Warten
... ist das durch eine Verkehrslage oder durch eine Anordnung bedingte Anhalten.
Anderer
ist jeder, außer die handelnde Person selbst
Abbiegen
... ist jede Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr heraus gefahren wird
Andere Straßenteile
.. sind die für den rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den Durchgangsverkehr bestimmte Flächen.
Behinderung
ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen Verkehrsteilnahme.
Belästigung
... ist jede Verursachung körperlichen Unbehagens
Dringend geboten
... ist das Abweichen von der StVO nur, wenn die hoheitliche Aufgabe bei Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht schnell genug, wie zum allgemeinen Wohl erforderlich ausgeführt werden kann.
Einmündung
... ist ein Knotenpunkt aus einer oder mehreren Straßen, die in eine durchgehende Straße führen, ohne sich fortzusetzen.
Fahrbahn
... ist der Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.
Fahrstreifen
... ist der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Fahrzeuge
§1 (2) StVG
Fahrzeugführer
Ein Fahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte untereigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leitet.
Fahrzeughalter
... ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es für eigene Rechnung gebraucht und für die Unterhaltskosten aufkommt.
Fahrrad
... ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das durch die Muskelkraft des Fahrers oder der Fahrer mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
Gefährdung
... liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf eine Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einen fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
Grundstück
Alle Flächen, welche nicht dem fließenden Verkehr dienen.
Halten
... ist die gewollte Unterbrechung, welche nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst wird.
Hoheitliche Augabe
Hoheitlich ist eine Tätigkeit, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient.
Höchste Eile
... ist geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zu der Vefürchtung gibt, dass ohne diese Eile ein Schaden für das gesamte zu schützende Gut eintreten oder verschlimmert wird.
Kreuzung
... ist ein Knotenpunkt aus zwei oder mehreren Straßen, die aus verschiedenen Richtungen kommend sich in der Weise schneiden, dass jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
Kraftfahrzeuge
§ 1 (2) StVG
Öffentlich rechtlicher Verkehrsraum
Dazu gehören alle Straße, Wege und Plätze die i.S.d. Wegerechts des Bundes und der Länder gewidmet wurden.
Öffentlich tatsächlicher Verkehrsraum
Ein Verkehrsraum ist dann (tatsächlich) öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine all gemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch tatsächlich so genutzt wird
Parken
Das länger als 3 Minuten dauernde, gewollte Halten oder das Verlassen des Fahrzeugs innerhalb dieser Zeit führt zum Parken.
Rückwärtsfahren
... ist gewolltes Fahren im Rückwärtsgang entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs nach hinten.
Verkehrsteilnehmer
... ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht auf den Verkehrsvorgang einwirkt
Vermeidbarkeit
... einer Behinderung oder Belästigung ist gegeben, wenn sie durch Nichtbeachtung eines Ge- oder Verbots verursacht wird. Liegt kein spezielles Ge- oder Verbot vor, muss eine Interessenabwägung zwischen dem Verursacher und dem Betroffenen stattfinden.
Schädigung
Eine Schädigung umfasst fremde Körper- und Sachschäden. Dabei muss mindestens ein wirtschaftlich messbarer Schaden entstanden sein.
Seitenstreifen
... ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende, befestigte Teil der Straße
Straße
... umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flchen, einschließlich der Plätze.
Unklare Verkehrslage
... liegt vor, wenn auf der gesamten Länge der Überholstrecke mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann.
Überholen
Es überholt, wer von hinten nach vorne, an einem auf demselben Straßenteil befindlichen, sich in dieselbe Richtung bewegenden oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage wartenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt.
Vorbeifahren
... ist die Änderung der Fortbewegungsrichtung, bedingt durch ein stehendes Hindernis.
Vorfahrtsvorfall
... liegt vor, wenn sich an einer Straßenkreuzung oder Einmündung die Fahrlinien mindestens zweier Fahrzeuge, die aus verschiedenen Straßen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen.
Wenden
ist jede Richtungsänderung, durch die das Fahrzeug auf baulich einheitlicher Straße in die entgegengesetze Fahrtrichtung gebracht wird.