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Bdf & AVA (Subject) / 04.-07. Vergabeverfahren: Ausschreibung - Angebot - Zuschlag gem. BVergG 2018 (Lesson)
Ausschreibung - Angebot - Zuschlag gem. BVergG 2018
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- 039.* Beschreiben Sie die Vergabearten gem. BVerfG für Bauaufträge: a) im Oberschwellenbereich (OSB) b) im Unterschwellenbereich (USB) im "klassischen Bereich" a) VG-Arten im Oberschwellenbereich (OSB): über 207.000€ das Offene Verfahren das Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Elektronische Autkion die Rahmenvereinbarung das Dynamische Beschaffungssystem der Wettbewerbliche Dialog der Wettbewerb b) VG-Arten im Unterschwellenbereich (USB) im "klassischen Bereich": bis 207.000€ Offenes Verfahren mit nationaler Bekanntmachung Nicht Offenes Verfahren mit nationaler Bekanntmachung Nicht Offenes Verfahren ohne Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit nationaler Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Direktvergabe (mit vorheriger Bekanntmachung)
- 040.* Was ist der geschätzte Auftragswert? Wie wird der geschätzte Auftragswert ermittelt? • Ist der Gesamtpreis dividiert durch den Netto-Auftragswert der Leistung (ohne USt.). Der Wert bestimmt die Wahl des Vergabeverfahrens (OSB oder USB) • Grundlage für die Berechnung ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom AG vorraussichtlich zu bezahlen ist • Ist vom AG sachkundig für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vergabeverfahrens zu ermitteln • das tatsächliche Angebotsergebnis ist für die Wahl des Vergabeverfahrens ohne Belangen
- 047.* Beschreiben Sie Quellen (Regelwerke) für Technische Spezifikationen (TSP) für Bauleistungen • ÖVE-Vorschriften (zur Elektrotechnik) • ÖSTV-Richtlinien (zum Stahlbau) • ÖVGW-Richtlinien (zur Gas-und Trinkwasserversorgung und zum Schutz der Wasserressourcen) • ÖWAV-Richtlinien (zur Wasser- und Abfallwirtschaft) • ÖAL-Richtlinien (Lärmbekämpfung) • ON-Regeln • TÜV-Richtlinien (Technischer Überwachungsverein) • FLL-Richtlinie (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) • VDI-Richtlinien (Verein Deutscher Ingenieure) • Weiße-Wannen-Richtlinie der ÖVBB • Ö.Baudatenbank • Fachbücher • Bürostandard
- 048.* Beschreiben Sie die Rangfolge europäischer technischer Zulassungen 1. ÖN EN, ÖN DIN und DIN, die im ÖNormen-Verzeichnis angeführt sind 2. europäisch-technische Zulassungen: CE-Kennzeichnung 3. Bezugssysteme europäischer Normungsgremien 4. nationale Normen (ÖN), nationale technische Zulassungen, Richtlinien u. dgl. 5. Mindestkriterien ohne/mit Angabe eines Produktes + "oder gleichwertiges:..." (Bieterlücke)
- 049.* Beschreiben Sie die Begriffe (§2 BVergG): a) Preisangebotsverfahren b) Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren Preisangebotsverfahren = ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren = ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten - gewöhnlich in Prozent ausgedrückt - Aufschläge oder Nachlässe angeben
- 050.* Beschreiben Sie die Inhalte, Höhe und Berechnung der Sicherstellungen (§2 BVergG): a) Vadium b) Kaution c) Deckungsrücklass d) Haftungsrücklass Vadium = ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behhebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt Kaution = ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt Deckungsrücklass = ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen, denen nur annährend ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist. Haftungsrücklass = ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt
- 053.* Was ist ein a) Abänderungsangebot b) Alternativangebot? (§2 BVergG) a) Ein Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht b) Ein Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters
- 061.* Beschreiben Sie die Grundsätze der Ausschreibung für Bauleistungen: s. dazu 5.1.1 und 5.1.2 der ÖN A 2050 • rechtzeitige Bekanntgabe • Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und teminlich abzustimmen • Vergleichbarkeit der Angebote von den Bietern muss sichergestellt werden • Leistungen dürfen nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter bevorzugt werden
- 066.* Beschreiben Sie die Mindestinhalte für die Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens für Bauleistungen gem. BVergG im OSB BVergG 2018 §50: (1) Bekannt zu machen sind: die beabsichtige Vergabe eines Auftrages im gewählten Verfahren; der beabsichtige Abschluss einer Rahmenvereinbarung; die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes(2) Es ist auf die Erfordernis der Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Ö. hinzuweisen(3) der AG hat anzugeben, welche Nachweise für die Befugnis, die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit erbracht werden müssen BVergG 2018 §55: Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich - Arten der Bekanntmachung(1) Bekanntmachungen auf Unionsebene haben mittels Standardformularen durch Bekanntmachung von Aufträgen oder mittels Vorinformation zu erfolgen (2) Bekanntmachungen in Österreich haben elektronisch entweder durch Bekanntmachung von Aufträgen oder mittels Vorinformation zu erfolgen
- 067.* Beschreiben Sie vorformulierte Leistungsbeschreibungen (LB) bzw. Leistungsverzeichnis (LV) für Bauleistungen • Die VOB, LB-HB (Hochbau), LB-HT (Haustechnik),... beschreiben sog. Standard-Leistungen, wobei der Begriff "Standard" in keiner Standard-LB definiert ist • In weiten Bereichen (z.B. bei qualitativ hochwertigen Leistungen) sind die vorformulierten Texte der Standard-LB nicht ausreichend • Die Fachliteratur führt Vorteile bei Anwendung standardisierter LB an:- für den AG/die Planer das verminderte Risiko mangelhafter Formulierungen- für den Beiter die Zeitersparnis bei der Vorkalkulation- für AG und Bieter die Ausgewogenheit der TexteDem ist zu widersprechen, da Standard-LB unvollständig sind und projektspezifische Anforderungen nicht erfüllen können • Die Praxis zeigt, dass Bauverträge, die auf Standard-LB aufbauen, zu mehr Nachträgen führen als frei formulierte LB
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- 068.* Beschreiben Sie die alphanumerische Gliederung einer (Leistungs-)Position gem. ÖN A 2063 Beispiel der numerischen und alphanumerischen Gliederung einer LB-Position: 1. und 2.Stelle Leistungsgruppe 03 Boden, Baugrube, Sicherungen & Tiefgründungen 03 3. und 4.Stelle Unterleistungsgruppe 02 Aushub Baugrube (Grube) 03.02 5. und 6.Stelle Leistungsposition 01 Aushub von Gruben 03.02.01 7. Stelle Positionsunterteilung A Aushub Grube 0-1,25m 03.02.01.A Der einmal gewählte Aufbau der LB-Positionsnummer ist in einer Leistungsbeschreibung durchgehend einzuhalten.
- 070.* Beschreiben Sie die Begriffe: a) Stichwortlücke b) Ausschreiberlücke c) Bieterlücke gem. ÖN A 2063 Stichwortlücke = Lücke, die beim Erstellen des LV durch eine Angabe zu ersetzen ist. Pro Stichwort ist nur eine Lücke nach dem Vorgegebenen Stichwort zulässig; mit max. 10 Zeichen am Ende des Stichwortes festgelegt Ausschreiberlücke = Lücke, die vom Ausschreiber beim Erstellen des LV durch eine konkrete Bieterangabe zu ersetzen ist; wird mit "___" gekennzeichnet Bieterlücke = Lücke, die vom Bieter im Zuge der Angebotslegung durch eine konkrete Bieterangabe zu ersetzen ist; wird mit " ... " gekennzeichnet
- 071.* Beschreiben Sie die Inhalte der Positionskennzeichen W, E, w, R, Z ZZ gem. ÖN A 2063 W = Wahlposition: beschreibt eine Leistung, die vom Ausschreiber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist E = Eventualposition: beschreibt eine Leistung, die nur auf besondere Anordnung des AG zur Ausführung kommt; werden im Gesamtpreis nicht berücksichtigt w = wesentliche Position: für eine projektspezifische wesentliche Leistung R = Regiekennzeichen: Kennzeichnung angehängter Regiearbeiten Z = Position: frei formulierte Leistung/Position ZZ = Zuordnungskennzeichen: Positionen können unabhängig von der Glierderung des LV zu beliebigen Gruppen zusammengefasst werden
- 059.* Was sind Nebenleistungen gem. 3.15 und 6.2.3 ÖN B 2110? ÖN B 2110 3.15: Nebenleistungen sind verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Ursache entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsbestandsteilen nicht angeführt sind; jedoch nur insoweit, als dass sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertaglichen Leistungen unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. ÖN B 2110 6.2.3: 1. Erwirken von Bewilligungen und Genehmigungen2. Beistellung und Erhalten der Absteckzeichen3. Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen4. Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechlichen Bauführer-Funktion5. Übernehmen/Herstellen von Waagrissen6. Prüfen von vorhandenen Waagrissen7. Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen im Baustellenbereich8. sonst. Versorgungen zum Schutz, aufgrund gesetzlicher Vorschriften9. Zubringen von Wasser, Strom und Gas aus den Anschluss- zu den Verwendungsstellen10. Beistellen und Instandhalten erforderlicher Geräte/Werkzeuge11. Abladen, Transport zur Lagerstelle für Materialien12. übliche Sicherung der eigenen Arbeiten
- 079.* Beschreiben Sie die Mindestinhalte und Vor- und Nachteile einer a) konstruktiven LB b) funktionalen LB Konstruktive Leistungsbeschreibung: basiert auf exakter Ausführungsplanung des AG• positionsweise beschriebene Leistungen (Geometrie, Abmessungen, Material, Farbe, Nutzung,...)• mit evtl. Bezugnahme auf technische Spezifikationen (Pläne, Muster, Normen, Berechnungen,...)• schließt an Ausführungsplanung an• definiert Gebrauchstauglichkeit & Leistungsziel z.B: Ausführungsqualität, ökologische & ökonom. Qualität+ hohe Vergleichbarkeit der eingehenden Angebote möglich+ hoher Objektivitätsgrad- engt Bieterpreis & Innovation im Wettbewerb ein -> kein Interpretationsspielraum Funktionale Leistungsbeschreibung: dabei beschreibt der Auftragsgeber neutral und legt Funktions- und Leistungsprogramm & Ziele fest• Zweck + Anforderungen (techn., wirtschaftl., gestalterisch. Hinsicht)• Mindestkriterien+ lässt Innovationen Spielraum+ Platz für gestalterischen Spielraum für den Bieter+ ermöglicht wirtschaftl. Optimierung- Markt entscheidet optische Ausführung- Vergleichbarkeit problematisch- höheres Einspruchsrisiko
- 083.* Wie werden Angebote elektronisch signiert? s. die elektronische Signatur gem. Signaturgesetz (SigG) • Die mit elektronischen Informationen verknüpften Dateien des Signaturerstellers werden identifiziert und die Integrität vollständig geprüft• Der Datenaustausch zwischen Absender und Empfänger erfolgt nach Verschlüsselung der Dateien mittels Signatur-Software mit dem geheimen Signaturschlüssel elektronisch via Internet• Der Empfänger verifiziert das elektronisch signierte Dokument mittels Prüf-Software mit Hilfe des öffentlichen Prüfschlussels
- 084.* Wie erfolgt die Berechnung der Positionsmengen gem. 8.2.1 bis 8.2.3 der ÖN A 2110? • Die ÖNORM sieht vor, dass die Mengen nach dem einschlägigen ENormen berechnet werden. Im Zweifel wird nach Planmaß abgerechnet • Mengenberechnung nach Planmaß • Mengenberechnung nach Aufmaß
- 076.* Wie muss der AG vorgehen, wenn ein Bewerber bzw. Bieter die Eignungsnachweise nicht seiner Bewerbung bzw. seinem Angebot beigelegt hat? Nach Maßgabe des BVergG kann der Auftraggeber den Bewerber bzw. Bieter auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern.
- 091.* Beschreiben Sie die Inhalte der Bekanntmachung einer Ausschreibung gem. BVergG auf EU- und nationaler Ebene EU-weit bekannt zu machen sind:• die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung• das Erfordernis über die Einleitung des Anerkennungsverfahrens über die Berufsqualifikation für ausländische Bewerber/Bieter• die erforderlichen Eignungsnachweise, Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, technishce Leistungsfähigkeit als elektronische Mitteilung
- 095.* Beschreiben Sie das Vorgehen des AG gem. BVergG, wenn der AG Zweifel an der Angemessenheit von Preisen (EHP, Gesamtpreis) hat; s. dazu die vertiefte Angebotsprüfung gem. §137 BVergG Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob: 1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten und nachvollziehbar sind2.der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und3. die geforderte oder vom Bieter vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises aus der Erfahrung erklärbar ist
- 101.* Beschreiben Sie den Inhalt der Niederschrift über die Angebotsprüfung gem. §140 BVergG • Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind • Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen. • Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft
- 104.* Beschreiben Sie die Inhalte der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gem. §143 BVergG Der Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen:- welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll- das jeweilige Ende der Stillhaltefrist- Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes- der Gesamtpreis- die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes
- 105.* Was ist die Stillhaltefrist gem. BVergG? Wie lange dauert die Stillhaltefrist a) im OSB? b) im USB? Stillhaltefrist• ist die Frist zwischen Zuschlagsentscheidung und tatsächlichem Zuschlag• sie beginnt mit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung an die Bieter• in der Frist können Einsprüche von Bietern eingereicht werden• während der Frist darf der Zuschlag nicht erfolgen; ansonsten ist dieser nichtig a) im OSB = 10 Tage – elektronisch; 15 Tage – Postwegb) im USB = 7 Tage
- 080.* Beispiel: a) konstruktive LB b) funktionale LB für 1.800,00 m² Trockenbau-Ständerwände (Zwischenwände), H bis 3,2 m, R’w ≥ 46 dB(A). Beispiel
- 085.* Modi der digitalen Mengenermittlung mit CAD-Elementen; s. dazu die Element-Kostenberechnung gem. ÖN B 1801.1 und die Einführung in das Building Information Modeling [BIM]. • Element-KostenberechnungDas digitale Modell eines Bauwerks wird in „Elemente“ zerlegt, beschrieben und in Datenbanken berechnet:1. Erstellen des 3D digitalen Modells des Bauwerks2. Eingabe der Elementnamen aller Bauteile, Gebäudetechnik, Ausstattung usw. in das 3D-Modell3. Verknüpfung der Elemente mit den Elementkosten in der Datenbank des 3D-Modells: Elemente des digitalen Bauwerks werden Kostengruppen und Gewerke zugeordnet • Methode der Element-KB mit CAD-Files und Datenbanken: 5D-BIM1. räumliche Verortung der Elemente: Bauteil, Stockwerk, Ebene, Raum-Nr., Elementname2. Bezeichnung der Elemente in den 3 Ebenen nach der Baugliederung u./o. Leistungsgliederung3. Verknüpfung mit der Elementkosten-Datenbank über den Lebenszyklus eines Bauwerks:- kosten und Termine sind an das 3D-Modell gekoppelt- Kontrolle der Quantität + Qualität, Kosten und Termine in Planung, Bau und Betrieb • Digitale Mengenermittlung mit Elementen gem. ÖN B 1801.1
- 098.* Beschreiben Sie die rechnerische Angebotsprüfung Rechnung
- 099.* Beschreiben Sie die Prüfschritte und -inhalte der vertieften Angebotsprüfung für die Position/Leistung Rechnung
- 036.* Beschreiben Sie die drei Phasen des Vergabeverfahrens + Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte. Das Vergabeverfahren besteht aus:1. der Ausschreibung2. der Angebotslegung3. dem Zuschlagsverfahren 1. Die Ausschreibung:die Feinplanung, erweitert um rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Aspekte zur Umsetzung des Bauwerks. Dazu gehören Verfahrens- und Vertragsbestimmungen, technische Spezifikationen, das Leistungsverzeichnis, die Leistungsbeschreibung, Beilagen (Pläne, Termine, Berechnungen, Schnittstellen,...) 2. Das Angebot/Der Kostenvoranschlag(KV):die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen 3. Der Zuschlag:ist die Eklärung an den „Best-bzw. Billigstbieter“, sein Angebot anzunehmen.• Billigstbieter-Prinzip: Das einzige Zuschlagskriterium ist der Gesamtpreis• Bestbieter-Prinzip: Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind vom AG/Auslober in der Ausschreibung bekannt zu geben Erst mit dem Abschluss der 3.Stufe ist ein Bauvertrag/Werkvertrag geschlossen.
- 042. Was ist a) „grüne Beschaffung“, b) „innovationsfördernde Beschaffung“ gem. BVergG. Grüne Beschaffung = Umweltgerechtheit der Leistungen - durch die Berücksichtigung ökologischer Kriterien in der LB oder im LV, in den technischen Spezifikationen und bei den Zuschlagskriterien Innovationsfördernde Beschaffung = Innovative Produkte und Dienstleistungen zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderungen: Klimawandel, Ressourcenschonung, Demografie,...
- 046. Beschreiben Sie die Prinzipien der europäischen Normung (EN) und der nationalen Normung (ÖN) Prinzipien der Normung Neutrale Gemeinschaft: Alle betroffenen Kreise sind in der Normung gleichberechtigt und neutral eingeladen/eingebunden Konsens: Allgemeine Zustimmung, keine Widersprüche gegen wesentliche Inhalte einer Norm, Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Parteien, Ausräumen aller Gegenargumente zu einer Norm - Einstimmigkeit! Publizität: Jeder Normenentwurf wird einem öffentlichen Einspruchsverfahren unterzogen. Berechtigte Einwände muss der Fachnormenausschuss berücksichtigen Kohärenz: Widerspruchsfreiheit und Einheitlichkeit der Normen auf EU-Ebene _____ Europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist Nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist
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- 060. Beschreiben Sie die erforderlichen Angaben in einer/m Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis gem. 4.2.2 der ÖN B 2110. 1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie allfällige weitere Angaben zur Projektorganisation;2) Umfang der Bewachung und der Versicherungen der Bauleistung;3) Angabe des Baustellenbereiches (Baustelleneinrichtung);4) Zu- und Abfahrtswege, Baustraßen, Gleisanschlüsse: Benutzungsrechte, Benutzbarkeit, Einschränkungen der Befahrbarkeit;5) Entnahmestellen für Erdmaterialien 6) Deponien7) Planlauffristen;8) Absteckungen und ausführungsrelevante Festpunkte;9) Aufrechterhaltung des Verkehrs sowie erforderliche Umleitungen;10) Beistellungen durch den AG;11) vorhandene Einbauten;12) notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nachbarschaft;13) Hochwassermarken;14) besondere Verfahren zur Ausmaßfeststellung und Abrechnung (z. B. Begrenzungslinienverfahren);15) Teilleistungen und ihre vertraglichen Regelungen (hinsichtlich Teilübernahme, Gewährleistung, Sicher- stellungen);16) Benutzung von Teilen der Leistung vor der vertraglich vereinbarten Übernahme durch den AG;17) Zahlungsplan, insbesondere bei einem Vertrag zu Pauschalpreisen oder zu einem Pauschalgesamtpreis;18) Datenträgeraustausch und automationsunterstützte Abrechnung;19) im Falle von Alternativangeboten eine garantierte Angebotssumme für die betroffenen Teile;20) Führung von Bautagesberichten durch den AN;21) Aufstellung von Tafeln;22) Verwendung und Eigentum von gewonnenen Materialien;23) Verwendung von gebrauchten Materialien
- 064. Beschreiben Sie die Inhalte einer präzisen und vollständigen Leistungsbeschreibung. WAS: Art der Leistung, Bezeichnung des Elements, der Tätigkeit WIE: Qualität der Leistung: Material, Form, Geometrie, Oberfläche, Patina, Grenzwerte WOFÜR: Verwendungszweck, Nutzungsintensität und -dauer WO + WANN: Einbauort (Bauteile, Ebene, Raum etc.), Fristen und Termine → räumliche und zeitliche Umstände der Leistungserbringung, die Gewerke-/Ausführungsschnittstellen - das Ineinanderarbeiten WIEVIEL: Menge der Leistung, Mengeneinheit und Abrechnungsmodi VERWEISE: Pläne, ... BIETERLÜCKEN: Leitprodukt/e oder gleichwertig
- 045.* Beschreiben Sie Quellen (Normen Regelwerke) für Verfahrens- und Vertragsbestimmungen [AVB] für Bauleistungen. ÖN A 2060 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen ÖN B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen ÖN B 2117 Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Straßen- und Landschaftsbau ÖN B 2118 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells (insb. Bei Groß-/Infrastrukturprojekten) ÖN B 2111 Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen, … VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- 054.* Was sind a) Eignungskriterien, b) Auswahlkriterien, c) Zuschlagskriterien? a) Eignungskriterien = die vom AG festgelegten, nichtdiskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter; sie sind gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes nachzuweisen b) Auswahlkriterien = die vom AG in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, auf den Leistungsinhalt abgestimmten, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl erfolgt c) Zuschlagskriterien = bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom AG im Verhältnis oder in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kritierien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird (z.B. Qualität, Preis, Zweckmäßigkeit, Ästehetik,...) ODER= bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis
- 065.* Beschreiben Sie die Technikklauseln: a) Regeln der Technik, b) Stand der Technik, c) Stand der Wissenschaft und Technik a) Regeln der Technik = das in der praktischen Anwendung ausgereifte und anerkannte Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen: d. i. die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern. b) Der Stand der Technik = die Spitze wissenschaftlich-technischer Verfahren, auch wenn die Produkte oder Verfahren sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt haben, deren Eignung, z.B. im Vergleich mit ähnlichen Verfahren, Einrichtungen und Abläufen bereits mit Erfolg im Dauerbetrieb festgestellt wurde. Der Stand der Technik (= beste verfügbare Technik) wird als Generalklausel in Bauverträgen empfohlen. c) Der Stand der Wissenschaft und Technik betrifft technische Innovationen, die nach wissenschaftlich gesicherten Methoden und Prüfverfahren geprüft sind.
- 100.* Beschreiben Sie die Hilfsmittel der vertieften Angebotsprüfung. • K7-Blätter der wesentlichen Positionen • K3-Blatt – Mittellohnpreis (MLP) • Preisspiegel: Vergleich der EHP, Preisanteile und Gesamtpreise aller Angebote • statistische Verfahren > „Fieberthermometer“: Auswertung der EHP-Abweichungen +-20% bis 40% • verbindliche schriftliche u/o kommissionelle Aufklärung der Preise • Kalkulation der EHP vergleichbarer BV (vl. Bauvorhaben) • der Preisspeicher des Prüfers, unter Berücksichtigung der Projekteigenschaften • die Erfahrung und Kompetenz des Prüfers