Strafrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)

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  • § 226 StGB: Verfall in absehbarer Zeit nicht behebbarer chronischer Krankheitzustand 
  • § 226 StGB: Siechtum das Schwinden geistiger und körperlicher Kräfte, das zur allgemeine Hilfslosigkeit führt 
  • § 226 StGB: Lähmung die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die - wenn auch mb. - die Bewegungsfreiheit des ganzen Körpers in Mitleidenschaft zieht 
  • § 226 StGB: Geisteskrankheit die exogenen und endogenen Psychosen 
  • § 226 StGB: Behinderung meint gleichfalls geistige Behinderungen. Erfasst werden als geistige Behinderungen, die dauerhaften geistigen Beeinträchtigungen, die nicht psychiatrisch behandelbar sind 
  • § 240 StGB: Nötigen die Veranlassung eines anderen zu einem von diesem nicht gewollten Verhalten 
  • § 240 StGB: Gewalt der nicht notwendig erhebliche Einsatz körperlicher Kraftentfaltung, der sich auf die Person, gegen die er sich richtet, nicht nur als seelischer, sondern auch körperlicher Zwang auswirkt.  Körperlich wirkt sich ein Zwang aus, wenn das Opfer ihm nur in unzumutbarer Weise begegnen kann. 
  • § 240 StGB: Drohung mit einem empfindlichen Übel Drohung ist die Ankündigung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende - zumindest vorgeblich - Einfluss hat.  Empfindlich ist das Übel, wenn es einen Nachteil von solcher Erheblichkeit bedeutet, dass seine Ankündigung geeignet erscheing, den Bedrohten iSd Täterverlangens zu motivieren.  Diese VSS ist gegeben, wenn von dem konkret Bedrohten in seiner individuellen Lage nicht erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält 
  • § 240 StGB: Verwerflichkeit Verwerflichkeit und damit Rechtswidrigkeit liegen vor, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels nach Zweck, Art und Umfang des Eingriffs in die Willensbildung- und Willensbetätigungsfreiheit nicht geringfügig und im Hinblick auf ein pflichtwidriges Vorverhalten des Genötigten unangemessen ist 
  • § 303 StGB: Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Gegenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kann. Körperlich sind Gegenstände dann, wenn sie im Raum abgrenzbar sind, entweder durch eigene räumliche Begrenzung oder durch Einfassung in ein Behältnis
  • § 303 StGB: Fremd (Sache) ist eine Sache, wenn sie im Allein- oder Miteigentum eines anderen steht. 
  • § 303 StGB: Beschädigen ist jede nicht ganz unerheblich Kraftentfaltung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist 
  • § 303 StGB: zerstören ist eine so erhebliche Beschädigung, dass die Sache für ihre Zwecke völlig unbrauchbar wird 
  • § 303 StGB: verändern des Erscheinungsbildes erscheinungsbild einer sache wird verändert, wenn ihre visuell wahrnehmbare oberfläche infolge unmittelbarer Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird 
  • § 323c StGB: Unglücksfall (hM) ist ein plötzliches, äußeres Ereignis, wodurch erheblicher Schaden an Personen und Sachen droht 
  • § 323c StGB: Gemeiner Gefahr ist eine Situation, in der die Möglichkeit des Schadens an Leib und Leben oder an bedeutenden Sachen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen begründet ist 
  • § 323c StGB: Gemeiner Not ist eine Notlage der Allgemeinheit 
  • § 323c StGB: Erforderlich ist die Hilfe, wenn aus der Sicht des Beobachters bei ex ante Beurteilung die Chance besteht, den drohenden Schaden abzuwenden 
  • § 323c StGB: Zumutbar ist zum einen nach den Grad der eigenen Gefährdung, der Beziehung des Hilfsfähigen zum Geschehen, insb. nach seinen persönlichen Fähigkeiten, Hilfsmitteln, Erfahrungen und der Möglichkeit, z.B. am schnellsten helfen zu können, zu bestimmen. Zum anderen aber ist die Situation des Hilfsbedürftigen zu berücksichtigen und zu beachten, welche hilfsmaßnahmen ihm unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts zumutbar sind 
  • Handlung vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerhebliches Verhalten