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Handelsrecht (Subject) / Modul Recht II Wirtschaftsrecht (Lesson)
Handels und Gesellschaftsrecht
DHBW Stuttgart
BWL Handel
3. Semester
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- Charakteristika des HR Engeltlichkeit Einfachheit und Schnelligkeit Publizität Verkehrs / Vertrauensschutz Selbstverantwortlichkeit
- Verlust der Mängelrechte gemäß §377 HGB Beiderseitiges Handelsgeschäft (§343 f. HGB) Ablieferung der Ware Mangelhaftigkeit der Ware (§434 BGB) Kein Arglistiges Verschweigen (§377 Abs. 5 HGB) Keine ordnungsgemäße Rügea) Anzeige des Mangelsb) Rechtzeitigkeit Rechtsfolge: Verlust der Rechte des Kufers aus §437 BGB (§377 Abs. 2 HGB)
- Gewerbetreibende Istkaufmann (§1 Abs. 2 HGB)Kannkaufmann (§2 HGB) hat ein Kleingewerbe und ist im HR eingetragen "mit Rückfahrtschein"kein Kaufmann kein Gewerbe, kein HR
- Gewerbe (Handelsrecht) selbstständig außengerichtet planmäßig erlaub auf Gewinnerzielung gerichtet niht: freiberuflich
- (unmittelbare) Stellvertretung §164 Abs 1 S1 BGB Zulässigkeit Abgabe einer einegen WE in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) mit Vertretungsmachta) rechtgeschäftlich (gewillkürt -> Vollmacht -> Prokura)b) gesetzich Rechtsfolge: Wirkung der WE für und gegen den Vertretenen
- Kaufmann kraft Gewerbebetriebs (Istkaufmann) §1 HGB Gewerbe, das einen kaufmännisch eingerichtetn Gewerbebetrieb erfordertnach Art & Umfangqualitativ: kfm Buchführungquantitativ: Umsatz des U., A Registeranmeldung obligatorisch Regereintragung deklaratorisch
- deklaratorisch rechtserklärend
- Kfm kraft freiwilliger Eintragung (Kannkaufmann) §§2; 3 Abs 2 u. 3, 105 Abs. 2 HGB Gewerbe, das einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert Registeranmeldung fakultativ Registereintragung konstitutiv
- konstitutiv rechtserzeugend
- Kfm. kraft Rechtsform (Formkfm) §6 HGB Handelsgesellschaften (GMBH, AG) Registeranmeldung obligatorisch Registereintragung konstitutiv
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- Kfm kraft Eintragung §5 HGB Betrieb eines Gewerbes und Registereintragung Registeranmeldung bildet Rechtssicherheit Regitereintragung ist Rechtsscheinvoraussetzung
- Kfm. kraft Rechtsscheins (Scheinkfm) Rechtsscheingrundsätze Erzeugung eines Rechtsscheins Zurechenbarkeit Kausalität Schutzwürdigkeit des Dritten
- Ungerechtfertigte Bereicherung §812 Abs. 1S.1 BGB etwas erlangt durch Leistung (bewusste, zweckgerichtete Merhung fremden vermögens)2a) in sonstiger Weise2b) auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund (Empfänger dard den ihm zugeflossenen Vorteil nicht behalten)
- Kausales Rechtsgeschäft Kaufvertrag schuldrechtliche Verpflichtung §433 BGB
- Abstraktes Rechtsgeschäft Erfüllung der Verpflichtung durch sachenrechtliche Übertragungsakte (§§929 ff. BGB)
- Verpflichtungsgeschäft RG, das auf die Begründung von Pflichten einer oder beider Vertragsparteien gerihtet ist Bsp: Abschluss eines Kaufvertrages kausale + abstrakte Verpflichtungen
- Verfügungsgeschäft RG, das unmittelbar auf in Recht einwirkt durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung Bsp. Forderungsabtretung (SchuldR), Eigentumsübertragung Abstraktionsprinzip, Speziatlitätsprinzip, Publizitätsprinzip
- Trennungsprinzip Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft sind zwei getrennte RG
- Abstraktionsprinzip Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft sind in Wirksamskeit und rechtlichem Schicksal grundsätzlich voneinander unabhängig
- Eigentumserwerb nach §929 S. 1 BGB bewegliche Sache (wirksame) Einigung zwischen Veräußrere und Erwerberbeachte: bestimmtheitsgrundsatz Übergabe der Sache- Besitzerlangung- auf Veranlassung des Veräußerers- völliger Besitzverlust (Einigsein bei Übergabe) Verfügungsbefugnis des Veräußerers ("Eigentümer")- nicht verfügungsbeschränkter Eigentümer- verfügungsberechtigter Nicht-Eigentümer (Insolvenzverfahrer, Testament)- Nicht-Eigentümer mit Einwilligung Rechtsfolge: Eigentumserwerb durch den Erwerber
- Grundsätze für das kfm Bestätigungsschreiben Persönlicher Anwendungsbereich Vorangegangene Vertragsverhandlungen ohne schriftlichen Vertragsabschluss Bestätigung gdes Vertragsabschlusses unter Wiedergabe des Vertragsinhaltes Absendung des Bestätigungsschreibens unmittelbar nach Vertragsverhandlungen Schutzwürdigkeit des Absendersa) Redlichkeit bezüglich Inhaltb) keine Abweichungen, bei denen Absender nicht mehr mit Zustimmung rechnen darf Schweigen/kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers Rechtsfolge: Zustandekommen/Abänderung des Vertrags mit Inhalt des Bestätigungsschreibens
- Haftung des oHG-Gesellschafters gemäß §128 S. 1 HGB persönlich und unbeschränkt:Haftung mit dem gesamten Privatvermögen umittelbarHaftung gegenüber dem Gläubiger, nicht (als Nachschusspflicht) gegenüber der Gesellschaft primärder Gläubiger muss nicht zuvor bei der Gesellschaft Befriedigung gesucht haben akzessorischUmfang der Haftung ist vom jeweiligen Bestand der Gesellschaftsschuld abhängig gesamtschuldnerischHaftung mit anderen Gesellschaftern als Gesamtschuldner
- Haftung für Erfüllungsgehilfen (§278 BGB) Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig ist Zurechnungsnorm erfordert Sonderverbindung Haftung für fremdes Verschulden der Hilfsperson keine Entlastungsmöglichkeit
- Haftung für Verrichtungsgehilfen (§831 BGB) Person, die für einen anderen tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist Anspruchsgrundlage unabhängig von Sonderverbindung Haftung für vermutetetes eigenes Verschulden Entlastungsmöglichkeit
- Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- Handlungsfähigkeit rechtsgeschäftliche Vertretung
- Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, selbstständig im Rechtsverkehr wirksame Willenserklärungen abzugeben
- Deliktsfähigkeit Fähigkeit für schadensstiftende Ereignisse verantwortlich gemacht zu werden
- Beendigung der GbR gemeinsamer Zweck: wie vertraglich vereinbart "aktive GbR" --> Auflösung --> Vollbeendigung Gemeinsamer Zweck: Auseinadersetzung "aktive GbR" --> Auflösung --> Auseinandersetzung (Liquidation) --> Volbeendigung