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Privatrecht 1 (Subject) / Kapitel 6 - Rechtssubjekte (Lesson)
Natürliche Personen
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- Rechtssubjekt - Rechtsobjekt Rechtssubjekt wer die Fähigkeit hat, Träger von Rechten und Pflichten zu werden natürliche und juristische Personen Rechtsobjekte Gegenstand dieser Rechte Sachen und Tiere
- Rechtsfähigkeit - Definition Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein § 16 ABGB: Mensch Zeit seines Lebens; Alter, Geisteszustand oder sonstige Kriterien beeinflussen dies nicht § 18 ABGB "Jedermann ..."
- Rechtsfähigkeit: Beginn Beginn = vollendete Lebendgeburt Lebendgeburt: § 8 Hebammengesetz -> vollständiger Austritt des Kindeskörpers aus dem Mutterleib und Einsetzen von Atmung oder anderes Lebenszeichen Totgeburt: Keine Lebenszeichen und > 500 g Geburtsgewicht Fehlgeburt: Keine Lebenszeichen und < 500 g Geburtsgewicht § 23 ABGB: Im Zweifelsfall Lebendgeburt Besondere Rechtsstellung des Ungeborenen (nasciturus) § 22 ABGB: bedingte und beschränkte Teilrechtsfähigkeit Bedingung der späteren Lebendgeburt ihm kommen nur Rechte, aber keine Pflichten zu Fehl-/oder Totgeburt: Rechte des nasciturus erlöschen rückwirkend auf den Zeugungszeitpunkt; er war nie vorhanden
- Rechtsfähigkeit: Ende Rechtsfähigkeit endet mit Tod. 2 Arten der Feststellung: Tod im medizinischen / juristischen Sinn Todeserklärung
- Rechtsfähigkeit: Tod im medizinischen/juristischen Sinn Hirntod (irreveribles Erlöschen der Gehirnströme im Gesamtgehirn) wird vom totenbeschauenden Arzt festgestellt, im Totenschein bestätigt und im Sterbebuch eingetragen Körper des Verstorbenen wird zur Sache, genießt aber strafrechtlichen Schutz Kein Leichnahm -> Beweis des Todes im außerstreitigen Verfahren nach § 21 TEG
- Rechtsfähigkeit: Todeserklärung Ausgangslage und Voraussetzungen (1) Ausgangslage: Tod einer verschollenen Person kann nicht festgestellt und bewiesen werden Klärung der Rechtslage erforderlich (Erbfolge, Wiederverehelichung) Auf Antrag jedes Interessenten Todeserklärung des Verschollenen nach TEG Voraussetzung = Verschollenheit gemäß § 1 Abs 1 TEG längere Zeit unbekannter Aufenthalt nachrichtenlose Abwesenheit Ernsthafte Zweifel am Überleben §1 Abs 2 TEG: Nicht verschollen ist, wessen Tod nicht zweifelhaft ist
- Rechtsfähigkeit: Todeserklärung Arten und Dauer der Verschollenheit (2) Todeserklärung abhängig von bestimmten Voraussetzungen und Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne: Allgemeine Verschollenheit (§ 3 TEG) unter 25 Jahren nicht möglich 10 Jahre seit Ende des Jahres, in dem Verschollener nach letzter Nachricht noch gelebt hat 5 Jahre bei 80 Lebensjahr Gefahrenverschollenheit (§§ 4 - 7 TEG) Krieg: 1 Jahr Schiffsuntergang: 6 Monate festgestellter Untergang, 1 Jahr ab Zeitpunkt noch nicht untergegangen Flugzeugabsturz: 3 Monate ab festgestellter Zerstörung, nicht festgestellt: ab Zeitpunkt, zu dem Verschollener laut vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat Allgemeine Lebensgefahr: 1 Jahr nach Beendigung Lebensgefahr
- Rechtsfähigkeit: Todeserklärung Todeserklärungsverfahren (3) Einleitung auf Antrag eines Interessenten Endet mit richterlichem Beschluss, in dem vermutlicher Todeszeitpunkt festgestellt wird Keine Angabe Zeitpunkt möglich -> wahrscheinlichster Zeitpunkt gemäß §9 Abs 2 TEG Beschluss enthält widerlegliche Vermutung des Ablebens Auftauchen des Toterklärten bzw nachträgliche Herausstellung des wahren Todeszeitpunkts -> Todeserklärungsbeschluss wrid auf Antrag rückwirkend aufgehoben oder berichtigt (§23 TEG)
- Rechtsfähigkeit: Todeserklärung Kommorientenpräsumtion (4) Mehrere Menschen in Gefahr umgekommen + nicht feststellbar, wer zuerst gestorben ist Mehrere Menschen gemeinsam verunglückt + nicht feststellbar, in welcher Reihenfolge der Tod eingetreten ist -> § 11 TEG vermutet, dass sie zugleich gestorben sind -> gegenseitige Erbfolge kommt nicht in Betracht
- Handlungsfähigkeit - Definition, Unterarten Fähigkeit, sich durch eigenes bewusstes, vom Willen gesteuertes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten Abhängig vom Erreichen gewisser Altersstufen UND Fähigkeit, seinen Willen frei von geistiger Behinderung und psychischer Kranktheit zu bilden Voll handlungsfähig = geistig gesunder Erwachsener, der bewusst handelt Personen geringeren Alters oder mit eingeschränkten Fähigkeiten stehen unter dem Schutz des Gesetzes gemäß § 21 Abs 1 ABGB Juristische Personen: handeln durch Organe Unterarten Geschäftsfähigkeit Testierfähigkeit Deliktsfähigkeit Prozessfähigkeit
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- Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten Geschäftsfähigkeit bestimmter Personengruppen ist zu ihrem eigenen Schutz begrenzt (Übervorteilung) -> gilt auch, wenn Geschäftsunfähigkeit dem Geschäftspartner nicht bekannt war Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit ist Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters notwendig
- Geschäftsfähigkeit: Gesetzliche Vertretung Obsorge Ehelich geborene Kinder = Eltern (§177 Abs 1 ABGB) Unehelich geborene Kinder = Mutter (§177 Abs 2 ABGB) Ein Elternteil verhindert -> anderer Elternteil (§178 Abs 1 ABGB) Beide Elternteile verhindert -> Gericht betraut mit Obsorge möglichst nahestehende Person (§178 Abs 1 ABGB) unter bestimmten Voraussetzungen Bundesland als Jugendwohlfahrtsbehörde Vertretungsbefugnis knüpft an Obsorgelage an: Ehelich geborene Kinder = beide Eltern alleinberechtigt (§ 167 Abs 1 ABGB) Vertretungshandlung auch wirksam, wenn anderer Elternteil nicht damit einverstanden (§ 167 Abs 1 ABGB) Zustimmung beider Eltern (§ 167 Abs 2 ABGB): Änderung Namen Erwerb oder Verzicht auf Staatsbürgerschaft Ein- oder Austritt Religion oder Kirche Anerkennung Vaterschaft uneheliches Kind vorzeitige Lösung Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrag Übergabe in fremde Pflege Zustimmung beider Eltern + Pflegschaftsgericht (§ 167 Abs 3 ABGB): Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören demonstrative Aufzählung im Gesetz schwebend unwirksam bis Zustimmung Gericht Gefährdung Kindeswohl § 181 Abs 1 ABGB Gericht hat Obsorge ganz oder teilweise zu entziehen kann im Einzelfall gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen
- Geschäftsfähigkeit: Kinder 0 - 7 Jahre Völlig geschäftsunfähig gemäß §§ 170 Abs 1 und 856 ABGB) -> keine rechtlich relevanten Willenserklärung abgeben (auch wenn für sie vorteilhaft) -> kein Schließen von Rechtsgeschäften ohne gesetzlichen Vertreter (§170 Abs 1 ABGB) -> Geschäfte sind nichtig und können auch nicht nachträglich genehmigt werden Ausnahme: altersübliche geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens Rückwirkende REchtswirksamkeit mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten § 170 Abs 3 ABGB Schenkungen analog zu §170 Abs 3 ABGB möglich Größere GEschenke: Insichgeschäfte -> Eltern schließen mit sich selbst den Schenkungsvertrag Ablehnung größeres Schenkungsangebots durch Eltern bedarf der gerichtlichen Genehmigung gemäß § 167 Abs 3 ABGB
- Geschäftsfähigkeit: Unmündige Minderjährige 7 - 14 Jahre Beschränkt geschäftsfähig Können nur Rechte erwerben gemäß § 865 Satz 2 ABGB, allerdings ohne gesetzlichen Vertreter keine Verpflichtung eingehen Ausnahme: alterstypsiche geringfügige Alltagsgeschäfte gemäß § 170 Abs 3 ABGB Rechtsgeschäfte, die unmündige Minderjährige verpflichten, sind schwebend unwirksam Schwebend unwirksam: gesetzlicher Vertreter kann Vertrag innerhalb angemessener Frist rückwirkend genehmigen (negotium claudicans) Vertragspartner bleibt gebunden ohne Genehmigung wird Geschäft rückwirkend unwirksam Unmündige können Besitz erwerben und Schulden selbst bezahlen
- Geschäftsfähigkeit: Mündige Minderjährige 14 - 18 Jahre Beschränkt geschäftsfähig Ausnahme gemäß § 170 Abs 2 ABGB zur eigenen Verfügung überlassene Sachen Einkommen aus eigenem Erwerb soweit Befriedigung Lebensbedürfnisse nicht gefährdet Befriedigung Lebensbedürfnisse: mehrere Geschäfte gefährden in ihrer Gesamtheit den Lebensunterhalt zeitlich jüngere GEschfäte, die zur Überschreitung der Grenze führen, werden unwirksam ausgehen, dass sich Unmündige prinzipell selbst erhalten müssen Dienstverträge: können selbstständig geschlossen werden, aber gesetzlicher Vertreter kann vorzeitig auflösen Lehrvertäre: Abschluss nur mit Zustimmung gesetzlicher Vertreter Medizinische Heilbehandlungen: Einwilligung durch urteils- und einsichtsfähiges Kind selbst wird bei Mündigen angenommen bei schwerer Beeinträchtigung körperlicher Unversehrtheit oder Persönlichkeit Einwilligung notwendig GEfahr im Verzug -> Einwilligungserfordernisse entfallen
- Geschäftsfähigkeit: Volljährige Vollendung 18 Lebensjahr Voll geschäftsfähig § 268: Sachwalter, wenn nicht die erforderliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit Geschäfte aus Zeit vor Volljährigkeit werden mit Erreichen Volljährigkeit nicht automatisch wirksam Geschäftspartner muss volljährigen auffordern, Verträge schriftlich anzuerkennen unter Fristsetzung (§168 ABGB)
- Geisteszustand Volljährige – Sachwalter für Psychischkranke Personen oder geistig behinderte Bestellung Sachwalter im Einzelfall - vorübergehende Beschränkung der Einsichtsfähigkeit gem § 865 abgb
- Gerichtliche Sachwalter Bestellung: Voraussetzungen und Unzulässigkeit Von Amts wegen oder auf Antrag § 268 ABS 1 Volljährige Person leidet an psychische Krankheit oder geistigen Behinderung Kann einzelne oder alle Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils besorgen Und Zulässigkeit: Durch anderen gesetzlichen Vertreter Durch andere Hilfe Vollmacht beziehungsweise Vorsorgevollmacht Verbindliche Patientenverfügung Wirkungsbereich Sachwalter: Einzelne Angelegenheiten, bestimmte Kreis, alle Angelegenheiten Gerichts kann bestimmte Teile von Wirkungsbereich ausnehmen
- Geschäftsfähigkeit mit Sachwalterbestellung Beschränkung der Geschäftsfähigkeit unabhängig von tatsächliche Einsichtsfähigkeit Besachwalterte Person kann sich durch eigene rechtsgeschäftliche Erklärung weder berechtigen noch verpflichten Rechtsstellung,: unmündige minderjährige Geschäfte ohne Sachwalter: schwebend unwirksam Vernunft Gebrauch nicht einmal siebenjähriges Kind § 865 S 2 abgb : Besachwalterter kann ein zu seinem Vorteil gemachtes Versprechen immer annehmeN
- Geschäftsunfähigkeit ohne Sachwalter Bestellung Personen über sieben Jahre haben den Gebrauch der Vernunft gar nicht Geschäftsunfähige gemäß § 865 S 2 ABGB Einschränkung des §170 abs 3 ABGB Geistige Beschränkung ist von minderer Art: Geschäftsfähigkeit wird je nach Einsichtsfähigkeit beschränkt
- Geschäftsfähigkeit: Lucidum intervallum Im letzten Augenblick besteht keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, es sei denn, dass ein Sachwalter bestellt Wurde
- Testierfähigkeit Fähigkeit die Bedeutung und Folgen seiner letztwilligen Verfügungen zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten Keine Vertretung möglich Testierfähigkeit erst ab dem 14. Geburtstag gemäß §569 ABGB Mündige minderjährige: Testament nur vor Gericht oder Notar Personen unter 14 Jahren: gesetzliche Erbfolge tritt ein
- Verschuldensfähigkeit Deliktsfähigkeit Wer aufgrund eigenen Verhaltens schadenersatzpflichtig werden kann Wer durch tatsächliches deliktisches Verhalten eigene Schadenersatzpflichten begründen kann Beginn: Erreichen Mündigkeitsgrenze gemäß § 176 ABGB mündige Minderjährige haben mit eigenem Vermögen für rechtswidriges und schuldhaft verursachte Schäden einzustehen Ersatzpflicht: §§ 1308 - 1310 ABGB Vorher: Aufsichtsperson haftet mit eigenem Vermögen (§ 1309 Abgb) für Aufsichtspflichtverletzung Keine Aufsichtspflichtverletzung: Kinder und Jugendliche haften mit eigenem Vermögen §1310 ABGB Ersatzpflicht wird im Einzelfall festgesetzt
- Deliktsfähigkeit bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche und Sinnesverwirrung Beseitigen DF für Dauer des Zustandes grundsätzlich Haftung nach § 1310 in Ausnahmefällen Haftung jedenfalls wenn selbst in diesem Zustand versetzt