Internationale Politik und Internationales Recht (Subject) / Humanitäres Völkerrecht (Lesson)
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Recht des bewaffneten Konflikts
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- Welches Hauptziel verfolgt das HVR? Recht des bewaffneten Konflikts akzeptiert die Realität (Krieg = "Geißel der Menschheit", Präambel UNCh) keineswegs legitimiert es die Anwendung von Gewalt Zweck: die Mittel der Kriegführung bzw. der Konfliktaustragung beschränken Hintergrund: unnötiges Leid vermeiden
- Was sind die wesentlichen Grundsätze des HVR? Menschlichkeit: Überflüssiges Leiden ist unter allen Umständen zu vermeiden, die Minimalstandards im gemeinsamen Art. 3 der Gernfer Konventionen von 1949 sind unbedingt zu achten. Militärische Notwendigkeit: wird von den Normen des HVR anerkannt, aber zugleich begrenzt. Kein Recht zum "totalen" Krieg. Verhältnismäßigkeit: das HVR gestattet Verursachung von Leid und Zerstörung nur, soweit diese nicht außer Verhältnis zum angestrebten militärischen Vorteil steht. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewinnt hier den Charakter eines Übermaßverbots.
- Was besagt der gemeinsame Art. 3 GK-IV? formuliert allgemeinen Mindeststandard, der unter keinen Umständen unterschritten werden darf (Menschlichkeit gegenüber Nicht-kämpfenden) bezieht sich ausdrücklich auf nicht-internationalen Konflikt ist als minimal yardstick auch auf internationalen bewaffneten Konflikt übertragbar
- Inwieweit besitzt das HVR eine "Doppelnatur"? Um Zweck zu erfüllen, erlegt das HVR allen am Konflikt aktiv oder passiv Beteiligten Rechte und Pflichten auf Verstöße gegen seine Regeln lösen nach den allgemeinen Regeln Staatenverantwortlichkeit aus sind aber auch Unrecht, das der handelnden Person individuell vorwerfbar und strafbar ist (Verbindung zum Völkerstrafrecht) = Wiedergutmachung: neben zwischenstaatliche Wiedergutmachungspflicht kann individueller Anspruch treten noch kein Gewohnheitsrecht, richtet sich nach nationalem Recht
- Was besagt die sog. Matenssche Klausel und welche Funktion hat sie im HVR? (Präambel zum IV. Haager Abkommen von 1907, Abs. 8, heute auch Art. 1 Abs. 2 ZP I): "Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragsschließenden Teile für zwecksmäßig, festzustellen, dass in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegsführenden unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens". Verpflichtet zur Schließung von Schutzlücken im geltenden Völkerrecht im Sinne humaner Kriegführung verhindert, dass die Modernisierung von Schädigungsmethoden und -mitteln die völkerrechtliche Entwicklung überholt
- Welche Funktion hat die Martenssche Formel im HVR? Verpflichtung bei Auftreten von Schutzlücken im Völkerrecht, diese im Sinne humaner Kriegführung zu schließen Verhindert, dass die Modernisierung von Schädigungsmethoden und -mitteln die völkerrechtliche Entwicklung überholt dient gemeinsam mit Art. 35 ZP 1 (kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel, Methoden der Kriegführung, Verbote..) und Art. 36 ZP 1 (Prüfung Vereinbarkeit mit HVR) als Interpretationslinie und zur Entscheidung von Zweifelsfällen im Laufe der Zeit durch Vielzahl spezieller Verbote / Beschränkungen ergänzt
- Kann Selbstverteidigung nach Art. 51 UNCh Verstöße gegen das HVR rechtfertigen? Nein, auch derjenige, der in Selbstverteidigung handelt, hat sich an die Regeln des HVR zu halten. Umgekehrt legitimiert das HVR nicht den Einsatz von Gewalt. Was also vom Friedenssicherungsrecht als rechtmäßig erachtet ist, ist ohne EInfluss auf die rechtliche Beurteilung am Maßstab des HVR - und umgekehrt.
- Was sind die Rechtsquellen des Humanitären Völkerrechts? Hauptquellen sind die ausschließlich dem Recht des bewaffneten Konflikts gewidmeten umfassenden Abkommen, das (IV. Haager) Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1907 mit der Haager Landkriegsordnung (HLKO) sowie die vier Genfer Rotkreuz-Konventionen von 1949: I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken der bewaffneten Kräfte im Feld (GK I) II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GK II) III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GK III) IV. Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten (GK IV) ergänzt durch drei Zusatzprotokolle: das ZP I von 1977 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte das ZP II von 1977 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte das ZP III von 2005 über die Ausnahme eines zusätzlichen Schutzzeichens ("Roter Kristall")
- Staaten, die weder das ZP I noch das ZP II ratifiziert haben USA, Türkei, Israel, Iran
- In welchem Verhältnis stehen das HVR und Menschenrechte in einem bewaffneten Konflikt? Idee der Menschenrechte = Mensch bleibt auch im Konflikt Mensch HVR & Menschenrechte = Schutz des Menschen als gemeinsames Ziel Menschenrechtsabkommen enthalten besondere Derogationsklauseln = einzelne Menschenrechtsgarantien können in Zeiten des inneren/äußeren Notstands vorübergehend und kontrolliert ausgesetzt werden Allgemeines Problem: Grenzziehung zwischen Krieg und Frieden im Wandel klassischer Krieg zu modernem bewaffneten Konflikt nicht so klar möglich HVR = derogationsfest, weil nur in Konfliktsituation anwendbar, betont besondere Verletzbarkeit des Menschen im bewaffneten Konflikt => HVR ergänzt Menschenrechtsschutz (IGH Mauer-Gutachten) / HVR Regeln sind spezielle Ausprägungen (leges speciales = als speziellere Regeln gehen sie den allgemeinen rechtlichen Verbürgungen vor, sind aber in deren Licht zu interpretieren Kampfhandlungen: HVR Regeln verdrängen den allgemeinen Menschenrechtsschutz = berücksichtigen das Recht zur Schädigung des Gegners bereits und ihnen liegen eine rechtsverbindliche Abwägung zwischen militärischer Notwendigkeit und humanitärem Schutzziel zugrunde außerhalb von Kampfhandlungen: Rückgriff auf Menschenrechte zur Lückenschließung und als Interpretationsrichtschnur (Behandlung Personen außer Gefecht, zB Verwundete, Gefangene = hors de combat) nicht- internationaler bewaffneter Konflikt: Menschenrechte haben große Bedeutung, kaum Unterschied zwischen Unruhen (nur Menschenrechtschutz!) und Bürgerkrieg (auch HVR!)
- Erläutere das Verhältnis zwischen dem HVR und dem Völkerstrafrecht Völkerstrafrecht = Unmittelbare völkerrechtliche Verbote für bestimmte universell geächtete Taten, ohne dass es Umsetzung in nationale Strafgesetze bedarf Dazu gehören: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, (Bürger-)Kriegsverbrechen (vgl. Art. 8 IStGH-Statut) Völkerstrafrecht = wichtiges Instrument zur Umsetzung des HVR - kann (inter-) nationale Strafgerichtsbarkeit aktivieren
- Was ist der Status von Mitarbeitern privater Sicherheits- und Militärunternehmen nach dem Humanitären Völkerrecht? Allgemein: als Mitglieder des zivilen Gefolges der staatlichen Streitkräfte im Sinne von Art. 4 A Nr. 4 GK III einzustufen: # Kombattantenstatus # unmittelbare Teilnahme an den Kampfhandlungen erlaubt werden bei Gefangennahme wie Kriegsgefangene behandelt Vom Staat in Streitkräfte eingegliedert: rechtlich den regulären Streitkräften gleichgestellt = Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus = Kombattantenstatus (sofern ihnen der betreffende Staat das Recht verleiht, unmittelbar an Kampfhandlungen teilzunehmen) Ohne Eingliederung an Kampfhandlungen beteiligt: Handeln als Nichtkombattanten = illegal = gelten als Zivilisten, die (unberechtigt) unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen = entspricht rechtlich dem Status von Söldnern (obwohl Art. 47 ZP I den Söldnerbegriff so eng fasst, dass PMSC-Mitarbeiter praktisch nie unter Söldnerbegriff fallen)
- Welche Bedeutung hat die Unterscheidung von internationalem und nicht-internationalem Konflikt heute? internationaler bewaffneter Konflikt (IAC) stärker reguliert als der nicht-internationale (NIAC) aus humanitärer Sicht leuchtet Differenzierung nicht ein Kombattantenstatus, Kriegsgefangene, Vorschriften für die Besatzung nur im IAC-Recht mittlerweile vergleichbare Schutzbedürfnisse in anderen rechtlichen Instituten für NIAC Spruchpraxis der Internationalen Strafgerichte für Jugoslawien/Ruanda = erhebliche Bedeutung für Präzisierung und Fortentwicklung des Rechts im NIAC Annäherung beider Rechtsmaterien (IKRK Gewohnheitsrechtsstudie, deutsches VStGB unterscheidet nicht mehr zwischen Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen) militärische und humanitäre Erwägungen gelten in beiden Rechtsmaterien Weiter Unterschiede hinsichtlich Anwendungsgebiete unterschiedliche Gerichtsbarkeiten: internationales (IAC) vs nationales (NIAC) Recht zuständig
- Welches Recht gilt in internationalen bewaffneten Konflikten? HLKO (IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1907 mit der Haager Landkriegsordnung) GK I-IV (Genfer Konventionen) ZP I (Zusatzprotokoll) das einschlägige Gewohnheitsrecht
- Welches Recht gilt im nicht-internationalem bewaffneten Konflikt? Art. 3 GK I-IV ZP II einschlägiges Gewohnheitsrecht
- Sachlicher Anwendungsbereich internationaler bewaffneter Konflikt mit Einsatz einer Waffe: Waffe = alle Instrumente, die geeignet sind, den Gegner zu schädigen (physische Wirkung) funktionale Bestimmung; daher nicht "analog": -- Art. 51 UNCh: zum Vorliegen eines zur Selbstverteidigung berechtigten Anriffs ist eine gewisse Intensität der Gewaltanwendung notwendig -- HVR: aus funktionalen Schutzgründen schon ein einziger Schuss; Kriegsopfer und Schäden nicht erforderlich, aber wichtiges Indiz gegen einen anderen Staat: Waffengewalt muss sich den völkerrechtlich geschützten Bereich des Gegner richten bei Staaten: in der Regel gegen das Territorium oder ein Kriegsschiff oder Militärflugzeug nicht: Angriff auf ziviles Schiff oder Luftfahrzeug Unerheblich: Anerkennung des Kriegszustandes durch die Beteiligten: objektive Bestimmung (Art. 2 Abs. 1 2.HS. GK I-IV) Gegenwehr des angegriffenen Staates (Art. 2 Abs. 2 GK I-IV)
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- Zeitlicher/ örtlicher Anwendungsbereich internationaler bewaffneter Konflikt zeitlich: funktionale Bestimmung, orientiert an konkreten Problemen Beginn: ab dem "ersten Schuss" -- Überlagerung Friedenssicherungsrecht (ius contra bellum) und Recht des bewaffneten Konflikts (ius ad bellum), aber unterschiedliche Zielrichtung im Rechtsgebiet Ende: differenziert; zB. für Regeln zur Kriegführung bis zur EInstellung der Kampfhandlungen, für Kriegsgefangene bis zur Freilassung, für Besatzungsrecht bis zur Beendigung Besatzung (aber Art. 6 Abs. 3 GK I-IV: nach einem Jahr allgemeiner Einstellung der Kampfhandlungen nur noch bestimmte Kernvorschriften der Konvention gültig) örtlich: Staatsgebiet der Konfliktparteien Hohe See und Ausschließliche Wirtschaftszone im Übrigen je nach Regel: zB Neutralitätsrecht primär auf Staatsgebiet neutraler Staaten anwendbar
- Sachlicher Anwendungsbereich nicht-internationaler bewaffneter Konflikt Art. 3 GK I-IV: bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht Art. 1 ZP II (tritt neben GK): nicht-staatliche bewaffnete Gruppen unter verantwortlicher Führung müssen eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragsparteien ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen höhere Gewaltschwelle notwendig (findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten) Bestimmung nach objektiven Kriterien: ausgedehnte bewaffnete Gewalthandlungen ("protracted armed violence") organisierter Gruppen außerordentliche Maßnahmen der Regierung
- Örtlicher Anwendungsbereich nicht-internationaler bewaffneter Konflikt überzeugender (als gesamtes Staatsgebiet): nur in den tatsächlich umkämpften Landesteilen (in nicht umkämpften Regionen entfällt innere Legitimation für Überlagerung der menschenrechtlichen Bindungen durch militärische Notwendigkeiten)
- Was versteht man unter bewaffneten Befreiungskriegen? Handelt es sich dabei um einen NIAC/IAC? in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker geführte Befreiungskriege gegen Kolonialherrschaft, Fremdbesetzung oder rassistische Regime (dem Unabhängigkeitsbestreben von Kolonien in den 50er/60er Jahren geschuldet) gemäß Art. 1 Abs. 4 ZP I international, sofern Unterwerfungserklärung nach Art. 96 Abs. 3 ZP I abgegeben wurde
- Liegt ein internationaler / nicht-internationaler bewaffneter Konflikt vor, wenn sich ein ausländischer Staat an einem Bürgerkrieg beteiligt? Einordnung grundsätzlich nach jeweiligem Verhältnis der Konfliktparteien untereinander: Regierung vs. Aufständische: nicht-international Intervention auf Seite der Aufständischen: international: Recht der Regierung, "mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen" (Art. 3 ZP II) auch indirekte Beteiligung durch Unterstützung unterliegt HVR Intervention auf Seite der Regierung: nicht-international aber: "internationalisierter" bewaffneter Konflikt entsprechende Anwendung des Rechts internationaler bewaffneter Konflikte weiter strittig = Regeln für IAC entsprechend mit heranziehen, soweit möglich und sinnvoll
- Ab wann findet das HVR in einem internationalen bewaffneten Konflikt Anwendung? Internationaler bewaffneter Konflikt: Einsatz einer Waffe einer Konfliktpartei gegen eine andere, es genügt einzelner Schuss Intention egal (entgegen Selbstverteidigung) Kriegsopfer / Schäden nicht erforderlich, wichtiges Indiz Einsatz muss nach den Grundsätzen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit zurechenbar sein Waffengewalt muss sich gegen den völkerrechtlich geschützten Bereich des Gegners richten bei Staaten in der Regel, nicht zwingend, gegen das Territorium / Kriegsschiff auf Hoher See nicht erfasst: Angriff auf ziviles, unter der Flagge des Gegners fahrendes Schiff unerheblich: Gegenwehr des Angegriffenen Art. 2 Abs 1 letzter Halbsatz GK I-IV: Auffassung der Konfliktparteien nicht ausschlaggebend, objektive Umstände relevant Sobald sich humanitäre Fragen stellen = HVR beachten
- Findet bei einem bewaffneten Konflikt das HVR auf dem gesamten Staatsgebiet Anwendung? international: nach funktionalen Schutzerwägungen zu bestimmen = grundsätzlich weit zu fassen über Staats- / natürliche Grenzen hinweg Hohe See + ausschließliche Wirtschaftszonen = Kriegsgebiet nicht-international: nicht erforderlich "Kriegsrecht" auf gesamtes Staatsgebiet auszudehnen, wenn bewaffneter Konflikt nur in Teilen des Landes herrscht in den nicht umkämpften Landesteilen entfällt die innere Legitimation für eine stärkere Berücksichtigung militärischer Notwendigkeiten gegenüber den weitergehenden allgemeinen menschenrechtlichen Bindungen des Staates (ratione loci)
- Was ist der primäre Rechtsstatus des Kombattanten? primär: nur Kombattanten haben das Recht, bewaffnete Schädigungshandlungen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 2 ZP I) nur Kombattanten dürfen Ziele bewaffneter Schädigungshandlungen der Gegenseite sein (Art. 48 ZP I) Kombattantenstatus entfällt nicht durch Verletzungen der Regeln des HVR (Art. 44 Abs. 2 ZP I) Kombattanten haben das Recht, für rechtmäßige Schädigungshandlungen nicht zur Verantwortung gezogen zu werden (Art. 43 Abs. 2 ZP I, anders bei Kriegsverbrechen)
- Unter welchen Voraussetzungen sind Milizen und Freiwilligenverbände Kombattanten? Art. 4 Abs. 2 GK III: organisatorisch in Streitkräfte integriert/ zu einer am Konflikt beteiligten Partei zugehörig allgemein müssen sie: einer verantwortlichen Führung unterstehen ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen die Waffen offen tragen ihrerseits das Recht des bewaffneten Konflikts achten = Unterscheidbarkeit, "Genuss" Kombattantenstatus (Schädigungsrecht, Kriegsgefangenenstatus), Beachtung HVR (verantwortliche Führung, bereit und in der Lage)
- Ist eine Guerillataktik mit dem Status des Kombattanten vereinbar? Art. 44 Abs. 3 S. 2 ZP I: Ja, Voraussetzung: Art der Feindseligkeiten lässt eine generelle Unterscheidung von Zivilbevölkerung nicht zu Kombattant trägt während jedes militärischen Einsatzes seine Waffen offen Kombattant trägt während eines militärisches Aufmarsches vor Beginn des Angriffs, an dem er teilnehmen soll, seine Waffen so lange offen, wie er für den Gegner sichtbar ist = Kombattant kann untertauchen solange er nicht im militärischen Einsatz ist (wesentlicher Grund, warum Israel und USA ZP nicht ratifizieren = keine gewohnheitsrechtliche Geltung) Art. 44 ZP I: wenn Kämpfer Voraussetzung nicht erfüllt: kein Kombattantenstatus = Bestrafung für Teilnahme an Feindseligkeiten Art. 44 Abs. 4 ZP I: bei Gefangennahme: Schutz wie Kriegsgefangener solange (!!!) er HVR achtet
- Wann beteiligt sich ein Zivilist unmittelbar an den Feindseligkeiten? IKRK Interpretationsleitlinie (Interpretative Guidance) = nicht verbindlich, aber bei der Auslegung von Art. 51 Abs 3 ZP I und Art. 4 Abs. 1 ZP II mit persuasive authority (egal ob NIAC/IAC) ausgestattet: Unterscheidung zwischen Mitgliedern organisierter bewaffneter Gruppen und nichtorganisierten Zivilisten "Nichtorganisierte" = sofern sie in feindlicher Absicht Aktionen vornehmen, die unmittelbar kausal die militärischen Operationen / Fähigkeiten des Gegners schwächen und eine Schädigungsschwelle überschreiten (# bei freiwilligen "menschlichen Schutzwälle") = Verlust Schutz für die Dauer des Schädigungsaktes (+ Transport zum / Abzug vom Einsatzort) Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen = dauerhafte Kampffunktion unwiderruflich vermutbar (continuous combat function) = erst Lossagen bewirkt Zurückerlangung Schutz als Zivilisten Problem: = Mitgliedschaft schwer belegbar (und widerlegbar) = endgültiger Ausstieg kaum kommunizierbar Lösung: Anerkennung problematische Kategorie: "illegaller Kombattant"?!
- Ist die gezielte Tötung von Mitgliedern organisierter bewaffneter Gruppen ohne weiteres zulässig? IKRK: situationsabhängiges Schädigungsrecht auch gegenüber Zivilpersonen, die organisierten bewaffneten Gruppen angehören # zum Abschuss frei außerhalb der Kampfsituation endet die weitgehende Verdrängungswirkung des HVR gegenüber den Menschenrechten Verhätnismäßigkeitsgründe: gezielte Tötung nur als letztes Mittel (wenn Verhaftung unmöglich) kommt v.a. darauf an, ob der Staat Kontrolle über den Aufenthaltsort des feindlichen Kämpfers hat # keine Kontrolle (Gebiet vom Gegner gehalten/ in einem Teil des an sich besetzten Gebietes flammen Kämpfe wieder auf) = keine Festnahme möglich = gezielte Tötung kommt als Mittel in Betracht
- Grenze das Verbot der Perfidie von den erlaubten Kriegslisten ab! Perfidie: Art. 37lit a-c ZPI Handlungen mit dem Ziel, das Vertrauen des Gegners darauf zu missbrauchen, dass er nach den Regeln des humanitären Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, solchen Schutz zu gewähren: Zeigen der Parlamentärsflagge Vortäuschen von Kampfunfähigkeit Vortäuschen eines andauernden Waffenstillstandes / Kapitulation nur (!) während eines Angriffs oder zu dem Zweck Kriegshandlungen zu decken/ erleichtern/ schützen/ behindern: Verwendung Kennzeichen des Gegners Missbrauch bestimmter Kennzeichen: Rotes Kreuz/ Vereinte Nationen/ unbeteiligte oder neutrale Staaten Kriegslist: Art. 24 HLKO / Art. 37 Abs. 2 ZP I Handlungen zur Irreführung des Gegner, die keinen Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht darstellen: Tarnungen Scheinoperationen Verbreitung von irreführenden Informationen über Truppenstärken/ Truppenstandorte/ Truppenbewegungen außerhalb Kampfhandlungen: Verwendung Kennzeichen des Gegners
- Was bedeutet das sog. Unterscheidungsprinzip im HVR? Mit Art. 48 ZP I, dem sog. Diskriminierungsgrundsatz wird ein zentrales Prinzip des HVR festgestellt: Um Schonung und Schutz der Zivilbevlkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterschieden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten = Angriff (auch defensive Kampfhandlungen): nur gegen Kombattanten, nicht gegen Angehörige der Zivilbevölkerung nur gegen militärische Ziele, nicht gegen zivile Objekte gilt nach dem Tallinn Manual auch für computergesteuerte Operationen, von denen zu erwarten ist, dass sie Leib oder Leben von Personen schädigen oder Gegenstände beschädigen oder zerstören
- Was ist ein militärisches Ziel? Art. 52 Abs 2 ZP I: wirksamer Beitrag zu militärischen Handlungen Inbesitznahme oder Zerstörung stellt einen eindeutigen militärischen Vorteil dar C4I-Einrichtungen, die von gegnerischen Streitkräften genutzt werden im Zweifel spricht eine Vermutung gegen die militärische Bedeutung von Zielen, die auch zivil genutzt werden Probleme: dual-use-objekte (Straßen, Brücken, Eisenbahnschienen...) - Einzelfallbetrachtung
- Was sind unterschiedslose Angriffe? Angriffe, die: nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sind sich wegen ihrer Streubreite nicht gegen ein militärisches Ziel richten sich in ihren Wirkungen nicht beherrschen lassen wichtige Fälle: Flächenbombardements, bei denen ein Bombenteppich über mehreren deutlich voneinander getrennten militärischen Zielen abgeworfen wird, obwohl sich zwischen diesen Zielen Zivilpersonen befinden Angriffe, bei denen die zivilen Opfer und Schäden in keinem Verhältnis zum konkreten und unmittelbar militärischen Vorteil stehen, die also übermäßig zivile Kolleteralschäden zur Folge haben
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- Dürfen Baudenkmäler nach dem ZP I zulässige Ziele von Schädigungshandlungen sein? Nein. Art. 27 HLKO: verlangt alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Kunst/ Wissenschaft zu schützen, solange sie nicht einem militärischen Zweck dienen Art. 52 ZP I: soweit Kulturgut zu militärischen Zwecken verwendet wird und seine Zerstörung einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt, endet der Schutz Art. 53 ZP I verbietet: feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen Erbe der Völker (auch eines einzigen Volkes - umstritten) gehören solche Objekte zur Unterstützung eines militärischen Einsatzes zu verwenden solche Objekte zum Gegenstand von Repressalien zu machen = gilt gewohnheitsrechtlich und bindet auch nichtstaatliche Akteure (Bsp. Zerstörung / Plünderung durch IS/ Boko Haram) ähnlich: Art. 16 ZP II für den nicht-international bewaffneten Konflikt
- Welche Rechte verleiht das sog. Prisenrecht? Konterbande = Güter, die in Folge von Handelsbeziehungen zwischen den Konfliktparteien und dritten Staaten an den Gegner geliefert werden und in bewaffneten Auseinandersetzungen Verwendung finden können = unterliegen der Beschlagnahme und Einbeziehung es ist den kriegführenden Staaten gestattet, den neutralen Handelsverkehr außerhalb neutralen Gebiets zu Wasser und in der Luft zu kontrollieren Kriegsschiffe/ militärische Luftfahrzeuge der Konfliktparteien dürfen neutrale Handelsschiffe und zivile Luftfahrzeuge anhalten/ abfangen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sie Konterbande transportieren/ in anderer Weise zu den Kriegsanstrengungen des Gegners beitragen Abfolge: Durchsicht Papiere (-) ->Durchsuchung zulässig unter bestimmten Umständen darf Kommandant Kursanweisung erteilen, um boarding/ Durchsuchung zu ermöglichen Bestätigung Verdacht -> Schiff darf aufgebracht (Übernahme Befehlsgewalt) werden nach prisengerichtlichem Urteil auch Einbeziehung (Übernahme Eigentümerstellung Transportmittel/ Konterbande) zulässig wäre nach Aufbringen die Verbringung Handelsschiff in einen Hafen mit unzumutbaren Gefahren verbunden für das Kriegsschiff verbunden, ist unter strengen Voraussetzungen - als ultima ratio - Zerstörung des aufgebrachten Schiffes zulässig -> muss im Anschluss prisengerichtlich bestätigt werden bei zivilen Luftfahrzeugen von Drittstaaten ist Zerstörung nicht gestattet -> Aufbringung durch erzwungene Landung auf Flugplatz des kriegführenden Staates Zerstörung ziviler Luftfahrzeuge von Feindstaaten als ultima ratio zulässig
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen einer Seeblockade? rechtswirksam: wenn Blockade effektiv ist: durch Einsatz von Seeminen/ Schiffen/ Luftfahrzeugen muss gewährleistet sein, dass das Durchqueren des Blockadegebiets mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entdeckt/ unterbunden werden kann Blockade muss unter der Angabe der Dauer und des betroffenen Gebiets dem Gegner sowie allen neutralen Staaten notifiziert werden Blockade muss unparteiisch durchgesetzt werden: darf auch Handelsschiffe unter eigener Flagge nicht bevorzugen unzulässig: wenn die Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbar militärischen Vorteil steht Hungerblockade verpflichtet: Hilfssendungen durchzulassen, die der Versorgung der Zivilbevölkerung sowie verwundeter und kranker Angehöriger der gegnerischen Streitkräfte dienen (darf technische Einzelheiten für Durchlass regeln/ kann verlangen, dass die Verteilung der Hilfsgüter unter Aufsicht einer Schutzmacht/ unparteiischer Hilfsorganisation erfolgt
- Welchen Status hat das Sanitätspersonal nach HVR? Art. 28 GK I: Angehörige des medizinischen Personals des Gegners dürfen so lange und in dem Umfang zurückgehalten werden, wie dies zur Versorgung der Kriegsgefangenen ihrer eigenen Partei erforderlich ist selber keine Kriegsgefangenen, genießen aber mindestens die gleichen Rechte
- Welche grundlegenden Recht genießt ein Kriegsgefangener? Art. 13 GK III: Behandlung mit Menschlichkeit keine medizinischen Experimente Anspruch auf Achtung Person und Ehre jederzeit geschützt, namentlich vor Gewalttätigkeit/ Einschüchterung/ Beleidigungen/ öffentliche Neugier Art. 17 GK III: nur zur Nennung von Namen, Dienstgrad, Geburtsdatum, Matrikelnummer o.Ä. verpflichtet müssen keine weitere Aussage machen GK III: IKRK obliegt die Kontrolle der Haftbedingungen (Art. 126 GK III) hygienische Unterbringung, keine Gesundheitsgefährdung, Bedingungen gleich eigene Truppen in Umgebung (Art. 25, 29 GK III) Grundration Nahrung = guter Gesundheitsstand gewährleistend (Art. 26 GK III) medizinische Versorgung (Art. 29 ff GK III) Sitten/ Gebräuche/ freie Religionsausübung (Art. 25, Art. 34 ff GK III) Familienkontakt/ Zentralstelle Kriegsgefangene (Art. 70, Art 123 GK III) nur unter Voraussetzungen nach Art. 49-57 GK III zur Arbeit herangezogen (=Verbot gefährliche/ erniedrigende Arbeit) unterstehen Rechtsordnung und Disziplinargewalt des Gewahrsamstaates, gleiche Gerichte wie für eigene Soldaten (Art. 82-108 GK III) Fluchtversuche nur disziplinarrechtlich ahnden (Art. 92 GK III)
- Wann ist ein Gebiet "besetzt" im Sinne des HVR? wenn eine Konfliktpartei die tatsächliche Kontrolle über das Gebiet oder einen Teil des Gebiets einer gegnerischen Konfliktpartei erlangt hat (Art. 42 HLKO) setzt gewisse Stabilisierung voraus (keine vollständige/ widerstandslose Herrschaft) Hoheitsgewalt des besetzten Staates auf dessen Territorium durch die des besetzenden Staates substituiert Kontrolle auf dem Gebiet (kann auch "indirekt" durch Rebellengruppen, die unter effektiver Kontrolle eines ausländischen Staates stehen ausgeübt wird) keine Anwendung bei Totalblockade eines Belagerers, auch wenn es militärisch möglich wäre Gebiet einzunehmen Völkerrechtliche Pflichten folgen aus den allg Regeln zum Umgang mit Zivilpersonen Anwendung Besatzungsrecht endet erst mit vollständiger Beendigung der Besatzung nach einem Jahr = Besatzung unterliegt den in Art. 6 ABs 3 GK IV genannten grundlegenden Vorschriften keine Anwendung im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt (allerdings gelten Regeln des Art. 3 GK I-IV und ZP II auch gegenüber nichtstaatlichen Konfliktparteien)
- Muss die Besatzungsmacht menschenrechtswidrige Gesetze des besetzten Staates in Kraft lassen? Darf sie im besetzten Staat einen Staatsumbau betreiben? Nein, Art. 64 GK IV sieht Ausnahmen des Art. 43 HLKO (Rechtsordnungsfortsetzung im besetzten Gebiet) vor: Abs. 1: Aufhebung/ Suspendierung Strafgesetze, die der Kriegsführung dienten/ Gefahr für Sicherheit der Besatzungsmacht darstellen/ Anwendung HVR behindern Abs. 2: Erlass von Bestimmungen, die unerlässlich zur Erfüllung Verpflichtungen/ Aufrechterhaltung ordentlicher Gebietsverwaltung sind im Lichte der Menschenrechte auszulegen Nein, der treuhänderische Charakter der Besetzung verpflichtet das innere Selbstbestimmungsrecht des Volkes zu respektieren, Aussaat eines bestimmten politischen, wirtschaftlichem, sozialen/ kulturellen Systems verboten regime change nur mit UN-Legitimation
- Welche grundlegenden Pflichten hat ein neutraler Staat, um seinen Status zu wahren? Status wird durch einseitige Erklärung erworben Nichtteilnahme an bewaffnetem Konflikt Verbot, sein Hoheitsgebiet einer Konfliktpartei zur Verfügung zu stellen Verbot militärischer Unterstützung UN-Mitgliedschaft mit Neutralitätsrecht vereinbar: militärische Sanktionen ermächtigen, #verpflichten
- Ab wann findet das HVR Beachtung in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt? höhere Gewaltschwelle zur Einstufung als Konflikt notwendig Bemessen nach objektiven Kriterien : -> Operationen organisierter Gruppen, die Gewalt in kollektiver Form ausüben + zeitlich ausgedehnt (protracted armed violence - Tadic Urteil) -> außerordentliche Mittel der Regierung, weil Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit üblichen Mitteln nicht gelingt (failed state = statt Regierung vs Gruppe auch >2 Gruppen möglich) innere Unruhen dürfen im Rahmen der Menschenrechte vom Staat geregelt werden, extremer Gewalteinsatz weist auf Kontrollverlust/Staatsversagen hin Effektive Kontrolle über einen Teil des staatlichen Territoriums seitens eines NSA's, weshalb HVR zumeist nur für jeweiliges Gebiet gilt (ratione loci) Art. 3 GK I-IV: "bewaffneter Konflikt" = "der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht" Art. ZP II: fasst Anwendungsbereich enger: nicht-staatliche bewaffnete Gruppen müssen "eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen" wichtig ist eine territoriale Basis für die Operation der Gruppe
- Was lässt sich unter dem Begriff der Waffe zusammenfassen? = technische Instrumente, die geeignet sind, den Gegner zu schädigen: alle konventionellen und nicht-konventionellen Kampfmittel, die sich physisch auf den Gegner auswirken elektrisch / elektromagnetisch einwirkende Mittel wie Strahlenwaffen Störung gegnerischer Verteidigungs- / Energiesteuerungsanlagen durch Eindringen in Computersysteme
- Was besagt die herrschende Meinung für das Vorliegen eines zur Selbstverteidigung nach Art. 51 UNCh berechtigten Angriffs über die Gewaltintensität? es ist eine gewisse Intensität der Gewaltanwendung notwendig
- Was ist der sekundäre Rechtsstatus des Kombattanten? sekundär: beginnt, wenn Person durch Gefangennahme aus den Feindseligkeiten herausgenommen wird Anspruch darauf nach den Regeln der GK III als Kriegsgefangener behandelt zu werden (Art. 44 ZP I)
- Was ist ein Nichtkombattant? Alle Personen, die nicht Kombattanten oder Angehörige der Streitkräfte sind: Zivilbevölkerung nichtkämpfende Angehörige der Streitkräfte ziviles Gefolge: Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in diese eingegliedert zu sein (Kriegsberichterstatter, Mitarbeiter von Einrichtungen zur Betreuung von Soldaten) = wenn diese in Gefangenschaft geraten: Kriegsgefangenenstatus (Art. 4 A Nr. 4 GK III)
- Was versteht man unter "levée en masse" und welchen Status haben die beteiligten Personen? levée en masse = bei Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb (d.h. ohne verantwortliche Organisation) zur Waffe greifende Zivilisten, die die eindringenden Truppen bekämpfen = Kombattanten müssen Waffen offen tragen und sind zur Beachtung des HVR verpflichtet
- Wann ist eine gezielte Tötung grundsätzlich zulässig? (Kombattant / Zivilperson) Tötung von Kombattanten in IAC auch außerhalb Kampfhandlungen (sofern unter Umständen keine Gefangennahme möglich - Humanitätsgründe) Zivilpersonen dürfen nur bei unmittelbarer Teilnahme an den Feindseligkeiten (d.h. im Gefecht) getötet werden
- Was versteht man unter einer gezielten Tötung? gezielte Tötung einzelner Personen in einem bewaffneten Konflikt außerhalb des eigentlichen Kampfgeschehens in jüngster Zeit: von bewaffneten Drohnen ausgeführt zur Abwehr konkreter Gefahren zulässig dürfen nicht als extralegale Hinrichtung erscheinen / der Abschreckung dienen
- Was geschieht wenn ein Nichtkombattant, der unmittelbar an Feindseligkeiten teilgenommen hat, in Gefangenschaft gerät? er darf für seine Gewalthandlungen strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden für die Gefangenenschaft gilt: gemäß Art. 45 Abs. 3 ZP I ist der Festgenommene, sofern nicht die GK IV eine günstigere Behandlung gebietet, nach dem Mindeststandard des Art. 75 ZP I zu behandeln den absoluten MIndeststandard formuliert der gemeinsame Art. 3 GK I-IV bis zur Klärung durch ein zuständiges Gericht ist der Gefangene als Kriegsgefangener zu behnadeln (Art.5 Abs. 2 GK II, Art. 45 Abs. 1 ZP I)
- Welche Rolle können private Sicherheits- und Militärunternehmen einnehmen? (Private Security and Military Companies = PSMC) Anbieten verschiedenster Dienstleistungen: Logistik Ausbildung Personen- und Objektschutz Kampfaufträge
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