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Fleischhygiene (Subject) / Tiertransport (Lesson)

Tiertransport

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  • Verordnungen Tierschutz-TransportVO (v. 11. Feb. 09) VO (EG) 1/2005 Schutz von Tieren beim TransportNicht außer Kraft gesetzt durch VO (EG) 1/2005ergänzt VO 1/2005, sofern sie strengereMaßnahmen vorsieht und Beförderung nur innerstaatlich
  • TierschutztransportVO § 9 Raumbedarf und Pflege 1) Abtrennung der Tiere gem. Anl. 2 (bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder in der Gruppe)Ausnahme: bis 20 % Überschreitung möglich bei Rindern mit Lebendgewicht über 70 kg, die mind. 7 Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten wurden(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe des Transportmittels bei Straßentransporten auf höchstens 50 cm über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.VO 1/2005 Art. 3: Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe
  • Als nicht transportfähig gelten verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen dies sindinsbesondere· Tiere, die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können oder große offene Wunden / schwere Organvorfälle haben· trächtige Tiere im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium (90 % oder mehr)· Muttertiere, bei denen die Geburt vor weniger als 7 Tagen war· neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt also die Nabelschnur nicht abgefallen ist. Ausnahmen gelten beispielsweise für leicht verletzte oder leicht kranke Tiere, falls der Transportkeine zusätzlichen Leiden verursacht. In Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen.
  • Transport von Jungtieren Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen im Rahmen von innerstaatlichen Transporten nur gemeinsam mit dem Muttertier befördert werden (nationale TiertransportVO). Der Transport von weniger als 100 km ist erlaubt für Ferkel unter 3 Wochen, Lämmer unter 1 Woche und Kälber unter 10 Tagen, sofern deren Nabelwunde vollständig verheilt ist. Ferkel unter 10 kg, Lämmer unter 20 kg, Kälber jünger als 6 Monate und Fohlen jünger als 4 Monate müssen beim Transport mit Einstreu versorgt werden.
  • Bedingungen der EU-Verordnung, die beim Transport von Tieren erfüllt werden müssen, in Abhängigkeit von der Transportentfernung bzw. Transportdauer unter 50 km Entfernung und Transporte im Rahmen der Wandertierhaltung: Für Landwirte, die ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Fahrzeugen über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb oder Tiere mit eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Rahmen der Wandertierhaltung transportieren, gelten nur die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren des Artikels 3 der EU-Verordnung. bis 65 km Entfernung: Alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte bis maximal 8 Stunden einschließlich Transportpapiere. Zulassung, Sachkundeschulung des Personals und Befähigungsnachweis sind nicht erforderlich. ab 65 km Entfernung bis zu 8 Stunden: Alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte bis maximal 8 Stunden einschließlich Transportpapiere, Befähigungsnachweis und Zulassung als Transportunternehmer Typ 1 lange Beförderungen (mehr als 8 Stunden): Alle Bestimmungen der EU-Verordnung für Transporte einschließlich Transportpapiere (bei Grenzüberschreitung Fahrtenbuch) Befähigungsnachweis, Zulassung als Transportunternehmer Typ 2
  • Milchgebende Tiere Milchgebende Kühe, Schafe, Ziegen müssen in Abständen von maximal 12 Stunden gemolkenwerden, sofern die Jungtiere nicht mittransportiert werden.
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