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Privatrecht 1 (Subject) / Kapitel 10 — Privatautonomie (Lesson)
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- Privatautonomie ermöglicht es jedem Rechtssubjekt durch freie eigene willentliche Entscheidung seine Rechtsverhältnisse eigenverantwortlich nach Belieben innerhalb der gesetzlichen Schranken zu gestalten
- Willenserklärung grundbestandteil von Rechtsgeschäften
- Rechtsgeschäft Tatbestand, der aus einer oder mehrere Willenserklärungen von Rechtssubjekten besteht, an die die Rechtsordnung den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft mittel, das die Privatrechtsordnung dem Rechtssubjekt zur Verfügung stellt, damit es seine Rechtssphäre eigenverantwortlich willentlich gestalten kann
- Inhalt der Privatautonomie Abschlussfreiheit inhalt Typen Beendigung Änderung Form Testier
- Abschlussfreiheit Abschlussfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird.
- Änderungsfreiheit Änderungsfreiheit ist die Freiheit einen aufrechten Vertrag (mit Zustimmung des Vertragpartners) ändern zu können.
- Beendigungsfreiheit Beendigungsfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein aufrechter Vertrag beendet werden soll.
- Drittwirkung der Grundrechte Darunter versteht man die Wirkung der Grundrechte zwischen den Bürgern. Die unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte (Anwendbarkeit der Grundrechte zwischen Bürgern) wird abgelehnt, da die Grundrechte auf das Verhältnis Bürger – Staat zugeschnitten sind.
- Empfangsgeschichte Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt; Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sich dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht mehr aber beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind (objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt, tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers ist nicht erforderlich.
- Fiskalgeltung der Grundrechte Darunter versteht man, dass der Staat und die anderen Gebietskörperschaften auch dann an die Grundrechte gebunden sind, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in der Rechtsform des Privatrechts handeln, handeln sie doch nur im öffentlichen Interesse.
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- Formfreiheit Formfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein Vertrag formfrei oder unter Einhaltung einer bestimmten Form geschlossen werden soll.
- Kontrahierungszwang Kontrahierungszwand, der entweder gesetzlich vorgesehen sein kann oder aufgrund faktischer Monopolistenstellung bestehen kann, zwingt zum Vertragsabschluss und beschränkt daher die Abschlussfreiheit. Zwingend damit verbunden ist auch ein Inhaltszwang, da der Kontrahierungszwang sonst wirkungslos wäre.
- Prinzip der Formfreiheit Das Prinzip der Formfreiheit stellt einen Teilaspekt der Privatautonomie dar und ist in § 883 ABGB geregelt. Demgemäß bedürfen schuldrechtliche Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte etc. prinzipiell und im Zweifel keiner bestimmten Form. Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften muss also grundsätzlich keine bestimmt Form eingehalten werden, vielmehr herrscht völlige Formfreiheit.
- Einseitiges verpflichtendes Rechtsgeschäft Ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nur ein Partner eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes zur Leistungserbringung verpflichtest ist z. B .Schenkung
- Einseitiges Rechtsgeschäft Das einseitige Rechtsgeschäft besteht aus der Willenserklärung bloß einer Partei.
- Zweiseitigen verpflichtendes Rechtsgeschäft Resultieren aus einem zweiseitigen Rechtsgeschäft Leistungsverpflichtungen beider Parteien, so liegt ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft vor.
- Testierfreiheit Testierfreiheit ist die Freiheit des Erblassers zu entscheiden,ob und wie er testieren will.
- Arten von Rechtsgeschäften Ein-, zwei- oder mehrseitige Einseitige oder zweiseitige verpflichtende Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige RG unter Lebenden und von Todes wegen Entgeltliche, unentgeltliche und entgeltfremde RG Konsensual- und Realverträge Ziel- und Dauerschuldverhältnisse Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Abstrakte und kausale Verbraucher und Unternehmergeschäfte
- Entgeltliche, unentgeltliche und entgeldfremde RechtsgeschäfteEntgeltfremde Differenzierumg wichtig, da zahlreiche Normen nur für eine oder andere Art gelten Entgeltliche Immer zweiseitig do ut des Prinzip jede Vertragspartei erbringt eigene Leistung nur um der Gegenleistung willen synallagmatische Verträge Leistungsstörungsrecht in $ 917 ff gilt nur für entgeltliche RG Unentgeltliche Partner erhält keine Gegenleistung Schenkung Entgeltfremde Bürge tritt in existenten Vertrag ein
- Konsensual- und Realverträge konsensualverträge = kommt durch Parteieneinigung zustande Realverträge = Parteieneinigung und Sachübergabe
- Ziel- und Dauerschuldverhältniss ZSV = Ansprüche erlöschen durch intendierte einmalige Leistungserbringung DSV = Wiederkehrende Leistungserbringung ohne Erlöschen der Ansprüche
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Verpflichtungsgeschäfte = begründen einen schuldrechtlichen Anspruch des Gläubigers auf Leistung gegen den Schuldner Verfügungsgeschäfte = führen zu einer Verschiebung des sachenrechtlichen Eigentumsrechts -> Lehre vom Eigentumserwerb "Prinzip der kausalen Tradition" (Titulus und Modus) Käufer wird nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer der Sache
- Abstrakte / Kausale Rechtsgeschäfte Abstrakte/kausale Verpflichtungsgeschäfte Abstrakte/kausale Verfügungsgeschäfte
- Abstrakte/kausale Verpflichtungsgeschäfte Prinzipiell haben alle Rechtsgeschäfte einen wirtschaftlichen Zweck Lässt sich der wirtschaftliche Zweck nicht entnehmen, ist die Verpflichtungserklärung rechtlich ungültig Ausnahmefälle: Bankgarantie, Wechsel, Scheck
- Abstraktes/kausales Verfügungsgeschäft Prinzip der kausalen Tradition -> Übergabe von beweglichen körperlichen Sachen ist nur wirksam, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (=Titel) ebenfalls gültig ist Ein Verfügungsgeschäft führt nur dann zu einer beabsichtigten Verschiebung des Sachenrechts, wenn auch ein gültiges Verpflichtungsgeschäft existiert. Abstrakte Verfügungsgeschäfte (bloße Sachübergaben) bewirken keinen Sachenrechtsübergang
- Verbrauchergeschäfte - KSchG/Unternehmensgeschäfte - UGB Verbrauchervertrag = einerseits Unternehmer, andererseits Verbraucher -> KSchG findet Anwendung; verdrängen als leges speciales die Parallelbestimmungen des ABGB Schutznormen des KSchG finden Anwendung Für Unternehmer: UGB 2007 enthält Sondervorschriften
- Unternehmer jemand, der ein Unternehmen betreibt Unternehmen = jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts