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Streinz Buch (Subject) / Fälle (Lesson)
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- Vand Gend & Loos Van Gend & Loos (Thiele Fall 3-S.102, Pechstein S.62) (unmittelbare Anwendbarkeit) SV: Niederlandeerhob auf bestimmte chemische Erzeugnisse einen Einfuhrzoll von 8%. Die Firma Van Gend & Loos beriefsich auf Art. 30AEU („Zollunion“). EuGH: hat hier die unmittelbare Wirkung des Vertrages für MS und dieBegründung individueller Rechte der Einzelnen durch Art. 30AEUV bejaht. Anm: EuGH nimmt hiererstmals Stellung zur unmittelbaren Wirkung. Die EU-Verträge binden nicht nur die Mitgliedstaaten selbst,sondern begründen auch unmittelbar subjektive öffentliche Rechte und Pflichten, ohne dass es einenweiteren Ausführungsakt von nationalen Behörden oder Gerichten bedarf. „self-executing-Effekt“.Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit von Vertragsbestimmungen: 1) Norm hinreichendbestimmt und formuliert 2) muss dem Staat Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen 3) mussinhaltlich unbedingt sein. Beginnend mit der Entscheidung im Verfahren Van Gend & Loos gegen niederländische Finanzverwaltung vom 5. Februar 1963 entwickelte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) seine mittlerweile nahezu unbestritten geltende Rechtsprechung von der Eigenständigkeit und dem Vorrang des Rechts der Europäischen Gemeinschaften. Der Gerichtshof führt hier aus: „Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft stellt eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben; eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Gemeinschaftsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen." zur Beurteilung der unmittelbaren Anwendbarkeit, also Vollzugseignung der Norm, haben sich folgende kriterien herauskristallisiert: Norm muss klar und präzise sein "rechtlich vollkommen" darf nicht von einer Bedingung abhängen darf nicht erst durch einen weiteren Vollzugsakt wirksam werden europ. Organen und nationalen Gsetzgebern wird kein Ermessenspielraum eingeräumt
- Rs van Schijndel, Peterbroeck, Kempter eine Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht kann auch dann bestehen, wenn sich im Verfahren niemand auf die vorschrift berufen hat.
- Rs Van Duyn Direktwirkung von RL lange Zeit ausgeschlossen; bedürfen gem Art 288 Abs 3 AEUV der Umsetzung in nationales Recht. In der Rs Van Duyn hat der EuGH jedoch auch RL Bestimmungen als (subjektiv) direkt wirksam qualifiziert. Hauptargument war, dass der der "effet utile" der Vorschrift gestärkt wird, wenn auch der eiinzelne sich auf sie berufen kann. Wurde später noch bzw. ausschließlich mit der spezifischen Ausprägung des Grundsatzes von Treu- und Glauben (estoppel-Prinzip) begründet.
- Rs Ratti, Becker Direktwirkung von RL zunächst durch effet utile gerechtfertigt (siehe Rs Van Duyn), nun mit estoppel Prinzip - Grundsatz von Treu und Glauben: MS soll in einem Verfahren gegen einen seiner Staatsbürger, der sich RLkonform verhält, nicht auf seinen eigenen Fehler, nämlich die mangelhafte, verspätete oder überhaupt unterbliebene Umsetzung berufen können. Allerdings müssen folgende weitere Vorraussetzungen erfüllt sein, um die direkte Wirkung einer RL bejahen zu können: Ablauf der Umsetzungsfrist Säumnis des Staates (mangelnde oder fehlerhafte Umsetzung) Vollzugseignung (inhaltliche Eignung) der RL Bestimmung RL Bestimmung räumt dem Einzelnen Rechte ein RL konformes Verhalten des Einzelnen.
- Rs Kolpinghui Nijmegen Der der unmittelbaren Wirkung von RL innewohnende Sanktionscharakter gegenüber dem säumigen Staat hat zur Konsequenz, dass RL keine unmittelbare Wirkung haben, wenn sie den einzelnen belasten; es kann sich also niemals ein Staat gegenüber dem Bürger auf deine nicht umgesetzte RL berufen.
- Rs Faccini Dori EuGH lehnt horizontal Wirkung von RL im Verhältnis zwischen Einzelnen ab. Eine zivilrechtliche Richtlinienbestimmung kann vor ihrer Umsetzungkeine Verpflichtung für die Bürger begründen. Trotzdem können nicht rechtzeitig oder mangelhaft umgesetzte RL im Verfahren zwischen Privaten eine Rolle spielen. Der nation ale Rechtsanweder ist nämlich verpflichtet, das bestehende nationale Recht im Sinne der RL auszulegen, was im Ergebnis einer Horizontalwirkung der RL gleichkommen kann.
- Rs Wärmekraftwerk Großkrotzenburg Es stellt sich die Frage, ob eine RL Bestimmung auch dann direktwirkung entfalten kann, wen sie keine individuellen Rechte einräumt, wohl aber unmissverständlich den MS eine konkrete Verpflichtung auferlegt. in obiger Rs hat EuGH festgestellt, dass die "UVP-RL" den zuständigen nationalen Behörden unmissverständlich die Pflicht auferlegt, bestimmte Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. SV: zustnädige deutsche Behörde hatte an Unternehmen die Genehmigung zur Errichtung eines neuen Kraftwerkblocks ohne UVP RL erteilt. Frist zur Umsetzung war schon abgelaufen. begründete damit, dass die RL nur Verpflichtungen des MS gegenüber Gemesinschaft begürnde, aber keine unmittelbare wirkung entfalte und Einzelnen keine Rechte einräume, weshalb sie nicht zur Anwendung der RL verpflichtet gewesen wären. EuGH stellt jedoch eine objektive unmittelbare Wirkung der RL fest.
- Rs CIA Security aus einer nicht umgesetzten RL können sich refrelxartige Rechte und sogar Pflichten für einzelne ergeben. Dieser beruft sich in solchen Fällen nämlich nicht auf die Rechte aus der RL, sondern auf die verpflichtung des Staates, die nicht umgesetzte, objektiv unmittelbar wirksame RL zu befolgen. (siehe Rs Wärmekraftwerk Großkrotzenburg) mit der Konsequenz, dass richlinienwidriges nationales Recht vom Richter nicht angewendet werden darf. Hierzu auch wichtig die Rs Wells, in der der EuGH ausdrücklich negative Auswirkungen auf die Rechte eines Dritten (im Unterschied zu einer direkten Belastung) als zulässig erachtet.
- Rs Grad die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Beschlüssen (iSd bisherigen Entscheidungen) ist praktisch va in jenen Fällen relevant, in denen sich die Rechtsakte direkt an MS oder Einzelne gerichtet sind. Der EuGH hat die direkte Anwendbarkeit derartiger Entscheidungen seinerzeit in der Rs Grad anerkannt.
- Rs Pupino Unionsrecht in form des NV kam noch keine Durchgriffswirkung zu, angesichts ihres völkerrechtlichen Charakters. Trotz des Ausschlusses der unmittelbaren Wirkung hat der EuGH aber aufgrund der Zielverbindlichkeit und des zwingenden Charakters eines Rahmenbeschlusses die Verpflichtung des MS zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nationalen Rehcts abgeleitet.
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- Rs Costa/ENEL Costa/ENEL (Pechstein S.1) SV: Italien hat die Erzeugung und Verteilung von Strom verstaatlicht und diejur. Person ENEL gegründet. Es kam zu einem Rechtsstreit mit dem Anwalt Cosa bezüglich einerStromrechnung. Costa strebte eine Vorabentscheidung, da er meinte dass Artikeln aus dem EWGVverletzt werden durch diese Verstaatlichung. EuGH: stellte fest, dass die Verstaatlichung eine nach Art. 31EWGV verbotene Maßnahme darstellt, sofern der Strom tatslächlich für die Ein- und Ausfuhr zwischenStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Bedeutung sein kann, was das Gericht des Hauptprozessesfestzustellen hat. „...folgt, dass dem Vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle(dies sieht das D-BVerG anders!) fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immergearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können....“ Anm: Vorrang von Eu-Recht vornationalem Recht. Keine „lex posterior derogat legi priori“-Regelung etc. 1964 Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird festgestellt. SV: In den 1960ern sollten alle in Italien ansässigen Elektrizitäts-Unternehmen verstaatlicht werden. Flaminio Costa, Aktionär des Stromversorgers E.N.E.L. hielt dieses Vorgehen für EWG-rechtswidrig. Um einen Rechtsstreit zu provozieren und so gegen die Verstaatlichung vorgehen zu können, stellte Costa die Bezahlung seiner eigenen Stromrechnung ein. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Mailänder Friedensgericht, bat er beim EuGH nach Art. 177 EWG-Vertrag um eine Vorabentscheidung. Die Kernaussage lautet, das Gemeinschaftsrecht fließe aus einer autonomen Rechtsquelle. "Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, daß es den Mitgliedstaaten unmöglich (Hervorhebung hier) ist, gegen eine von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen." Diese Maßnahmen machen insbesondere ein Verfahren nach Art. 234 EGV nicht entbehrlich. "..., daß dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll."
- Rs Fratelli Costanzo Auch Verwaltungsbehörden müssen ggf staatliches Recht unangewendet lassen. Das in vielen MS, auch Ö, Verfassungen festgeschriebene Normprüfungsmonopol der Verassungsgerichtsbarkeit ist hiermit durchbrochen.
- Rs Simmenthal Stellt den Anwendungsvorrang fest, nicht Geltungsvorrang. Bei Geltungsvorrang müsste die nichtangewendete Norm gelöscht werden. Beim Anwendungsvorrang bleibt sie einfach nicht angewendet Simmenthal II (Thiele S 123, Pechstein S 3) --> nachlesen im Pechstein. (effet utile und Geltungs/Anwendungsvorrang)
- Rs Ciola 1999 Als Erweiterung zur Simmenthal Entscheidung stellte der EuGH fest, dass der Vorrang des Unionsrechtes nicht nur gegenüber generell-abstrakten, sondern auch gegenüber individuell-konkreten Rechtsakten (wie zB Bescheiden) gilt und ggf sogar in Bezug auf rechtskräftige Verwaltungsentscheidungen Wirkung entfaltet. Schon seit der Rs Ciola 1999 ist klar, dass ein bestandskräftig gewordener Bescheid, der unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht widerspricht, nicht mehr angewendet werden darf und daher zB die Nichtbeachtung dieses Bescheides nicht als Grundlage für eine Verwaltungsstrafe dienen darf.
- Rs Kühne & Heitz 2004 EuGH nennt Vorraussetzungen, die Verwaltungsbehörde eine Rechtsbereiningungspflicht auftragen, bestandskräftige Entscheidungen im Lichte später erfolgter Auslegung einschlägigigen Unionsrecht durch den EuGH zu überprüfen und ggf zurückzunehmen: Verwaltungsbehörde muss nach nationalem recht überhaupt dazu befugt sein, eine bestandskräftige entscheidung zurückzunehmen. Entscheidung hat erst infolge eines Urteils eines höchstinstanzlichen nationalen Gerichts Bestandskraft erlangt. Urteil beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrecht (unter Missachtung der vorlagepflicht nach Art 267 AEUV) betroffenees Rechtssubjewkt wendet sich unmittelbar nach Kenntnis des Urteils des EuGH an die Verawltungsgehörde
- Rs Kempter Weiterführend zu Rs Kühne & Heitz 2004: Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechztsbehelfs gegen die Verwaltungsentscheidung auf das Unionsrecht berufen hat. Das Gericht müsse wohl den rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Gemeinschftsvorschrift ergeben, von Amts wegen aufgreifen, wenn sie nach nationalem Recht berechtigt oder verpflichtet sind, dies im Falle einer zwingenden Vorschrift des nationalen Rechts zu tun.
- Rs Kapferer 2006 aus der 2. Vorraussetzung in der Rs Kühne & Heitz ergibt sich implizit die Anwendbarkeit der vorrangregel auch auf rechtskräftige Gerichtsurteile. Dem Unionsrecht widersprechende Urteile dürfen jenenfalls nicht angewendet, also nicht vollstreckt werden. Eine Anpassungspflicht in Bezug auf rechtskräftige Urteile besteht grundsätzlich nicht. Zwar hat der EuGH in der Rs Kapferer unter Rückgriff auf den Grundsatz der Rechtskraft eine Rechtsbereiningungspflicht der Gerichte verneint, mit seiner Begründung aber zugleich den Anwendungsvorrang von Unionsrecht auch gegenüber rechtskräftigen Urteilen im Grunde vorausgesetzt. Eine Anpassungspflicht bestünde höchstens, wenn das nationale Verfahrensrecht die Anpassung von Urteilen erlaube. Unter welchen vorraussetzungen dies zu erfolgen hätte, hat der EuGH allerdings sowohl in der Rs Kühne & Heitz als auch in der Rs Kapferer offen gelassen.
- Rs Wagner Miret Obwohl der EuGH zur Erfüllung der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung die "volle Ausschöpfung des vom nationalen Recht eingeräumten Beurteilungsspielraums" verlangt, sind ihr sowohl durch nationales wie durch Unionsrecht Grenzen gesetzt. So sind die Auslegungsgrundsätze des nationalen Recht zu beachten und die Auslegung darf auch nicht zum Entstehen von Rechtspflichten des Einzelnen führen Rs Arcaro. Nicht geboten ist zB eine Auslegung entgegen dem Wortsinn, dem Kontext, dem Regelungszweck oder der Entstehunggeschichte der fraglichen Norm des nationalen Rechts.
- Rs San Giorgio Als mögliche Folge eines Verstoßes gegen Unionsrecht komm der Anspruch auf Erstattung unionsrechtswidrig (rechtsgrundlos) abgeführter Abgaben ebenso in Frage wie zivilrechtliche Forderungen, die aus dem nationalen Recht resultieren. zB Haftung der MS für Schäden, die ein Einzelner durch Verltzung von Unionsrecht erlitten hat (Grundsatz der Staatshaftung). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch eine Haftung Privater. Seit Rs San Giorgio geht EuGH vom Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Erstattungsanspruchs bei unionsrechtswidirg abgeführten Abgaben aus. DAS RECHT AUF ERSTATTUNG VON ABGABEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES GE MEINSCHAFTSRECHTS ERHOBEN HAT , STELLT EINE FOLGE UND EINE ERGÄNZUNG DER RECHTE DAR , DIE DEN EINZELNEN DURCH DIE GEMEINSCHAFTLICHEN VORSCHRIFTEN EINGERÄUMT WORDEN SIND , NACH DENEN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ODER - GEGEBENENFALLS - DIE DISKRIMINIERENDE ERHEBUNG VON INLÄNDISCHEN ABGABEN VERBOTEN SIND . ZWAR TRIFFT ES ZU , DASS DIE ERSTATTUNG NUR IM RAHMEN DER IN DEN VERSCHIEDENEN EINSCHLÄGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGTEN MATERIELLEN UND FORMELLEN VORAUSSETZUNGEN BETRIEBEN WERDEN KANN ; DIESE VORAUSSETZUNGEN DÜRFEN JEDOCH NICHT UNGÜNSTIGER SEIN ALS BEI ÄHNLICHEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN , UND SIE DÜRFEN NICHT SO AUSGESTALTET SEIN , DASS SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE , DIE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG EINRÄUMT , PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN . Die Rechtsfolge wird mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes begründet. Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche haben sich die Anspruchsberechtigten der Instrumente des nationalen Rechts zu bedienen. Bei der Anwendung der einschlägigen Grundsätze des materiellen und formellen Rechts ahben nationale Gerichte jedoch das Diskriminierungsverbot (die Durchsetzung dieses auf Unionsrecht gründenden Anspruchs darf nicht schwieriger sein als die Durchsetzung eines vergleichbaren nationalen Anspruchs) und das Vereitelungsverbot (die betreffende Regeln dürfen die durchsetzung des anspruchs nicht unmöglich machen) zu beachten.
- Rs Francovich Staatshaftung SV: Der Francovich-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch die Richtlinie 80/987 sollte Arbeitnehmern auf Gemeinschaftsebene ein Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbeschadet in den Mitgliedstaaten bestehender günstigerer Bestimmungen gewährleistet werden. Insofern sollte ein öffentlicher Fonds errichtet werden, bei dessen Ausgestaltung die Mitgliedstaaten Spielräume haben. Zu diesem Zweck sah die Richtlinie insbesondere spezielle Garantien für die Befriedigung nichterfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt vor. Herr Francovich hatte für die Firma in Vicenza gearbeitet, dafür aber nur gelegentlich Abschlagszahlungen auf seinen Lohn erhalten. Er erhob deshalb Klage vor der Pretura Vicenza, die die beklagte Firma zur Zahlung von rund 6 Millionen Lire verurteilte. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung nahm der Gerichtsvollzieher des Tribunale Vicenza ein Protokoll über eine fruchtlose Pfändung auf. Der Kläger verlangte daraufhin vom italienischen Staat die in der Richtlinie 80/987 vorgesehenen Garantien, hilfsweise Schadensersatz. Italien hatte es aber versäumt, einen solchen öffentlichen Fond zu schaffen und die Klage wurden somit zunächst abgewiesen. Der EuGH hatte somit zu entscheiden, ob ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgliedstaat besteht. Fraglich war, ob der Staat es versäumt hatte eine Richtlinie innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen und bei der es nicht möglich war, aus einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie vorzugehen, da diese zu unbestimmt war. Der EuGH entwickelte somit das Institut des ungeschriebenen Entschädigungsanspruchs wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht und stellte folgenden Kriterien auf: Eine Richtlinie wurde fehlerhaft oder nicht umgesetzt Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert (Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht muss offenkundig und erheblich sein) Die Nichtumsetzung muss kausal für einen Schaden sein. Insofern stand den Klägern ein Schadensersatzanspruch gegen Italien zu. Als Begründung führte der EuGH das Prinzip der Gemeinschaftstreue aus Art. 10 EGV an, und dass es der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechtes hinderlich sei, dass ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht umsetzen würde. Zudem sei es ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind. Die Fachwelt streitet darüber, in welchem Verhältnis die nationalen Amtshaftungsansprüche zu neu entwickelten Amtshaftungsansprüchen stehen. Einigkeit bestand darin, dass dem Einzelnen ein Anspruch zusteht, jedoch war unklar ob dieser Anspruch aus einem modifizierten nationalen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) folgt oder auf die ungeschriebenen Voraussetzungen des EuGH zu stützen sei.
- Rs Brasserie du Pecheur Aus der RS Francovich konnte bereits abgeleitet werden, dass der Entschädigungsanspruch im Prinzip durch jeden Verstoß gegen Unionsrecht ausgelöst werden kann. in der obigen Rs hat der EuGH dies kurz darauf in Zusammenhang mit dem Verstoß gegen Primärrecht ausdrücklich bestätigt und noch präzisiert, dass es für den Eintritt der Staatshaftung unterheblich ist, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handlen oder Unteralssen den Verstoß begangen hat. Nochmal die Haftungsvoraussetzungen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, muss dem Einzelnen Rechte verleihen Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein unmittelbarer Kausalzusammenhang zum qualifizierten Verstoß ist zu sagen, dass hier nicht ein Verschulden geprüft wird, doch aber Kriterien wie Klarheit und genauigkeit der verletztzen Norm; Ermessensspielraum, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Unionsbehörden belässt; vorsätzliche Begehungsweise, Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums sowie der Umstand, dass die Verhaltensweisen eisnes Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in unionsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden.
- Rs Brasserie du Pecheur Vortsetzung Schadenshöhe wird grundsätzlich von der nationalen Rechtsordnung festgelegt (unter Beachtung des Vereitelungs- und Diskriminierungsverbots); es ist aber jedenfalls unzulässig, den entgangenen Gewinn vollständig vom ersatzfähigen Schaden auszuschließen
- Rs Köbler 2003 hat der EuGH in einem weiteren ovn Österreich ausgehenden Verfahren bstätigt (weiterführend zu Rs Basserie du Pecheur und Francovich), dass die Voraussetzungen der Staatshaftung nicht nur durch ein Fehlverhalten der Vollzugsorgane oder durch legislatives Unrecht, sondern auch durch das handeln oder Unterlassen von (Höchst-) Gerichten eines MS erfüllt werden können. Hier ist bei der Prüfung des hinreichenden qualifizierten Verletzung auch die Besonderheit der richterlichebn Funktiobn sowie die rechtlichen Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen. EuGH verneinte Staatshaftung, weil seiner Auffassung nach der Verstoß nicht hinreichend qualifiziert gewesen sei, da es ihm an der geforderten Offenkundigkeit fehlte. Wurde durch Rs Traghetti del mediterraneo präzisiert.
- Rs transportes Urbanos y Servicios Generales Staatshaftung Bezüglich der Durchsetzung des Staatshaftungsnapruches verweist der EuGH auf das nationale Haftungsrecht, stellt in diesem Zusammenhang aber wieder klar, dass die im Schadnersatzrecht der mS festgelegten materiellen und formellen voraussetzunghen nic ht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz -> hierzu die Auslegung der oben genannten Rs) un dass sie nicht ausgestaltet sein dürfen, dass sie praktisch unmöglich machen oder es übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Effizienzgrundsatz) in Ö zuständig für solche Klagen: ordentliche Gerichte. subsidiäre Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG besteht nur, wenn die den Anspruch begründenden Verletzungen des Unionsrechts unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechenne sind oder von einem Höchstgericht begangen werden.
- Rs Courage EuGH hat in Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht die Haftung Privater untereinander wegen Verstoßes gegen Unionsrecht bejaht und mittlerweile bestätigt Rs Manfredi ua. Hat dies insb unter Hinweis auf die Gewährleistung der vollen Wirksamtkeit des Kartellverbotrs gerechtfertigt: Ohne die Möglichkeit der Geltendmachung des durch einen den Wettbewerb einschänkrenden oder verfälschenden Vertrag bewirkten Schadens durch Einzelne wäre die praktische Wirksamkeit des damaligen Art 81 Abds 1 EG jett Art 101 AEUV beeinträchtigt.
- Art 340 AEUV Als Rechtsgemeinschaft unterliegt die Union nicht nur der Rechtsmäßigkeitskontrolle ihrer Rechtsakte durch den EuGH, sondern sie haftet auch für rechtswidriges vertragliches oder außervertragliches Verhaltne ihrer Organe. Haftungsregeln finden sich auch im Sekundärrecht zB Grundrechte-Agentur Art 27 VO [EG] Nr 168/2007