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Privatrecht 1 (Subject) / Kapitel 11 - Vertragsschluss I (Lesson)

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  • Vertragsschluss - Allgemeines §§ 859 ff ABGB: Allgemeine Vertragsschlussregeln §§ 861 ff ABGB: Zustandekommen eines Vertrages Voraussetzung: zwei miteinander korrespondierende Vertragsschlusshandlungen (= Angebot + Annahme) Angebot = Willenserklärung desjenigen Teiles, von dem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht Annahme = die dem Antrag zustimmende Willenserklärung bzw. Willensbetätigung
  • Angebot: Voraussetzungen für eine Angebot im Rechtssinn Vorliegen einer Willenserklärung Bestimmtheit der WE Bindungswille des Erklärenden Zugang der WE Kein Widerruf der WE
  • Angebot: Willenserklärung Allgemein Willensäußerung oder -handlung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist und einen Kundgabezweck verfolgtgesetzlich nicht definiert
  • Angebot: Willenserklärung Willensäußerung oder -Handlung (1) Rechtssubjekt soll nur für gewillkürtes äußeres Verhalten verantwortlich sein Handlungswille Kein Nicken von Bewusstlosen oder Einfluss von vis absoluta
  • Angebot: Willenserklärung Rechtsfolgewille - Geltungswille (2) Gemäßigte Rechtsfolgetheorie prinzipiell ist Handelnder an Erklärung gebunden, wenn er in dem Bewusstsein handelt, eine rechtlich verbindliche Handlung zu setzen genauer Überblick über alle konkreten Rechtsfolgen ist nicht notwendig Nicht ausreichend: Erklärender möchte erkennbar wirtschaftliche und soziale Wirkung auslösen, aber keine rechtliche Erklärung abgeben (zB Verabredung zum Abendessen) Erklärende möchte erkennbar nicht gebunden sein (Scherzerklärung) Geheimer Vorbehalt: Erklärender denkt sich nur, dass er nicht gebunden sein möchte = unbeachtliche Mentalreservation
  • Angebot: Willenserklärung Kundgabezweck (3) Rechtssubjekt muss bei Vornahme der Handlung den Zweck verfolgen, die Handlung nach außen kundzutun = dem Erklärungsadressaten zur Kenntnis zu bringen auch verzögerter Kundgabezweck möglich (Testament) Kein Kundgabezweck: zB Abfassen eines internen Vertragsentwurfs
  • Angebot: Bestimmtheit der WE §869 ABGB: Angebot muss ausreichend bestimmt sein -> essentialia negotii Mindestinhalt richtet sich nach Vertragstyp "Bestimmbarkeit" ausschlaggebend: aus den Umständen Vertragspartner oder Drittem wird die Bestimmung überlassen Gesetz §1152 ABGB: Angemessenes Entgelt bei Werkverträgen mangels bedungener Unentgeltlichkeit §354 UGB: bei ALLEN UNTERNEHMENSBEZOGENEN Rechtsgeschäften gilt angemessenes Entgelt als bedungen, wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde §354 UGB gilt gemäß § 345 UGB auch für einseitige Handelsgeschäfte -> kommt daher auch dem nichtunternehmerischen Teil zugute
  • Angebot: Bindungswille des Erklärenden = wenn aus Erklärung hervorgeht, dass der Erklärende dem Adressaten das Recht einräumen will, durch einfaches JA bzw. einseitige Annahme den Vertrag zustande zu bringen (Gestaltungsrecht) Kein Bindungswille Erklärung geht an großen und meist unbestimmten Personenkreis "Solange der Vorrat reicht" Invitatio ad offerendum
  • Angebot: Zugang der WE beim Erklärungsempfänger (4) Angebot wird erst mit Zugang wirksam (vor Zugang existent, aber rechtlich irrelevant) Zugang wird nach Empfangstheorie bewertet §862a S 1 ABGB: Eintritt Erklärung in Machtsphäre des Empfängers Übermittlung durch dritte Personen (Boten): Erklärungsbote, Empfangsbote Zugang von Erklärungen kann auch durch Parteienvereinbarung geregelt werden Beschränkt geschäftsfähiger Adressat: Zugang wenn Einlangen beim gesetzlichen Vertreter
  • Empfangstheorie Erklärung ist jedenfalls mit tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Empfänger zugegangen Zugang ist vorher gegeben, wenn Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass sich dieser unter normalen Umständen Kenntnis von deren Inhalt verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre möglich sind §862a S1 ABGB
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  • Empfängerbote Person, die nach der Verkehrsauffassung dem Risikobereich des Empfängers zuzuordnen ist und als vom Empfänger als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt anzusehen ist Erklärungsbote = jede andere Person; eine durch Erklärungsboten übermittelte Erklärung ist nur dann zugegangen, wenn sie wirklich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
  • Angebot: Kein Widerruf durch den Erklärenden (5) Zeitpunkt des WR: wenn WR vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung zugeht nach L bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Empfänger (Reihenfolge ist ausschlaggebend) Widerruf kann grundlos sein
  • Angebot: Erlöschen eines Angebotes Ablauf der gesetzten oder gesetzlichen Annahmefrist bei Ablehnung Insolvenz Antragsteller Tod / Nachträglich eintretende Geschäftsunfhäigkeit wenn Erlöschen Angebot Wille des Antragstellers ist