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Recht (Subject) / Fälle (Lesson)

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This lesson was created by chris1998.

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  • Frau O fragt Herrn M, ob Sie den Kindern etwas Geld geben dürft, dieser willigt ein, dass H 50 ¤, I 25 ¤ und J und K je 10 ¤ bekommen dürfen. Frau O schenkt daraufhin jedem Kind 50 ¤. Herr und Frau M begeben sich direkt in ein Festzelt und lassen die Kinder in der Obhut von H. Im ersten Abschnitt ist fraglich, ob die Kinder das Geld annehmen durften, da I, J und K keine 50 € annehmen durften. Bei H ist dies unproblematisch. K ist nach § 104 BGB geschäftsunfähig. Daher hätten seine gesetzlichen Vertreter das Geld annehmen müssen; dies ist hier maximal im Umfang von 10 € geschehen, so dass er Minimum 40 € zurückgeben muss. Man kann auch die Auffassung vertreten, dass die Eltern gar nicht in die Annahme des 50 €-Scheines eingewilligt haben, dann muss K ihn komplett zurückgeben. Bei I und J liegt beschränkte Geschäftsfähigkeit vor, so dass diese grundsätzlich nach § 107 BGB der Einwilligung der Eltern bedürfen. Hier handelt es sich aber um ein nur lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, so dass beide das ganze Geld annehmen dürfen.
  • Als erstes wollen J und K zur Geisterbahn und kaufen sich für jeweils 5 ¤ eine Fahrkarte. Die I kauft sich für 10 ¤ Lose einer Tombola. Die H holt sich – obwohl es ihre Eltern ihr verboten Hatten – eine Schachtel Zigaretten und hebt noch etwas Geld von der Bank ab. Im nächsten Abschnitt ist das Verhalten der H irrelevant, da diese volljährig ist. K kann leider keinerlei Rechtsgeschäfte abschließen, da er wie gesagt nicht geschäftsfähig ist. Hier könnte maximal H als Vertreter an Stelle de Eltern handeln. Bei I und J greift § 110 BGB: sie haben die Verträge jeweils mit Mitteln abgeschlossen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden.
  • Die I hat Glück gehabt und hat als Hauptpreis einen Fernseher gewonnen – so einen wollte sie schon immer, die Eltern hatten es ihr bisher nur verboten. Total glücklich beschließt die I, die weiteren Preise, die sie gewonnen hat, einen Teddy und ein kleines Spielzeuggewehr, ihren kleinen Brüdern zu schenken, die sich auch sehr darüber freuen. Beim Fernseher, den die I gewonnen hat, ist fraglich, ob der entgegenstehende Wille der Eltern relevant ist. Die I ist beschränkt geschäftsfähig, so dass sie nach § 107 BGB der Einwilligung der Eltern bedarf, sofern es sich nicht um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt. Die Annahme des Preises hat für die I aber keinerlei rechtliche Nachteile. Auf die Einwilligung der Eltern kommt es daher nicht an. Bei den Schenkungen könnte es aber anders sein: diese sind für I rechtlich nachteilig (auch wenn sie die Sachen gar nicht haben will). Sie erleidet einen Vermögensnachteil. Daher sind die Schenkungen ohne spätere Genehmigung der Eltern unwirksam. Bei J wäre die Annahme auch ohne die Eltern möglich, da es ihm lediglich rechtliche Vorteile brächte. Nur K bedarf zur Annahme der Vertretung durch die Eltern, da er geschäftsunfähig ist.
  • J und K wollen jetzt auch bei der Tombola mitspielen und kaufen sich für jeweils 15 ¤ Lose. Auch sie haben Glück: J gewinnt ein Taschenmesser, K ein Set mit Buntstiften. Bei den Losen, die J und K sich gekauft haben, steht bei K zunächst wieder die Geschäftsunfähigkeit entgegen. Dieser kann keine Verträge abschließen, so dass sie unwirksam sind. Auf eine Genehmigung der Eltern kommt es nicht an. Diese könnten höchstens entscheiden, vom Rückabwicklungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Bei J könnte wieder ein schwebend unwirksamer Vertrag vorliegen. Auch kommt wieder in Betracht, dass er die Leistungen mit eigenen Mitteln bewirkt hat. J hatte 25 € mit Einwilligung der Eltern zur Verfügung. Diese hat er eingesetzt. So dass der Vertrag nach § 110 BGB wirksam ist. Die Annahme der Preise ist jeweils unproblematisch und nur rechtlich vorteilhaft.
  • I hat die Zeit genutzt, um sich von H Geld zu leihen und damit für 100,00 ¤ ein Handy samt Vertrag an einem Stand gekauft. Der Handyvertrag der I ist schwebend unwirksam, da sie die Leistungen nicht mit ihrem eigenen Geld bewirkt hat und ihr die 100 € auch nicht zur freien Verfügung mit Einwilligung der Eltern überlassen wurden. Darüber hinaus liegt bei einem Laufzeitvertrag nie ein Fall des § 110 BGB vor. Dieser setzt voraus, dass alle Leistungen bereits erbracht wurden. Für die Zukunft dürfen keiner Verbindlichkeiten begründet werden.
  • Die O hatte auch ihren Spaß, aber kein Glück und hat bei einem Herrn am Rande des Festplatzes beim Hütchenspiel 50 ¤ gewettet und verloren. Deshalb besucht sie jetzt eine Auktion in einem Zelt. Dort wird gerade eine Schleife von Moshammers Hund versteigert, die dieser am Tag des Todes seines Herrchens getragen habe. Frau O interessiert sich nicht für die Auktion, glaubt aber, die H zu sehen und winkt ihr zu. Kurze Zeit später kommt ein Mitarbeiter auf sie zu und gratuliert ihr, weil sie die Schleife für 500,00 ¤ ersteigert hat. Als alle sich am Mittag wieder mit den deutlich angeheiterten Eltern treffen, eröffnet der Vater der H, dass er mit einem netten südländisch aussehenden Herrn einen Vertrag geschlossen habe, dass sie seinen Sohn heiraten werde. Er habe ihnen im Gegenzug die Rechnung im Festzelt bezahlt. Das Hütchenspiel der O stellt einen sittenwidrigen und verbotenen Vertrag dar, so dass kein Vertragsschluss vorliegt – sie könnte das Geld zurückverlangen. Bei der Auktion ist fraglich, ob ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist. Dies könnte hier an der Willenserklärung der O scheitern. Für eine verbindliche Willenserklärung bedarf es sowohl eines Erklärungsbewusstseins als auch eines Handlungswillen. Bei O fehlt es bereits am Erklärungsbewusstsein. Sie wollte keinen Vertrag abschließen, so dass sie die Erklärung nach § 119 BGB anfechten Kann. Sie macht sich aber evtl. nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig. Der Vertrag, den Herr M geschlossen hat, ist selbstverständlich ebenfalls sittenwidrig und nichtig.
  • Der Automobilhändler A schließt mit dem B einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Preis von 10.000,00 ¤. Sie vereinbaren, dass B 2.500,00 ¤ als Anzahlung direkt bezahlt und das Auto in zwei Tagen abholt. Kurze Zeit später kommt der C und bietet dem A 13.000,00 ¤. Der A willigt ein. Was können B und C verlangen? Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Wie verhält es sich, wenn C das Auto gegen Barzahlung direkt mitnimmt? Sowohl B als auch C können die Übereignung des Autos verlangen. Der geschlossene Kaufvertrag ist wirksam. Jedoch kann A das Auto nur einmal übereignen. Dem Anderen muss er dann Schadensersatz zahlen, da er die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag absichtlich nicht erfüllt (§§ 433, 280, 281 BGB) Ob C das Auto direkt mitnimmt, spielt nur in soweit eine Roll, als damit klar ist, dass B es nicht mehr bekommen kann B erhält den Kaufpreis zurück und ggfs. Schadensersatz.
  • Student S kauft im Elektronikgeschäft E einen neuen Laptop. Zu Hause stellt er fest, dass die USB-Anschlüsse nicht funktionieren. Was kann S von E verlangen? Wie verhält es sich, wenn E mitteilt, er solle den Laptop durch den Hersteller abholen lassen. Ist dies zulässig? Was kann S verlangen, wenn auch das zweite Austauschgerät den gleichen Fehler aufweist? Dem S stehen die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu. S kann daher Nacherfüllung verlangen und, sollte dies nicht möglich sein, Minderung bzw. vom Vertrag zurücktreten. Auf eine Nacherfüllung durch den Hersteller brauch er sich nicht verweisen lassen, da es zur Pflicht des E aus dem Kaufvertrag gehört, die Mangelhaftigkeit zu beseitigen. Sofern der zweite Versuch der Mangelbeseitigung scheitert, kann S nach § 437 BGB den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und ggfs. Schadensersatz verlangen.
  • Der Sammler S kauft vom V ein altes Gewehr. Am nächsten Tag stellt er fest, dass er damit nicht schießen kann. Liegt ein Mangel vor? Fraglich ist, ob ein Mangel vorliegt. Nach § 434 BGB wäre dies der Fall, wenn die Sache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hätte. Von einer vereinbarten Beschaffenheit kann man hier eher nicht ausgehen. Daher käme es auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung an. Auch diese ist hier nicht erkennbar. Letztlich bleibt es bei der üblichen Verwendung. Ob dies hier das Schießen oder eine nur die Ausstellung ist, ist nach dem Sachverhalt nicht klar – man kann sich in beide Richtungen entscheiden.
  • B kauft ein gebrauchtes Fahrrad von A. Zu Hause stellt er fest, dass das Rad Luft verliert und nicht fahrbereit ist. Als er A hierauf anspricht weigert sich dieser, das Rad zurückzunehmen, da es sich ja um ein gebrauchtes Fahrrad handle, liege kein Mangel vor. Was kann B tun? Auch in diesem Fall geht es um die Frage, ob ein Mangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Bei einem gebrauchten Fahrrad ist das bloße Undichtsein eines Rades wohl mit der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vereinbar. Ebenso mit der vertraglich vorausgesetzten Verwendung wie auch mit der üblichen Verwendung. Daher liegt eher kein Mangel vor.
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  • A kauft von B für 150.000,00 ¤ ein Haus. Nach einigen Monaten stellt er fest, dass das Haus vom Schimmel befallen und feucht ist. Eine fachgerechte Reparatur würde ca. 200.000,00 ¤ kosten. A will auf keinen Fall vom Vertrag zurücktreten, sondern den Schaden behoben haben. Kann er dies verlangen? Der bestehende Sachmangel nach § 434 BGB ist in diesem Fall unzweifelhaft gegeben. Fraglich ist einzig, ob der A von B auch die Mängelbeseitigung in dieser höhe verlangen kann, oder ob dies unverhältnismäßig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dieser Anspruch auf den Wert der mangelfreien Sache begrenzt, so dass hier die Kosten auf 150.000,00 € begrenz ist.