicherheit will die B sich Forderungen der A- GmbH gegen Kunden abtreten lassen. Welche Aussagen zur Abtretung sind zutreffend? (A) Bei der Abtretung wechselt der Gläubiger. (B) Bei der Abtretung wechselt der Schuldner. (C) Die Abtretung ist nur wirksam, wenn der Schuldner zustimmt. (D) Bei der Abtretung findet kein Gläubigerwechsel statt. (E) Durch die Abtretung wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit. Frage 7 ( 4 Punkte) Die A-GmbH nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Zur Sicherheit will die B sich Forderungen der A- GmbH gegen Kunden abtreten lassen. Welche Aussagen zur Abtretung sind zutreffend? (A) Bei der Abtretung wechselt der Gläubiger. (B) Bei der Abtretung wechselt der Schuldner. (C) Die Abtretung ist nur wirksam, wenn der Schuldner zustimmt. (D) Bei der Abtretung findet kein Gläubigerwechsel statt. (E) Durch die Abtretung wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit.
- Frage 8 (1 Punkt) Die A-GmbH verkauft an die B-GmbH spezielle Feuerwerkskörper für Silvester. Es ist daher vereinbart, dass die Lieferung bis zum 1.12. erfolgt sein soll. Die A-GmbH erwirbt die Feuerwerkskörper selbst in Asien und lässt sie nach Deutschland transportieren. Aufgrund von Lieferengpässen in Asien, werden die Feuerwerkskörper nicht rechtzeitig zum Jahreswechsel geliefert. Ein Verkauf der bestellten Feuerwerks- körper für das Silvester im nächsten Jahr ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Welche Rechte hat die B-GmbH gegen die A-GmbH? (A) Die B-GmbH hat keine Ansprüche, weil sie das Risiko für ein Geschäft trägt, welches nur an weni- gen Tagen im Jahr erlaubt ist. (B) Die A-GmbH trifft kein Verschulden an dem Lieferengpass, so dass die B-GmbH auch keine An- sprüche gegen die A-GmbH geltend machen kann. (C) Es liegt Unmöglichkeit vor, weil die Feuerwerkskörper von der A-GmbH nicht pünktlich geliefert werden können. (D) Die A-GmbH befindet sich mit der Lieferung im Verzug. (E) Weil sich die A-GmbH mit der Lieferung im Verzug befindet, muss sie den Schaden tragen, der der B-GmbH durch nicht erfolgten Verkauf der Feuerwerkskörper entstanden ist. Frage 8 (1 Punkt) Die A-GmbH verkauft an die B-GmbH spezielle Feuerwerkskörper für Silvester. Es ist daher vereinbart, dass die Lieferung bis zum 1.12. erfolgt sein soll. Die A-GmbH erwirbt die Feuerwerkskörper selbst in Asien und lässt sie nach Deutschland transportieren. Aufgrund von Lieferengpässen in Asien, werden die Feuerwerkskörper nicht rechtzeitig zum Jahreswechsel geliefert. Ein Verkauf der bestellten Feuerwerks- körper für das Silvester im nächsten Jahr ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Welche Rechte hat die B-GmbH gegen die A-GmbH? (A) Die B-GmbH hat keine Ansprüche, weil sie das Risiko für ein Geschäft trägt, welches nur an weni- gen Tagen im Jahr erlaubt ist. (B) Die A-GmbH trifft kein Verschulden an dem Lieferengpass, so dass die B-GmbH auch keine An- sprüche gegen die A-GmbH geltend machen kann. (C) Es liegt Unmöglichkeit vor, weil die Feuerwerkskörper von der A-GmbH nicht pünktlich geliefert werden können. (D) Die A-GmbH befindet sich mit der Lieferung im Verzug. (E) Weil sich die A-GmbH mit der Lieferung im Verzug befindet, muss sie den Schaden tragen, der der B-GmbH durch nicht erfolgten Verkauf der Feuerwerkskörper entstanden ist.
- Frage 9 (2 Punkte) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X-GmbH, die eine Achterbahn auf dem Hamburger Dom betreibt, heißt es: "Die Benutzung der Achterbahn erfolgt auf eigene Gefahr." Als der achtjährige A aus der Achterbahn fällt, weil die Haltebügel zu locker waren, wollen die Eltern im Namen des A Schadens- ersatz von der X-GmbH. Diese wendet ein, dass die Benutzung auf eigenes Risiko erfolgt sei, was auch in den AGB stünde. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Die Eltern haben für A einen Anspruch auf Schadensersatz, weil die AGB-Regelung nichtig ist. (B) In Anbetracht der Ausschlussklausel hätten die Eltern den A überhaupt nicht Achterbahnfahren lassen dürfen. (C) Die AGB sind wirksam, weil die X-GmbH nicht für Personenschäden haften kann, weil das Risiko viel zu groß ist. (D) Die AGB sind nicht wirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen. (E) Die Haftung für Personenschäden kann bei gefährlichen Freizeitvergnügen immer ausgeschlossen werden. Frage 9 (6 Punkte) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X-GmbH, die eine Achterbahn auf dem Hamburger Dom betreibt, heißt es: "Die Benutzung der Achterbahn erfolgt auf eigene Gefahr." Als der achtjährige A aus der Achterbahn fällt, weil die Haltebügel zu locker waren, wollen die Eltern im Namen des A Schadens- ersatz von der X-GmbH. Diese wendet ein, dass die Benutzung auf eigenes Risiko erfolgt sei, was auch in den AGB stünde. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Die Eltern haben für A einen Anspruch auf Schadensersatz, weil die AGB-Regelung nichtig ist. (B) In Anbetracht der Ausschlussklausel hätten die Eltern den A überhaupt nicht Achterbahnfahren lassen dürfen. (C) Die AGB sind wirksam, weil die X-GmbH nicht für Personenschäden haften kann, weil das Risiko viel zu groß ist. (D) Die AGB sind nicht wirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen. (E) Die Haftung für Personenschäden kann bei gefährlichen Freizeitvergnügen immer ausgeschlossen werden.
- Frage 10 (2 Punkte) Die A ist Mitglied im Fitnessklub F. Bei ihrem Beitritt hatte sie einen Vertrag unterschrieben dem auch AGB beigefügt waren. Die A ist seit 2,5 Jahren Mitglied. Der ursprüngliche Vertrag war auf 2 Jahre be- grenzt. Nun möchte die A aus dem Fitnessklub austreten. F verweist auf seine AGB. In diesen steht: "Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern es nicht mit einer Frist von drei Mona- ten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird." Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Die Regelung ist nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam. (B) Der A muss stets ein Kündigungsrecht zustehen. Es ist nicht zumutbar, dass sie länger als die Dauer der Kündigungsfrist von drei Monaten an den Vertrag gebunden ist. (C) Der F durfte in den AGB regeln, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert. (D) Der F bewegt sich mit den Regelungen in den AGB genau in dem zulässigen rechtlichen Rahmen. (E) Der F unterliegt nicht den Regelungen des § 309 Nr. 9 BGB, weil es sich um einen Verbraucherver- trag handelt. Frage 10 (6 Punkte) Die A ist Mitglied im Fitnessklub F. Bei ihrem Beitritt hatte sie einen Vertrag unterschrieben dem auch AGB beigefügt waren. Die A ist seit 2,5 Jahren Mitglied. Der ursprüngliche Vertrag war auf 2 Jahre be- grenzt. Nun möchte die A aus dem Fitnessklub austreten. F verweist auf seine AGB. In diesen steht: "Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern es nicht mit einer Frist von drei Mona- ten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird." Wie ist die Rechtslage zu beurteilen? (A) Die Regelung ist nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam. (B) Der A muss stets ein Kündigungsrecht zustehen. Es ist nicht zumutbar, dass sie länger als die Dauer der Kündigungsfrist von drei Monaten an den Vertrag gebunden ist. (C) Der F durfte in den AGB regeln, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert. (D) Der F bewegt sich mit den Regelungen in den AGB genau in dem zulässigen rechtlichen Rahmen. (E) Der F unterliegt nicht den Regelungen des § 309 Nr. 9 BGB, weil es sich um einen Verbraucherver- trag handelt.
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