12
Privatrecht (Subject) / Übungsklausur (Lesson)
Grundlagen Privatrecht
This lesson was created by Buderus.
This lesson is not released for learning.
Advertisement
- Eräutern Sie den Begriff "Privatautonomie" Privatautonomie ist das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Prinzip, wonach jederdarin frei ist, seine privaten Lebensverhältnisse durch den Abschluss vonVerträgen zu regeln (oder nicht). Es umfasst das Prinzip derVertragsabschlussfreiheit und der Vertragsinhaltsfreiheit.
- Was besagt das Trennungsprinzip? Verpflichtungsgeschäfte (Rechtsgeschäfte, durch welche die Verpflichtung zueiner Leistung begründet wird. Beispiel: Kaufvertrag, § 433 BGB) undVerfügungsgeschäfte (Rechtsgeschäfte, durch welche ein Recht unmittelbarübertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Auf den Bestand desRechts wird im Sinne einer Rechtsminderung eingewirkt. Beispiel:Übereignung, § 929 S. 1 BGB) sind rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte, §137 BGB.
- Unter welchen Voraussetzungen wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung bzw. eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam? Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss, um wirksam zu werden, abgegeben werden (dies bedeutet willentliche Entäußerung durch den Erklärenden) und dem Erklärungsempfänger zugehen (dies bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss, dass dieser unter Zugrundelegung normaler Umstände von dieser Kenntnis erlangen kann), vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist im Gegensatz zur empfangsbedürftigen Willenserklärung nicht an eine andere Person gerichtet und bedarf zum Wirksamwerden nur der Abgabe.
- Erläutern Sie die Begriffe „Empfangsbote“ und „Erklärungsbote“ sowie deren Bedeutung für den Zugang einer Willenserklärung. Empfangsbote ist jeder, der vom Empfänger zur Entgegennahme vonErklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung zur Weiterleitung geeignet und als ermächtigt anzusehen ist (Ehegatte, die in derWohnung des Empfängers lebenden Angehörigen und Haushaltsmitglieder,Mitbewohner, kaufmännische Angestellte im Betrieb, usw.) Mit Aushändigung an den Empfangsboten gelangt die Erklärung in denMachtbereich des Empfängers. Zugang erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem nachdem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zuerwarten war; das Risiko der verspäteten, falschen oder überhaupt nichterfolgten Weiterleitung trägt der Empfänger. Erklärungsbote ist eine nach der Verkehrsanschauung oder mangels Eignungnicht als ermächtigt anzusehende Person (Kind, Nachbar, Handwerker,Angehörige außerhalb der Hausgemeinschaft. Die Erklärung geht erst mit der tatsächlichen Weiterleitung an den Adressatendemselben zu; das Risiko der verspäteten, unrichtigen oder nicht erfolgten Weiterleitung trägt der Erklärende.
- Erläutern Sie die verschiedenen Vertragsarten. • Einseitig verpflichtende Verträge: Es besteht nur für eine Partei eineLeistungspflicht. • Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge: Es bestehen fürbeide Parteien vertragliche Pflichten, jedoch trägt eine Partei dieHauptpflicht (die Pflicht, die den Vertragstyp ausmacht). • Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge: Es bestehen zweientgegengesetzte Hauptleistungspflichten, die im sog.Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen, vgl. § 320 BGB. Anmerkung: Nicht zu verwechseln mit den Vertragstypen, wie Kaufvertrag, Werkvertrag, etc.
- Was versteht man unter einer „invitatio ad offerendum“ und welche Bedeutung hat diese für den Vertragsschluss? Eine invitation ad offerendum ist eine „Einladung ein Angebot abzugeben“,kein Angebot im Sinne des § 145 BGB; es fehlt erkennbar an einemRechtsbindungswillen. Würde die invitatio ad offerendum ein Angebotdarstellen, so könnten mehrere Personen das Angebot annehmen, als derVertragspartner eventuell erfüllen könnte; er müsste allen anderen Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten.
- Hat Schweigen im Rechtsverkehr eine Bedeutung? Grundsätzlich hat Schweigen im Zivilrechtsverkehr keine Bedeutung, da dem Schweigen kein Erklärungsgehalt zukommt. Ausnahmen sind individuelle Parteivereinbarung und Schweigen auf ein kaufmännischesBestätigungsschreiben, § 362 HGB.
- Liegt eine Willenserklärung vor, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt? Dies hängt davon, ab, ob der Erklärende sog. „potentiellesErklärungsbewusstsein“ besaß, also, ob er bei Zugrundelegung der im Verkehrerforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und erkennen müssen, dass seineErklärung von anderen als Willenserklärung aufgefasst wird. Besaß derErklärende potentielles Erklärungsbewusstsein, so liegt eine Willenserklärungvor; diese ist jedoch nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar.
- Was bedeutet das Offenkundigkeitsprinzip? Das in § 164 Abs. 1 S. 1 und 2 geregelte Offenkundigkeitsprinzip besagt,dass der Vertreter, um den Vertretenen wirksam vertreten zu können, infremdem Namen, also im Namen des Vertretenen handeln muss. Dabeimacht es keinen Unterschied, ob er ausdrücklich in fremdem Namen handeltoder ob sich dies aus den Umständen ergibt, vgl. Abs. 1 S. 2.
- Was ist mit „falsus procurator“ gemeint? „Falsus procurator“ meint im Rahmen des Rechts der Stellvertretung denVertreter ohne Vertretungsmacht, vgl. § 177 BGB.
- Advertisement
- Wie wird der Vertragspartner/Geschäftsgegner im Falle des „falsus procurator“ geschützt? In diesem Fall, besteht nach § 177 BGB die Möglichkeit für denGeschäftsherren, durch Genehmigung (§ 184 BGB) das Rechtsgeschäft an sich zu ziehen. Tut er dies nicht so haftet der „falsus procurator“ dem Vertragspartner grundsätzlich nach § 179 BGB nach dessen Wahl aufVertragserfüllung bzw. Schadensersatz.
- Der minderjährige Alwin kauft sich von seinem Taschengeld ein „Frankenlos“ und gewinnt den Hauptpreis, einen Pkw. Diesen verkauft er seinem 21-jährigen Freund Hilmar und kauft sich vom Erlös ein CruiserBike. Sind die von Alwin abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfte wirksam? Alwin ist minderjährig und daher nach §§ 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeitbeschränkt. • Kauf des Frankenloses: § 107 greift nicht ein, Kauf aber wirksam wegen § 110 BGB• Verkauf des Pkw: schwebend unwirksam wegen §§ 107, 108 BGB~• Kauf des Cruiser-Bikes: schwebend unwirksam wegen § 107, 108 BGB