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Privatrecht (Subject) / Vertragsabschluss (Lesson)

lili

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  • Wie kommt ein Vertrag zustande? Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung mind. Zweier Personen zustande. = nämlich durch Angebot und Annahme. Für fast alle Verträge genügt eine Willensübereinstimmung (Konsens). Man spricht deswegen von Konsensualverträgen)
  • Angebot Wer mit einem anderen einen Vertrag abschließen will, muss ihm das kundtun. Sprich er unterbreitet einen Vorschlag über den Inhalt des gewünschten Vertrags. Er macht im ein Angebot.
  • Inhaltsfordernisse des Angebot: Ein Angebot liegt dann vor, wenn der andere Teil lediglich JA zu sagen braucht., um die damit erforderliche Willensübereinstimmung und damit den Vertrag zustande bringen.
  • Bindungswille Fehlt der Bindungswille. Liegt kein verbindliches Angebot vor.
  • Bindungswirkung Mit Zugang entfaltet das Angebot Bindewirkung für den Erklärenden. Die Dauer des Bindungswirkung kann vom Offerenten selbst bestimmt werden. Mit Ablauf der Annahmefrist endet die Bindungswirkung des Anbotsteller.
  • Annahme als Willenserklärung Wer mit dem Angebot einverstanden ist, kann durch eine entsprechende Willenserklärung annehmen. Dh sein Einverstândnis erklären. - Sobald die Annahmeerklärung dem Anbotsteller im Zeitraum der Bindungswirkung zugegangen ist, ist der Vertrag abgeschlossen.
  • Annahme als Willensbetätigung 864 Abs1 Annahme als Willensbetätigung(Zb zusendung des beim Verlag bestellten Buches) Eine unbestellt gelieferte Sache darf der Empfänger nicht einfach so behalten, sondern muss nach Kenntnissnahme des Irrtums es mitteilen.
  • Konsens 2arten Natùrlicher Konsens Wollen beide Parteien von ihrem inneren Willen her tatsächlich das gleiche, spricht man vom natürlichen Konsens. Normativer Konsens Stimmt die nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten Willenserklärungen der Parteien überein, so liegt ein normativer Konsens vor
  • Scheingeschäft Ein Scheingeschäft lässt nach außen hin den Eindruck der Gültigkeit erwecken, aber in Wahrheit von beiden Vertragspartner so wie es “nach außen hin” abgeschlossen wurde, garnicht gewollt. -> Gilt nicht. (Tomaten / Heroin)
  • Umgehungsgeschäft Das Umgehungsgeschäft ist gültig, solange sein Inhalt nicht gesetzwidrig ist.
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  • Dissens Fehlt eine Willensübereinstimmung, spricht man von Dissens. Vertrag kommt dann nicht Zustande.
  • Die Stellvertretung 2 Arten Mittelbare Stellvertretung unmittelbarer Stellvertretung
  • Mittelbare Stellvertretung Kommt zum Beispiel bei Treuhand vor
  • Vorraussetzungen für unmittelbarer Stellvertretung Weil die Stellvertretung dazu fürt, dass Rechte und Pflichten beim Vertretenden entstehen, ist die Stellvertretung nur unter bestimmten Vorraussetzungen wirksam: 1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung (Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab) 1018 ABGB 2. Handeln im fremden Namen (Der Stellvertreter muss im Namen des Vertretenen handeln) 3. Vertretungsmacht Vertretungsmacht kann auf verschiende Arten begründet werden, man unterscheidet: - rechtsgeschäftliche Stellvertretung (Vollmacht) - gesetzliche Stellvertretung (Eltern) - organische Stellvertretung (Vorstand)
  • Vollmacht- Auftrag- Ermächtigung Vollmacht: - Vollmacht bedeutet ein rechtliches Können im Außenverhältnis. - Wer die Vollmacht hat, kann für den vertretenden im Aussenverhältnis rechtsgeschäftlich handeln. - Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
  • Innenvollmacht und Aussenvollmacht spricht man, wenn der Vertretene die Vollmacht dem Stellvertreter gegenüber intern erteilt, von einer Aussenvollmacht Wenn sie dem Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber extern mitgeteilt wird.
  • Anscheinsvollmacht Von der Innen und Aussenvollmacht zu unterscheiden ist das Institut der Anscheinsvollmacht. Vorraussetzung ist: - ein äusserer Schein, der geeignet ist, beim Dritten den Anschein zu erwecken, der Vertreter habe die Vollmacht. - Dieser Anschein muss vom Vertretenen zurechenbar verursacht worden sein - Der Dritte muss auf das Bestehen der Vollmacht vertrauen
  • Vertretung ohne Vertretungsmacht Handelt jemand als Vertreter, der keine Vollmacht hat auch keine Anscheinsvollmacht = Scheinvertreter In diesem Fall kommt das Rechtsgeschäft nicht zustande. - Der Vertretene hat aber die Möglichkeit das Geschäft nachträglich zu genehmigen. - Bleibt die Genehmigung aus, hafter der Scheinvertreter dem Dritten (ABGB 1019ABGB)
  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB Vorliegen von AGB: Zahlreiche Unternehmen schließen jeden Tag mehrere Verträge ab. Deswegen ist es zweckmäßig, einheitliche Vertragstexte (AGB) zu entwickeln. AGB umfasst vertragsbedingungen die - von einer Partei der anderen Partei eineitig gestellt wurden, - nicht im Einzelnen ausgehandelt, dh vom Verwender in allfälligen Verhandlung nicht ernsthaft zur Dispositon gestellt wurden - für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Geltungsgrund: AGB gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall vertraglich vereinbart werden. - Der Kunde muss VOR Vertragsschluss die Möglichkeit haben in die AGB Einsicht zu nehmen. - Gelesen und verstanden muss er sie nicht haben.
  • Kontrolle der AGB und Formen der AGB Kontrolle AllgemeinesGegen gesetzwidrige AGB kann der betroffene Kunde selbst vorgehen oder aber auch bestimmte Interessenverbände wie zb Kammern, Verein für Konsumentenschutz…) Formen der AGB-Kontrolle -       Mehrdeutige Regelungen werden zum Nachteil des Verwenders ausgelegt. -       Spezielle Klauselverbote enthält 6KschG
  • Mängel des Vertragabschlusses Auch wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, ist noch nicht gesagt dass der Vertragsabschluss wirksam ist. Folgende Kriterien sind beachtlich: - Geschäftsfähigkeit der Parteien - Fehlen von Willensmängel - Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhalts - Laesio enormis - Formvorschriften Mängel beim Vertragsabschluss können den Vertrag nichtig machen.