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Bdf & AVA (Subject) / 08. Örtliche Bauaufsicht, Sicherheit auf Baustellen, Kalkulation (Lesson)
Örtliche Bauaufsicht
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- 108.* Beschreiben Sie die Grundleistungen der ÖBA gem. HOA bzw. LM.VM.OA 2017 (Ö.) • Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn• Bau-Terminplanung und -steuerung• Überwachung und Dokumentation der Baukosten und Termine• Koordination von Bauablauf, Baustellenorganisation (Baustelleneinrichtung, Sicherungsmaßnahmen, Reinigung)• Prüfung aller Ausführungspläne, Werkpläne, Leistungsverzeichnisse und Beschreibungen (Warnpflicht)• Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerks• Örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen• Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen• Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmaße• Prüfen aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit• Dokumentation der Bauführung: Führung des Baubuches• Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen• Qualitätskontrolle: Ist-Soll-Vergleiche, Mängelrügen, Überwachung der Mängelbehebung,...• Koordination der Prüfingenieure: Abnahmeprüfungen und Beschauten• Probebetrieb: Güte- und Funktionsprüfungen• Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn
- 110.* Beschreiben Sie die Prüf- und Warnpflicht des AN gem. 6.2.4 der ÖN B 2110 Der AN ist verpflichtet die vom AG - erteilte Anweisungen- beigestellte Ausführungsunterlagen- beigestellte Materialien- beigestellte Vorleistungen zu prüfen und bei erkennbaren Mängeln oder begründeten Bedenken schriftlich mitzuteilen/zu warnen.
- 114.* Beschreiben Sie die Dokumentation während der Bauausführung gem. 6.2.7 der ÖN B 2110: a) des AG/ÖBA b) des AN Allgemeines:• Vorkommnisse, welche die Leistungsausführung beeinflussen sowie Feststellungen sind nachweislich festzuhalten• gemeinsame Dokumentation durch die Vertragspartner• jeder Vertragspatner trägt seine Kosten der vertragsmäßigen Dokumentation a) AG/ÖBA – Führung des Baubuches• chronologische Dokumentation des Bauvorhabens mit Vorkommnissen• Baubesprechung mit Protokoll• Fotodokumentation• AN darf Einsicht in Baubuch nehmen und innerhalb von 14 Tagen Einsprüche erheben b) AN – Führung der Bautagesberichte• tageweise Aufzeichnungen• alle wichtigen Tatsachen, die die vertraglichen Leistungen beeinflussen wie Wetterverhältnisse, Gerätestand, etc.• Angaben zu Personal, Leistungen in Bautagebüchern (ist gesondert zu vereinbaren)• Elektronische Baustellendokumentation und –kontrolle: Zutrittskontrolle, Chipkarten• AG darf Einsicht in Bautagesberichte nehmen und innerhalb von 14 Tagen Einsprüche erheben
- 118.* Was ist Verzug des AN? s. 6.5.1 der ÖN B 2110 Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird. Gerät ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen, oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, falls die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.
- 125.* Beschreiben Sie das Vorgehen des AG bei mangelhafter Rechnungslegung des AN gem. 8.3.6 der ÖN B 2110 Ist eine Schluss-/Teilschlussrechnung so mangelhaft, dass der AG sie weder prüfen noch berichtigen kann, ist sie dem AN binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen neu vorzulegen.Fehlen nur einzelne Unterlagen, ist die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist so weit wie möglich zu prüfen. Der AN muss die fehlenden Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachbringen. Die Nachforderung aller fehlenden Unterlagen muss innerhalb der jeweiligen Frist erfolgen.
- 127.* Beschreiben Sie die zu protokollierenden Inhalte einer förmlichen Übernahme gem. 10.2 der ÖN B 2110 - Beanstandete Mängel an der erbrachten Leistung und die Frist/en für die Behebung - die Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungstermin/-fristen - die Fälligkeit (Feststellung) von Vertragsstrafen
- 129.* Was ist die Gefahrentragung des AN und der Gefahrenübergang gem. 12.1 der ÖN B 2110 Gefahrentragung bis zur Übernahme trägt der AN die Gefahr für die Leistungen:- Zerstörung/Beschädigung- Diebstahl: beigestellte Materialien, Bauteile, sonstige Gegenstände- bei Zerstörungen von unabwendbaren Ereignissen trägt der AG die Gefahr, wenn der AN notwendige und zumutbare Maßnahmen im Vorfeld getroffen hat Gefahrenübergang - erfolgt mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme- mit der Übernahme durch den AG- gleichzeitig gilt die Leistung als erbracht und die Gewährleistung beginnt
- 130.* Beschreiben Sie den Umfang der Gewährleistung gem. 12.2.1 der ÖN B 2110 und die Dauer der Gewährleistung Umfang der Gewährleistung AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen:- den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen- der Beschreibung, Probe, Muster entsprechen- normal/wie vertraglich vereinbart verwendet werden können Dauer der Gewährleistung Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme der Leistung, NICHT mit der Übernahme des letztes Gewerkes oder der Gesamtbauleistung. Sie beträgt 2-3 Jahre und endet entweder mit ihrem Ablauf oder mit Abbruch/Demontage des Bauwerkes. Folglich wird der AN aus dem Titel der Gewährleistung frei.- für unbewegliche Sachen: 3 Jahre- für bewegliche Sachen: 2 Jahre (Leistungen der Haustechnik für bewegliche Sachen)
- 136.* Beschreiben Sie die besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer gem. 12.4 der ÖN B 2110 Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haften sie für die in der Zeit ihrer Tätigkeit entstandenen Beschädigungen aliquot zu ihrer ursprünglichen Auftragssumme; je AN bis zu einem Betrag von 0,5% der jeweiligen ursprünglichen Auftragssumme Jedem haftpflichtigen AN steht offen zu beweisen, dass die Beschädigung nicht durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sein konnte
- 132.* Formulieren Sie eine Mängelrüge an den AN für eine schadhafte bituminöse Flachdachabdichtung eines Wohnhauses; Wasser dringt in die Dachkonstruktion ein und durchnässt die Decke und tropft auf den Parkettboden !Antwort
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- 133.* Formulieren Sie eine Mängelrüge an den AN für einen mangelhaften CT-Estrich mit Ebenheitsabweichungen über jenen der ÖN DIN 18202, für absandende Oberflächen und Konstruktionsrisse !Antwort
- 138.* Beschreiben Sie die Mitteilungspflichten der Vertragspartner gem. 7.3 der ÖN B 2110. Bei Leistungsänderungen/-abweichungen:• ordnet der AG eine Leistungsänderung an: AN muss Anspruch auf Anpassung von Leistungsfrist und/oder Entgelt VOR Ausführung der Leistung nachweislich anmelden• Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung sowie das darauf folgende Ergebnis vorzulegen Bei Störung der Leistungserbringung:• erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen, sowie die erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen• sobald ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen• von der Wiederaufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen
- 134. Beschreiben Sie die a) primären Gewährleistungsbehelfe b) sekundären Gewährleistungsbehelfe Primäre Gewährleistungsbehelfe = die Ver-/Nachbesserung oder der Austausch der mangelhaften Leistung. D.h., der AG/Übernehmer kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Sekundäre Gewährleistungsbehelfe =a) Preisminderung: wenn die Verbesserung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für den AN bzw. mit hohen Unannehmlichkeiten für den AG verbunden wäre, soweit es sich um geringfügige Mängel handeltb) Wandlung: Aufhebung des Vertrages
- 119. Was ist ein Mangel? Mangel = jede Abweichung von den bedungenen/vereinbarten Eigenschaften, Terminen, Kosten = jedes Abweichen von festgelegten messbaren Größen; Technische und funktionale Mängel: beeinträchtigen den Gebraucht (Standsicherheit, Dichtheit, Durchbiegungen,...)Optische Mängel: Divergenzen zur geplanten Optik (Maßabweichungen, Oberfläche, ...) beeinträchtigen Nicht die Nutzung u./o. Funktion