24
Wirtschaftsrecht (Subject) / Öffentliches Recht (Lesson)
Advertisement
- Was ist Recht? - gesellschaftliche Normen des Zusammenlebens - i.d.R durch einen institutionalisierten Gesetzgeber gegeben (Kein Naturrecht) - verbindlich, d.h durch Behörden und Gerichte vollziehbar - Unterscheidung: objektiv: Gesamtheit der Rechtsnormen subjektiv: individuelle Ansprüche des Einzelnen materiell: "inhaltliche" Regelungen von Rechten & Pflichten formell: Rechtsnormen zur Durchsetzung des materiellen Rechts
- Wirtschaftsrecht = staatliche Regelung der Rechtsbeziehungen der am wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat Handlungsfelder der Wirtschaftsverwaltung: Wirtschaftsüberwachung Wirtschaftslenkung und -förderung staatl. Wirtschafts-&Beschaffungstätigkeit Regulierungsverwaltung Entwicklungstrends: Moderniesierung und Ökonomisierung : Liberalisierung und Privatisierung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, New public Management & Lean Administration (schlanker Staat) Internationalisierung und Europäisierung: grenzüberschreitende Regulierung, EU Binnenmarkt
- Öffentliches Recht allg. regelt Rechtsbeziehung zw einem Hoheitsträger und einer nat./jur. Person Begründung und Begrenzung staatlicher Befugnisse staatliche Organisation Verfassung: höchstrangige (Rahmen-)Normen für ein Gesellschaftssystem, an denen alle anderen Normen und Einzelentscheidungen zu messen sind Gesetze (materiell: alle abstrakt-generellen Rechtsnormen) untergesetzliche Normen: Rechtsverordnungen, Satzungen
- Abgrenzung ÖR und ZR 1. Interessenstheorie (nach Interesse der Rechtsnorm) ÖR: Rechtssätze, die dem öffentlichen Interesse dienen ZR: dienen dem Individualinteresse 2. Subordinationstheorie (nach Verhältnis der Beteiligten) ÖR: Rechtverhältnis geprägt von Über- und Unterordnung -> typisch: einseitig verbindliche Regelung ZR: Gleichordnung 3. Modifizierte Subjektstheorie ÖR: ausschließlich Hoheitsträger (in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger) berechtigt oder verpflichtet 4. Abgrenzung nach Art des Handelns der Verwaltung: Leistungsverwaltung: gewährt Bürger Leistungen&Vergünstigungen = Wahlrecht: V kann öffentlich rechtlich oder zivilrechtlich handeln Eingriffsverwaltung: Auferlegung von Pflichten und Belastungen = klassisch hoheitliches Handeln, stets öffentlich-rechtich Fiskalverwaltung: stets Zivilrechtlich Unterscheidung wichtig um zu wissen, ob Anwendung des VuVfG möglich
- Staatsstrukturprinzipien Art. 20 GG Demokratie (direkt: Wahlen, Abstimmungen; mittelbar: durch bes. Organe der Gesetzgebung der vollziehenden Gewalt & Rechtsprechung) Bundesstaat (Gesamtstaat dessen Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und Länder aufgeteilt ist) Republik Sozialstaat (Pficht des Staates zur Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen für menschenwürdiges Dasein, Anspruch auf Existenzminimum, Herstellung tatsächlicher Chancengleichheit) Rechtsstaat
- Rechtsstaatprinzip Art 20 III GG 1 .Gewaltenteilung 2. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Vorrang des Gesetzes = kein Handeln der Verwaltung GEGEN das Gesetz Vorbehalt des Gesetzes = kein Handeln OHNE Gesetz -> immer bei eingreifendem Handeln, darüber hinaus immer wenn es ums Wesentliche geht (Wesentlichkeitstheorie) 3. Vertrauensschutzprinzip: Recht ist stetigen Änderungen unterworfen, Bürger sucht darin jedoch Verhaltenssicherheit und vertraut auf das Recht => Grundsatz des Vertrauensschutzes: Echte Rückwirkung (nachträgliches Eingreifen des Gesetzes in bereits abgewickelte, vergangene Tatbestände) UNZULÄSSIG = Verstoß gegen Grundsatz Unechte Rückwirkung (Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen) ZULÄSSIG 4. Verhältnismäßigkeitsprinzip: Übermaßverbot = jedes belastende staatliche Handeln muss verhältnismäßig sein und darf Betroffenen nicht übermäßig belasten Prüfung: LEGITIMER ZWECK: Verfolgung legitimer Zweck? GEEIGNETHEIT: Gewähltes Mittel geeignet? ERFORDERLICHKEIT: Maßnahme erforderlich, wenn kein milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung vorhanden ANGEMESSENHEIT: Maßnahme angemessen, wenn Folgen angemessenes Verhältnis zum Zweck haben 5. Rechtsschutzgarantie: =Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle des staatlichen Handelns (unabhängige Richter und Gerichte Art. 92,97 GG, effektiver Rechtsschutz Art. 19 IV, Recht auf faires Verfahren Art. 2 I)
- GG als Wirtschaftsverfassung? Wirtschaftsverfassung = Summe der verfassungsrechtlichen Gestaltungselemente der Wirtschaft GG ist wirtschaftspolitisch neutral (wirtschaftspolitische Gestaltungsfreiheit im Rahmen d. verfassungrechtlich gezognenen Grenzen) Bestimmungen des GG ins. GR bilden Maßstab allen staatlichen Handelns in Zusammenschau mit Sozialstaatprinzip: Fundament sozialer Marktwirtschaft hier relevante GR: Art. 12 I : Freie Wahl und Ausübung des Berufs Art 14: Anerkennung Privateigentum und unternehmerischer Initiative Art 9 I: Freiheit Handels&Kapitalgesellschaften zu gründen
- Funktionen Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat Leistungsrechte : GR verpflichten Staat zu positivem Handeln objektive Werteordnung (durch Zivilrechtliche Einfallstore binden GR auch Private) man unterscheidet: Freiheitsrechte Gleichheitsrechte Justizgrundrechte Grundrechre (Art. 1-19) und grundrechtgleiche Recht
- Wen Verpflichten Grundrechte? - alle 3 Staatsgewalten (auch wenn diese privatrechtlich Handeln -> keine Flucht ins Privatrecht) - unter Privaten grds. keine unmittelbare Bindewirkung, aber mittelbare Drittwirkung: Werteentscheidungen der GR strahlen auf das einfache Recht aus => Grundrechte verpflichten Staat gegenüber Bürgern
- Wen berechtigen die Grundrechte? - ist für jedes Grundrecht gesondert festzustellen - grds. natürliche Personen und juristische Personen, diese nur dann, wenn sie sich in grundrechtgefährdeter Lage befinden und GR "seinem Wesen nach" anwendbar ist zB Berufsfreiheit, aber nicht Schutz der Ehe - Staat kann nicht zugleich berechtigt und verpflichtet sein! Konfusionsargument solange der Staat Allein- oder Mehrheitseigentümer ist, ist er an die GR gebunden besitzt öffentliche Hand nur Minderheitsanteile, hat U. Grundrechtsberechtigung
- Advertisement
- Gewährleistung Freiheitsgrundrecht - jedes GR definiert Schutzbereich: sachlich: Welcher Lebensbereich wird geschützt? persänlich: Wer ist Schutzberechtigter? - durch Akt der öffentl. Gewalt kann Schutzbereich beschränkt/verkürzt werden: Eingriffe: Wenn staatl. Rechtsakt final-unmittelbar (imperativ) auf Beeinträchtigung eines bestimmten GR bei einem bestimmten GR-Träger gerichtet (klassischer Eingriffsbegriff) modernes Eingriffsverständnis: auch Realakte und mittelbar-faktisch wirkendes Handeln => stellt aber nicht automatisch verfassungswidriges Verhalten dar!
- Schranken des Grundrechts - bei einigen GR Einschränkbarkeit eingeräumt: Schranken des Grundrechts zB einschränkbar durch einfache Gesetzesvorbehalte (durch o. aufgrund von Gesetz) ; qualifizierte Gesetzesvorbehalte; vorbehaltlose GR (zB Glaubensfreiheit)
- Schranken-Schranke Eingriffe des Staates in Schutzbereich eines GR nur verfassungsmäßig gerechtfertigt, wenn er den Schranken-Schranken genügt: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit!! Wesensgehaltgarantie ...
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Übermaßverbot = jedes belastende staatliche Handeln darf Betroffenen nicht übermäßig belasten Legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit Überprüfung Verhältnismäßigkeit : "Drei-Stufen-Theorie" 1. Stufe : Berufsausübung (wie) Eingriff gerechtfertigt, wenn nach vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls (Zweckmäßigkeit) z.B Ladenschlusszeiten 2. Stufe : subjektive Berufswahlregelung (ob) knüpft an Umstände an, die in Person des Bewerbers liegen gerechtfertigt, wenn Regelung zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich ist z.B Ärzte brauchen Qualifikation, Alter bei Piloten 3. Stufe: objektive Berufswahlregelung (ob) knüft an Umstände die nicht in Person des Bewerbers liegen gerechtfertigt, wenn Regelung zur Abwahr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut notwendig (z.B Gesundheit) z.B Zahlenmäßige Obergrenze Apotheken umso intensiver Schutzbereichsbeeinträchtigung, umso höher Rechfertigungsanforderung
- Individual Verfassungsbeschwerde können von jedermann mit Behauptung durch öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechten verletzt worden zu sein erhoben werden gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt möglich stellt außerordentlichen Rechtsbehelf dar Bundesverfassungsgericht überprüft auf verfassungsrechtliche Verstoße
- Gesetzgebungskompetenzen liegen bei den Ländern, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht - Ausnahmen: Art. 71 bis 74: ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen des Bundes (73) konkurrierende " ungeschriebene "
- Defintion Verwaltung negativ Def.: Tätigkeit des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke, die weder Rechtssprechung noch Gesetzgebung ist
- Defintion Verwaltung negativ Def.: Tätigkeit des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke, die weder Rechtssprechung noch Gesetzgebung ist Art. 20 II : vollziehende Gewalt
- Wahrnehmung Verwaltungsaufgaben - Unmittelbare Staatsverwaltung : Staat als juristische Person selbst durch eigene Behörden - Mittelbare Staatsverwaltung: durch selbstständige juristische Personen: Körperschaften des öffentlichen Rechts: => zeichnet sich aus durch wesentliches Einfluss der Mitglieder, ist von deren Wechsel aber unabhängig Gebietskörperschaften: Gemeinden Personalkörperschaften: Unis Realkörperschaften: aus Betrieb eines U. öffentlich-rechtliche Anstalt: => Benutzerbezogen, dient Nutzungszweck; Bsp: Sparkassen öffentlich-rechtliche Stiftung: => rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse für gemeinnützigen Zweck z.B Kulturbesitz, Destinäre alle rechtsfähig, aber nur Organe Handlungsfähig - Zuhilfenahme Personen des Privatrechts, die hoheitlich handeln: Beliehene: darf im eigenen Namen hoheitliche Verwaltungsmaßnahmen wahrnehmen; ist selbst Behörde, kann Verwaltungsakte erlassen z.B TÜV Verwaltungshelfer : darf Hilfstätigkeit im Auftrag und Namen der Behörde weisungsabhängig wahrnehmen; selbst keine Behörde
- Verwaltungsaufbau Oberste Behörde: Verfassungsorgane mit staatsführender Funktion (z.B Bundesregierung) Oberbehörde: unterstehen Ministerium, Aufgaben für gesamtes Bundes-/Landesgebiet, keine nachgeordneten Behörden Mittelbehörden: unterstehen auch oberster Behörde, Aufgaben für Teile des Bundes-/Landesgebietes, können eigenen Unterbau haben Untere Behörden: unterstehen Mittelbehörden, Wahrnehmung idR durch Kreise und Gemeinden
- Verwaltungsakt: Funktionen, Tatbestandsmerkmale, Nebenbestimmungen, Wirksamkeit Funktionen: Individualisierungsfunktion: wendet abstrakt generellen Rechtssatz (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) auf den konkret-individuellen Lebenssachverhalt an Tatbestandsmerkmale: hoheitliche Maßnahme : einseitiges Handeln der Behörde, Über-/Unterordnungsverhältnis, jedes! Handeln mit Erklärungswert von Behörde durchgeführt auf dem Gebiet des öffenrlichen Rechts es ist eine Regelung: wenn Maßnahme final-unmittelbar auf Herbeifürhung einer Rechtsfolge gerichtet ist es geht um einen EINZELFALL!! (sobald Individuell) dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm!
- Verwaltungsakt: Funktionen, Tatbestandsmerkmale, Nebenbestimmungen, Wirksamkeit Funktionen: Individualisierungsfunktion: wendet abstrakt generellen Rechtssatz (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) auf den konkret-individuellen Lebenssachverhalt an Tatbestandsmerkmale: hoheitliche Maßnahme : einseitiges Handeln der Behörde, Über-/Unterordnungsverhältnis, jedes! Handeln mit Erklärungswert von Behörde durchgeführt auf dem Gebiet des öffenrlichen Rechts es ist eine Regelung: wenn Maßnahme final-unmittelbar auf Herbeifürhung einer Rechtsfolge gerichtet ist es geht um einen EINZELFALL!! (sobald Individuell) dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm! Nebenbestimmungen: durch Nebenbestimmungen kann Behörde Hindernisse ausräumen, die Erlass des beantragten VA entgegenstehen Befristung, Bedingung, Auflage,... Wirksamkeit: Beginn: mit Bekanntgabe Ende: 1. Erledigung durch Zeitablauf o andere Art und Weise 2. Aufhebung durch Anfechtung, Rücknahme §48 (bei Rechtswidrigkeit) oder Widerruf §49 (bei Rechtmäßigkeit) Nichtigkeit §44 : VA der unter schwerem Fehler leidet, entfaltet niemals Wirksamkeit => nicht nichtiger VA entfaltet, wenn nicht wirksam angefochten oder zurückgenommen, Bestandskraft, kann also auch im Fall der Rechtswidrigkeit vollzogen werden
- öffentlich-rechtlicher Vertrag Einigung zweier/mehrerer Rechtssubjekte auf Gebiet des öffentl. Rechts Kombi aus Vetrtragsrecht BGB und spezifischen öffentlich-rechtlichen Elementen insb. Schutz des bürgers vor Übervorteilung Koordinationsrechtlicher Vertrag: auf Gleichordnunsgebene Subordinationsrechtlicher Vertrag: zw. Verwaltung und Bürgern
- Europarecht - Subsidaritätsprinzip Union in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden wenn: Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt (Ziele können durch MS nicht ausreichend verwirklicht werden) Kriterium der Effizienz erfüllt ( Ziele auf EU Ebene besser zu verwirklichen)